Wertsicherung. 9.1 Die vom Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen (einschließlich Rahmenverträge bzw. darauf gestützte Einzelverträge) geschuldeten regel- mäßigen Entgelte werden zur Erhaltung ihrer Wertbeständigkeit gekoppelt an die Entwicklungen des Verbraucherpreisindex 2020 (Basis 2020 = 100). Als Bezugsgröße gilt der für den Kalendermonat des Vertragsbeginns verlautbarte Index. Schwankungen des Index nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2 Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage für die Neufestsetzung der Entgelte und des künftigen Spielraums bildet. 9.2 Sollte der Index (Punkt 9.1) nicht mehr verlautbart werden, tritt an seine Stelle ein allfälliger Ersatzindex. Sollte kein Ersatzindex verlautbart werden, ist auf andere geeignete Weise, etwa durch Sachverständige eine allfällige Steigerung der Preise zu errechnen und der Neuberechnung der Entgelte zugrunde zu legen. 9.3 Die Nichtgeltendmachung der Wertsicherung auch über einen längeren Zeitraum bedeutet keinen Verzicht.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen