Wegfall Musterklauseln

Wegfall. 1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeit- nehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. 2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Um- stände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleis- tung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitge- ber erwachsenden Schaden zu ersetzen.
Wegfall. 1) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nach- weisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. 2) Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeits- verhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Wegfall. Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei- heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr weg.
Wegfall. Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schaden­ freiheitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr weg.
Wegfall. Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein er- hebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
Wegfall. Das Konkurrenzverbot fällt in drei Fällen weg (Art. 340c OR): • Es besteht kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbots. Dies ist zu bejahen, wenn die Arbeitgebenden durch Verwendung der zu schützenden Kenntnisse nicht mehr erheblich geschädigt werden können – z.B., wenn sie nicht mehr im entspre- chenden Bereich aktiv sind. • Die Arbeitgebenden kündigen, ohne dass ihm die Arbeitnehmenden begründeten An- lass dazu gaben. Ein begründeter Anlass liegt vor, wenn das Verhalten der Arbeitneh- menden bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass zur Kündigung gegeben hat. Darunter fällt z.B. ungebührliches Benehmen, Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht. Rein ob- jektive Gründe, wie die Wirtschaftslage oder betriebliche Umstrukturierungen führen in der Regel zum Wegfall des Konkurrenzverbots. • Die Arbeitnehmenden kündigen aus einem von den Arbeitgebenden begründeten An- lass. Ein begründeter Anlass liegt z.B. vor bei schlechtem Betriebsklima, Lohnverzug trotz Mahnung und Fristansetzung, chronischer Arbeitsüberlastung trotz Mahnung oder wesent- lich unter dem Marktüblichen liegende Entlöhnung.

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  • Todesfall Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan- gen.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.