Wegfall. 1) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nach- weisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. 2) Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeits- verhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
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Sources: Einzelarbeitsvertrag
Wegfall. 1) Art. 340c
1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nach- weisbar nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
2) 2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeits- verhältnis Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
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Sources: Arbeitsvertrag