Veräußerung der versicherten Sache Musterklauseln

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Veräußerung der versicherten Sache. 1. Abweichende Vertragsgrundlagen
Veräußerung der versicherten Sache. 14.1 Bei Veräußerung der versicherten Sache durch den Versicherungsnehmer gelten die §§ 69, 70 Abs. 2 und 3, 73 VVG i. V. m. den vorgenannten Vorschriften. Ist eine Police ausgestellt, kann sich der Versicherer gegenüber einem gutgläubigen Erwerber nicht nach § 69 Abs. 3 VVG darauf berufen, dass er die Veräußerung nicht gekannt hat.
Veräußerung der versicherten Sache. Auf die Veräußerung der versicherten Sache finden die Bestim- mungen der §§ 69 bis 71 VersVG Anwendung.
Veräußerung der versicherten Sache. Auf die Veräußerung der versicherten Sache finden die Bestimmungen der §§ 69 und 71 Versicherungsvertrags- gesetz Anwendung.
Veräußerung der versicherten Sache. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versi- cherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche- rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Veräußerung der versicherten Sache. 8.1 Rechtsverhältnisse nach einer Veräußerung der versicherten Sache
Veräußerung der versicherten Sache. 69. § 70. § 71. Gleichstellung des Versicherten mit dem Versiche- rungsnehmer § 79.
Veräußerung der versicherten Sache. 8.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Veräußerung der versicherten Sache