Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Cloud Services Agreement, Cloud Services Agreement, Cloud Services Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche 11.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei unbefristet vertraulich zu behandeln, insbeson- dere diese Dritten nicht offenzulegen, durch angemessene technische, organisatorische und rechtliche Geheimhaltungs- maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich Zusammenarbeit zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies verwenden. Das Recht zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindausgeschlossen.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen 11.2 Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten : • im Rahmen der Marketingaktivitäten Zusammenarbeit entwickelte oder entstandene Informationen; • sämtliche Informationen oder Dokumente, die dem Kunden von SAP (einschließlich Referenzen und Success StoriesSTACKIT oder von einer Gesellschaft der Schwarz Gruppe oder über STACKIT oder über eine Gesellschaft der Schwarz Gruppe im Rahmen der Zusammenarbeit vor oder nach Abschluss des Vertrags offengelegt wurden oder werden; • sämtliche Informationen oder Dokumente, in die STACKIT von dem Kunden oder von einer Gesellschaft der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen Kunden-Gruppe oder über den Auftraggeber Kunden oder über eine Gesellschaft der Kunden-Gruppe im Rahmen der Zusammenarbeit vor oder nach Abschluss des Vertrags offengelegt wurden oder werden; sowie
11.3 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Partei bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden; • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine Verletzung der in dieser Vertraulichkeitsklausel geregelten Verpflichtungen öffentlich bekannt werden; • vertrauliche Informationen von der anderen Partei durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung oder anhand eines öffentlich verfügbar gemachten Produkts erlangt wurden; • die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfs- personen (z. B. Subunternehmer) oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt; • die Offenlegung von einer Gesellschaft der Schwarz Gruppe gegenüber einer entsprechend der oben geregelten Verpflich- tung zur Vertraulichkeit verpflichteten anderen Gesellschaft der Schwarz Gruppe erfolgt; • die Offenlegung von einer Gesellschaft der Kunden Gruppe gegenüber einer entsprechend der oben geregelten Verpflich- tungen zur Vertraulichkeit verpflichteten anderen Gesellschaft der Kunden Gruppe erfolgt; • die eine Partei die andere Partei von der Verpflichtung entbunden hat; • in den Fällen des § 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder
11.4 Gesellschaften der Schwarz Gruppe sind die D. Schwarz Beteiligungs-KG sowie sämtliche Gesellschaften im In- und Aus- land, an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergebendenen die vorstehende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich am Kapital beteiligt ist. Soweit dies 11.5 Gesellschaften der Kunden Gruppe sind die Überlassung und Verwendung mit dem Kunden im Sinne von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf§§ 15 ff. erforderliche Einwilligungen einholenAktG verbundenen Unternehmen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnDie Parteien verpflichten sich, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werdensie direkt oder indirekt im Rah- men dieses Vertrages, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung seiner Vorbereitung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) im Zusammenhang mit seiner Durchführung von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei erlangen, ausschließlich zur Durchfüh- rung der vertraglichen Beziehungen zu verwenden und sie während der Dauer und nach der Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Be- handlung bedeutet, dass die von der anderen Partei erhaltenen Informationen ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung der Partei, die die Informationen gegeben hat, Mit- arbeitern und Dritten, die nicht in öffentlichkeitswirksamenErfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen ein- gebunden sind und nicht einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unter- liegen, Werbe- nicht zugänglich gemacht und diese Informationen nicht wirtschaftlich für Dritte verwendet werden dürfen. Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen In- formationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags zu ver- wenden. Eine notwendige Weitergabe an steuerliche oder ähnlichen Aktivitätenrechtliche Berater sowie die Weitergabe der erforderlichen technischen Angaben an Subunternehmer ist auch ohne gesonderte schriftliche Zustimmung des Informationsgebers zulässig, wenn die Informationsweitergabe auf den zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang beschränkt wird und die Informationsempfänger sich ihrerseits zur vertrauli- chen Behandlung der Information verpflichten oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. SAP Die Parteien verpflichten auch ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zur Einhaltung der Vertraulichkeit.
b) Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltene Information mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der sie die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt, zumindest jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
c) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, • die dem Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Ver- pflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt sind oder • die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich zugänglich sind oder - ohne Verschulden des Informationsempfängers – später öffentlich zugänglich gemacht werden.
d) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch befugtjede Partei berechtigt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten ihren auf gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie behördlichen Entschei- dungen beruhenden Auskunftspflichten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder gegebenenfalls auch mittelbaren bör- senrechtlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der ihr überlassenen Informatio- nen nachzukommen. Die andere Partei ist hierüber zu informieren.
e) Die Pflicht zur Vertraulichkeit bleibt – auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus – für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten eine Dauer von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen36 Monaten bestehen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Speicherzugang, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Speicherzugang
Vertraulichkeit. 11.1Jede der Parteien („Offenlegende Partei“) kann gegenüber der anderen Partei („Empfangende Partei“) vertrauliche Informationen offenlegen. In Bezug auf jegliche vor Die Parteien vereinbaren für die Laufzeit dieses EULA und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten anschließend weiteren 3 Jahren die Vertraulichen Informationen der offenlegenden jeweils anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftdiese Vertraulichen Informationen Dritten gegenüber nicht offenzulegen (mit Ausnahme von Verbundenen Unternehmen und Beratern, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind) sofern nicht von der Offenlegenden Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftdazu authorisiert, und die einen Vertraulichen Informationen zu keinem anderen Zweck zu verwenden als im Rahmen dieses EULA ausdrücklich gestattet. Die Parteien vereinbaren Vertrauliche Informationen mit einem angemessenen Sorgfaltsmaßstab Maß an Sorgfalt zu schützen, um eine unbefugte Offenlegung, Weitergabe oder Nutzung im Widerspruch zu den Regelungen dieses Abschnitts zu vermeiden. Das vorgenannte Verbot zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen gilt nicht unterschreiten dürfen;
für Informationen die: (a) der Öffentlichkeit ohne eine rechtswidrige Handlung der Empfangenden Partei bereits bekannt sind oder werden, (b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten vor der Offenlegung im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
rechtmäßigem Besitz der Empfangenden Partei waren und keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterlagen und die die Empfangende Partei weder direkt noch indirekt von der Offenlegenden Partei erhalten hat, (c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassender Empfangenden Partei rechtmäßig durch Dritte, die im Original enthalten nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt zugänglich gemacht werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a(d) von der empfangenden Partei Empfangenden Partei, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Offenlegenden Partei unabhängig eigenständig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung wurden, oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d(e) von der empfangenden Empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht kraft eines Gesetzes oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung oder Verfügung offengelegt werden müssen, sofern die Empfangende Partei die Offenlegende Partei unverzüglich informiert, sofern gesetzlich zulässig, sodass die Offenlegende Partei die Anforderung zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Offenlegung anfechten und/oder sich um eine entsprechende einstweilige Verfügungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindbemühen oder auf die Einhaltung dieses Abschnitts verzichten.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: End User License Agreement, End User License Agreement
Vertraulichkeit. 11.1Im Rahmen dieses Vertrags kann jede Partei (eine „Offenlegende Partei“) Informationen gegenüber der anderen Partei offenlegen (eine „Empfangende Partei“), die vertraulich sind und auf sonstige Weise urheberrechtlich geschützt sind. In Bezug auf jegliche Unter Vorbehalt der unten aufgeführten Ausnahmen umfassen Vertrauliche Informationen alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung schriftlich eindeutig als vertraulich gekennzeichnet werden oder innerhalb von dreissig (30) Tagen nach der Offenlegung als vertraulich bestätigt werden, sowie lieferbare Ergebnisse, Arbeitsergebnisse oder sonstige Informationen, die eine vernünftige Person aufgrund der Umstände, zu denen sie offengelegt werden, als vertraulich bezeichnen würde. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (a) Teil des öffentlichen Eigentums sind oder werden ohne Handlung oder Unterlassung der Empfangenden Partei; (b) vor und der Offenlegung im Rahmen rechtmässigen Besitz der Vertragserfüllung erlangten Empfangenden Partei waren und von der Empfangenden Partei weder direkt noch indirekt von der Eröffnenden Partei erhalten wurden; oder (c) gegenüber der Empfangenden Partei rechtmässig von Dritten ohne Einschränkung dieser Regelung erhalten werden; oder (d) von der Empfangenden Partei unabhängig durch Mitarbeiter oder Stellvertreter ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet entwickelt werden. Jede Partei erklärt sich die empfangende Partei dazu:
afür den Zeitraum dieses Vertrags und für fünf (5) Jahre nach seiner Beendigung damit einverstanden, die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenan Dritte weiterzuleiten (mit Ausnahme von Beratern, die im Original enthalten an angemessene Geheimhaltungspflichten gebunden sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben), es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen sie werden von der Offenlegenden Partei dazu ermächtigt, und diese Vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung nur für Zwecke in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten dem im Vertrag ausdrücklich zugelassenen Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Vertraulichen Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergebender anderen Partei zu schützen, um zu gewährleisten, dass diese Vertraulichen Informationen nicht durch Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags offengelegt, vertrieben oder verwendet werden. Soweit dies Das vorstehende Verbot der Offenlegung von Vertraulichen Informationen gilt nicht, soweit Vertrauliche Informationen aus rechtlichen Gründen oder durch eine gerichtliche Verfügung oder aufgrund des Verlangens einer Aufsichtsbehörde von der Empfangenden Partei offengelegt werden müssen, vorausgesetzt die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstEmpfangende Partei benachrichtigt die Offenlegende Partei davon unverzüglich, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholensodass sie eine entsprechende Schutzanordnung beantragen oder auf diesen Abschnitt verzichten kann.
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Sources: Services Agreement, Services Agreement
Vertraulichkeit. 11.113.1 Die Parteien werden alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch vorvertraglich, in mündlicher, schriftlicher oder jeglicher sonstiger Form erlangten geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei und der mit ihr Verbundenen Unternehmen sowie jeweils Geschäftsgeheimnisse ("Vertrauliche Informationen") vertraulich behandeln und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.
13.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Kundendaten, die Software und die Höhe der an macmon zu zahlenden Vergütung, nicht hingegen dieser Vertrag sowie die Tatsache des Vertragsschlusses zwischen macmon und dem Kunden.
13.3 Die Parteien sind verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Offenlegung der Vertraulichen Informationen gegenüber und/oder die Verwertung der Vertraulichen Informationen durch Dritte zu verhindern. In Bezug auf jegliche vor Zulässig ist nur die Offenlegung der Vertraulichen Informationen gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern der Parteien, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind ("need to know"). Diese sind, wenn sie nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten dieses Vertrags – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden – zu verpflichten. Die Offenlegung von Vertraulichen Informationen ist auch zulässig, falls und soweit die mit der offenlegenden Geheimhaltungsverpflichtung belastete Partei ("Belastete Partei") aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung dazu verpflichtet sich ist, die empfangende andere Partei dazuüber die beabsichtigte Offenlegung schriftlich informiert hat und nach dem Gesetz vorgesehene und/oder angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Offenlegung so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen ist die Offenlegung gegenüber Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.
13.4 Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesem Vertrag bestehen nicht, wenn und soweit die ansonsten Belastete Partei nachweist, dass die betreffenden Informationen:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei bereits zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden Zeitpunkt der Kenntniserlangung allgemein bekannt waren oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise einem späteren Zeitpunkt und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen ohne Verletzung der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sindVerpflichtungen aus diesem Vertrag allgemein bekannt wurden,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Belasteten Partei allgemein im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden istwaren,
c) von der empfangenden Belasteten Partei zum Zeitpunkt eigenständig und unabhängig, d.h. ohne Nutzung der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt warenVertraulichen Informationen oder Verweis darauf, entwickelt wurden,
d) von der empfangenden Belasteten Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten durch Dritte zugänglich gemacht wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei welche die Vertraulichen Informationen rechtmäßig erlangt haben und zur Offenlegung befugt waren.
13.5 Die Belastete Partei wird nach Beendigung dieses Vertrags auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenunverzüglich und auf eigene Kosten alle Vertraulichen Informationen (inklusive aller Datenträger und von der Belasteten Partei oder Dritten gefertigter Kopien) an die andere Partei herausgeben oder zerstören, Werbe- oder ähnlichen Aktivitätensoweit dies mit vertretbarem Aufwand machbar ist, und dies der anderen Partei bestätigen. SAP ist jedoch befugtDies gilt nicht, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen wenn und soweit die Belastete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenBelasteten Partei nicht zu.
13.6 Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag enden fünf Jahre nach Beendigung dieses Vertrags.
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Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor Während der Laufzeit des Vertrags und im Rahmen für fünf (5) Jahre nach dessen Kündigung, Beendigung oder Ablauf ist der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Lieferant nicht berechtigt, vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
aGesellschaft (wie hierin definiert) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift– ob schriftlich oder mündlich –, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, der Lieferant von der Gesellschaft erhält oder die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb er anderweitig bei der Erfüllung des Vertrags entdeckt, für andere Zwecke als die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen an andere natürliche oder geheimen Charakter zu belassenjuristische Personen als diejenigen seiner Mitarbeiter weiterzugeben, die im Original enthalten davon Kenntnis haben müssen. „Vertrauliche Informationen“, wie in diesem Vertrag verwendet, bezeichnet alle Informationen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind.
11.2. Der Klarheit halber wird festgehalten, dass personenbezogene Daten (wie hierin definiert) vertrauliche Informationen sind. Vertrauliche Informationen umfassen zudem alle Informationen in diesem Sinne, die dem Lieferanten aus der Zeit vor dem Vertrag vorliegen. Die empfangende Partei darf vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Informationen, die: (i) dem Lieferanten vor der Offenlegung durch die vertraulichen Informationen Gesellschaft rechtmäßig bekannt waren; (ii) der offenlegenden Partei Lieferant rechtmäßig von Dritten offenlegenerhalten hat; (iii) der Öffentlichkeit von der Gesellschaft ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden; (iv) vom Lieferanten mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft offengelegt werden; (v) unabhängig vom Lieferanten mit rechtmäßigen Mitteln entwickelt oder erlernt wurden; (vi) von der Gesellschaft an Dritte weitergegeben werden, soweit dies rechtlich vorgeschrieben istohne dass dem Dritten gegenüber eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht; vorausgesetztoder (vii) gemäß geltenden Gesetzen, dass Vorschriften oder Anordnungen eines zuständigen Gerichts offengelegt werden. Der Lieferant wird die empfangende ParteiGesellschaft rechtzeitig schriftlich benachrichtigen, die zu einer solchen Offenlegung wenn er gesetzlich dazu verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtvertrauliche Informationen der Gesellschaft offenzulegen. Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, um die offenlegende Partei Vertragsbedingungen oder Informationen in angemessener Weise vorab Bezug auf die Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Preise, an Dritte weiterzugeben, wenn eine solche Offenlegung im berechtigten Interesse der Gesellschaft liegt. Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich über die geforderte jede gemäß diesem Vertrag nicht zulässige Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten ist für die Offenlegung leistetoder sonstige missbräuchliche Verwendung vertraulicher Informationen verantwortlich. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare AnstrengungenGesellschaft erteilt keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Zusicherung jeglicher Art in Bezug auf jedwede vertraulichen Informationen. Die Gesellschaft kann jederzeit, um nur nach eigenem Ermessen, die weitere Nutzung vertraulicher Informationen durch den Teil Lieferanten durch entsprechende Mitteilung an den Lieferanten beenden. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung, dem Ablauf der vereinbarten Dauer oder der Kündigung dieses Vertrags hat der Lieferant unverzüglich alle vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass Kopien davon an die Gesellschaft zurückzugeben und alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die digital gespeicherten vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11zu löschen. Keine Der Ablauf der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- vereinbarten Dauer oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen die Kündigung dieses Vertrags berührt nicht die fortdauernden Verpflichtungen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenLieferanten gemäß diesem Abschnitt.
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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Goods, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Waren
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich 12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle von dem an- deren Vertragspartner erhaltenen vertraulichen Informa- tionen einschließlich dieses Vertrages weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise zugänglich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugebenmachen, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vordies erfolgt mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des mittei- lenden Vertragspartners oder die Informationen sind (a) allgemein zugänglich oder bekannt, oder (b) dem Emp- fänger durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Ver- pflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt wor- den, oder (c) dem Empfänger bereits vor dem Empfang nachweislich bekannt gewesen. In diesem Fall unterliegen „Vertrauliche Informati- onen“ sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftli- cher, technischer oder sonstiger vertraulicher Natur, ins- besondere alle Spezifikationen, Beschreibungen, Skiz- zen, Zeichnungen, Designs, Schnitte, Muster, Daten, Er- findungen, Formeln, Verfahren, Pläne, Programme, Mo- delle sowie sonstige nicht zum Stand der Technik gehö- rende Erkenntnisse, Erfahrungen und Know-how, die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine einer Vertragspartei der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten Vertragspartei im Rahmen der Marketingaktivitäten Vertragsdurchführung offenbart oder zu- gänglich gemacht werden, und zwar unabhängig von SAP der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und unabhängig davon, ob diese jeweils ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich be- zeichnet worden sind. Eine ausdrückliche Bezeichnung als vertraulich macht eine Information ohne weiteres zur vertraulichen Information.
12.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine vertrauliche Infor- mation in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine ge- heim zu haltende Unterlage verloren gegangen oder zer- stört worden ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.
12.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch einen gesonderten Vertrag dürfen die ausgetauschten vertrau- lichen Informationen außerhalb der zwischen den Ver- tragspartnern vereinbarten Zwecke ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst (einschließlich Referenzen oder durch Dritte) verwertet oder anderweitig genutzt oder nachgeahmt werden (insbesondere im Wege des sog. „Reverse En- gineering“). Für die Informationen behält sich der mittei- lende Vertragspartner alle Rechte vor. Dem Kunden ist bewusst, dass insbesondere unsere Geschäftsgeheim- nisse für uns von wirtschaftlichem Wert und Success Storiesdurch ange- messene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und an deren Geheimhaltung wir ein berechtigtes Inte- resse haben.
12.4 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche in Betracht kommende Mitarbeiter und Beauftragte ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigung. Die Vertragspartner verpflichten sich, in die vorgenannten Personen auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen und entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sie werden sich bemühen, den Kreis der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) betroffenen Personen im Interesse des Geheimhaltungs- schutzes so klein wie möglich zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenhalten.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor Der Begriff ‚vertrauliche Information’ umfasst alle als ‚vertraulich’ oder ‚geheim’ gekennzeichneten und von einem Vertragspartner (der ‚erlangenden Partei’) im Rahmen Zuge der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Geschäftsbeziehung auf welche Art auch immer von der anderen Partei (der ‚offenlegenden Partei’) erlangte Information. Unvorgreiflich des Vorstehenden ist für ondot i) jede nicht öffentlich zugängliche Information über die Software und ii) jeder ‚Benchmark Test’ der Software, eine vertrauliche Information. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich MitarbeiterInnen oder Subunternehmern der offenlegenden erlangenden Partei verpflichtet sich offenbart werden, wenn diese Personen die empfangende vertrauliche Information zur Erbringung der vereinbarten Lieferung und Leistung kennen müssen. Vertrauliche Informationen dürfen weiters ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen verwendet werden. Die erlangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen wird vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftwie eigene Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geheim halten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt für fünf Jahre ab dem Erhalt der vertraulichen Information aufrecht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht für vertrauliche Informationen oder Teile derselben, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenallgemein bekannt sind oder rechtmäßig allgemein bekannt werden, weiters für solche Informationen, die die empfangende von der erlangenden Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben nachweislich unabhängig erarbeitet oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen rechtmäßig erlangt wurden. Weiters nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztden Fall, dass die empfangende ParteiOffenlegung durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt Regierung oder einer Behörde angeordnet wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen wird die erlangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich informieren und alle erfolgversprechenden Rechtsbehelfe zum Schutz der Vertraulichkeit dieser Information nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit soll die erlangende Partei nicht daran hindern, durch Urheberrechte, Patente oder gewerbliche Schutzrechte geschütztes ‚residuelles Wissen’ der offenlegenden Partei zu nutzen. Der Begriff des ‚residuellen Wissens’ umfasst Ideen, Konzepte, Know-how oder zur Technologie der offenlegenden Partei bezughabende Techniken, die von den MitarbeiterInnen beherrscht werden, die rechtmäßig Zugang zu vertraulichen Informationen und geheimen Verfahren hatten und diese in ihrer ungestützten Erinnerung bewahrt haben. Von ungestützter Erinnerung ist auszugehen, wenn die/der betreffende MitarbeiterIn keine Merkhilfen verwendet und sich die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine nicht zum rechtswidrigen Zweck der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- späteren Nutzung oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVeröffentlichung gemerkt hat.
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Sources: Software License Agreement, Software License Agreement
Vertraulichkeit. 11.1Jede der Parteien („Offenlegende Partei“) kann gegenüber der anderen Partei („Empfangende Partei“) vertrauliche Informationen offenlegen. In Bezug auf jegliche vor Die Parteien vereinbaren für die Laufzeit dieses EULA und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten anschließend weiteren 3 Jahren die Vertraulichen Informationen der offenlegenden jeweils anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftdiese Vertraulichen Informationen Dritten gegenüber nicht offenzulegen (mit Ausnahme von Verbundenen Unternehmen und Beratern, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind) sofern nicht von der Offenlegenden Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftdazu authorisiert, und die einen Vertraulichen Informationen zu keinem anderen Zweck zu verwenden als im Rahmen dieses EULA ausdrücklich gestattet. Die Parteien vereinbaren Vertrauliche Informationen mit einem angemessenen Sorgfaltsmaßstab Maß an Sorgfalt zu schützen, um eine unbefugte Offenlegung, Weitergabe oder Nutzung im Widerspruch zu den Regelungen dieses Abschnitts zu vermeiden. Das vorgenannte Verbot zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen gilt nicht unterschreiten dürfen;
für Informationen die: (a) der Öffentlichkeit ohne eine rechtswidrige Handlung der Empfangenden Partei bereits bekannt sind oder werden, (b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten vor der Offenlegung im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
rechtmäßigem Besitz der Empfangenden Partei waren und keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterlagen und die die Empfangende Partei weder direkt noch indirekt von der Offenlegenden Partei erhalten hat, (c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassender Empfangenden Partei rechtmäßig durch Dritte, die im Original enthalten nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt zugänglich gemacht werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a(d) von der empfangenden Partei Empfangenden Partei, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen ohne Rückgriff Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Offenlegenden Partei unabhängig eigenständig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung wurden, oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d(e) von der empfangenden Empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht kraft eines Gesetzes oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung oder Verfügung offengelegt werden müssen, sofern die Empfangende Partei die Offenlegende Partei unverzüglich informiert, sofern gesetzlich zulässig, sodass die Offenlegende Partei die Anforderung zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Offenlegung anfechten und/oder sich um eine entsprechende einstweilige Verfügungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindbemühen oder auf die Einhaltung dieses Abschnitts verzichten.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: End User License Agreement, End User License Agreement
Vertraulichkeit. 11.15.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informatio- nen Stillschweigen zu wahren. In Bezug auf jegliche vor „Vertrauliche Informati- onen“ sind alle Informationen und im Rahmen Unterlagen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende je- weils anderen Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istals vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzuse- hen sind, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab insbesondere Informationen über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare AnstrengungenApp, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegenbe- triebliche Abläufe, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, sonstiges Know-how sowie die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenPreis- gestaltung von Soobr.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche 5.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche ver- traulichen Informationen, die
(a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt bei Abschluss des Ver- trages nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Anordnun- gen verletzt werden;
(b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellenGeheim- haltungsverpflichtung gemäß dieser Ziffer 5 be- ruht, oder
e(c) durch schriftliche Zustimmung die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde of- fengelegt werden müssen. Soweit zulässig oder möglich, wird der offenlegenden zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindvorab unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzu- gehen.
11.45.3 Die Parteien und deren verbundene Unternehmen wer- den nur solchen Drittparteien (insbesondere Beratern) Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrages entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat Des Weiteren werden die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen Parteien nur die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen gegenüber Mitarbeitern offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ih- rem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
5.4 Die Parteien verpflichten sich, für jeden Fall einer began- genen schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungs- verpflichtung, an die verletzte Partei eine von Abschnitt 11der ver- letzten Partei festzusetzende, angemessene, auch der Höhe nach von dem zuständigen Gericht auf ihre Ange- messenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Keine Weitergehende Ansprüche der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen verletzten Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenbleiben davon unberührt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1i. Vertrauliche Daten: Einige der zwischen den Parteien ausgetauschten oder mitgeteilten Informationen, insbesondere u.a. In die Produktdaten, die Transaktionsdaten, sowie Informationen über Geschäftspläne einer Partei und Produkte, können vertrauliche Daten der jeweiligen Parteien enthalten oder darstellen. Vertrauliche Daten von GHX werden nachfolgend als “Vertrauliche Daten von GHX” bezeichnet. Sofern nicht in diesem Abschnitt Vertrauliche Daten nachstehend anders festgelegt, gelten als Vertrauliche Daten von GHX insbesondere Informationen über jegliche GHX-Schutzrechte oder andere GHX Community Mitglieder oder sonstige Informationen in Bezug auf jegliche die Services oder Informationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Services bekannt werden. Vertrauliche Daten des Nutzers werden nachstehend als “Vertrauliche Daten des Nutzers” bezeichnet. Als Vertrauliche Daten des Nutzers gelten insbesondere alle Transaktionsdaten. Vertrauliche Daten von GHX und Vertrauliche Daten des Nutzers werden zusammenfassend als “Vertrauliche Daten” bezeichnet. Vertrauliche Daten der offenbarenden Partei umfassen sowohl Informationen, die im allgemeinen von objektiven Empfängern als vertraulich oder geschützt angesehen werden als auch Informationen die die offenbarende Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet. Zu den Vertraulichen Daten zählen nicht Informationen, in Bezug auf die die erhaltende Partei nachweisen kann, dass diese:
(1) ohne Verletzung des Vertrages veröffentlicht oder auf sonstige Weise öffentlich bekannt worden sind,
(2) der erhaltenden Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht gegenüber der offenbarende Partei durch einen Dritten offenbart worden sind;
(3) einer Partei bereits vor der Offenbarung durch die jeweils andere Partei bekannt waren oder
(4) durch eigene Mitarbeiter oder Gehilfen, die keinen Zugang zu den Vertraulichen Daten hatten, selbständig entwickelt worden sind.
ii. Pflichten: Beide Parteien verpflichten sich, die Vertraulichkeit der Vertraulichen Daten der jeweils anderen Partei mindestens mit der gleichen Sorgfalt zu wahren, mit der sie eigene Vertrauliche Daten ähnlicher Art wahren, mindestens aber mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Beide Parteien verpflichten sich, es zu unterlassen, Vertrauliche Daten der jeweils anderen Partei zu anderen als den im Abschnitt Lizenz für Produkt- und Transaktionsdaten genannten Zwecken bzw. zur Abwicklung legitimer Transaktionen im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich Services zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden vervielfältigen oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke nutzen. Beide Parteien verpflichten sich, es zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenunterlassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei Vertrauliche Daten in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff Bezug auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen andere Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenan Dritte weiterzugeben. Beide Parteien verpflichten sich, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugtes der jeweils anderen Partei unverzüglich anzuzeigen, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten wenn sie Kenntnis von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung einer unbefugten Offenbarung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVertraulichen Daten dieser Partei erhalten.
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Sources: Service Agreement, Service Agreement
Vertraulichkeit. 11.1Während der Laufzeit des Vertrags und für fünf (5) Jahre nach dessen Kündigung, Beendigung oder Ablauf wird der Lieferant vertrauliche Informationen der Gesellschaft (wie hierin definiert) ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwenden. In Bezug auf jegliche vor und Der Lieferant wird vertrauliche Informationen – ob schriftliche oder mündliche –, die er von der Gesellschaft erhält oder von denen er anderweitig bei der Erfüllung des Vertrags Kenntnis erlangt, nicht an andere natürliche oder juristische Personen als diejenigen seiner Mitarbeiter weitergeben, die davon Kenntnis haben müssen. Um die vorstehenden Anforderungen zu erfüllen, wird der Lieferant vertrauliche Informationen der Gesellschaft nicht in öffentlich verfügbare Werkzeuge künstlicher Intelligenz („KI“) (darunter unter anderem ChatGPT, Google Gemini oder Bing CoPilot) und/oder in private KI-Werkzeuge, die mit Inhalten im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnInternet verbunden sind, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreifteingeben. „Vertrauliche Informationen“, wie in diesem Vertrag verwendet, bezeichnet alle Informationen, die dem Lieferanten oder seinen Vertretern in Zusammenhang mit diesem Vertrag von oder im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenAuftrag der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden und die die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Der Klarheit halber wird festgehalten, dass personenbezogene Daten (wie hierin definiert) und Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen, Know-how, Daten, Entdeckungen und Materialien der Gesellschaft vertrauliche Informationen sind. Vertrauliche Informationen umfassen zudem alle Informationen in diesem Sinne, die dem Lieferanten aus der Zeit vor dem Vertrag vorliegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Informationen, die: (i) dem Lieferanten vor der Offenlegung durch die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
bGesellschaft rechtmäßig bekannt waren; (ii) die Vertraulichen Informationen der Lieferant rechtmäßig von Dritten erhalten hat; (iii) der Öffentlichkeit von der Gesellschaft ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden; (iv) vom Lieferanten mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft offengelegt werden; (v) unabhängig vom Lieferanten mit rechtmäßigen Mitteln entwickelt oder erlernt wurden; (vi) von der Gesellschaft an Dritte nur weiterzugeben weitergegeben werden, ohne dass dem Dritten gegenüber eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht; oder offenzulegen(vii) gemäß geltenden Gesetzen, soweit dies zur Ausübung von Rechten Vorschriften oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) Anordnungen eines zuständigen Gerichts offengelegt werden. Der Lieferant wird die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenGesellschaft rechtzeitig schriftlich benachrichtigen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung wenn er gesetzlich dazu verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtvertrauliche Informationen der Gesellschaft offenzulegen. Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, um die offenlegende Partei Vertragsbedingungen oder Informationen in angemessener Weise vorab Bezug auf die Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Preise, an Dritte weiterzugeben, wenn eine solche Offenlegung im berechtigten Interesse der Gesellschaft liegt. Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich über die geforderte jede gemäß diesem Vertrag nicht zulässige Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten ist für die Offenlegung leistetoder sonstige missbräuchliche Verwendung vertraulicher Informationen verantwortlich. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare AnstrengungenGesellschaft erteilt keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Zusicherung jeglicher Art in Bezug auf jedwede vertraulichen Informationen. Die Gesellschaft kann jederzeit, um nur nach eigenem Ermessen, die weitere Nutzung vertraulicher Informationen durch den Teil Lieferanten durch entsprechende Mitteilung an den Lieferanten beenden. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung, dem Ablauf der vereinbarten Dauer oder der Kündigung dieses Vertrags hat der Lieferant unverzüglich alle vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass Kopien davon an die Gesellschaft zurückzugeben und alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die digital gespeicherten vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11zu löschen. Keine Der Ablauf der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- vereinbarten Dauer oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen die Kündigung dieses Vertrags berührt nicht die fortdauernden Verpflichtungen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenLieferanten gemäß diesem Abschnitt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Waren, General Terms and Conditions for the Purchase of Goods
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor 14.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei unbefristet vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, gegen unbefugten Zugriff zu schützen und aus- schließlich im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Zusammenarbeit zu verwenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausge- schlossen. Vertrauliche Informationen sind der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Vertragsschluss und -in- halt sowie sämtliche Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftoder Dokumente, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende einer Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben von der anderen Partei oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten einem Unternehmen der Unternehmens- gruppe des AG oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten andere Partei oder ein Unternehmen der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen Unternehmensgruppe des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten AG im Rahmen der Marketingaktivitäten Zusammenarbeit offenge- legt werden.
14.2 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Partei be- reits bekannt waren oder danach von SAP (einschließlich Referenzen dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vor- schrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden; • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Ver- pflichtung öffentlich bekannt werden; • vertrauliche Informationen von der anderen Partei unabhängig entwi- ckelt oder in Erfahrung gebracht wurden; • die eine Partei die andere Partei von der Verpflichtung entbunden hat; • die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist und Success Storiesdiese gegen- über entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt; • die Offenlegung von einem Unternehmen der Unternehmensgruppe des AG gegenüber einem entsprechend der oben bezeichneten Ver- pflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten anderen Unter- nehmen der Unternehmensgruppe des AG erfolgt oder • aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvor- schriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht; in diesem Fall werden sich die Parteien jeweils unverzüglich hiervon schriftlich oder in Text- form in Kenntnis setzen und den Umfang der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern Offenlegung im Rahmen des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenrechtlich Zulässigen gemeinsam festlegen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen Bau, Allgemeine Einkaufsbedingungen Bau
Vertraulichkeit. 11.121.1. In Bezug auf jegliche vor Jede Partei („offenlegende Partei“) kann der ande- ren Partei („empfangende Partei“) Informationen über ihre geschäftlichen Angelegenheiten, Produkte, Leistungen, Prognosen, vertrauliche Informationen und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich zu geistigem Eigentum, sowie an- dere vertrauliche oder geschützte Informationen of- fenlegen. Diese Informationen sowie die empfangende Partei dazu:Bedingungen dieser Vereinbarung – ganz gleich, ob sie in mündli- cher, schriftlicher, elektronischer oder anderer Form weitergegeben werden, und ungeachtet dessen, ob sie als „vertraulich“ markiert oder gekennzeichnet sind – werden zusammengefasst als „vertrauliche Infor- mationen“ bezeichnet.
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt 21.2. Nicht als vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftgelten Information, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder Zeit- punkt der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen gemäss Nachweis seitens der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten : a) allgemein zugänglich sind oder zurückzugebenwerden, es sei denn, das anwendbare dies geschieht auf- grund eines Verstosses gegen die in dieser Klausel 21 aufgeführten Bestimmungen; b) sich vor der Offen- legung im rechtmässigen Besitz der empfangenden Partei befanden; c) rechtmässig von Dritten erworben wurden, ohne gegen dieser Klausel 21 aufgeführten Bestimmungen oder eine andere Vertraulichkeitsver- einbarung zu verstossen; d) unabhängig von den ver- traulichen Informationen der empfangenden Partei entwickelt wurden; oder e) nach geltendem Recht schreibt deren Aufbewahrung vorof- fengelegt werden müssen.
21.3. In diesem Fall unterliegen Die empfangende Partei ist verpflichtet, über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Offenlegung dieser vertraulichen Informationen: a) alle vertraulichen In- formationen, die von der offenlegenden Partei emp- fangen wurden, streng vertraulich zu halten, b) die von der offenlegenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen nur zum Zweck der Ausübung und Er- füllung von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- Rechten und Verpflichtungen gemäss die- ser Vereinbarung zu verwenden und vertrauliche In- formationen nicht zum eigenen Vorteil oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten zum Vor- teil von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) Dritten zu verwenden. SAP darf ; sowie c) diese vertrau- lichen Informationen über den Auftraggeber nicht an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenDritte weiterzugeben.
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Sources: Sales Contracts
Vertraulichkeit. 11.1Die Parteien werden alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. In Bezug Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf jegliche den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Zweck beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Händler den Kunden vor und der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Der Händler wird seinen Mitarbeitern oder Dritte, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztMaßgabe auferlegen, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab Verschwiegenheitsverpflichtung auch über die geforderte Offenlegung zu informieren (das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei Vertraulichkeit besteht. Von der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) von bei Vertragsabschluss bereits der empfangenden Partei oder allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Rückgriff auf Verstoß gegen die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
b) durch keine Handlung oder Unterlassung die der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat;
c) der empfangenden Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat; oder
d) von mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der empfangenden anderen Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenoffengelegt werden. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die berechtigt istsich auf die Ausnahme beruft. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, diese Vertraulichen jederzeit auf schriftlichen Antrag der anderen Vertragspartei deren Unterlagen, die sie in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags erhalten hat, herauszugeben, oder die Vernichtung dieser Unterlagen nachzuweisen. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- herausgeben oder ähnlichen Aktivitätenlöschen. SAP Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Eine entsprechende Umsetzung der Pflicht zur Herausgabe/Löschung ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen die Laufzeit dieses Vertrags und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenbleibt auch nach Beendigung dieses Vertrags bestehen.
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Vertraulichkeit. 11.1„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die von der Partei, die die Informationen veröffentlicht („offenlegende Partei“) als „vertraulich“ oder „urheberrechtlich geschützt“ ausgewiesen werden oder von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie aufgrund ihrer Art und der Umstände, unter denen sie offengelegt werden, vertraulich sind, ungeachtet der Form ihrer Offenlegung (schriftlich, mündlich, visuell oder elektronisch). In Bezug Soweit Informationen mündlich oder visuell mitgeteilt werden, muss zum Zeitpunkt der Offenlegung die Vertraulichkeit der Information klargestellt werden. Zu den vertraulichen Informationen des Kunden gehören auch Kundendaten. Als vertrauliche Informationen von Mimecast gelten alle Informationen, die sich auf jegliche die Leistung, Funktionalität oder Zuverlässigkeit der Evaluierungsdienste beziehen. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die: (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der Partei, die die Informationen von der offenlegenden Partei erhalten hat („Empfängerpartei“) allgemein bekannt werden; (ii) sich bereits vor und der Offenlegung durch die offenlegende Partei im Rahmen Besitz der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Empfängerpartei befanden; (iii) die Empfängerpartei von einem Dritten erwirbt, ohne dabei gegen Geheimhaltungspflichten zu verstoßen, oder (iv) die von der Empfängerpartei unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt werden. Die vertraulichen Informationen sind und bleiben ausschließliches Eigentum der offenlegenden Partei. Zusätzlich zu allen übrigen Pflichten die in dieser Ziffer 8 ausgeführt sind, verpflichtet sich die empfangende Partei Empfängerpartei dazu:
a, (i) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenausschließlich zur Ausführung der in dieser Evaluierungsvereinbarung genannten Tätigkeiten zu nutzen; (ii) diese Informationen nur an ihre Mitarbeiter, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende ParteiBeauftragten und Auftragnehmer weiterzugeben, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istGeheimhaltungspflicht unterliegen, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei mindestens so streng ist wie die Geheimhaltungspflicht in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren Ziffer 8 dieser Evaluierungsvereinbarung; und (soweit dies gesetzlich zulässig istiii) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil beim Schutz der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
bmindestens den Grad an Umsicht und Sorgfalt walten zu lassen, den sie auch bei ihren eigenen vertraulichen Informationen an den Tag legt, mindestens jedoch den angemessenen Grad an Umsicht und Sorgfalt; und (iv) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig auf schriftliches Verlangen (und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung auf Kosten der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen Partei) alle Kopien der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davondie sich in ihrem Besitz oder Verantwortungsbereich befinden, unverzüglich zurückzugeben bzw. zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorzerstören. In diesem Fall unterliegen Ungeachtet der vorliegenden Bestimmungen ist die Empfängerpartei zur Offenlegung von vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen der offenlegenden Partei berechtigt, wenn dies von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- ihr rechtmäßig durch eine gerichtliche oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergebenbehördliche Anordnung verlangt wird. Soweit dies rechtlich zulässig ist, hat die Überlassung und Verwendung Empfängerpartei die offenlegende Partei zuvor in angemessener Form schriftlich von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstder verlangten Offenlegung zu unterrichten, wird damit die offenlegende Partei eine Schutzanordnung beantragen kann. Die Empfängerpartei wirkt auf Kosten der Auftraggeber ggfoffenlegenden Partei in zumutbarer Weise an den Maßnahmen der offenlegenden Partei zur Erwirkung einer solchen Schutzanordnung mit. erforderliche Einwilligungen einholenDie Empfängerpartei legt nur die Daten offen, deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um die jeweiligen Verfügungen bzw. gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
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Sources: Evaluierungsvereinbarung
Vertraulichkeit. 11.15.1 Unter „Vertraulichen Informationen“ sind alle als vertraulich ge- kennzeichneten, in irgendeiner Form ausgetauschten Informationen zu verstehen, welche von der offenbarenden Partei der empfangen- den Partei für den Zweck des Projekts zugänglich gemacht werden. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob die Vertrau- lichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnschriftlich, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftmündlich, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenelektronisch oder in Form von Proben, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftMustern, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben Produkten oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2Ausrüstungen etc. zugänglich gemacht werden. Die empfangende Partei darf hält die vertraulichen von der offenba- renden Partei übermittelten Vertraulichen Informationen geheim und verwendet diese ausschliesslich zur Durchführung des Projekts. Falls Vertrauliche Informationen in nicht schriftlicher Form mitgeteilt werden, muss die offenbarende Partei der offenlegenden empfangenden Partei Dritten offenlegeninnerhalb von zehn (10) Tagen diejenigen Informationen in schriftli- cher Form wiedergeben, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztwelche als Vertrauliche Informationen zu gelten haben. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrages.
5.2 Informationen unterliegen nicht der Geheimhaltungsverpflich- tung, wenn die empfangende Partei nachweist, dass diese (i) der Öffentlichkeit bereits bekannt waren, bevor sie durch die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende offenbaren- de Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung bekannt gegeben wurden oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche InformationenÖffentlichkeit danach ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt gegeben wer- den, die
a(ii) der empfangenden Partei durch einen Dritten ohne entspre- chende Geheimhaltungspflichten bekannt gegeben wurden (iii) der empfangenden Partei bereits bekannt waren, bevor sie durch die offenbarende Partei bekannt gegeben wurden oder (iv) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden empfangende Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat Wenn die empfangende Partei auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Vorschrift gezwungen ist die Vertraulichen Infor- mationen zu offenbaren, soll die empfangende Partei der offenba- renden Partei soweit möglich vorgängig über die geplante Offenba- rung in Kenntnis setzen.
5.3 Mit Ausnahme von automatisch generierten elektronischen Ba- ckup Kopien, Kopien zur Überprüfung der hier eingegangen Ver- pflichtungen, Kopien zur wissenschaftlichen Überprüfung von Pro- jektergebnissen und vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestim- mungen, wird die empfangende Partei nach Beendigung des Pro- jekts sämtliche Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu offenbarenden Partei unwiderruflich vernichten und/oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenlöschen.
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Sources: Agb Forschung Ethz
Vertraulichkeit. 11.11. In Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder geworden sind, außer durch eine vertragswidrige Offenlegung durch die Parteien. Insbesondere als vertrauliche Informationen werden nicht Informationen angesehen, in Bezug auf jegliche vor und die eine Vertragspartei nachweisen kann, dass diese Informationen:
a) nach bestem Wissen der offenlegenden Partei nicht unrechtmäßig von dieser Partei erlangt wurden;
b) in einer Weise öffentlich bekannt gemacht wurden, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen gemäß diesem Vertrag steht;
c) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen oder für die Durchführung von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich sind, wovon die offenlegende Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich unterrichtet;
d) den Wirtschaftsprüfern oder Rechtsberatern im Rahmen ihrer Tätigkeit offengelegt wurden.
2. Vertrauliche Informationen sind von den Parteien vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Partei, die die vertraulichen Informationen offenlegt, von der offenlegenden Partei, ihren verbundenen Unternehmen oder ihren Vertretern weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben werden und dürfen von der Partei, ihren verbundenen Unternehmen oder ihren Vertretern weder direkt noch indirekt für einen anderen Zweck als für die Erfüllung dieses Vertrags verwendet werden ("Zweck").
3. Eine Partei verpflichtet darf vertrauliche Informationen nur an die verbundenen Unternehmen einer Partei oder ihre Vertreter weitergeben, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks vernünftigerweise zu den vertraulichen Informationen Zugang haben sollten; und
b) von der Gesellschaft über den vertraulichen Charakter der vertraulichen Informationen informiert worden sind und zugestimmt haben, an die Bestimmungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein, als ob sie eine Partei wären. Die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen oder Vertretern erfolgt nur in dem Umfang, der im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks durch das verbundene Unternehmen oder den Vertreter der betreffenden Partei erforderlich ist.
4. Eine Partei, die vertrauliche Informationen gemäß dieser Vereinbarung erhalten hat, erklärt sich die empfangende Partei dazuferner einverstanden:
a) die Vertraulichen vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die nicht im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz Rahmen ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfenGeschäftstätigkeit verwenden oder verbreiten;
b) sich nach besten Kräften bemühen, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, um die Vertraulichen vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist vor unbefugtem Zugriff und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegenunbefugter Nutzung zu schützen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenim Falle von Daten, die im Original enthalten sinddem Schutz personenbezogener Daten unterliegen, die entsprechenden allgemein geltenden Bestimmungen (einschließlich EU-Recht) anwenden.
11.25. Die empfangende Partei darf Auf Verlangen der Partei, die die vertraulichen Informationen offengelegt hat, ist die Partei, die die vertraulichen Informationen erhalten hat, sowie ihre Vertreter und verbundenen Unternehmen gehalten, alle vertraulichen Informationen und Kopien davon unverzüglich an die offenlegende Partei zurückzugeben oder nach ▇▇▇▇ der Partei, die die vertraulichen Informationen offengelegt hat, diese und Kopien davon zu vernichten oder nach ▇▇▇▇ der offenlegenden Partei Dritten offenlegenPartei, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztdie vertraulichen Informationen so vernichten, dass sie nicht wiederhergestellt werden können und der offenlegenden Partei, die Vernichtung schriftlich bestätigen.
6. Für den Fall, dass die empfangende Partei, die zu die vertraulichen Informationen erhalten hat, ihre verbundenen Unternehmen oder einer ihrer Vertreter aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung oder eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verpflichtet ist oder sein wird, vertrauliche Informationen offenzulegen, ist diese Person verpflichtet:
a) die Partei, die die vertraulichen Informationen offengelegt hat, unverzüglich über Vorkommen, Bedingungen und Umstände einer solchen Offenlegung zu informieren;
b) sich mit der Partei, die die vertraulichen Informationen offenlegt, darüber beraten, ob es ratsam ist, rechtmäßige Schritte zu unternehmen, um einer solchen Offenlegung zu widersprechen oder sie einzuschränken; und
c) wenn eine Offenlegung erforderlich ist, diese vertraulichen Informationen nur in dem Umfang offenlegen, in dem die Partei, die die vertraulichen Informationen erhalten hat, ihre verbundenen Unternehmen oder einer ihrer Vertreter zur Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtwobei die Partei, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung vertraulichen Informationen erhalten hat, oder ihr Vertreter bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, den vertraulichen Charakter dieser Informationen vorbehalten und verlangtdarauf hinweisen muss, dass alle vertraulichen Informationenes sich um ein Geschäftsgeheimnis der Partei, die auf diese Weise offengelegt werdendie vertraulichen Informationen offenlegt, vertraulich behandelt werdenoder ihrer verbundenen Unternehmen handelt.
11.37. Die Einschränkungen Bestimmungen des Vertrags hinsichtlich des Schutzes vertraulicher Informationen bleiben so lange in Kraft, bis es sich nicht mehr um ein Geschäftsgeheimnis der Nutzung Partei handelt, die die vertraulichen Informationen offenlegt, oder der Offenlegung Vertraulicher bis die Partei, die die vertraulichen Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationenoffenlegt, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff schriftlich mitteilt, dass sie von den Bestimmungen der Vereinbarung über den Schutz vertraulicher Informationen befreit ist, je nachdem, was zuerst eintritt, spätestens jedoch zehn (10) Kalenderjahre nach dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags.
8. Zur Klarstellung: Eine Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, führt nicht zur Beendigung des Schutzes von vertraulichen Informationen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit es sich bei den vertraulichen Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt.
9. Die Parteien verpflichten sich, für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen durch ihre Vertreter oder verbundenen Unternehmen in gleicher Weise zu haften wie für die Vertraulichen Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,durch die Parteien selbst.
b) 10. Für den Fall, dass infolge eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Vertrages im Bereich des Schutzes vertraulicher Informationen durch keine Handlung eine Partei, ihre verbundenen Unternehmen oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt ihre Vertreter ein Dritter Ansprüche gegen eine Partei, ihre verbundenen Unternehmen oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenihre Vertreter erhebt, verpflichtet sich die Partei, die berechtigt istsolche Verstöße begeht, diese Vertraulichen die vertrauliche Informationen bereitzustellenoffenlegende Partei, oder
eihre verbundenen Unternehmen oder ihre Vertreter von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen und verpflichtet sich, alle Kosten (insbesondere Rechtsberatungskosten) durch schriftliche Zustimmung zu tragen, die der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten ihren Verbundenen Unternehmen oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten ihren Vertretern im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenZusammenhang mit solchen Ansprüchen entstehen.
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Vertraulichkeit. 11.11. In Bezug auf jegliche vor Die VERTRAGSPARTEIEN erkennen an, dass der Inhalt ihrer Beziehung sowie die Informationen, die sie im Rahmen des RAHMENMIETVERTRAGS und im Rahmen von AUFTRÄGEN gegenseitig erhalten, streng vertraulich sind.
2. Die VERTRAGSPARTEIEN gewährleisten die strikte Vertraulichkeit der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen vertraulichen Informationen des jeweils anderen und verwenden diese Informationen nur in dem Umfang, der offenlegenden Partei verpflichtet sich für die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnordnungsgemäße Ausführung des RAHMENMIETVERTRAGS und der AUFTRÄGE erforderlich ist, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftund sind für ihre Mitarbeiter und/oder Berater verantwortlich, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenRahmen der Ausführung des RAHMENMIETVERTRAGS und der AUFTRÄGE Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten. Jede VERTRAGSPARTEI wendet in Bezug auf vertrauliche Informationen nicht weniger Sorgfalt an, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer als sie es für ihre eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindtun würde.
11.23. Die empfangende Partei darf Im Rahmen der Bestimmungen in Artikel 16 Absatz 1 und 2 haben die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei VERTRAGSPARTEIEN keine Geheimhaltungsverpflichtung in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und Bezug auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenwelche:
i. bereits vom Nutzungsberechtigten öffentlich zugänglich gemacht wurden.
11.3ii. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei sich zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von durch die offenlegende VERTRAGSPARTEI gegenüber der empfangenden Partei rechtmäßig VERTRAGSPARTEI ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung im Besitz einer VERTRAGSPARTEI befinden.
iii. von einer VERTRAGSPARTEI unabhängig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der offenlegenden ParteiVERTRAGSPARTEI oder andere Informationen, einschließlich Kopien die die offenlegende VERTRAGSPARTEI vertraulich an Dritte weitergegeben hat, entwickelt wurden.
iv. von einer VERTRAGSPARTEI rechtmäßig von einem Dritten bezogen wurden, der befugt ist, eine solche Offenlegung ohne Einschränkung vorzunehmen.
4. Sollte eine VERTRAGSPARTEI aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder einer Anordnung einer zuständigen Behörde zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet sein, setzt die VERTRAGSPARTEI, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist, die andere VERTRAGSPARTEI unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis, bevor sie eine solche Offenlegung vornimmt, um der anderen VERTRAGSPARTEI die Einholung einer Schutzanordnung oder eines anderen geeigneten Rechtsmittels bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben über die Beendigung oder das Auslaufen des RAHMENMIETVERTRAGS und Vervielfältigungen davonder AUFTRÄGE für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren hinaus bestehen, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugebenmit Ausnahme des Umfangs, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In in dem die Geheimhaltungsverpflichtung für KMZ-Karten gilt; in diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholengilt sie zeitlich unbegrenzt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die von der Partei, die die Informationen veröffentlicht („offenlegende Partei“) als „vertraulich“ oder „urheberrechtlich geschützt“ ausgewiesen werden oder von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie aufgrund ihrer Art und der Umstände, unter denen sie offengelegt werden, vertraulich sind. In Bezug Zu den vertraulichen Informationen des Kunden gehören auch Kundendaten. Als vertrauliche Informationen von Mimecast gelten alle Informationen, die sich auf jegliche die Leistung, Funktionalität oder Zuverlässigkeit der Evaluierungsdienste beziehen. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die: (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der Partei, die die Informationen von der offenlegenden Partei erhalten hat („Empfängerpartei“) allgemein bekannt werden; (ii) sich bereits vor und der Offenlegung durch die offenlegende Partei im Rahmen Besitz der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Empfängerpartei befanden; (iii) die Empfängerpartei von einem Dritten erwirbt, ohne dabei gegen Geheimhaltungspflichten zu verstoßen, oder (iv) die von der Empfängerpartei unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt werden. Die vertraulichen Informationen sind und bleiben ausschließliches Eigentum der offenlegenden Partei. Zusätzlich zu allen übrigen Pflichten nach Ziffer 8 der vorliegenden Evaluierungsbedingungen verpflichtet sich die empfangende Partei Empfängerpartei dazu:
a, (i) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenausschließlich zur Ausführung der in dieser Evaluierungsvereinbarung genannten Tätigkeiten zu nutzen; (ii) diese Informationen nur an ihre Mitarbeiter, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende ParteiBeauftragten und Auftragnehmer weiterzugeben, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istGeheimhaltungspflicht unterliegen, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei mindestens so streng ist wie die Geheimhaltungspflicht in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren Ziffer 8 dieser Evaluierungsvereinbarung; und (soweit dies gesetzlich zulässig istiii) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil beim Schutz der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
bmindestens den Grad an Umsicht und Sorgfalt walten zu lassen, den sie auch bei ihren eigenen vertraulichen Informationen an den Tag legt, mindestens jedoch den angemessenen Grad an Umsicht und Sorgfalt; und (iv) durch keine Handlung oder Unterlassung auf schriftliches Verlangen alle Kopien der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davondie sich in ihrem Besitz oder Verantwortungsbereich befinden, unverzüglich zurückzugeben bzw. zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorzerstören. In diesem Fall unterliegen Ungeachtet der vorliegenden Bestimmungen ist die Empfängerpartei zur Offenlegung von vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen der offenlegenden Partei berechtigt, wenn dies von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- ihr rechtmäßig durch eine gerichtliche oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergebenbehördliche Anordnung verlangt wird. Soweit dies rechtlich zulässig ist, hat die Überlassung und Verwendung Empfängerpartei die offenlegende Partei zuvor in angemessener Form schriftlich von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstder verlangten Offenlegung zu unterrichten, wird damit die offenlegende Partei eine Schutzanordnung beantragen kann. Die Empfängerpartei wirkt auf Kosten der Auftraggeber ggfoffenlegenden Partei in zumutbarer Weise an den Maßnahmen der offenlegenden Partei zur Erwirkung einer solchen Schutzanordnung mit. erforderliche Einwilligungen einholenDie Empfängerpartei legt nur die Daten offen, deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um die jeweiligen Verfügungen bzw. gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
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Sources: Evaluierungsvereinbarung
Vertraulichkeit. 11.1a) Die Parteien vereinbaren, dass sie vertrauliche In- formationen der jeweils anderen Partei nicht wei- tergeben oder für andere Zwecke als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und zur Geltendmachung ihrer Rechte gemäß dem Vertrag verwenden. In Bezug „Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht öffentlichen oder ge- schützten Informationen einer Partei, die eine ver- nünftige Partei in der Branche der offenlegenden Par- tei als vertraulich betrachten würde, und solche, die als „vertraulich“ oder „urheberrechtlich geschützt“ gekennzeichnet sind, einschließlich, aber nicht be- schränkt auf jegliche alle finanziellen, technischen, Marketing-, kommerziellen, rechtlichen, Produktions- oder son- stigen Informationen jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese Informationen schriftlich, mündlich oder in anderer Form, an die andere Partei weitergegeben wurden oder werden.
b) Ausgenommen vom Begriff der Vertraulichen Infor- mationen sind von der mitteilenden Partei an die empfangende Partei weitergegebene Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass diese (i) zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt waren; (ii) nach der Weitergabe ohne Ver- schulden oder Vertragsverletzung der empfangenden Partei veröffentlicht oder in anderer Weise öffentlich bekannt wurden; (iii) der empfangenden Partei vor der Weitergabe und ohne Geheimhaltungsverpflich- tung bekannt waren; (iv) ihr durch dazu berechtigte Dritte zugänglich gemacht wurden, ohne dass die empfangende Partei durch diese zur Vertraulichkeit verpflichtet worden wäre; oder (v) durch die empfan- gende Partei selbst ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei erarbeitet wur- den.
c) Jede Partei ist zur Weitergabe vertraulicher Informati- onen aufgrund einer gültigen Entscheidung eines Ge- richts oder der Anordnung einer Behörde mit Zustän- digkeit für die jeweilige Partei oder den Vertrag, sowie im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften be- rechtigt, sofern die Partei zunächst, soweit möglich, die andere Partei über die erforderliche Weitergabe informiert und angemessene Maßnahmen ergreift, um die andere Partei vor möglichen Schäden auf- grund dieser Weitergabe zu bewahren.
d) Vertrauliche Informationen dürfen nur von den Par- teien und nur im Zusammenhang mit und für die Zwe- cke des Vertrages verwendet werden und nur solchen Personen im Geschäftsbetrieb der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen empfangenden Par- tei zugänglich gemacht werden, die zum Zwecke des Vertrages und der offenlegenden Aufträge zwingend in deren Nut- zung einbezogen werden müssen. Jede Partei verpflichtet sich stellt sicher, dass alle Personen, denen die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Zugriff auf vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnder mit- teilenden Partei gewährt, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2der in diesen Einkaufsbedin- gungen festgelegten Geheimhaltungspflicht unter- liegen. Die empfangende Partei darf ist verantwortlich für jeglichen Verstoß dieser Personen gegen die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenGeheim- haltungspflicht.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch Der Lieferant unterlässt bei Kündigung des Vertrages oder auf schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindAufforderung des Käufers umge- hend die Nutzung aller Dokumente und Daten mit vertraulichen Informationen und gibt diese nach ▇▇▇▇ des Käufers an diesen zurück oder vernichtet sie.
11.4. Auf Verlangen f) Der Lieferant übermittelt dem Käufer sobald wie mög- lich eine schriftliche Bestätigung der offenlegenden Partei hat Vernichtung oder Rückgabe aller Dokumente und anderen Eigentums an den Käufer und die empfangende Partei Durchführung aller in Ziffer 16.e) genannten Tätigkeiten.
g) Die in Ziffer 16 festgelegten Verpflichtungen gelten für die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien Dauer des Vertrags und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu danach für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP weitere fünf (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE5) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenJahre.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.121.1 Die Parteien vereinbaren, dass alle urheberrechtlich geschützten und vertraulichen Informationen, die zwischen ihnen über die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung (der "zulässige Zweck") bereitgestellt oder ausgetauscht werden, als vertraulich betrachtet und behandelt werden. In Bezug auf jegliche vor und Für die Zwecke der Vereinbarung bezeichnet "Vertrauliche Informationen" alle Informationen über den zulässigen Zweck, die direkt oder indirekt von der offenlegenden Partei oder ihren Vertretern ("Offenlegungspartei") an die empfangende Partei oder ihre Vertreter ("empfangende Partei") im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Vereinbarung weitergegeben werden, und umfasst alle vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen, die als urheberrechtlich geschützt oder vertraulich identifiziert werden können oder könnten, schließt jedoch alle in Abschnitt 21.3 genannten Informationen der offenlegenden aus.
21.2 Die Parteien erkennen an, dass jede Partei verpflichtet sich die eine offenlegende Partei oder empfangende Partei dazuim Rahmen der Vereinbarung sein kann.
21.3 Vertrauliche Informationen dürfen keine Informationen enthalten:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnzum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich ist oder später Teil der Öffentlichkeit wird, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die ohne dass die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und gegen die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfenVerein- barung verstößt;
b) dass der empfangenden Partei vor der Offenlegung durch die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegenoffenlegende Partei rechtmäßig bekannt war;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigenihr von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten unabhängig voneinander mitgeteilt wurde;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) nachweislich unabhängig von der empfangenden Partei ohne Rückgriff Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen vertrauliche Informa- tionen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, ; oder
e) durch schriftliche Zustimmung deren Verwendung oder Offenlegung von der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindvor der beabsichtigten Verwen- dung oder Offenlegung solcher vertraulichen Infor- mationen schriftlich genehmigt wurde.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die 21.4 Die empfangende Partei die Vertraulichen wird vertrauliche Informationen der offenlegenden Parteivertraulich behandeln und darf vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke als für den zulässigen Zweck verwenden, einschließlich Kopien verwerten, kopieren, reproduzieren, auf das Schreiben oder Aufzeichnen, Speichern oder Verweisen auf vertrauliche Informationen reduzieren und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten darf keine vertraulichen Informationen ganz oder zurückzugebenteilweise direkt oder indirekt offen legen oder einer Person zur Verfügung stellen, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vordies ist ausdrücklich durch und in Übereinstimmung mit der Vereinbarung gestattet. In Die Vertraulichkeitsverpflichtungen in diesem Fall unterliegen Abschnitt 21 hindern den Auftraggeber jedoch nicht daran, den/die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten Service(s) im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu nutzen, unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte vertrauliche Informationen enthalten oder nicht.
21.5 Die Geheimhaltungsverpflichtungen in diesem Abschnitt 21 hindern weder den Auftraggeber noch den Auftragnehmer daran, solche vertraulichen Informationen offenzulegen, wenn dies nach geltendem Recht, durch Beschluss eines Gerichts oder einer Regierungsstelle der Marketingaktivitäten zuständigen Gerichtsbarkeit, durch zwingende Anforderungen einer Regulierungsbehörde oder durch die Regeln einer anerkannten Börse erforderlich ist. Soweit rechtlich möglich und anwendbar, unterrichtet der Empfänger einer solchen Anordnung die andere Vertragspartei, um eine angemessene Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein gleichwertiges Mittel zu beantragen oder Berufung einzulegen und, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, Anstrengungen zum Schutz sensibler Informationen zu unternehmen.
21.6 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Konzerngesellschaften, Führungskräfte, Mitarbeiter, Subunternehmer, Produkthersteller oder Finanz-, Rechts- oder andere Berater weitergeben, die diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung des zulässigen Zwecks ("Vertreter") oder zu Auditzwecken kennen müssen. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreter vor einer solchen Offenlegung über den vertraulichen Charakter der vertraulichen Informationen informiert werden, und sorgt dafür, dass diese Vertreter die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt 21 erfüllen, als wären sie die empfangende Vertragspartei. Die empfangende Partei haftet für die Handlungen und Unterlassungen ihrer Vertreter in Bezug auf die vertraulichen Informationen, als wären es die Handlungen oder Unterlassungen der empfangenden Partei.
21.7 Auf Ersuchen und nach alleinigem Ermessen der Offenlegungspartei löscht die empfangende Partei innerhalb von SAP dreißig (einschließlich Referenzen und Success Stories30) Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens alle Daten aus ihrem System, soweit sie dazu in der Presse wiedergegebenen KundenmeinungenLage ist, Referenzkundenbesuchenund sendet alle Originale, Teilnahme an Kopien, Reproduktionen und Zusammenfassungen von vertraulichen Informationen und allen anderen Materialien und Hardware, die der SAPPHIREempfangenden Partei als vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, zurück oder, soweit dies nicht möglich ist oder wenn die offenlegende Partei dies verlangt, bestätigt die Vernichtung derselben.
21.8 Die Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf vertrauliche Informationen bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern Jahren ab dem Datum des Auftraggebers umfasst, wird Ablaufs oder der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenBeendigung des Vertrages in Kraft.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftDie Parteien verpflichten sich, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung erhaltenen Informationen wie auch sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten. Darunter zählen auch dem Werbeauftraggeber gewährte Rabatte und vergleichbare Preisnachlässe sowie sonstige Konditionen und Mediavolumina («vertrauliche Informationen»). Die vertraulichen Informationen sowie sonstige aus der Zusammenarbeit bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind von beiden Parteien auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ausschliesslich für die Zwecke der Durchführung der Werbeaufträge verwenden. Die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Werbetreibenden ist zulässig, sofern sich die Werbetreibenden vorgängig schriftlich gegenüber der SMG verpflichten:
1. Die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumina) an Dritte (insbesondere Berater und Media Auditoren) nur mit der Massgabe weiterzugeben, dass die vertraulichen Informationen nicht in öffentlichkeitswirksamenDatenbanken eingespeist und von den Dritten nicht für eigene, Werbe- weitere oder ähnlichen Aktivitätenfremde Zwecke gespeichert und/oder in sonstiger Weise verwendet werden.
2. SAP Die vertraulichen Informationen ansonsten gar nicht an Dritte weiterzuleiten.
3. Das Offenlegen vertraulicher Informationen gegenüber Dritten (insbesondere Berater und Media Auditoren) ist jedoch befugtgleichfalls nur zulässig, den Namen des Auftraggebers wenn diese sich ihrerseits vorher schriftlich verpflichten, die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumina) nicht weiterzugeben und diese vertraulichen Informationen nicht in Referenzkundenlisten Datenbanken einzuspeisen und nicht für eigene, weitere oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren fremde Zwecke zu speichern und/oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Ausnahmsweise ist eine Weitergabe vertraulicher Informationen über den an einen Media Auditor oder andere Dritte zur Erstellung sog. Konditionen-Benchmarks zulässig: ● Wenn der Media Auditor oder andere Dritte die unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇-▇▇▇.▇▇/ abrufbare freiwillige Selbstverpflichtungserklärung zur Erstellung methodisch korrekter und transparenter datenpoolbasierter Konditionenbenchmarks eingegangen ist. ● Sich unmittelbar gegenüber SMG oder dem Schweizerischen Werbe-Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergebenVerband verpflichtet hat, diese Selbstverpflichtung einzuhalten. Soweit dies Auf Verlangen von SMG hat der Werbeauftraggeber die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstunterzeichneten Verpflichtungserklärungen vorzuweisen. Sofern der Werbeauftraggeber keine Verpflichtungserklärung vorweisen kann oder offensichtlich die Selbstverpflichtungserklärung vom Dritten nicht eingehalten wird, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenist SMG berechtigt sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden geltend zu machen.
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Sources: Werbeauftrag
Vertraulichkeit. 11.1Während der Laufzeit des Vertrags und für fünf (5) Jahre nach dessen Kündigung, Beendigung oder Ablauf wird der Lieferant vertrauliche Informationen der Gesellschaft (wie hierin definiert) ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwenden. In Der Lieferant wird vertrauliche Informationen – ob schriftliche oder mündliche –, die er von der Gesellschaft erhält oder von denen er anderweitig bei der Erfüllung des Vertrags Kenntnis erlangt, nicht an andere natürliche oder juristische Personen als diejenigen seiner Mitarbeiter weiterzugeben, die davon Kenntnis haben müssen. Um die vorstehenden Anforderungen zu erfüllen, wird der Lieferant vertrauliche Informationen der Gesellschaft nicht in öffentlich verfügbare Werkzeuge künstlicher Intelligenz („KI“) (darunter unter anderem ChatGPT, Google Gemini oder Bing CoPilot) und/oder in private KI-Werkzeuge, die mit Inhalten im Internet verbunden sind, eingeben. „Vertrauliche Informationen“, wie in diesem Vertrag verwendet, bezeichnet alle Informationen, die dem Lieferanten oder seinen Vertretern in Zusammenhang mit diesem Vertrag von oder im Auftrag der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden und die die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Der Klarheit halber wird festgehalten, dass personenbezogene Daten (wie hierin definiert) und Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen, Know-how, Daten, Entdeckungen und Materialien der Gesellschaft vertrauliche Informationen sind. Vertrauliche Informationen umfassen zudem alle Informationen in diesem Sinne, die dem Lieferanten aus der Zeit vor dem Vertrag vorliegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Informationen, die: (i) dem Lieferanten vor der Offenlegung durch die Gesellschaft rechtmäßig bekannt waren; (ii) der Lieferant rechtmäßig von Dritten erhalten hat; (iii) der Öffentlichkeit von der Gesellschaft ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden; (iv) vom Lieferanten mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft offengelegt werden; (v) unabhängig vom Lieferanten mit rechtmäßigen Mitteln entwickelt oder erlernt wurden; (vi) von der Gesellschaft an Dritte weitergegeben werden, ohne dass dem Dritten gegenüber eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht; (vii) gemäß geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen eines zuständigen Gerichts offengelegt werden. Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Vertragsbedingungen oder Informationen in Bezug auf jegliche vor und die Dienstleistungen, einschließlich ohne Einschränkung Preise, an Dritte weiterzugeben, wenn eine solche Offenlegung im Rahmen berechtigten Interesse der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Gesellschaft liegt. Der Lieferant legt der Gesellschaft angemessen im Voraus eine schriftliche Mitteilung vor, wenn er vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, Gesellschaft kraft Gesetzes offenlegen muss und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte legt nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen offen, zu deren Offenlegung der offenlegenden Partei Dritten offenlegenLieferant gesetzlich verpflichtet ist. Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Vertrag nicht zulässige Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren und ist für die Offenlegung oder sonstige missbräuchliche Verwendung vertraulicher Informationen verantwortlich. Die Gesellschaft erteilt keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Zusicherung jeglicher Art in Bezug auf jedwede vertraulichen Informationen. Die Gesellschaft kann jederzeit, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Parteinach eigenem Ermessen, die zu weitere Nutzung vertraulicher Informationen durch den Lieferanten durch entsprechende Mitteilung an den Lieferanten beenden. Nach Erhalt einer solchen Offenlegung verpflichtet istMitteilung, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten dem Ablauf der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei vereinbarten Dauer oder der Anfechtung Kündigung dieses Vertrags hat der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der Lieferant unverzüglich alle vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass Kopien davon an die Gesellschaft zurückzugeben und alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die digital gespeicherten vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11zu löschen. Keine Der Ablauf der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- vereinbarten Dauer oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen die Kündigung dieses Vertrags berührt nicht die fortdauernden Verpflichtungen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenLieferanten gemäß diesem Abschnitt.
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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Services
Vertraulichkeit. 11.11. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich Sämtliche Informationen, die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt eine Vertragspartei aufgrund dieses Übereinkommens erhält, sind vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien treffen angemessene Massnahmen, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftum die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Übereinkommens erhaltenen Informationen sicherzustellen.
2. Sämtliche Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund dieses Übereinkommens erhält, dürfen nur denjenigen Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenHoheitsgebiet der Vertragspartei bekannt gegeben werden, welche sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftunter dieses Übereinkommen fallenden Steuern befassen, oder der Aufsichtsbehörden im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte zwar nur weiterzugeben oder offenzulegenso weit, soweit als dies zur Ausübung Erfüllung der Pflichten dieser Personen, Behörden oder Aufsichtsbehörden notwendig ist. Diese Personen oder Behörden dürfen die entsprechenden Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden bekannt geben, jedoch immer unter Vorbehalt von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist Artikel 5 Absatz 9 und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) Artikel 6 Absatz 2 sowie – unter dem Vorbehalt, dass ein Gericht der entsprechenden Vertragspartei allenfalls die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen Bekanntgabe anordnen kann – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztunter dem Vorbehalt, dass die empfangende ParteiVertragsparteien Herstellungskosten und andere Kosteninformationen, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istIdentitäten und andere identifizierende Informationen vor öffentlicher Bekanntmachung schützen, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei etwa indem sie diese in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistetöffentlichen Unterlagen schwärzen.
3. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt dürfen nicht anderen Personen, Rechtsträgern, Behörden oder in andere Hoheitsgebiete bekannt gegeben oder für andere als die in diesem Übereinkommen aufgeführten Zwecke verwendet werden, ausser wenn die zuständige Behörde der Ersuchten Partei im Voraus ausdrücklich schriftlich einwilligt.
4. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der Ersuchten Partei dürfen die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen auf keinen Fall einem anderen Staat bekannt gegeben werden.
11.35. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) welche die zuständige Behörde der Ersuchten Partei im Zusammenhang mit einem Ersuchen erhalten hat, sind von der empfangenden zuständigen Behörde der Ersuchten Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindvertraulich zu behandeln.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Information Exchange Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden 7.1 Die Empfangende Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) hat die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnbehandeln und sicherzustellen, indem dass sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt weitergegeben werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen dies ist nach dieser Klausel 7 zulässig.
7.2 Die Verpflichtung nach Klausel 7.1 gilt nicht, wenn die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen Vertrau- lichen Informationen:
(a) ausser infolge einer Verletzung der Vereinbarung allge- mein bekannt sind oder werden;
(b) dem Leistungserbringer rechtmässig von Abschnitt 11. Keine einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder dem Leistungserbringer vor der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten Offenlegung im Rahmen der Marketingaktivitäten Vereinbarung be- kannt waren oder sich in seinem Besitz befanden, und zwar in jedem Fall frei von SAP jeglichen Geheimhaltungsver- pflichtungen;
(einschließlich Referenzen c) vom Leistungserbringer aufgrund des Beschlusses eines zuständigen Gerichts oder in Übereinstimmung mit gel- tenden Gesetzen oder Vorschriften offengelegt werden, vorausgesetzt, dass die Offenlegende Partei so früh wie möglich darüber in Kenntnis gesetzt wird, und Success Storiesweiter vo- rausgesetzt, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungendass die Empfangende Partei nicht mehr In- formationen offenlegt, Referenzkundenbesuchenals nach diesen Gesetzen oder Vor- schriften erforderlich sind; oder
(d) mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Offen- legende Partei gegenüber einem Dritten offengelegt wer- den.
7.3 Die Empfangende Partei verpflichtet sich, Teilnahme an der SAPPHIRE) die Vertraulichen In- formationen vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung, Ver- öffentlichung oder Offenlegung zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE schützen.
7.4 Die Empfangende Partei unterrichtet ihre Mitarbeitenden und ihre die Mitarbeitenden ihrer Verbundenen Unternehmen für Marketing- (im Falle des Leistungserbringers einschliesslich seines Personals und andere Geschäftszwecke weitergebensei- ner Unterauftragnehmer) über die Vertraulichkeitspflichten der Offenlegenden Partei im Rahmen dieser Vereinbarung. Soweit Die Empfangende Partei gibt Vertrauliche Informationen nur an ihre Mitarbeitenden und, im Falle des Leistungserbringers, an sein Personal und seine Unterauftragnehmer weiter, gemäss Need- to-know-Prinzip und soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Vereinbarung erforderlich ist.
7.5 Die Empfangende Partei erkennt an, dass im Falle eines tatsäch- lichen oder drohenden Verstosses gegen diese Klausel 7 Scha- denersatz unter Umständen nicht ausreicht und dass die Überlassung Offen- legende Partei und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstdie mit ihr verbundenen Unternehmen das Recht haben, wird eine einstweilige Verfügung oder sonstige ange- messene Rechtshelfe zu erwirken (vorbehaltlich der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVerfahrens- gesetze der jeweiligen Gerichtsbarkeit).
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Sources: General Terms and Conditions
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen 17.1 Der Lieferant kann vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnvon IMDEX erhalten, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftbesitzen oder anderweitig erwerben, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegender Lieferant erkennt an, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf dass die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten Eigentum von, vertraulich für und ein Geschäftsgeheimnis von IMDEX sind. Der Lieferant:
(a) muss die vertraulichen Informationen vertraulich behandeln und darf diese vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von IMDEX weder direkt noch indirekt offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu verbreiten oder weitergeben oder sie anderweitig einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtanderen Person zur Verfügung stellen;
(b) muss alle Maßnahmen ergreifen, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werdenin seinen Besitz oder unter seine Kontrolle gelangen, vertraulich behandelt werden.zu schützen und sicher zu halten;
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
(c) darf die vertraulichen Informationen nicht zu seinem persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person oder Organisation als IMDEX verwenden und die vertraulichen Informationen nur in dem Umfang nutzen, der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen erforderlich ist;
(d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdendarf die vertraulichen Informationen nicht speichern, die berechtigt istverändern, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellenzurückentwickeln oder Kopien, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten Notizen oder zurückzugebenAufzeichnungen davon anfertigen, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vordies geschieht in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen;
(e) darf vertrauliche Informationen nur an seine Mitarbeiter weitergeben, die diese Informationen unbedingt benötigen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen; und
(f) muss alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Bestimmungen dieser Klausel 17.1 stets einhalten.
17.2 Erlangt der Lieferant Kenntnis von einem unbefugten Zugriff auf bzw. In diesem Fall unterliegen einer unbefugten Nutzung oder Offenlegung von vertraulichen Informationen, so hat er:
(a) die IMDEX-Organisation unverzüglich schriftlich und unter Angabe aller der IMDEX-Organisation zur Verfügung stehenden Einzelheiten zu benachrichtigen; und
(b) alles Notwendige zu tun, um den unbefugten Zugriff auf die bzw. die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von vertraulichen Informationen zu beheben.
17.3 Auf schriftliche Aufforderung von IMDEX, aus welchem Grund auch immer, muss der Lieferant unverzüglich:
(a) die Nutzung aller vertraulichen Informationen einzustellen;
(b) der IMDEX-Organisation alle in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Dokumente und sonstigen Materialien, die diese vertraulichen Informationen enthalten, protokollieren oder darstellen, aushändigen oder die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen der IMDEX- Organisation auf eigene Kosten zur Abholung zur Verfügung stellen oder, nach ▇▇▇▇ der IMDEX-Organisation, diese Dokumente und Materialien vernichten und gegenüber IMDEX zusichern, dass sie vernichtet wurden; und
(c) für vertrauliche Informationen, die elektronisch gespeichert sind, diese vertraulichen Informationen dauerhaft von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenallen elektronischen Medien, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugtauf denen sie gespeichert sind, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Storieslöschen, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholensodass sie nicht wiederhergestellt werden können.
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Vertraulichkeit. 11.1Die Parteien oder ihre verbundenen Unternehmen können für die Zwecke dieser Vereinbarung, insbesondere in Verbindung mit der Nutzung der Academy-Plattform durch Sie, vertrauliche Informationen austauschen. In Bezug Informationen gelten als „vertraulich“, wenn sie auf jegliche vor der Academy-Plattform als solche gekennzeichnet sind oder angesichts der Umstände als solche betrachtet werden müssen ("vertrauliche Informationen"). Der Klarheit halber werden Materialien und Schulungen als vertrauliche Informationen von Camunda erklärt. Zu den vertraulichen Informationen gehören solche Informationen nicht, die der Empfänger unabhängig entwickelt hat, die ihm rechtmäßig von einem Dritten, der insofern keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterlag, zur Verfügung gestellt wurden oder die ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt werden. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen vertraulich und mit angemessener Sorgfalt behandeln und die vertraulichen Informationen nur für den Zweck und für die Dauer der Beziehung im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2dieser Vereinbarung verwenden. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen den ihr zugeordneten Endnutzern, Mitarbeiter, Organe, Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer, Partner und Vertreter der empfangenden Partei und ihren verbundenen Unternehmen weitergeben, die die vertraulichen Informationen für die Zwecke dieser Vereinbarung kennen müssen und die einer mindestens den Bestimmungen dieses Abschnittes gleichkommenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Darüber hinaus darf die empfangende Partei vertrauliche Informationen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der offenlegenden Partei Dritten offenlegen. Darüber hinaus ist es der empfangenden Partei unbenommen, vertrauliche Informationen offenzulegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben sie gesetzlich oder kraft gerichtlicher oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist; vorausgesetzt, dass . In einem solchen Fall hat die empfangende Partei, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, (i) die zu offenlegende Partei unverzüglich und vor einer solchen Offenlegung verpflichtet istschriftlich davon in Kenntnis setzen, angemessene Anstrengungen unternimmt, um damit die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren eigenen Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder anderer Rechtsmittel durchsetzen kann oder auf ihre Rechte gemäß diesem Abschnitt verzichten kann; und (soweit dies gesetzlich zulässig istii) und auf Wunsch und Kosten der die offenlegenden Partei angemessene Unterstützung auf deren Kosten angemessen bei der Anfechtung Abwehr einer solchen Offenlegungsaufforderung oder bei der geforderten Offenlegung leistetBeantragung einer einstweiligen Verfügung bzw. anderer Rechtsmittel gegen die Offenlegungsanordnung zu unterstützen. Der empfangenden Partei ist es untersagt, sich vertrauliche Informationen durch sogenanntes Reverse Engineering zu verschaffen. Unter "Reverse Engineering" sind alle Handlungen mit dem Ziel zu verstehen, durch Beobachten, Testen, Untersuchen, Zerlegen oder Wiederzusammensetzens, Vertrauliche Informationen zu erlangen. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungenwird es unterlassen, um nur Vertrauliche Informationen außerhalb ihrer Zweckbestimmung in irgendeiner Weise (insbesondere durch Reverse Engineering) zu verwerten oder nachzuahmen oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere keine Schutzrechte - insbesondere Marken, Geschmacksmuster, Patente oder Gebrauchsmuster - an den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindanzumelden.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In 13.1 Jede der Vertragsparteien erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Informationen, die sich auf eine andere Vertragspartei beziehen und ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurden, verwenden oder deren Verwendung gestatten wird, einschließlich aber nicht begrenzt auf Software, Materialien, Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Schnitte, Zeichnungen, Normen, Lehren, Komponenten, Spezifikationen, Verfahren, technisches Know-how, Dokumente und alle anderen Materialien oder Informationen die von einer gewöhnlichen Person als vertraulich angesehen werden (zusammenfassend "vertrauliche Informationen") oder anders als im Zusammenhang mit dem Vertrag, und dass sie keine der vertraulichen Informationen gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung offenlegen, verbreiten, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen (zusammenfassend als "Offenlegung" oder "Offenlegung" bezeichnet) oder deren Offenlegung zulassen werden, es sei denn, sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, es sei denn, dies wird durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder durch gesetzliche Vorschriften verlangt; jedoch unter der Voraussetzung, dass die offenlegende Partei vor einer hiernach zulässigen Offenlegung von vertraulichen Informationen zunächst die Zustimmung der Empfänger zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 13.1 in Bezug auf jegliche vor diese Informationen einzuhalten. Die empfangende Partei wird vertrauliche Informationen stets mit der gleichen Sorgfalt behandeln, mit der sie ihre eigenen ähnlichen Informationen behandelt (was in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt sein darf), um eine Offenlegung gegenüber oder eine unbefugte Nutzung durch eine unbefugte Partei zu verhindern.
13.2 Ungeachtet des Vorstehenden umfasst der Begriff "vertrauliche Informationen" keine Informationen in Bezug auf eine Partei, die die offenlegende Partei nachweisen kann: (i) in ihrem Besitz waren, bevor sie von einer anderen Vertragspartei erhalten wurden; (ii) der Öffentlichkeit ohne Verschulden der offenlegenden Partei allgemein zugänglich sind oder später werden; (iii) von der offenlegenden Partei gesondert und im Rahmen uneingeschränkt von einer zur Offenlegung dieser Informationen berechtigten Person erhalten wurden; oder (iv) von der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen offenlegenden Partei unabhängig und ohne Verwendung von vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
13.3 Diese Klausel 13 gilt auch nach Beendigung des Vertrags und dieser Bedingungen. Alle von einer der Parteien dargelegten Verantwortlichkeiten in Bezug auf vertrauliche Informationen bleiben in Kraft, solange diese Informationen vertraulich bleiben.
13.4 Auf Verlangen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende jede Partei dazu:
a) die Vertraulichen zur unverzüglichen Rückgabe und/oder Löschung aller vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftund aller Original- und Duplikatkopien von schriftlichen Materialien, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen vertrauliche Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindenthalten.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In 14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich in Bezug auf jegliche vor und im Rahmen von der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche Informationen: - alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die in ihrem Besitz, in ihrer Verwahrung oder unter ihrer Kontrolle befindlichen vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich vor Vervielfältigung, Diebstahl oder anderer widerrechtlicher Verwendung zu behandelnschützen, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf - die vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei Dritten offenlegengeheim zu halten und - ohne Einschränkung der vorhergehenden Bestimmung - nicht an andere Personen weiterzugeben; - bezüglich der vertraulichen Informationen der anderen Partei mit derselben Sorgfalt und demselben Schutz zu agieren, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztwie sie es bezüglich ihrer eigenen gleichartigen geschützten und vertraulichen Informationen tun, dass mindestens jedoch mit höchster Sorgfalt, Nutzungsbedingungen „N-Connect Web-Login“ für Servicebetreiber - alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch, unbefugte Weitergabe, Diebstahl oder sonstigen Verlust der vertraulichen Informationen zu verhindern, und die empfangende Parteiandere Partei umgehend zu informieren, die wenn ihnen Missbrauch, unbefugte Weitergabe, Diebstahl oder sonstiger Verlust zur Kenntnis gelangt, und alle erforderlichen Maßnahmen zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtergreifen, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung entsprechenden Folgen zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenmindern.
11.3. 14.2 Die Einschränkungen Beschränkungen bezüglich der Nutzung Verwendung oder der Offenlegung Vertraulicher Weitergabe vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche wie oben beschrieben gelten nicht für Informationen, die
a) : - ohne Verstoß gegen diese allgemeinen Bedingungen allgemein zugänglich sind oder werden - die andere Partei rechtmäßig nach dem Tag des Inkrafttretens dieser allgemeinen Bedingungen auf nicht vertraulicher Grundlage erhält oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieser allgemeinen Bedin- gungen auf nicht vertraulicher Grundlage von einem Dritten erhalten hat, - aufgrund eines Gesetzes, eines Gerichtsbeschlusses oder einer staatlichen Verfügung offengelegt werden müssen, wobei der empfangenden Servicebetreiber die NGDA - sofern zulässig - vor der Offenlegung unver- züglich benachrichtigt und der anderen Partei ohne Rückgriff eine unter den gegebenen Umständen angemes- sene Frist gewährt, damit sie eine Schutzanordnung oder einen anderen Rechtsschutz erwirken bzw. auf die Vertraulichen Informationen Einhaltung der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindGeheimhaltungsbestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen verzichten kann.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen 15.1 Alle Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, von einem Vertragspartner schriftlich oder mündlich als vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt bezeichnet worden sind,
b) durch keine Handlung , insbesondere Un- terlagen, Zeichnungen, Kenntnisse oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig sonstige Geschäfts- und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenBe- triebsgeheimnisse, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der sind vom jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder Vertragspartner ver- traulich zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen behandeln und nur zum Zwecke der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in Erfüllung der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) Be- stellung zu verwenden. SAP darf Diese Vertraulichkeitsvereinbarung gilt nicht für Informationen, • die der Allgemeinheit ohne Zutun der Empfängerpartei zu- gänglich geworden sind oder • die dem Empfänger nachweislich bei Erteilung der Informatio- nen bekannt waren oder • die der Empfänger von einem berechtigten Dritten erhalten hat oder • deren Bekanntgabe von einer Behörde berechtigt gefordert wird oder • die auf Kenntnissen beruhen, die unabhängig von Informatio- nen des anderen Vertragspartners erworben wurden.
15.2 Sofern dem Auftragnehmer Unterlagen, Software und/oder Pro- grammiercode, Informationen über oder sonstige Hilfsmittel zur Verfü- gung gestellt wurden, bleiben diese Gegenstände ausschließlich Eigentum von DATAGROUP und dürfen ausschließlich für die Durchführung der zugrundeliegenden Bestellung genutzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne vorherige Zustimmung von DATAGROUP zu vervielfältigen, an Dritte weiterzugeben oder den Auftraggeber an SAP SE Inhalt Unbefugten zur Kenntnis zu geben. Die von DATAGROUP gelieferten und ihre Verbundenen Unternehmen vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Software und/oder Programmiercode, Infor- mationen und sonstigen Hilfsmittel sind DATAGROUP nach Been- digung der Arbeiten bzw. nach Ablauf einer nachfolgenden War- tungsverpflichtung unaufgefordert einschließlich angefertigter Dup- likate zurückzugeben, bzw. Software Kopien, die DATAGROUP dem Auftragnehmer zur Erledigung seiner Arbeiten zur Verfügung gestellt hatte, sind zu zerstören. DATAGROUP kann eine entspre- chende Vollständigkeitserklärung verlangen.
15.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung des Auftrages für Marketing- einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendi- gung an.
15.4 Der Auftragnehmer wird aus der Kenntnis der ihm zufließenden In- formationen, Unterlagen usw. im Hinblick auf Schutzrechtanmel- dungen, auf Erfindungen oder sonstige geschützte Erkenntnisse von DATAGROUP keinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenut- zungsrechte herleiten, und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung zwar unabhängig von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenetwa in Patentge- setzen vorgesehenen Fristen.
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Sources: Allgemeine Bestellbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen 13.1 Der in den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – vorliegenden Einkaufsbedingungen verwendete Begriff "Vertrauliche Informationen" meint alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die vor oder nach dem Datum dieses Auftrags verbal, digital, visuell, schriftlich oder auf diese andere Art und Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenungeachtet dessen, ob sie als ‘Vertraulich’ oder mit einem ähnlichen Begriff gekennzeichnet sind oder nicht, wie zum Beispiel, jedoch nicht beschränkt auf, Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen, Konstruktionsdaten, Berechnungen, Datenblätter, Modelle, Berichte, Auskünfte, darin eingeschlossen Informationen in Bezug auf vorhandene oder geplante zukünftige Geschäfte, Erfindungen, Lösungen, Tätigkeiten oder Entwicklungen, Technologie, geistiges Eigentum, Patente, Urheberrechte, Handelsmarken und Finanzinformationen.
11.313.2 Der Lieferant behandelt alle Vertraulichen Informationen streng vertraulich und verwendet diese Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Ausführung der Arbeiten. Die Einschränkungen Der Lieferant kann die Vertraulichen Informationen bei Notwendigkeit ausschließlich gegenüber den Mitgliedern der Nutzung Gruppe des Lieferanten offenlegen, die die Vertraulichen Informationen nach vernünftigem Ermessen für die Ausführung der Arbeiten benötigen, vorbehaltlich der in den vorliegenden Einkaufsbedingungen aufgeführten Vertraulichkeits- verpflichtungen. Alle Vertraulichen Informationen sind und bleiben jederzeit das Eigentum von Mammoet oder der Mammoet-Gruppe und werden auf Aufforderung vom Lieferanten unverzüglich an Mammoet zurückgegeben.
13.3 Unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel, die Mammoet per Gesetz zur Verfügung stehen, erkennt der Lieferant an, dass die verfügbaren Rechtsmittel in manchen Fällen nicht ausreichend sind, um Mammoet gegen eine tatsächliche oder drohende Offenlegung Vertraulicher der Vertraulichen Informationen finden keine Anwendung zu schützen, und dass Mammoet berechtigt ist, auf Vertrauliche Informationen, dieUnterlassung zu klagen ohne Nachweis von tatsächlichen Schäden. Einkaufsbedingungen von Mammoet 2019 Seite 5 von 6 Der Lieferant ist Mammoet gegenüber haftbar für eine Verletzung dieser Bestimmung und hält Mammoet diesbezüglich schadlos.
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff 13.4 Die Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Vertraulichen Informationen finden nicht auf Vertrauliche Informationen Anwendung, die: i) jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verletzung der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung vorliegenden Einkaufsbedingungen seitens des Lieferanten oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder seiner Vertreter der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
cwerden, ii) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt dem Lieferanten bereits vor der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen seitens Mammoet bekannt waren,
d, iii) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten die dem Lieferanten nach diesem Zeitpunkt vom einem Dritten offengelegt wurden, die berechtigt ist, diese der sich rechtmäßig im Besitz dieser Vertraulichen Informationen bereitzustellenbefindet, oder
e) durch schriftliche Zustimmung jedoch nur dann, wenn diese Offenlegung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen seitens des Dritten keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Mammoet verletzt oder umgekehrt, iv) gemäß Gerichtsurteil, Vorladung, Datenanforderung oder einem anderen Rechtsweg offenzulegen sind, oder durch Gerichtsauftrag oder einer Anfrage der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorRegulierungsbehörden. In diesem dem in Artikel 13.4 Absatz iv aufgeführten Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenLieferant Mammoet unverzüglich eine ausführliche schriftliche Mitteilung über diese Aufforderung oder Anforderung übermitteln, damit Mammoet eine Schutzanordnung, Unterlassungsverfügung oder eine andere angemessene Gegenmaßnahme erwirken kann.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.15.1. In Bezug auf jegliche vor Jede Partei muss in ihrer Eigenschaft als empfangende Partei während der Laufzeit der Vereinbarung und im Rahmen in jedem Fall für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Offenlegung alle vertraulichen Informationen vertraulich behandeln und diese für keinen anderen Zweck als die Umsetzung dieser Vereinbarung und die Ausübung der Verpflichtungen hierunter oder soweit anderweitig gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung erlaubt verwenden (der „Zweck“).
5.2. Die empfangende Partei muss: (a) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftmit der gleichen Sorgfalt schützen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftaufwendet, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab in jedem Fall nicht unterschreiten dürfen;
mit einer geringeren Sorgfalt, als eine vernünftige Person oder ein vernünftiges Unternehmen zum Schutz ihrer bzw. seiner eigenen vertraulichen Informationen aufwenden würde; (b) die Vertraulichen vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegenfalls nötig denjenigen seiner verbundenen Unternehmen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist Mitarbeiter, Vertreter, Berater und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Auftragnehmer gegenüber offenlegen, die ähnlichen Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
unterliegen wie die in dieser Vereinbarung enthaltenen, einschließlich ohne Einschränkung die Verwendung der vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck; und (c) die Vertraulichen unverzüglich nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der offenlegenden Partei: (i) alle von der offenlegenden Partei zur Verfügung gestellten Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise sowie Gegenstände und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenMaterialien, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf sich auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenbeziehen oder von ihnen abgeleitet sind, soweit dies rechtlich vorgeschrieben istzurückgeben; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig istii) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf hergestellten Gegenstände und Materialien, die Vertraulichen vertrauliche Informationen enthalten und nicht gemäß vorstehendem Buchstaben (i) zurückgegeben wurden, der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
bübergeben oder auf deren Aufforderung unverzüglich vernichten; (iii) durch keine Handlung Kopien oder Unterlassung Duplikate der unter den Buchstaben (i) oder (ii) genannten Gegenstände oder Materialien aufbewahren; und (iv) eine von einem leitenden Angestellten der empfangenden Partei allgemein bekannt unterzeichnete Urkunde zur Verfügung stellen, die bestätigt, dass die Bestimmungen dieser Ziffer befolgt wurden.
5.3. Diese Vereinbarung gilt nicht für vertrauliche Informationen, für die oder die die empfangende Partei: (a) zeigen kann, dass sie ohne Verschulden der Öffentlichkeit offenlegenden Partei öffentlich zugänglich geworden ist,
sind oder es werden; (b) nachweisen kann, dass sie vor dem Datum der Offenlegung in ihrem Besitz waren; (c) im Anschluss von einem Dritten erhält, der empfangenden Partei zum Zeitpunkt rechtmäßig im Besitz der vertraulichen Informationen ist und keinen Beschränkungen in Bezug auf deren Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
unterliegt; (d) nachweisen kann, dass sie von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung unabhängig infolge von einer dritten Partei erhalten Arbeit erworben wurden, die berechtigt istdurch einen Mitarbeiter, diese Vertraulichen Berater oder Auftragnehmer der empfangenden Partei vorgenommen wurde, dem keine vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
offengelegt wurden; oder (e) durch schriftliche Zustimmung gemäß einer gerichtlichen Anordnung oder einer maßgeblichen Börse offenlegen muss, vorausgesetzt, die empfangende Partei hat dies der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindvorab schriftlich mitgeteilt.
11.45.4. Auf Verlangen Bei Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung aus jeglichem Grund wird jede der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen Parteien der offenlegenden Parteianderen alles Eigentum jeglicher Art übergeben, einschließlich aber nicht beschränkt auf alle vertraulichen Informationen und alle Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten die zum Zeitpunkt der Beendigung in ihrem Besitz oder zurückzugebenunter ihrer Kontrolle befindlich sind, es sei dennoder aber wird diese auf Ersuchen zerstören, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem und wird in letzterem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine diese Zerstörung der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamengegenüber bescheinigen.
5.5. Der Lieferant muss bei Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen seine Datenschutzrichtlinie einhalten, Werbe- die diesem Vertrag als Anlagen beigefügt sind oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugteiner anderen Website-Adresse verfügbar sind, die dem Kunden gegebenenfalls zeitweise mitgeteilt wird und die vom Lieferanten zeitweise nach eigenem Ermessen geändert werden kann, vorausgesetzt, dass Änderungen der Datenschutzrichtlinie das Niveau der Leistung, Funktionalität, Sicherheit oder Verfügbarkeit der Produkte und Dienstleistungen während der Laufzeiten, für die der Kunde diese Produkte und Dienstleistungen gemäß dem UBIQULAR- Vertrag und den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Storiesgeltenden Produktbedingungen abgeschlossen, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholennicht wesentlich verringert.
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Sources: Master Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen22.1 Alle ausgetauschten Informationen, die die empfangende Partei zum Schutz Parteien vom Vertragspartner er- halten haben, sind unabhängig von ihrer eigenen vertraulichen medialen Beschaffenheit, von der Art ihrer Übermittlung, Dokumentation und Speicherung vertraulich. Dies umfasst alle technischen, finanziellen und organisatorischen Informationen ergreift, und Ge- schäftsgeheimnisse sowie sonstiges geistiges Eigentum von OILES. Sie dürfen vom Empfänger nur für die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegenDurchführung vereinbarter Geschäftsvorgänge und zur Erfüllung von vertraglichen Vereinbarungen verwendet und genutzt werden, soweit dies nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. OILES und der Lie- ferant werden die Informationen nur in dem Maße verbreiten, wie es zur Ausübung Ver- tragserfüllung erforderlich ist (need-to-know). Die Informationen dürfen weder direkt noch indirekt für eigene wirtschaftliche Zwecke, für andere Zwecke oder für Zwecke Anderer verwendet werden. Vor dem Abschluss einer Lieferver- einbarung auch generell abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen gel- ten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die Laufzeit jeder Liefervereinba- rung weiter.
22.2 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und jeden Dritten, den sie für die Ver- tragserfüllung einsetzen, unabhängig von Rechten oder der Vertragslage zwischen ihnen, schriftlich zur Vertragserfüllung notwendig Vertraulichkeit auch über den Bestand des jeweiligen Rechts- verhältnisses hinaus verpflichten.
22.3 Eine Verletzung der Pflichten für IT-Sicherheit nach Ziffer 19 ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;stets eine Verletzung der Vertraulichkeit.
c) die Vertraulichen Informationen 22.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt dem Liefe- ranten direkt oder aus für die Allgemeinheit zugänglichen Quellen bekannt sind oder ohne Rechtsbruch werden.
11.3. 22.5 Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenVertraulichkeit gilt nicht, soweit eine gesetzliche Offenbarungs- pflicht in administrativen, finanziellen oder gerichtlichen Verfahren besteht. Sie gilt auch nicht gegenüber Beratern, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindeiner beruflichen Verschwiegen- heitspflicht unterliegen. In jedem Fall ist die Informationserteilung auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.
11.4. Auf Verlangen 22.6 Im Falle einer Verletzung der offenlegenden Partei Vertraulichkeit hat die empfangende Partei die Vertraulichen OILES gegen den Lieferanten einen Anspruch auf Auskunft, an wen, wo, wann und in welchem Umfang vertrauliche Informationen weitergegeben wurden.
22.7 OILES und der offenlegenden ParteiLieferant treffen alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich um eine Verletzung der Vertraulichkeit durch deliktisches Verhalten Dritter zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenvermei- den.
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Sources: Sales Contracts
Vertraulichkeit. 11.1(a) IQVIA verpflichtet sich, während und nach der Laufzeit dieses Vertrages nach besten Kräften dafür zu sorgen, daß keine vom Kunden mitgeteilten vertraulichen Informationen, einschließlich Definitionen von Wettbewerbsmärkten und dem Kunden gegebene Empfehlungen, Dritten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden, sofern keine Anordnung eines zuständigen Gerichts oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu vorliegt. In Bezug Alle zu irgendeiner Zeit von einem Mitglied der Firma des Kunden auf jegliche nicht-vertraulicher Basis gegebenen Informationen werden als nicht vertraulich angesehen. Dieser Absatz 6 (a) gilt nicht für Informationen, die:
(i) vor und Abschluß dieses Vertrages im Rahmen Besitz von IQVIA waren und nicht bereits von einer Verschwiegenheitsverpflichtung erfaßt sind; oder
(ii) vor ihrer Offenlegung keiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen; oder
(iii) ohne eine Verletzung der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen hierin enthaltenen vertraglichen Verpflichtungen von IQVIA allgemein zugänglich wurden.
(b) Der Kunde erkennt an und vereinbart, daß die von IQVIA erbrachten Informationsdienstleistungen für IQVIA vertraulich sind. Der Kunde wird nicht, und wird sicherstellen, daß auch seine Angestellten und Vertreter nicht zu irgendeiner Zeit während oder nach der Laufzeit dieses Vertrages Dritten die Informationsdienstleistungen oder andere vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei von IQVIA im Ganzen oder in Teilen mitteilen, offenbaren oder zur Verfügung stellen, sofern dieser Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht oder anderenfalls, falls IQVIA dem nicht ausdrücklich zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Kunde verpflichtet sich sich, die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt Informationsdienstleistungen vertraulich zu behandelnbehandeln und mindestens den selben Grad an Sorgfalt walten zu lassen, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei er zum Schutz ihrer seiner eigenen vertraulichen Informationen ergreiftaufwendet, jedoch auf jeden Fall nicht weniger als einen zumutbaren Grad an Sorgfalt.
(c) Der Kunde wird nach besten Kräften sicherstellen, daß jeder seiner Angestellten, der Informationsdienstleistungen erhält, über die vertrauliche Natur der Informationsdienstleistungen informiert und sich deren Bedeutung bewußt ist, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen wird jeden dieser Angestellten dazu verpflichten es zu unterlassen, diese Informationen an Dritte gegenüber irgendwelchen anderen Personen als den Angestellten des Kunden oder IQVIA offenzulegen oder mit diesen zu besprechen. Ein Zugang zu den Informationsdienstleistungen soll nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch solchen Angestellten möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassensein, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen diesen benötigen, und zwar nur zu solchen Teilen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende ParteiInformationsdienstleistungen, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtnotwendig sind, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung firmeninternen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) erfüllen. Alle vo m ▇▇▇▇▇▇ vor Unterschrift dieses Vertrages eingegangenen Verschwiegenheitsverpflichtungen bleiben gültig und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenwirksam.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
(d) von IQVIA ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden gegenüber Dritten unter Verwendung der empfangenden Partei rechtmäßig Firmenbezeichnung und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4ggf. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich des Firmenlogos zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vornennen. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11Zusammenhang werden keine personenbezogenen Daten weitergegeben. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenBitte teilen Sie uns mit , Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenwenn Sie entsprechende Nennungen nicht wünschen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Informationsdienstleistungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor (1) Die Parteien werden alle vertraulichen und schutzwürdigen Informationen und Unter- lagen, die sie von der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
aZusammenhang mit diesem Vertrag erhalten ("Information") die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen geheim halten und ihre Mitarbeiter zu deren Schutz ergreiftEinhaltung verpflichten. Ver- traulich und schutzwürdig sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechendiese mindestens in Textform als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Cha- rakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, insbesondere Betriebs- und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindGeschäftsge- heimnisse.
11.2(2) Die Information und alle Rechte daran bleiben das ausschließliche Eigentum des In- formationsgebers und müssen von dem Informationsempfänger zum Schutze der offen- legenden Partei vertraulich behandelt werden. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt istsich, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
eInformation weder für einen anderen Zweck als zur rechtmäßigen Aufgabenerfül- lung im Rahmen des Vertrags („Zweck“) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich gebrauchen noch damit zu vernichten oder zurückzugebenhandeln, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die offenlegende Partei hat hierzu eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis gegeben.
(3) Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine und Unterlagen der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei geheim halten und vor unbefugtem Zugriff schützen. Sie werden diese Informatio- nen und Unterlagen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorg- falt eines ordentlichen Kaufmanns.
(4) Die empfangende Partei haftet nicht für die Offenlegung der Information, wenn und soweit sie nachweist, dass
a) diese bereits vor Offenlegung und ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in öffentlichkeitswirksamenihrem Besitz war;
b) diese ohne einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung allgemein bekannt geworden sind;
c) diese schriftlich durch die offenlegende Partei freigegeben werden;
d) diese unabhängig von der Offenlegung durch die andere Vertragspartei und ohne Zu- hilfenahme von vertraulichen Informationen von ihr oder einer ihrer verbundenen Gesell- schaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages oder später entwickelt wor- den sind;
e) sie durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist.
(5) Diese Verpflichtung gilt bis zu 5 Jahren über das Ende des Vertragsverhältnisses hin- aus. Nach Ende des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Kunde, Werbe- oder ähnlichen Aktivitätennach Aufforde- rung, alle Unterlagen, Kopien etc. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder an Cteam zurück zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholengeben.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor 10.1 Saviva oder der Kunde (nachfolgend je eine «Partei» und zusammen die «Parteien») verpflichten sich
i. sämtliche geschäftsrelevanten Informationen, welche ihnen von der jeweils anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden, sowie sonstige vertraulichen und schutzwürdigen Informationen, unabhängig von der Form und ungeachtet dessen, ob sie als vertraulich bezeichnet oder gesetzlich geschützt sind, (nachfolgend «Informationen») streng vertraulich zu behandeln und diese Informationen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keinem Dritten zugänglich zu machen oder in irgendeiner Art entgeltlich oder unentgeltlich zu verwerten;
ii. Die Parteien verpflichten sich, die Informationen der jeweils anderen Partei nur so zu verwen- den, wie dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesen AGB bzw. des Anbietervertra- ges erforderlich ist.
iii. sicherzustellen, dass mit den Parteien verbundene Angestellte, Berater und Vertreter, die Zu- gang zu den Informationen haben, mindestens gleich strengen Geheimhaltungspflichten unter- liegen wie gemäss dieser Ziffer 10 und dass nur diejenigen oben genannten Personen insofern Zugang erhalten, als dass sie dies zur Erfüllung ihrer Funktion und dieses Vertrages benötigen.
iv. alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung und das Verwertungsverbot sicherzustellen, insbesondere die Informationen vor der Einsicht, dem Zugriff, der Verwendung sowie der widerrechtlichen Aneignung durch nicht berechtigte Personen zu schützen.
10.2 Die folgenden Informationen sind von den Vertraulichkeitsbestimmungen ausgenommen:
i. Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind und nicht aus einem Verstoss gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung resultieren;
ii. unabhängig von der offenlegenden Partei herausgefunden wurde, ohne die Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder auf diese Bezug zu vervielfältigennehmen und ohne gegen irgend- welche Bestimmungen in diesen AGB bzw. den Anbietervertrag zu verstossen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belasseniii. Informationen, welche die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende jeweils andere Partei darf die vertraulichen Informationen rechtmässig von einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei erhalten hat, ohne irgendeine Bestimmung dieser AGB bzw. des Anbie- tervertrages zu verletzen;
iv. Informationen, die gemäss gesetzlichen und/oder regulatorischen Bestimmungen öffentlich o- der Dritten offenlegengegenüber zugänglich gemacht werden müssen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Parteidass, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istsofern ge- setzlich zulässig, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei unverzüglich schriftlich Mitteilung gemacht und wirt- schaftlich angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare AnstrengungenAnstrengungen unternommen werden, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangtsicherzustellen, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, Offenlegung vertraulich behandelt werdenwird.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher 10.3 Alle Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig sowie sämtliche bestehenden Immaterialgüterrechte daran sind und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen bleiben vollumfänglich im Eigentum der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenberechtigten Partei.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweilig anderen Partei erhaltenen Informationen wie auch sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen, worunter auch dem Werbeauftraggeber gewährte Rabatte und vergleichbare Preisnachlässe sowie sonstige Konditionen und Mediavolumina («vertrauliche Informationen») zählen, gegenüber Dritten geheim zu halten. In Bezug auf jegliche vor Die vertraulichen Informationen sowie sonstige aus der Zusammenarbeit bekannt gewordene Geschäfts- und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt Betriebsgeheimnisse sind von beiden Parteien auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf Vertragspartner werden vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ausschliesslich für die Zwecke der Durchführung der Werbeaufträge verwenden. Die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Werbetreibenden ist zulässig, sofern sich die Werbetreibenden vorgängig schriftlich gegenüber der Goldbach Audience verpflichten, (i) die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumina) an Dritte (insbesondere Berater und Media Auditoren) nur mit der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztMassgabe weiterzugeben, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegennicht in Datenbanken eingespeist und von den Dritten nicht für eigene, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, weitere oder fremde Zwecke gespeichert und/oder in sonstiger Weise verwendet werden dürfen und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a(ii) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11ansonsten gar nicht an Dritte weiterzuleiten. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung Das Offenlegen vertraulicher Informationen gegenüber Dritten (insbesondere Berater und Media Auditoren) ist gleichfalls nur zulässig, wenn diese sich ihrerseits vorher schriftlich verpflichten, die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumina) nicht weiterzugeben und diese vertraulichen Informationen nicht in öffentlichkeitswirksamenDatenbanken einzuspeisen und nicht für eigene, Werbe- weitere oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten fremde Zwecke zu speichern und/oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Ausnahmsweise ist eine Weitergabe vertraulicher Informationen über den Auftraggeber an SAP SE einen Media Auditor oder andere Dritte zur Erstellung sog. Konditionen-Benchmarks zulässig, wenn der Media Auditor oder andere Dritte (i) die unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇.▇▇/▇▇-▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇- Selbstverpflichtungserklaerung.pdf abrufbare freiwillige Selbstverpflichtungserklärung zur Erstellung methodisch korrekter und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.transparenter datenpoolbasierter Konditionenbenchmarks eingegangen ist und
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Sources: Werbeauftrag
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor (1) Informationen und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftDaten, die im Wesentlichen Rahmen dieser Vereinba- rung durch eine Vertragspartei („Informationsgeber“) der anderen Vertragspartei („Empfänger“) zur Verfügung gestellt oder offen- gelegt werden und die als gesetzlich geschützt angesehen wer- den, als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihres In- halts oder der Umstände ihrer Entstehung oder Kommunikation als vertraulich angesehen werden müssen („Informationen“), wer- den Maßnahmen entsprechenvom Empfänger vertraulich behandelt und mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion zur Vermeidung einer Offenlegung oder Veröffentlichung behandelt wie die eigenen Informationen, die nicht offengelegt oder veröffentlicht werden sollen. Das BMUB stellt sicher, dass die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, BfG und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab betrauten Einrichtungen diesen Artikel einhalten.
(2) Bevor er Informationen des Informationsgebers gegenüber Dritten offenlegt, holt der Empfänger die schriftliche Zustimmung des Informationsgebers ein. Legt jedoch der Empfänger Infor- mationen des Informationsgebers einer Einheit gegenüber offen, die vom Informationsgeber kontrolliert wird oder mit der dieser unter gemeinsamer Kontrolle steht oder eine Vertraulichkeits- vereinbarung hat, so gilt dies nicht unterschreiten dürfen;
b) als Offenlegung gegenüber einem Dritten und bedarf nicht der vorherigen Zustimmung durch den Informationsgeber. Ebenso ist keine vorherige Zustimmung des Informationsgebers erforderlich, wenn der Empfänger Infor- mationen des Informationsgebers gegenüber seinen Mitarbei- tern, Vertretern oder Beauftragten offenlegt, die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegendiese Informa- tionen benötigen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten um den Verpflichtungen des Empfängers im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen.
c(3) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden Für UNEP gelten Haupt- oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenNebenorgane der VN, die in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen ein- gesetzt wurden, als Rechtsträger unter gemeinsamer Kontrolle.
(4) Das BMUB, die BfG und betraute Einrichtungen können Informationen vorbehaltlich der und ohne Verzicht auf die Vor- rechte und Immunitäten der VN im Original enthalten gesetzlich notwendigen Um- fang offenlegen. Das BMUB unterrichtet UNEP nach besten Kräf- ten so frühzeitig über ein solches Ersuchen um Offenlegung von Informationen, dass UNEP eine angemessene Möglichkeit hat, vor einer derartigen Offenlegung Schutzmaßnahmen oder andere als angemessen erachtete Vorkehrungen zu ergreifen.
(5) Dem Empfänger ist es nicht verwehrt, Informationen offen- zulegen, die der Empfänger durch Dritte erhält (vorbehaltlich der Bedingungen, unter denen er diese erhält), die vom Informations- geber einem Dritten ohne irgendeine Verpflichtung zur Vertrau- lichkeit offengelegt werden, die dem Empfänger vorher bereits bekannt waren (vorbehaltlich der Bedingungen, unter denen er über die Informationen verfügt), oder die zu irgendeinem Zeit- punkt vom Empfänger vollkommen unabhängig von Offenlegun- gen im Rahmen dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden, oder die öffentlich bekannt sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist6) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen Diese Verpflichtungen bestehen auch über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies Ablauf oder die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenBeendigung dieser Vereinbarung hinaus.
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Sources: Vereinbarung Über Die Einrichtung Einer Partnerschaft
Vertraulichkeit. 11.1. In Jede Partei („empfangende Partei“) erklärt sich einverstanden, alle technischen, Produkt-, Geschäfts-, finanziellen und anderen Informationen in Bezug auf jegliche vor die Geschäfts- und Software-Programme der anderen Partei („offenlegende Partei“), von ihren Tochtergesellschaften, Kunden, Arbeitnehmern, Investoren, Auftragsnehmern, Verkäufern und Lieferanten vertraulich zu behandeln (die „vertraulichen Informationen“). Zur Klarstellung – der Begriff „vertrauliche Informationen“ beinhaltet keine personenbezogenen Daten. Etwaige Verpflichtungen in Bezug auf derartige Daten werden in einer separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien niedergelegt. Die empfangende Partei schützt die vertraulichen Informationen zu jeder Zeit und erklärt sich einverstanden, die vertraulichen Informationen weder teilweise noch vollständig gegenüber Dritten offenzulegen, an sie weiterzugeben, zu übermitteln oder zu übertragen, bis auf die Ausnahme, dass jede Partei die vertraulichen Informationen gegenüber ihren Direktoren, leitenden Angestellten, Arbeitnehmern (und im Rahmen Falle des Dienstanbieters auch an die Subunternehmer) offenlegen kann, vorausgesetzt, dass diese Direktoren, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer oder Subunternehmer ebenso strenge Vertraulichkeitsbedingungen einhalten wie die in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen. Die vertraulichen Informationen dürfen nicht durch berechtigten oder unberechtigten Zugang von der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden empfangenden Partei verpflichtet überprüft, rekonstruiert, zerlegt oder dekompiliert werden. Wenn nicht anders angegeben, erklärt sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreifteinverstanden, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenvertraulichen Informationen nicht für ihre eigenen Zwecke oder zugunsten Dritter zu verwenden, und die Urheberrechte und geistigen Eigentumsrechte der offenlegenden Partei zu respektieren und dieses urheberrechtlich geschützte Material nicht zu kopieren, zu duplizieren oder auf andere Art und Weise zu vervielfältigen. Auf Anforderung der offenlegenden Partei oder bei Beendigung dieser Support- Vereinbarung übergibt die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen der offenlegenden Partei unverzüglich alle Dokumente, Notizen oder andere verkörperten Gedankenerklärungen der oder über die vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen(einschließlich Kopien), die im Original enthalten sind.
11.2sich in ihrem Besitz oder ihrer Kontrolle befinden. Die Innerhalb von sieben (7) Tagen nach Beendigung dieser Support-Vereinbarung oder auf Anforderung der offenlegenden Partei, gibt die empfangende Partei darf die alle vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenzurück oder vernichtet sie. Falls vertrauliche Informationen nicht zurückgegeben, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztsondern vernichtet werden, bezeugt die zurückgebende Partei diese Vernichtung. Jede Partei bestätigt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen eine nicht berechtigte Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil oder Verwendung der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenirreparable Schäden verursachen könnte und dass diese Partei das Recht, Werbe- zusätzlich zu anderen Rechtsmitteln aufgrund von Gesetz oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugtBilligkeitsrecht, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten auf einen vorübergehenden, vorläufigen oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Storiesdauerhaften Unterlassungsanspruch hat, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und falls eine Partei ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVerpflichtungen unter diesem Abschnitt nicht erfüllt.
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Sources: Support Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bei Bedarf kann der Verkäufer und der Käufer der jeweils anderen Partei vertrauliche und urheberrechtlich geschützte Informationen in Bezug auf jegliche die Produkte („Vertrauliche Informationen") offenlegen. Die Vertraulichen Informationen umfassen nicht solche Informationen, die (i) der Öffentlichkeit bereits ohne Verletzung dieser Ziffer 15 bekannt sind oder bekannt werden; (ii) die von der offenlegenden Partei durch schriftliche Genehmigung ausdrücklich freigegeben werden; (iii) rechtmäßig von einem Dritten oder von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bezogen wurden; (iv) einem Dritten von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt werden; (v) dem Informationsempfänger vor und im Rahmen dieser Offenlegung bekannt sind; (vi) von dem Informationsempfänger unabhängig ohne Nutzung der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich oder einem Verstoß gegen diese Ziffer 15 entwickelt wurden; oder (vii) gemäß einer gültigen gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen. Alle Offenlegungen Vertraulicher Informationen müssen schriftlich erfolgen oder bestätigt werden und mit „Vertraulich" oder einer ähnlichen Bezeichnung, die empfangende Partei dazu:
aauf ihre Vertraulichkeit hinweist, gekennzeichnet werden. Der Informationsempfänger wird (i) keine Vertraulichen Informationen an Dritte offenlegen; (ii) eine Offenlegung Vertraulicher Informationen auf jene Angestellten, Vertreter oder Berater beschränken, die diese Vertraulichen Informationen für die Zwecke des Vertrages kennen müssen und die durch eine Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sind, die mit derjenigen in dieser Ziffer 15 vergleichbar ist; (iii) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich weder zurückentwickeln, noch dekompilieren noch disassemblieren; (iv) dieselbe Sorgfalt für diese Informationen wie für eigene Informationen von gleicher Bedeutung aufwenden, zumindest aber angemessene Sorgfalt walten lassen, um die Vertraulichen Informationen vor einer Offenlegung zu behandelnschützen; und (v) umgehend die offenlegende Partei benachrichtigen, indem sie Maßnahmen wenn ihr eine unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Vertraulichen Informationen zur Kenntnis gelangt und angemessene Schritte ergreifen, um den Besitz der Vertraulichen Informationen zurückzuerlangen und weitere unbefugte Handlungen oder Verstöße gegen diese Ziffer 15 zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftverhindern. Jeder Verstoß des Informationsempfängers gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 15 ist durch Schadenersatz nicht in angemessener Weise ausgleichbar, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben offenlegende Partei hat Anspruch auf eine einstweilige Verfügung oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belasseneine andere geeignete Anordnung, die im Original enthalten sind.
11.2gezielt die Verpflichtungen des Informationsempfängers gemäß dieser Ziffer durchsetzt. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenVerpflichtungen nach dieser Ziffer 15 bleiben auch nach Kündigung einer Nominierung, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu eines Vertrags oder einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenBestellung bestehen.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: General Terms and Conditions for Sales of Automotive Products and Services
Vertraulichkeit. 11.15.1. In Bezug auf jegliche vor Jede Partei muss in ihrer Eigenschaft als empfangende Partei während der Laufzeit der Vereinbarung und im Rahmen in jedem Fall für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Offenlegung alle vertraulichen Informationen vertraulich behandeln und diese für keinen anderen Zweck als die Umsetzung dieser Vereinbarung und die Ausübung der Verpflichtungen hierunter oder soweit anderweitig gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung erlaubt verwenden (der „Zweck“).
5.2. Die empfangende Partei muss: (a) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftmit der gleichen Sorgfalt schützen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftaufwendet, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab in jedem Fall nicht unterschreiten dürfen;
mit einer geringeren Sorgfalt, als eine vernünftige Person oder ein vernünftiges Unternehmen zum Schutz ihrer bzw. seiner eigenen vertraulichen Informationen aufwenden würde; (b) die Vertraulichen vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegenfalls nötig denjenigen seiner verbundenen Unternehmen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist Mitarbeiter, Vertreter, Berater und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Auftragnehmer gegenüber offenlegen, die ähnlichen Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
unterliegen wie die in dieser Vereinbarung enthaltenen, einschließlich ohne Einschränkung die Verwendung der vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck; und (c) die Vertraulichen unverzüglich nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der offenlegenden Partei: (i) alle von der offenlegenden Partei zur Verfügung gestellten Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise sowie Gegenstände und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenMaterialien, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf sich auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenbeziehen oder von ihnen abgeleitet sind, soweit dies rechtlich vorgeschrieben istzurückgeben; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig istii) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf hergestellten Gegenstände und Materialien, die Vertraulichen vertrauliche Informationen enthalten und nicht gemäß vorstehendem Buchstaben (i) zurückgegeben wurden, der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
bübergeben oder auf deren Aufforderung unverzüglich vernichten; (iii) durch keine Handlung Kopien oder Unterlassung Duplikate der unter den Buchstaben (i) oder (ii) genannten Gegenstände oder Materialien aufbewahren; und (iv) eine von einem leitenden Angestellten der empfangenden Partei allgemein bekannt unterzeichnete Urkunde zur Verfügung stellen, die bestätigt, dass die Bestimmungen dieser Ziffer befolgt wurden.
5.3. Diese Vereinbarung gilt nicht für vertrauliche Informationen, für die oder die die empfangende Partei: (a) zeigen kann, dass sie ohne Verschulden der Öffentlichkeit offenlegenden Partei öffentlich zugänglich geworden ist,
sind oder es werden; (b) nachweisen kann, dass sie vor dem Datum der Offenlegung in ihrem Besitz waren; (c) im Anschluss von einem Dritten erhält, der empfangenden Partei zum Zeitpunkt rechtmäßig im Besitz der vertraulichen Informationen ist und keinen Beschränkungen in Bezug auf deren Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
unterliegt; (d) nachweisen kann, dass sie von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung unabhängig infolge von einer dritten Partei erhalten Arbeit erworben wurden, die berechtigt istdurch einen Mitarbeiter, diese Vertraulichen Berater oder Auftragnehmer der empfangenden Partei vorgenommen wurde, dem keine vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
offengelegt wurden; oder (e) durch schriftliche Zustimmung gemäß einer gerichtlichen Anordnung oder einer maßgeblichen Börse offenlegen muss, vorausgesetzt, die empfangende Partei hat dies der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindvorab schriftlich mitgeteilt.
11.45.4. Auf Verlangen Bei Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung aus jeglichem Grund wird jede der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen Parteien der offenlegenden Parteianderen alles Eigentum jeglicher Art übergeben, einschließlich aber nicht beschränkt auf alle vertraulichen Informationen und alle Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten die zum Zeitpunkt der Beendigung in ihrem Besitz oder zurückzugebenunter ihrer Kontrolle befindlich sind, es sei dennoder aber wird diese auf Ersuchen zerstören, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem und wird in letzterem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine diese Zerstörung der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamengegenüber bescheinigen.
5.5. Der Lieferant muss bei Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen seine Datenschutzrichtlinie einhalten, Werbe- die unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇-▇▇/▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇/ oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugteiner anderen Website- Adresse verfügbar ist, die dem Kunden gegebenenfalls zeitweise mitgeteilt wird, und die vom Lieferanten zeitweise nach eigenem Ermessen geändert werden kann, vorausgesetzt, dass Änderungen der Datenschutzrichtlinie das Niveau der Leistung, Funktionalität, Sicherheit oder Verfügbarkeit der Produkte und Dienstleistungen während der Laufzeiten, für die der Kunde diese Produkte und Dienstleistungen gemäß dem UBIQULAR-Vertrag und den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Storiesgeltenden Produktbedingungen abonniert, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholennicht wesentlich verringert.
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Sources: Master Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen 15.1 Alle Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, von einem Vertragspartner schriftlich oder mündlich als vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt bezeichnet worden sind,
b) durch keine Handlung , insbesondere Un- terlagen, Zeichnungen, Kenntnisse oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig sonstige Geschäfts- und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenBe- triebsgeheimnisse, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der sind vom jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder Vertragspartner ver- traulich zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen behandeln und nur zum Zwecke der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in Erfüllung der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) Bestel- lung zu verwenden. SAP darf Diese Vertraulichkeitsvereinbarung gilt nicht für Informationen, • die der Allgemeinheit ohne Zutun der Empfängerpartei zugäng- lich geworden sind oder • die dem Empfänger nachweislich bei Erteilung der Informatio- nen bekannt waren oder • die der Empfänger von einem berechtigten Dritten erhalten hat oder • deren Bekanntgabe von einer Behörde berechtigt gefordert wird oder • die auf Kenntnissen beruhen, die unabhängig von Informatio- nen des anderen Vertragspartners erworben wurden.
15.2 Sofern dem Auftragnehmer Unterlagen, Software und/oder Pro- grammiercode, Informationen über oder sonstige Hilfsmittel zur Verfü- gung gestellt wurden, bleiben diese Gegenstände ausschließlich Eigentum von Portavis und dürfen ausschließlich für die Durchfüh- rung der zugrundeliegenden Bestellung genutzt werden. Der Auf- tragnehmer ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne vorherige Zustimmung von Portavis zu vervielfältigen, an Dritte weiterzuge- ben oder den Auftraggeber an SAP SE Inhalt Unbefugten zur Kenntnis zu geben. Die von Portavis gelieferten und ihre Verbundenen Unternehmen vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Software und/oder Programmiercode, Informationen und sonstigen Hilfsmittel sind Portavis nach Beendigung der Arbeiten bzw. nach Ablauf einer nachfolgenden Wartungsverpflichtung unaufgefordert einschließlich angefertigter Duplikate zurückzugeben, bzw. Soft- ware Kopien, die Portavis dem Auftragnehmer zur Erledigung sei- ner Arbeiten zur Verfügung gestellt hatte, sind zu zerstören. Por- tavis kann eine entsprechende Vollständigkeitserklärung verlan- gen.
15.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung des Auftrages für Marketing- einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendi- gung an.
15.4 Der Auftragnehmer wird aus der Kenntnis der ihm zufließenden In- formationen, Unterlagen usw. im Hinblick auf Schutzrechtanmel- dungen, auf Erfindungen oder sonstige geschützte Erkenntnisse von Portavis keinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungs- rechte herleiten, und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung zwar unabhängig von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenetwa in Patentgesetzen vorgesehenen Fristen.
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Sources: Allgemeine Bestellbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche 9.1 Als vertrauliche Informationen der Parteien gelten alle Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know- how, Daten, Muster und Projektunterlagen, die eine Partei (offenbarende Partei) der anderen Partei (empfangende Partei) in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Leistungserbringung offenlegt, mit Ausnahme der in
9.2 Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die:
a) von der offenbarenden Partei öffentlich zugänglich gemacht wurden
b) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsklausel allgemein bekannt geworden sind; oder
c) von Dritten offengelegt wurden, die zur Offenlegung solcher Informationen berechtigt sind; oder
d) die empfangende Partei vor der Offenlegung durch die offenbarende Partei im Besitz solcher Informationen war.
9.3 Know-how und andere Informationen, welche die TRP erfasst, zusammengestellt oder anderweitig erlangt hat
9.4 Alle vertraulichen Informationen, welche die offenbarende Partei der empfangenden Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung stellt oder anderweitig offenlegt:
a) dürfen von der empfangenden Partei nur zum Zweck der Erfüllung des Vertragsgegenstandes verwendet werden, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart;
b) dürfen von der empfangenden Partei nicht kopiert, verteilt, veröffentlicht oder anderweitig offengelegt werden, es sei denn, dies ist für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes erforderlich oder die TRP ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, Prüfberichte oder Unterlagen an Behörden oder Dritte weiterzugeben, die an der Erfüllung des Vertrages beteiligt sind, insbesondere an die Akkreditierungsstellen der TRP im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens oder im Rahmen der
c) sind von der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen empfangenden Partei mit einem Sicherheitsniveau zu behandeln, das dem für die offenbarende Partei geltenden Sicherheitsniveau für Informationen entspricht, jedoch nicht weniger als das gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Standards oder, in Ermangelung dessen, nicht weniger als das objektiv erforderliche Niveau;
d) können offengelegt werden, wenn sich die Verpflichtung zur Offenlegung dieser Informationen aus geltenden Gesetzen, Gerichtsurteilen oder Verwaltungsentscheidungen ergibt, oder wenn
9.5 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat, nur an Personen unter ihren eigenen
9.6 Alle vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum der offenbarenden Partei. Die empfangende Partei verpflichtet sich hiermit, unverzüglich:
a) alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien, an die offenbarende Partei zurückzugeben;
b) oder auf Verlangen der offenbarenden Partei alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien davon, zu vernichten und der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Vernichtung dieser vertraulichen Informationen jederzeit und auf Verlangen der offenlegenden Partei dazuschriftlich zu bestätigen, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, wenn der Vertrag zwischen den Parteien beendet wird oder ausläuft.
9.7 Die vorgenannte Verpflichtung zur Rückgabe oder Vernichtung gilt nicht für:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftfür den Kunden erstellten Berichte und Bescheinigungen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenBesitz des Kunden verbleiben, und andere Dokumente, wenn deren Archivierung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder für rechtliche und steuerliche Zwecke sinnvoll ist. Die TRP ist berechtigt, Kopien der vorgenannten Dokumente sowie der Berichte und Bescheinigungen sowie der vertraulichen Informationen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;der Erstellung
b) Vertrauliche Informationen, die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben auf Backup- Servern oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegenanalogen Backup-Systemen während routinemäßiger Datensicherungen als Teil normaler Archivierungsprozesse gespeichert werden;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden den Bereich, in dem sie gegen Gesetze, Verordnungen, Anordnungen eines zuständigen Gerichts, einer Verwaltungs- oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen Aufsichtsbehörde oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindeiner Akkreditierungsstelle verstößt.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen 9.8 Das Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen gilt während der offenlegenden Partei Dritten offenlegengesamten Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Erfüllung, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenBeendigung oder dem Auslaufen des Vertrags.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1Neben Nr. In Bezug auf jegliche 6 dieser AGB gilt eine Information nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch QHSE bereits öffentlich bekannt war oder ohne einen Verstoß zu Nr. 6 dieser AGB öffentlich bekannt wurde, bzw. zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch QHSE dieser bereits bekannt war; ▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇ dieser AGB gilt eine Information ebenso als nicht vertraulich wenn die QHSE diese vor und im Rahmen dem Abschluss einer Vereinbarung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Vertragserfüllung erlangten Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich gelangt ist und durch die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Weitergabe nicht gegen eine ihn selbst bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt. Die QHSE wird vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln, indem behandeln und sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei Dritten weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegentreffen. QHSE darf Vertrauliche Informationen nur zu Zwecken der Vorbereitung, dessen Einschätzung und Durchführung des Vertrags verwenden und nicht anderweitig zu ihren eigenen Gunsten oder den Gunsten von Dritten nutzen. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht, wenn ein Auftraggeber für den konkreten Einzelfall der Weitergabe vertraulicher Informationen an einen Dritten vorher schriftlich zugestimmt hat; Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht, wenn die QHSE zur Offenlegung rechtlich verlangt wirdvertraulicher Informationen durch Gesetz, den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung oder aufgrund der Regularien einer Akkreditierungstelle verpflichtet ist. In diesen Fällen ist die QHSE ist berechtigt, von den schriftlichen Unterlagen, die der QHSE zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen zu behalten. Stellt die QHSE vertrauliche Informationen im Einklang mit diesen AGB oder den sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber Dritten zur Verfügung, wird die QHSE den Auftraggeber, soweit möglich darüber in Kenntnis setzen. Im Falle einer Beschwerde, die sich auf den Auftraggeber bezieht, werden sich die QHSE, der Auftraggeber und verlangt, dass alle der Beschwerdeführer über die eventuelle Veröffentlichung von vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werdeninsbesondere der Gegenstand der Beschwerde sowie dessen Lösung, vertraulich behandelt werden.
11.3abstimmen. Die Einschränkungen QHSE ist berechtigt, vertrauliche Informationen zu Zwecken der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig ordnungsgemäßen Aktenführung und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4Archivierung auch nach Vertragsende mit dem Auftraggeber zu behalten. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorSiehe auch Nr. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.15 dieser AGB
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Vertraulichkeit. 11.1. In Sie bevollmächtigen, beauftragen und weisen die Bank und ihre Vertreter, Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstände und alle als verbundene Unternehmen geltenden Unternehmen, in deren Auftrag die Bank eine solche Bevollmächtigung, Beauftragung und Anweisung annimmt, an, Informationen in Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich diese Bedingungen, sämtliche Dienste, sämtliche Zahlungsvorgänge, Sie selbst, Zahlungsempfänger oder beliebige Transaktionen (die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift"Informationen", die im Wesentlichen unter anderem den Maßnahmen entsprechenVornamen, Namen, die Anschrift, den Geburtstag und -ort sowie die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftStaatsangehörigkeit umfassen), auch unter Verwendung von Bekanntmachungen und Kommunikationssystemen, gegenüber den Personen, die in Ziffer 2 des „Anhangs zur Vertraulichkeit“ (Confidentiality Schedule) als "Empfänger" (Recipients) bezeichnet sind, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder deren Mitarbeitern und Vertretern offenzulegen, soweit dies und zwar (i) für sämtliche in Ziffer 1 des Anhangs zur Ausübung Vertraulichkeit angegebenen Zwecke; oder (ii) wenn die Offenlegung gesetzlich zulässig oder erforderlich ist ((i) und (ii) gemeinsam die "Zulässigen Zwecke") und unabhängig davon, ob die Offenlegung in dem Land erfolgt, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder in dem eine Transaktion durchgeführt oder ein Dienst erbracht wird. Sie erklären sich damit einverstanden, dass gemäß diesen Bedingungen offenzulegende Anfragen, Anweisungen und Informationen zu der Bank, den Diensten, Ihnen oder Vorgängen unter Umständen über nationale Grenzen und Netzwerke, einschließlich Netzwerken Dritter bzw. von Rechten oder Dritten betriebenen Netzwerken, weitergegeben werden können, damit die Bank ihre Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen wahrnehmen bzw. erfüllen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Informationen den in Ziffer 2 des Anhangs zur Vertragserfüllung notwendig ist Vertraulichkeit bezeichneten Personen zur Verfügung gestellt werden können. Sie verzichten ausdrücklich auf diesbezüglich gegebenenfalls bestehende Rechte auf Wahrung von Bank- und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise Berufsgeheimnissen und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztVertraulichkeit und bestätigen ausdrücklich, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren gemäß dieser Ziffer offengelegten Informationen durch Artikel 41 der LFS geschützte vertrauliche Kundendaten (soweit dies gesetzlich zulässig istim Sinne dieses Artikels) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistetumfassen können. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare AnstrengungenBank erklärt sich dazu bereit, um nur den Teil übliche und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der vertraulichen Vertraulichkeit der Informationen offenzulegenzu ergreifen. Vorbehaltlich anwendbarer Rechtsvorschriften können die Informationen durch jedes verbundene Unternehmen bzw. jeden Dienstleister der Bank verarbeitet werden, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wirdeinschließlich von verbundenen Unternehmen, und verlangtZweigniederlassungen oder Geschäftsbereichen in Ländern, in denen die Bank eine Geschäftstätigkeit ausübt oder einen Dienstleister hat, wie in Ziffer 3 des Anhangs zur Vertraulichkeit näher ausgeführt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle vertraulichen sich ein solcher Empfänger außerhalb des Großherzogtums Luxemburg befinden kann. Der Kunde gestattet der Bank die Weiterleitung von Informationen an solche verbundenen Unternehmen, Zweigniederlassungen, Geschäftsbereiche und Dienstleister an von der Bank als geeignet erachtete Standorte. Der Kunde bestätigt, dass Behörden, Regierungs- oder sonstige Stellen und Gerichte in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg (einschließlich Länder, in denen die Empfänger ansässig sind und diese Informationen aufbewahren oder verarbeiten) die Informationen, die auf diese Weise offengelegt werdenin einem solchen Land aufbewahrt oder verarbeitet werden können, vertraulich behandelt werden.
11.3einfordern und über automatische Meldungen, Informationsaustausch oder anderweitig nach Maßgabe der in diesem Land geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften Zugriff darauf erhalten können. Die Einschränkungen Bank hat die Empfänger, welche die Informationen aufbewahren oder verarbeiten, anzuweisen, dabei ausschließlich die Zulässigen Zwecke zu verfolgen und anwendbare Gesetze einzuhalten und diese davon in Kenntnis zu setzen, dass der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Zugriff auf solche Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff bei einem Empfänger auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden Personen beschränkt ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche zur Verfolgung der Zulässigen Zwecke kennen müssen. Der Kunde kann diese Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Storiesjederzeit widerrufen, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme welchem Fall die Bank an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen Erbringung der Dienste für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenSie gehindert ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Zahlungsauslösedienste
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen Keine der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei Parteien darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werdeneine Partei der anderen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zur Verfügung stellt, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der ihrer Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht als vertraulich gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit vernünftigerweise als vertrauliche Informationen angesehen werden sollten (zusammenfassend "vertrauliche Informationen"), an Dritte weitergeben, offenlegen oder zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugebenVerfügung stellen, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vordies ist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Richtlinien von IQVIA ausdrücklich erlaubt. In diesem Fall unterliegen Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die IQVIA-Materialien für IQVIA vertraulich sind. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, die Bedingungen der einzelnen Vertragsdokumente, einschließlich der Preisangaben, als vertrauliche Informationen der anderen Partei zu behandeln. Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung vertraulich zu behandeln, und zwar mit der gleichen Sorgfalt, mit der die empfangende Partei ihre eigenen vertraulichen Informationen schützt, jedoch in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitätenjedem Fall nicht weniger als mit einem angemessenen Maß an Sorgfalt. SAP ist jedoch befugt, Jede Partei wird zulässige Empfänger von vertraulichen Informationen über die vertrauliche Natur dieser Informationen informieren. Ungeachtet des Vorstehenden kann IQVIA den Namen des Auftraggebers Kunden in Referenzkundenlisten die von IQVIA veröffentlichte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ aufnehmen. Diese Vertraulichkeitsbestimmung gilt nicht für Informationen, die (i) die ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind; (ii) die von der empfangenden Partei oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren in ihrem Auftrag unabhängig entwickelt wurden, ohne auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei Bezug zu nehmen; oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen (iii) die der Marketingaktivitäten empfangenden Partei ohne Einschränkung von SAP (einschließlich Referenzen einem Dritten offengelegt wurden, der in gutem Glauben das Recht dazu hat und Success Storiesnicht zur Vertraulichkeit in Bezug auf diese Informationen verpflichtet ist; vorausgesetzt jedoch, dass keine der vorgenannten Ausnahmen auf IQVIA-Daten Anwendung findet. Nichts in dieser Vereinbarung soll eine Partei daran hindern, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Herausgabe solcher vertraulicher Informationen aufgrund eines Verfahrens oder einer Aufforderung durch ein Gericht oder eine Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungenzuständigen Gerichtsbarkeit erzwungen wird, Referenzkundenbesuchenvorausgesetzt, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf dass in jedem Fall die produzierende Partei sicherstellt, dass solche vertraulichen Informationen über den Auftraggeber an SAP SE durch alle verfügbaren Mechanismen zum Schutz von vertraulichem oder geschütztem Material auf höchstem Niveau geschützt werden, und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies weiterhin vorausgesetzt, dass keine Offenlegung von IQVIA-Daten unter solchen Umständen ohne die Überlassung und Verwendung schriftliche Zustimmung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenIQVIA erfolgen darf.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor Der Verkäufer und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen Käufer (die „empfangende Partei“) wahren jeweils die strikte Vertraulichkeit allen technischen oder gewerblichen Knowhows, aller Spezifikationen, Erfindungen, Prozesse oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und der empfangenden Partei durch die andere Partei („offenlegende Partei“), ihre Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterauftragnehmer offengelegt wurden, sowie jeglicher anderer vertraulicher Informationen, die das Geschäft der offenlegenden Partei verpflichtet sich Partei, ihre Produkte und Services betreffen, welche die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2erhalten könnte. Die empfangende Partei darf legt nur solche vertraulichen Informationen gegenüber denjenigen Mitarbeitern, Beauftragten und Unterauftragnehmern offen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der empfangenden Partei im Rahmen des Vertrags Kenntnis haben müssen, und sie stellt sicher, dass solche Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer die in dieser Bedingung 23 dargelegten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie eine Partei des Vertrags. Die empfangende Partei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztderen Offenlegung vom Gesetz, dass von jeglicher Regierungs- oder Regulierungsbehörde oder einem zuständigen Gericht verlangt wird. Falls die empfangende ParteiPartei jegliche vertrauliche Informationen aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Gerichtsbarkeit oder einer jeglichen zuständigen Rechts-, Regierungs- oder Regulierungsstelle offenlegen muss, leitet die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um empfangende Partei eine solche Anordnung unverzüglich an die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) weiter, bevor jegliche vertrauliche Informationen offengelegt werden, und auf Wunsch und Kosten sie kooperiert mit der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende im Ergreifen von Schritten, welche die offenlegende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungenvernünftigerweise anfordern kann, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangtsicherzustellen, dass alle vertraulichen Informationen, das Ausmaß einer solchen Anforderung abgeschwächt oder die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3Erfordernis einer jeglichen solchen Offenlegung vermieden wird. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf Diese Bedingung 23 überdauert die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen Beendung des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.Vertrags
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Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und 13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle aus oder im Rahmen Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Vertragsdurchführung erlangten Vertraulichen vertraulichen Informationen der offenlegenden jeweils anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
13.2 Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer 13 gelten Informationen mündlicher, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftschriftlicher, grafischer, maschinenlesbarer oder sonstiger Form, die im Wesentlichen ausdrücklich als solche bezeichnet sind oder nach den Maßnahmen entsprechenUmständen oder ihrem Inhalt als vertraulich anzusehen sind, unabhängig davon, ob sie schutzrechtsfähig und/oder geschützt sind oder nicht, einschließlich des vorliegenden Vertrags selbst.
13.3 Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen nur in der Weise und dem Umfang nutzen, wie es für den Geschäftszweck notwendig ist, nur Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die in die empfangende Zusammenarbeit der Parteien einbezogen sind, und nur in dem Umfang, wie dies unmittelbar für die Erfüllung der konkreten Aufgabe der Mitarbeiter erforderlich ist und Dritten nach vorheriger in Textform erteilter Zustimmung der offenbarenden Partei, die nicht willkürlich verweigert werden darf, überlassen. Die offenbarende Partei zum Schutz ihrer eigenen kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass die Dritten schriftlich nach Maßgabe dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichtet werden und einen Nachweis der Verpflichtung fordern.
13.4 Die Parteien verpflichten sich, keine vertraulichen Informationen ergreiftnachzuahmen oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu entnehmen, offen zu legen oder direkt oder indirekt, ganz oder teil- weise, in irgendeiner Form wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten.
13.5 Die Parteien verpflichten sich, nicht durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten vertraulichen Informationen zu erlangen (Reserve Engineering), selbst wenn sich das Produkt oder der Gegenstand in ihrem rechtmäßigen Besitz befindet und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung von vertraulichen Informationen unterliegt. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 Nr. 2 GeschGehG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
b) die Vertraulichen 13.6 Die zulässige Vervielfältigung vertraulicher Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – der jeweils anderen Partei haben alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindenthalten.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei 13.7 Der vorstehenden Regelungen in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Ziffer 13.1 bis 13.6 gelten nicht für solche Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a(I) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b, ( II) ohne Vertragsverletzung durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden die empfangende Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit öffentlich zugänglich geworden ist,
csind, (III) rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, (IV) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ohne Einschränkungen bekannt waren,
dwaren oder (V) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei13.8 Die Parteien sind sich darüber einig, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die dass alle vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen entsprechend dieser Vereinbarung Eigentum der jeweils anderen mitteilenden Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenbleiben.
13.9 Bestehende Vereinbarungen zwischen den Parteien oder gesetzlicher Regelungen zum Schutz vertraulicher Informationen bleiben unberührt, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen soweit sie über den Auftraggeber an SAP SE Inhalt dieser Lizenzbedingungen hinausgehen und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird einen mindestens ebenso umfangreichen Schutz der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenvertraulichen Informationen bewirken.
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Sources: Software License Agreement
Vertraulichkeit. 11.18.1. In Bezug auf jegliche vor und Die Parteien werden Informationen, insbesondere auch über Versicherungsnehmer, versicherte Personen und/oder Begünstigte, die eine Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich macht oder von denen die empfangende Partei bei Gelegenheit der Vertragserfüllung erlangten Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Kenntnis erlangt, insbesondere Dateien, Know-how, Computerprogramme, Schnittstellen, Geschäfts- und Marktstrategien, Informationen über Preisgestaltungen, Margen und Umsätze, Kundendaten, Marketingpläne, Kooperationspartner, Beschaffungs- und Einkaufsbedingungen, sonstige Finanz- und Geschäftsdaten sowie die Konditionen dieser Courtagevereinbarung (nachfolgend insgesamt, „Vertrauliche Informationen“ genannt), vertraulich behandeln.
8.2. Vorbehaltlich der Ziffern 8.3 und 8.4 verpflichtet sich jede Partei insbesondere, Vertrauliche Informationen (i) ohne vorheriges schriftliches (E-Mail genügt) Einverständnis der anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben, (ii) nicht für andere Zwecke als im Zusammenhang mit dieser Courtagevereinbarung zu verwenden und (iii) geeignete Maßnahmen zu treffen, um unbefugten Zugang zu Vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei verpflichtet sich die empfangende zu verhindern.
8.3. Eine Partei dazu:
a) die Vertraulichen ist nicht verpflichtet, Vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich der jeweils anderen Partei als solche zu behandeln, indem wenn sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztnachweisen kann, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren sie (soweit dies gesetzlich zulässig isti) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit bereits öffentlich zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare diese Zugangsmöglichkeit resultierte aus einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Courtagevereinbarung, (ii) aus einer anderen Quelle als von der anderen Partei stammen, die zum Zeitpunkt der Weitergabe in Bezug auf die Vertrauliche Information keiner Verpflichtung zur Vertraulichkeit oder Geheimhaltung unterlag, (iii) der anderen Partei bereits vor Abschluss der Courtagevereinbarung bekannt waren und die Partei zu diesem Zeitpunkt keiner Verpflichtung zur Vertraulichkeit oder Geheimhaltung in Bezug auf diese Vertraulichen Informationen unterlag; oder (iv) ohne Bezug auf die Vertraulichen Informationen von der Partei unabhängig entwickelt wurden.
8.4. Eine Partei darf Vertrauliche Informationen weitergeben, (i) soweit es an anderer Stelle dieser Courtagevereinbarung ausdrücklich gestattet ist, (ii) in dem für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Courtagevereinbarung erforderlichen Umfang an ihre Mitarbeiter und Subunternehmer sowie an im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen, (iii) an ihre professionellen Berater, sofern diese durch geltendes Recht schreibt deren Aufbewahrung vorzur Geheimhaltung verpflichtet sind, und (iv) sofern und soweit die jeweilige Partei durch ein Gesetz, ein Gericht, eine Aufsichts- oder Regulierungsbehörde (einschließlich der liechtensteinischen Behörden oder von diesen beauftragte Stellen) dazu verpflichtet wird.
8.5. In diesem Fall unterliegen Hinsichtlich Vertraulicher Informationen, die vertraulichen Informationen weiterhin der Makler gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 11dieser Ziffer 8 an Dritte weitergegeben hat (z.B. Untervermittler, Subunternehmer, verbundene Unternehmen oder Gesellschafter des Maklers), hat der Makler dafür zu sorgen, dass die Dritten die Anforderungen dieser Ziffer 8 in gleichem Umfang erfüllen.
8.6. Keine Die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer 8 gilt zeitlich unbegrenzt auch über die Beendigung der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenCourtagevereinbarung hinaus.
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Sources: Courtagevereinbarung
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und 7.1 Jede Vertragspartei bestätigt, dass sie im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen dieses Vertrags ggf. auf vertrauliche Informationen der offenlegenden jeweiligen Gegenpartei zugreifen kann, dass die vertraulichen Informationen der jeweiligen Partei verpflichtet sich für die empfangende offenlegende Partei dazuvon erheblichem Wert sind und dass diese Informationen beeinträchtigt werden könnten, falls sie Dritten gegenüber ordnungswidrig offengelegt oder unter Verletzung dieses Vertrags verwendet würden.
7.2 Jeder Empfänger von vertraulichen Informationen unter diesem Vertrag ist verpflichtet:
(a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass vertraulich zu behandeln und sie im selben Maße zu schützen wie die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der firmeneigenen vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, vom Unternehmen und verlangt, dass alle einer umsichtigen Person geschützt werden würden;
(b) die vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,nur zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. Ausübung seiner Rechte oder bei anderweitiger Genehmigung unter diesem Vertrag und auf keinen Fall auf eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten zu verwenden; und
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
(c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugebennicht offenzulegen, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vordies ist für die Erfüllung seiner Pflichten bzw. In die Ausübung seiner Rechte unter diesem Fall unterliegen Vertrag erforderlich oder der Empfänger ist gemäß diesem Vertrag anderweitig dazu befugt, unter der Voraussetzung, dass:
(i) Mitarbeitern, Auftragnehmern oder bevollmächtigten Personen des Empfängers nur Informationen offengelegt werden, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind; und
(ii) für Mitarbeiter, Auftragnehmer oder bevollmächtigte Personen des Empfängers, die vertrauliche Informationen entgegennehmen, mindestens dieselben Vertraulichkeitspflichten bestehen wie die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen.
7.3 Sollte der Empfänger gesetzlich verpflichtet sein, etwaige vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei weiterzugeben, z. B. im Falle einer Zwangsvorladung oder gerichtlichen Anordnung, durch Anordnung einer Schiedsstelle, Verwaltungsstelle oder eines Gesetzgebungsorgans, ist der Empfänger ungeachtet der oben genannten Beschränkungen zu Folgendem verpflichtet:
(a) Soweit in angemessenem Rahmen möglich und zulässig, muss der Empfänger die offenlegende Partei über die nötige Offenlegung schriftlich informieren, damit die offenlegende Partei die Möglichkeit erhält, eine Schutzanordnung zu erwirken oder die Offenlegung anderweitig zu verhindern;
(b) Der Empfänger darf vertrauliche Informationen nur in dem Umfang offenlegen, der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich ist; und
(c) der Empfänger ergreift die nötigen Maßnahmen mit der Stelle, von der die Offenlegung der Informationen angefordert wurde, um die Geheimhaltung der offenzulegenden vertraulichen Informationen weiterhin zu wahren.
7.4 Der Kunde hat den Lieferanten umgehend zu informieren, falls vertrauliche Informationen des Lieferanten im Zuge einer Verletzung dieses Vertrags verwendet oder offengelegt werden. Da Schadenersatz in Form von Geld bei einer angedrohten oder tatsächlichen Verletzung der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ggf. nicht ausreichend ist, verfügen beide Parteien über einen unmittelbaren Anspruch, ihre Rechte durch eine bestimmte Leistung oder eine Unterlassungsklage zusätzlich zu geltenden Rechten oder zulässigen Rechtsmitteln geltend zu machen.
7.5 Bei Aufforderung der offenlegenden Partei und bei Beendigung dieses Vertrags hat jede Partei (sofern die Parteien zum betroffenen Zeitpunkt nichts anderes festgelegt haben) die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von der jeweiligen Gegenpartei (je nach ▇▇▇▇ der offenlegenden Partei) zurückzugeben, zu vernichten oder unwiderruflich zu löschen.
7.6 Bei Beendigung dieses Vertrags muss der Empfänger die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP fünf (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE5) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenJahre vertraulich behandeln.
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Sources: Professional Services
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei gemäß diesen AGB über die Geltungsdauer des Ver- trages sowie nach dessen Beendigung (Aufhebung, Erlöschen oder Vertragsrücktritt, unbeschadet des Grundes) nicht zu offen- baren. Die Empfangende Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich und zu behandeln, indem sie Maßnahmen keinem anderen Zweck zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindnutzen.
11.2. Vorbehaltlich des zweiten Satzes wird die Empfangende Partei keine Vertrauliche Information offenbaren oder deren Offenbarung an Dritte bewilligen. Die empfangende Empfangende Partei darf kann Vertrauliche Informationen ausschließlich ihren Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Experten, Beratern oder Personen offenbaren, die vertraulichen am Entscheidungsprozess der Empfangenden Partei teilnehmen und die den Zugang zu solchen Informationen im Zusammenhang mit der offenlegenden Partei Dritten offenlegenVertragserfüllung benötigen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztmit dem Vorbehalt, dass die empfangende Parteisie über den vertraulichen Charakter der Vertraulichen Informationen in Kenntnis gesetzt werden und sich verpflichten, die entsprechend den Be- stimmungen dieser Vereinbarung zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistethandeln. Die empfangende Empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungenhaftet für Handlungen und Unterlassungen Dritter, um nur den Teil der vertraulichen denen sie Vertrauliche Informationen offenzulegenoffenbart hat, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, wie für die eigenen Handlungen und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenUnterlassungen.
11.3. Die Einschränkungen Bestimmungen dieses Abs. 11 beschränken keineswegs die Pflicht zur Offenbarung von Informationen, die kraft der Nutzung Rechts- vorschriften oder der Offenlegung vom zuständigen Gericht oder im Zusammenhang mit den Ermittlungen irgendwelcher Regierungsorgane, Ge- richts- oder Verwaltungsorgane, die rechtlich befugt sind, die Offenbarung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationenzu verlangen, die
a) gefordert wird, vorausgesetzt, dass in dem rechtlich zulässigen Umfang die zur Offenbarung von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen verpflichtete Empfangende Partei die Offenbarende Partei über diese Verpflichtung noch vor der offenlegenden Offenbarung der Vertraulichen Informationen benachrichtigt und die Möglichkeit für die Offenbarende Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung sicherstellt und mit dieser vernünftigerweise zusammenwirken wird, um der Offenbarung Vertraulicher Informationen entgegenzuwirken, oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenauch den Zeitpunkt, die Art und Weise sowie den Umfang einer solchen Offenbarung abstimmt. Unbeschadet des Vorstehenden wird die Empfangende Partei berechtigt istsein, diese Vertraulichen Vertrauliche Informationen bereitzustellenausschließlich in dem erforderlichen Umfang zu offenbaren und nach besten Kräften Sorge dafür tragen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindeine glaub- würdige Bestätigung über die vertrauliche Behandlung solcher Informationen einzuholen.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.112.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich dem Auftragnehmer vor Erhalt bekannt waren oder unabhängig hiervon rechtmäßig nach Erhalt anderweitig bekannt werden oder öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Auf- tragnehmer nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Liefe- rung an uns notwendigerweise herangezogen werden müs- sen und die ebenfalls zur strengen Geheimhaltung ver- pflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. In Bezug Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns oder von uns beauftragte Dritte – nicht vervielfältigt oder ver- wendet werden. Es hat eine sichere Verwahrung der In- formationen zu erfolgen, sodass Unbefugte und Dritte keinen Zugang erlangen können. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenen- falls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnun- gen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüg- lich, nachweislich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten bzw. löschen. Ein Zurückbehaltungs- recht des Auftragnehmers besteht insoweit nicht, soweit nicht der Anspruch, auf jegliche vor den das Zurückbehaltungsrecht ge- stützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder ent- scheidungsreif ist. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt zeitlich unbefristet. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (ein- schließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Ge- brauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns die- se von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Offenbarte oder zugänglich gemachte Informationen begründen kei- nerlei gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how oder Vorbenutzungsrechte des Auftragnehmers und stellen keine Vorveröffentlichung im Rahmen Sinne des Patent- und Ge- brauchsmusterrechts dar. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen und haften nicht dafür, dass die- se für den Zweck der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten Bestellung geeignet sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei12.2 Erzeugnisse, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istnach von uns entworfenen Unterlagen, angemessene Anstrengungen unternimmtwie Zeichnungen, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) Modellen und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistetdergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeu- gen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dür- fen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenDies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung 12.3 Der Auftragnehmer darf in seiner Werbung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche seine Ge- schäftsbeziehung mit uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindhinweisen.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.111.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. In Bezug auf jegliche vor „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle sonstigen Informationen und im Rahmen Unterlagen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich über die empfangende Partei dazu:untermStrich-Software, betriebliche Abläufe und sonstiges Know-how.
11.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
(a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelndem Empfänger bei Abschluss des Kaufvertrags nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfengesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
(b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben bei Abschluss des Kaufvertrags öffentlich bekannt sind oder offenzulegendanach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;nicht auf einer Verletzung dieses Kaufvertrags beruht, oder
(c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig oder möglich, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
11.3 Die Parteien werden unter Berücksichtigung des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen Stands der Technik und – soweit technisch möglich personenbezogene Daten betroffen sind – alle Hinweise konkret nach Maßgabe von Art. 32 DSGVO geeignete technische und Vermerke organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten treffen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einsetzen.
11.4 Die Parteien werden nur solchen Beschäftigten und/oder sonstigen Personen Zugang zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenInformationen gewähren, die im Original enthalten dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Kaufvertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind.
11.2. Die empfangende Partei darf Diese Verpflichtung auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenGeheimhaltung muss, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzthinsichtlich der Beschäftigten arbeitsrechtlich zulässig, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) auch nach Beendigung der Tätigkeit fortgelten. Ungeachtet dessen sind sämtlichen verpflichteten Beschäftigten und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um sonstigen Personen nur den Teil der diejenigen vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenfür die Leistungserbringung kennen müssen.
11.3. 11.5 Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung Verpflichtung auf Vertrauliche Informationen, die
a) die Vertraulichkeit gilt unbefristet und unabhängig von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindBeendigung des Vertragsverhältnisses fort.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Software Purchase Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und 13.1 Beide Parteien sind für die Dauer von fünf (5) Jahren nach dem Ende eines Einzelvertrags, im Rahmen Zweifel nach dem Ende des letzten Einzelvertrags, verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen jeweils anderen Partei, über als vertraulich bezeichnete Informationen oder über Informationen, die erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind und die ihnen im Zusammenhang mit den Leistungen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Als "Vertrauliche Informationen" gelten insbesondere der offenlegenden Partei verpflichtet sich Einzelvertrag samt Ergänzungen, Dokumentationen, Spezifikationen, Quellcode einschließlich Anpassungen von Standard-Software, Preise sowie sämtliches Know-how von DATAGROUP Business Solutions im Zusammenhang mit den Leistungen. Diese vertraulichen Informationen sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von DATAGROUP Business Solutions. Der Auftraggeber stellt auch sicher, dass ohne Einwilligung von DATAGROUP Business Solutions ein Angebot oder ein Einzelvertrag Dritten weder als Ganzes, noch in Teilen, in irgendeiner Form bekannt wird, auch nicht in bearbeiteter oder anonymisierter Fassung. Informationen, die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnallgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, indem sie Maßnahmen oder unabhängig von der Geschäftsbeziehung rechtmäßig bekannt werden oder zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Offenlegung eine Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtbleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt.
13.2 Die Weitergabe an nicht mit der Leistungsdurchführung befasste Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung der je-Need-to--Prinzip). Mitarbeiter und von den Parteien eingesetzte Dritte sind entsprechend zu verpflichten.
13.3 Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erlangt der Auftraggeber an ihm überlassenen bzw. zugänglich gemachten vertraulichen Informationen von DATAGROUP Business Solutions kein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Nutzungsrecht. Insbesondere dürfen die darin enthaltenen technischen Ideen, Verfahren oder Erfindungen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können, weder durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte angemeldet und/oder genutzt werden, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung entsprechende gewerbliche Schutzrechte von DATAGROUP Business Solutions anzugreifen oder angreifen zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenlassen.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen13.4 DATAGROUP Business Solutions darf den Auftraggeber als Referenz benennen und ist berechtigt, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdennach Einwilligung, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen Zitate des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu Pressemitteilungen einbeziehen. DATAGROUP Business Solutions kann Name und Logo des Auftraggebers auf Website, Pressemitteilungen, Finanzberichten sowie Kundenlisten verwenden, um anzuzeigen, dass der Auftraggeber Kunde von DATAGROUP Business Solutions ist. Alle gemeinsamen Marketingaktivitäten und Veröffentlichungen unterliegen der Überprüfung und Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch, wenn die Leistungen der DATAGROUP Business Solutions nicht für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen selbst, sondern für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenDritte bestimmt sind.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und 9.1 Sämtliche Informationen, die SL-Rechtsanwälte im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, des Mandatsverhältnisses anvertraut werden und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegenöffentlich zugänglich sind, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist werden vertraulich behandelt und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen gegenüber nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindoffengelegt.
11.29.2 Ausgenommen davon sind (i) Offenlegungen mit Einverständnis des Mandanten, (ii) gesetzlich, gerichtlich oder behördlich gebotene oder zulässige Offenlegungen, (iii) Offenlegungen an Aufsichtsbehörden, (iv) Offenlegungen von öffentlich zugänglichen Informationen, (v) Offenlegungen (auf vertraulicher Basis) an die Haftpflichtversicherung(en) von SL-Rechtsanwälte, (Versicherungs-)Vermittler, Wirtschaftsprüfer und berufsmäßigen Berater, sofern dies für die Erfüllung von rechtlichen und vertraglichen (Mandats-)Verpflichtungen erforderlich ist.
9.3 Sobald Informationen öffentlich bekannt gemacht wurden oder öffentlich zugänglich sind, sind SL-Rechtsanwälte zur Offenlegung berechtigt, dass sie für den Mandanten in dieser Angelegenheit tätig geworden ist (insbesondere auf der Website, in Pitches und in Bezug auf Anwaltsrankings). Nicht öffentliche Details des Mandats werden ohne das Einverständnis des Mandanten aber auch in diesem Fall keinesfalls veröffentlicht. In diesem Zusammenhang erklärt der Mandant außerdem sein Einverständnis, dass SL-Rechtsanwälte dessen Name, Marke und Logo verwenden darf.
9.4 Die empfangende Partei darf Tatsache, dass SL-Rechtsanwälte über vertrauliche Informationen betreffend den Mandanten und sein Unternehmen verfügen, hindert SL-Rechtsanwälte nicht, andere Parteien zu beraten, selbst wenn die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass für diese Parteien relevant sein könnten. Dies beeinträchtig jedoch in keiner Weise die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach diesem Punkt 9 sowie den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdeneinschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1Die Parteien (a) legen von der jeweils anderen Partei empfangene vertrauliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie vertraulich sind, nicht gegenüber Dritten offen und (b) dürfen solche Materialien oder Informationen nicht zu anderen Zwecken als den in einer Vereinbarung festgelegten verwenden. In Bezug auf jegliche Die Vertraulichkeitspflichten gelten jedoch nicht, wenn die empfangende Partei nachweisen kann, dass Materialien und Informationen: (a) bereits vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen Empfang von der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die ohne Vertraulichkeitspflicht im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von Besitz der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
waren; (b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von allgemein öffentlich zugänglich waren oder dies später geworden sind, ohne dass ein Verstoß der empfangenden Partei gegen eine Vereinbarung vorlag; oder (c) durch die empfangende Partei rechtmäßig und von einem Dritten ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden, die berechtigt istwobei der Dritte, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellennach bestem Wissen der empfangenden Partei, oder
e) durch schriftliche Zustimmung nicht gegen eine Vertraulichkeitspflicht gegenüber der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat in Bezug auf diese Informationen verstoßen hat; (d) durch die empfangende Partei unabhängig von vertraulichen Informationen entwickelt oder erstellt wurden; oder (e) von einer Partei aufgrund eines Gesetzes, eines Beschlusses, eines Urteils oder einer anderen Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offengelegt werden. Jede Partei unterlässt unverzüglich die Vertraulichen Verwendung vertraulicher Materialien und Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat, wenn die Partei die betreffenden Materialien oder Informationen zu dem in einer Vereinbarung benannten Zweck nicht mehr benötigt. Auf Ersuchen der offenlegenden Parteianderen Partei ergreift die Partei angemessene Maßnahmen zur Rückgabe oder Vernichtung aller betreffenden vertraulichen Informationen und Materialien. Werden die vertraulichen Informationen nicht zurückgegeben oder vernichtet, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall so unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten einer fortlaufenden und durchgängigen Vertraulichkeitspflicht im Rahmen einer Vereinbarung; eine weitere Verwendung ist ab dem Datum des Ersuchens nicht erlaubt. Die Parteien sind berechtigt, die in Verbindung mit der Marketingaktivitäten von SAP Lieferung erlangte fachliche Kompetenz und Erfahrung zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die Bedingungen in diesem Abschnitt gelten für weitere drei (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE3) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenJahre nach Beendigung oder Ablauf einer Vereinbarung.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen und Daten, die eine Partei mündlich, schriftlich, auf elektronischem Weg oder anderweitig von oder im Namen der anderen Partei in Verbindung mit dem Vertrag erhalten hat, einschließlich aller geschäftlichen, wirtschaftlichen und technischen Informationen und Daten, es sei denn, diese Informationen und Daten können nach dem Ermessen eines ordentlichen Kaufmanns nicht als vertraulich betrachtet werden.
7.1 Jede Partei wird vertrauliche Informationen ausschließlich für die Durchführung der Vereinbarung verwenden und sie mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie in Bezug auf jegliche vor eigene vertrauliche Informationen walten lässt, zumindest aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, und im Rahmen gibt vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiter. Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Mitarbeiter einer Partei gelten nicht als Dritte, mit der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Maßgabe, dass sie die vertraulichen Informationen nur dann erhalten, wenn sie diese zur Durchführung des Vertrags erhalten müssen (sog. „need-to-know“ Prinzip). Jede Partei ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Empfänger vertraulicher Informationen durch Vertraulichkeitsverpflichtungen, die mit denen in dieser Vereinbarung vergleichbar sind, gebunden sind. Jede Partei ist verantwortlich dafür, dass die Empfänger, denen sie die vertraulichen Informationen offenlegt, die in diesem Vertrag aufgeführten Verpflichtungen einhalten.
7.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, die (a) der offenlegenden empfangenden Partei verpflichtet sich auf rechtmäßige Weise bereits bekannt waren oder dies nach Offenlegung wurden, vorausgesetzt, dass nach Kenntnis der empfangenden Partei der die vertraulichen Informationen offen legende Dritte nicht seinerseits gegen eine Vertraulichkeitspflicht verstoßen hat; (b) nach der Übermittlung an die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnöffentlich bekannt wurden, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet Partei nicht verantwortlich dafür ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der dass diese vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, öffentlich bekannt werden und verlangtferner mit der Maßgabe, dass alle vertraulichen Informationenvertrauliche Informationen nicht allein deshalb insgesamt als „öffentlich“ bekannt gelten, die auf diese Weise offengelegt nur weil einzelne Teile davon öffentlich bekannt sind oder werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a; (c) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen unabhängig von der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
boder erworben werden; (d) durch keine Handlung die Bekanntgabe von der offenlegenden Partei schriftlich freigegeben wurde; oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d(e) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne aufgrund anwendbarer Gesetzen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass diese, sofern dies nicht wiederum aufgrund der anwendbaren Gesetze untersagt ist, die andere Partei unverzüglich über die Pflicht zur Geheimhaltung Offenlegung informiert wurde, so dass die andere Partei eine Sicherungsverfügung oder ein anderes geeignetes Rechtsmittel erwirken kann. Sollte eine solche Sicherungsverfügung oder ein anderes Rechtsmittel nicht erwirkt werden können, oder verzichtet die andere Partei schriftlich auf die Verpflichtung der empfangenden Partei zur Einhaltung der Bedingungen von einer dritten Ziffer 7, übermittelt die empfangende Partei erhalten wurdennur soweit Informationen, wie es ihr durch eine schriftliche Stellungnahme ihres Rechtsberaters empfohlen wird und im gesetzlich erforderlichen Rahmen. Die empfangende Partei ergreift ferner alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese erzwungenermaßen offen gelegten vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Partei, die berechtigt istsich auf eine der vorgenannten Ausnahmen beruft, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellenmuss nachweisen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
11.47.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 7 zum Umgang mit vertraulichen Informationen bestehen auch nach Beendigung des Vertrags, unabhängig von dem Rechtsgrund für die Beendigung, für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort. Auf Verlangen Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der offenlegenden Vertrag beendet wurde. Sofern eine Partei aufgrund anwendbarer Gesetze vertrauliche Informationen für eine darüber hinausgehende Zeit aufbewahren muss, z.B. aus steuerlichen Gründen oder für eine Buchprüfung, darf sie dies nur für die Dauer solcher gesetzlichen Verpflichtungen tun, und währenddessen gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Vertrag fort, bis die entsprechenden vertraulichen Informationen im ordentlichen Geschäftsgang der empfangenden Partei vernichtet werden.
7.4 Jede Partei hat das Recht, jederzeit die Rückgabe oder Vernichtung aller vertraulichen Informationen sowie jeglicher Kopien davon zu fordern. Die empfangende Partei verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab dem Eingang einer solchen Aufforderung, alle vertraulichen Informationen zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen. Dies gilt nicht für (a) im ordentlichen Geschäftsgang erstellte Backup-Kopien elektronisch gespeicherter Daten; (b) soweit die empfangende Partei nach den anwendbaren Gesetzen verpflichtet ist, die vertraulichen Informationen oder Kopien davon aufzubewahren und (c) soweit die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenbenötigt, Werbe- um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nachzuweisen oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und um ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenRechte durchzusetzen.
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Sources: Cloud Service Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und 11.1 Eine Vertragspartei (im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenanderen Vertragspartei nicht an Dritte weitergeben und (ii) darf die vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und zur Nutzung ihrer Rechte aus dem Vertrag verwenden. HYBRID darf die vertraulichen Informationen des Kunden zur Erfüllung des Vertragszwecks an seine Unterauftragnehmer weitergeben, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass wenn diese sich zu einer im Wesentlichen gleichlautenden Vertraulichkeitsbestimmung verpflichtet haben.
11.2 HYBRID kann die empfangende Parteivertraulichen Informationen des Kunden auch an Behörden weitergeben und/oder Behörden, die den Betrieb des Kunden beaufsichtigen oder anderweitig befugt sind, Zugang zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenKundendaten gewähren.
11.3. 11.3 Die Einschränkungen der Nutzung oder vorgenannten Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Nichtverwendung gelten nicht für Informationen:
(i) die zum Zeitpunkt der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei allgemein zugänglich sind oder später ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt zugänglich oder anderweitig öffentlich werden; (ii) die sich im Besitz oder in der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) Kenntnis der empfangenden Partei zum Zeitpunkt befanden, bevor sie diese von der Offenlegung frei anderen Partei erhalten hat; (iii) die die empfangende Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von einem Dritten erhält, der nach Kenntnis der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, bei der Offenlegung keine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt hat; (iv) die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Parteiunabhängig entwickelt hat, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen ohne die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenzu verwenden; oder (v) die aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen. Die unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen, Werbe- die durch Sicherheitsverletzungen, unbeabsichtigte Lecks oder ähnlichen Aktivitätenähnliche Ursachen verursacht wird, gilt nicht als Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht. SAP ist jedoch befugtHYBRID hat das Recht, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder das allgemeine Fachwissen, die technischen Kenntnisse und die Fähigkeiten zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten nutzen, die das Personal von HYBRID und seinen Unterauftragnehmern im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success StoriesZusammenhang Vertrag erworben hat. mit dem 12. DISCLAIMER SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN BEDINGUNGEN VORGESEHEN, in der Presse wiedergegebenen KundenmeinungenLEHNT DIESEN HYBRID HIERMIT JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIE AB, ReferenzkundenbesuchenEINSCHLIESSLICH, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenDER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DES EIGENTUMSRECHTS UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN SOWIE JEGLICHE GARANTIE, DIE SICH AUS DEM HANDELSBRAUCH ODER DER HANDELSPRAXIS ERGIBT.
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Sources: Subscription Agreement
Vertraulichkeit. 11.112.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich dem Auftragnehmer vor Erhalt bekannt waren oder unabhängig hiervon rechtmäßig nach Erhalt anderweitig bekannt werden oder öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Auf- tragnehmer nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Liefe- rung an uns notwendigerweise herangezogen werden müs- sen und die ebenfalls zur strengen Geheimhaltung ver- pflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. In Bezug Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns oder von uns beauftragte Dritte – nicht vervielfältigt oder ver- wendet werden. Es hat eine sichere Verwahrung der In- formationen zu erfolgen, sodass Unbefugte und Dritte keinen Zugang erlangen können. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenen- falls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnun- gen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüg- lich, nachweislich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten bzw. löschen. Ein Zurückbehaltungs- recht des Auftragnehmers besteht insoweit nicht, soweit nicht der Anspruch, auf jegliche vor den das Zurückbehaltungsrecht ge- stützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder ent- scheidungsreif ist. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt zeitlich unbefristet. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (ein- schließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Ge- brauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns die- se von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Offenbarte oder zugänglich gemachte Informationen begründen kei- nerlei gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how oder Vorbenutzungsrechte des Auftragnehmers und stellen keine Vorveröffentlichung im Rahmen Sinne des Patent- und Ge- brauchsmusterrechts dar. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen und haften nicht dafür, dass die- se für den Zweck der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten Bestellung geeignet sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei12.2 Erzeugnisse, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istnach von uns entworfenen Unterlagen, angemessene Anstrengungen unternimmtwie Zeichnungen, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) Modellen und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistetdergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeu- gen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten an- geboten oder geliefert werden. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenDies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung 12.3 Der Auftragnehmer darf in seiner Werbung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche seine Ge- schäftsbeziehung mit uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindhinweisen.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden .4.1 Vertraulichkeit : Jede Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazusich:
(a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich nur für die in diesem Vertrag beschriebenen Zwecke zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;verwenden; und
(b) die Vertraulichen Informationen Informati onen nicht zu reproduzieren, sie geheim zu halten und sie vor der Weitergabe an und der Benutzung durch Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;zu schützen; und
(c) die keine aus den Vertraulichen Informationen abgeleitete Werke zu erstellen; und
(d) den Zugang zu den Vertraulichen Informationen auf das Personal, Vertreter, Subunternehmer; und/ oder Berater zu beschränken, die diese Vertraulichen Informationen benötigen und die über die in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet wurden un d sich diesen schriftlich unterwerfen; und
(e) alle Vertraulichen Informationen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an die informationsgebende Partei zurückzugeben oder si e auf Anforderung der informationsgebenden Partei zu vernichten. .4.2 Ausnahmen : Die Einschränkungen gelten nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die:
(a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden im Zeitpunkt ihrer Mitteilung gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind,;
(b) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden, ohne dass eine Verletzung dieses Vertrags durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden die informationsempfan gende Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,vorliegt;
(c) der empfangenden die informationsempfangende Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei rechtmäßig von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,einer Person erhalten hat, die nicht an die Geheimhaltungs pflichten dieses Vertrags gebunden ist;
(d) von der empfangenden Partei sich im Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung Geheimhaltungspflicht in dem Besitz der informationsempfangend en Partei befinden;
(e) unabhängig von den offenbarten Informationen von der informationsempfan genden Partei entwickelt wurden; oder
(f) durch Zustimmung der informationsgebenden Partei ohne Einschränkungen veröffentlicht oder bekannt gemacht werden dürfen. .4.3 Einhaltung gesetzlicher Pflichten zulässig : Jeder Partei ist es gestattet, Vertrauliche Info rmationen in dem Umfang zu offenbaren, zu dem sie kraft Entscheidung eines Gerichts, einer dritten Partei erhalten wurdenstaatlichen Behörde oder kraft Gesetztes verpflichtet ist oder um die Rechte einer P artei unter diesem Vertrag zu wahren, einschließlich der Informationen, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei für e ine Einreichung von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindDokumenten bei Gericht benötigt werden.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Cloud Services Agreement
Vertraulichkeit. 11.11. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Die Parteien verpflichten sich, alle kaufmännischen, technischen oder sonstigen unternehmensbezogenen Informationen der offenlegenden jeweils anderen Partei, die einer Partei verpflichtet sich durch die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt Geschäftsbeziehung bekannt oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung zu deren Schutz ergreiftverwenden und nur an Mitarbeiter weiterzugeben, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies ebenfalls zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten Vertraulichkeit verpflichtet sind.
11.22. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die nicht an Dritte weiterzugeben oder in anderer Form zur Verfügung zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugebenstellen, es sei denn, die jeweils andere Partei hat zuvor schriftlich zugestimmt, und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um den Zugriff durch Dritte auf vertrauliche Informationen zu verhindern.
3. Die Vertraulichkeit gilt für alle Informationen, die die Parteien sich gegenseitig offenbaren oder zugänglich machen, die aufgrund ihres Inhalts oder ihrer Natur für einen verständigen Dritten als vertraulich oder Geschäftsgeheimnis erkennbar sind ("Vertrauliche Informationen"). Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht oder nicht mehr für Informationen, die nachweislich (i) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei der Vertraulichen Information („Empfänger“) dies zu vertreten hat, (ii) zum Zeitpunkt ihrer Erlangung ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bereits beim Empfänger vorhanden waren oder vom Empfänger nachträglich unabhängig entwickelt wurden, (iii) von Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden, vorausgesetzt, dass der Dritte durch die Bereitstellung der Informationen keine Vertraulichkeitsverpflichtung nach Wissen des Empfängers verletzt hat, oder (iv) vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, ohne auf vertrauliche Informationen zurückzugreifen, oder (v) die Vertraulichen Informationen einer Open-Source-Lizenz unterliegen. Der Empfänger trägt die Beweislast für das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorVorliegen einer der oben genannten Ausnahmen.
4. Auf Verlangen der jeweils anderen Partei muss der Empfänger die erhaltenen vertraulichen Informationen so vollständig wie möglich zurückgeben. Anstelle der Rückgabe kann der Empfänger die vertraulichen Informationen vernichten oder löschen. In diesem Fall unterliegen muss die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen Vernichtung oder Löschung auf Anfrage schriftlich bestätigt werden. Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen in Bezug auf vertrauliche Informationen,
(i) die in routinemäßigen Backups gespeichert sind, oder (ii) die aufgrund von Abschnitt 11Gesetzen, Vorschriften, Gerichtsbeschlüssen, Urteilen und/oder Anordnungen von Behörden aufbewahrt werden müssen. Keine Die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung bleiben davon unberührt.
5. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt noch 5 Jahre nach Beendigung der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVereinbarung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen Für die Zwecke dieser Klausel 22 steht der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftBegriff „vertrauliche Informationen“ für alle Informationen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende eine Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftvor oder nach dem Datum des Vertrags hat oder erwirbt, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) sich auf Geschäft, Produkte, Entwicklungen, Geschäftsgeheimnisse, Knowhow oder sonstige Angelegenheiten in Verbindung mit den Leistungen einer Partei beziehen, sowie Informationen mit Blick auf die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben Beziehung einer Partei zu bestehenden oder offenzulegenpotenziellen Kunden, soweit dies zur Ausübung von Rechten Auftraggebern oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht Lieferanten sowie für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen sonstigen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, als vertraulich behandelt werdengekennzeichnet sind oder die vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden sollten.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung 22.1 Jede Partei („Empfänger“) wahrt mit Blick auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die alle vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei („offenlegende Partei“) strengstes Stillschweigen. Der Empfänger nimmt, mit Ausnahme für Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten gemäß dem Vertrag, ohne deren das vorherige schriftliche Zustimmung Einverständnis der offenlegenden Partei Abstand von Offenlegung, Preisgabe oder Gewährung von Zugriff auf vertrauliche Informationen, die er erhalten hat, und untersagt seinen Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder Führungskräften die Offenlegung, Preisgabe oder Gewährung von Zugriff auf solche vertraulichen Informationen.
22.2 Unbeschadet von Klausel 22.1 ist einem Empfänger die Offenlegung erhaltener, vertraulicher Informationen in öffentlichkeitswirksamenden folgenden Fällen gestattet:
22.2.1 Die Offenlegung wird von staatlichen, Werbe- lokalen oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugtregulatorischen Stellen, den Namen des Auftraggebers Akkreditierungsorganen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verlangt (aber in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten diesem Fall nur im Rahmen unbedingt notwendigen Umfang).
22.2.2 Die Offenlegung ist für die Zwecke der Marketingaktivitäten Einholung sachverständiger Beratung in Bezug auf den Vertrag zwingend erforderlich.
22.2.3 Die Informationen waren dem Empfänger vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits bekannt (und der Empfänger kann einen schriftlichen Nachweis darüber erbringen).
22.2.4 Es handelt sich um Informationen, die nachträglich öffentlich bekannt werden und dies nicht auf eine Vertragsverletzung seitens des Empfängers zurückzuführen ist.
22.3 Geht ein Auskunftsersuchen nach dem Gesetz zur Wahrung des Rechts auf Auskunft oder gemäß den Verordnungen von SAP (einschließlich Referenzen 2004 über Umweltinformationen in Bezug auf vertrauliche Informationen beim Empfänger ein, hat der Empfänger die offenlegende Partei darüber in Kenntnis zu setzen und Success Storiesdarf die Informationen nicht offenlegen, in bis geprüft worden ist, ob die angeforderten Informationen unter eine Ausnahmeregelung zur Offenlegung fallen.
22.4 Die Pflichten der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenParteien gemäß dieser Klausel 22 bleiben unbefristet fortbestehen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Specific Terms for Sell Cloud (Indirect Sales Model)
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt nicht zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmt sind, sind nur den dafür Berechtigten zugänglich zu machen. Folgende Stufen zur Klassifikation von Informationen hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit sind hierfür definiert: Einstufung Definition Öffentlich Informationen, die keinerlei Restriktionen unterliegen und z. B. vom Unternehmen in Zeitungen oder im Internet veröffentlicht werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen Verwendung von Unternehmensinformationen in der Nutzung oder Öffentlichkeit bedarf der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Zustimmung der zuständigen Stellen (siehe Anhang 3.1, Ziff. 5.). Beispiele: Pressemitteilungen, Produktkatalog für Kunden Intern Informationen, die
a) die nur für den internen Gebrauch und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind. Konsequenzen beim Verlust der Vertraulichkeit sind denkbar, jedoch geringfügiger Natur, z. B.: • Schadensersatzansprüche einzelner Personen oder Organisationen sind wenig wahrscheinlich Beispiele: Dienstliche Kommunikationsdaten (z.B. Telefon-Nr., E-Mail- Adresse), Vorgaben zum Arbeitsschutz, Arbeitsordnung Vertraulich Informationen, deren Kenntnis durch Unbefugte oder deren missbräuchliche Weitergabe oder Verwendung das Erreichen von Produkt- und Projektzielen gefährden kann und die daher nur einem begrenzten, berechtigten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfen. Konsequenzen beim Verlust der empfangenden Partei ohne Rückgriff Vertraulichkeit sind wahrscheinlich und messbar, z. B.: • Verlust von ▇▇▇▇▇▇ • Rückgang von Verkaufszahlen / Umsatz • Schadensersatzansprüche einzelner Personen oder Organisationen Beispiele: Personenbezogene Daten, die über dienstliche Kommunikationsdaten hinausgehen (z.B. Gehaltsdaten), Budgetpläne, Revisionsberichte Geheim Informationen, deren Kenntnis durch Unbefugte oder deren missbräuchliche Weitergabe oder Verwendung das Erreichen von Unternehmenszielen nachhaltig gefährden kann und die daher einem äußerst restriktiven Verteiler und strikten Kontrollen unterliegen müssen. Eine Verletzung der Vertraulichkeit hat erhebliche Auswirkungen auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) Außenwirkung / das Erscheinungsbild des Unternehmens und/oder wirtschaftliche Konsequenzen, z. B.: • erheblicher Verlust von ▇▇▇▇▇▇ • deutliche Einbrüche bei Verkaufszahlen / Umsatz • massive Schadensersatzansprüche durch keine Handlung zahlreiche Personen oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei Organisationen • Ausschluss aus bestimmten Märkten • nachteilige Auswirkungen auf das öffentliche Ansehen Beispiele: Besondere Arten personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten), Cycle-Pläne, Vorstandsvorlagen, Pläne zur Unternehmensstrategie, Designbilder von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.neuen Prototypen
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Sources: It Conditions
Vertraulichkeit. 11.1Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich über den Eingang einer neuen eBill/Avisierung informieren zu lassen. In Sie bestimmen selbst, auf welchem Kanal Sie über eine neue eBill-Rechnung oder Avisierung informiert werden möchten. Aktivieren Sie in Credit Suisse Direct oder im Credit Suisse Mobile Banking unter «Produkte und Services» und «Einstellungen» Ihre eBill-Benachrichtigungen via E-Mail, SMS oder zusätzlich als Push-Nachricht auf Ihr Smartphone. Diese Benachrichtigungen erfolgen systembedingt im Klartext, d.h. unverschlüsselt, über ungeschützte Netze und bergen daher entspre- chende Risiken, z. B. mangelnde Vertraulichkeit. Für die Abwicklung der Zahlungsaufträge gelten die zwischen dem Teilnehmer und der Bank bestehenden Vereinbarungen, insbesondere die Bedingungen für den Zahlungs- verkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bezüglich der Nutzung des Online Banking durch den Teilnehmer gelten die bestehenden Bedingungen betreffend Online Banking (z.B. Bedingungen für Online Banking). Im Fall von Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen vor. Der Teilnehmer ist für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der eBill selbst verant- wortlich. eBill sind nach Ablauf von 180 Tagen ab Einlieferung durch SIX nicht mehr verfügbar und werden von der Bank nicht archiviert bzw. gespeichert. Die Bank gibt keine Garantie dafür ab, dass eBill einem bestimmten Zweck, insbeson- dere zur Geltendmachung des Vorabsteuerabzuges der Mehrwertsteuer („MWST”) oder sonst als Beleg mit Beweischarakter im Verkehr mit in- oder ausländischen Behörden, genügen. Der Zweck und die Art der Verwendung von eBill als Dokumente und Belege liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers. Rechnungen in elektronischer Form, die für die Buchführung und/oder für die Vor- steuerrückerstattung der MWST verwendet werden, unterliegen in Bezug auf jegliche vor Beweisk- raft und Archivierung besonderen Anforderungen des Gesetzgebers. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ausdrucke von eBill Originaldokumente darstellen. Es kann daher notwendig sein, eBill und andere elektronische Bankdokumente und -belege in ihrer ursprünglichen (unveränderten) elektronischen Form unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen aufzubewahren. Der Teilnehmer ist insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, namentlich der „Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer” (MWSTGV) und der „Verordnung des EFD über die elektronische übermittelte Daten und Informa- tionen” (EIDI-V) sowie für die Abklärung der MWST-Pflicht und somit für die ▇▇▇▇ der richtigen eBill Dienstleistungen selber verantwortlich. Die eBill Dienstleistungen werden von SIX erbracht. Die Bank verschafft dem Teilne- hmer lediglich über Online Banking den technischen Zugang zu den eBill Dienstleistun- gen. SIX kann den Zugang zu den eBill Dienstleistungen, insbesondere zur Behebung von Mängeln bei Störungen oder wegen dringenden Wartungsarbeiten, jederzeit ganz oder teilweise einschränken. Trotz funktionierendem Online Banking der Bank ist der Zugang zu eBill Dienstleistungen in diesen Fällen entsprechend eingeschränkt. Die Bank ist zudem berechtigt, den Zugang zu eBill Dienstleistungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder, wenn ihr dies nach eigenem Ermessen angemessen erscheint, vorübergehend oder permanent zu sperren. Eine Garantie für die unbeschränkte und jederzeitige Verfügbarkeit der eBill Dienstleis- tungen und eine Haftung der Bank für Schäden, die aus einer Einschränkung von eBill Dienstleistungen entstehen, sind ausgeschlossen. Daten können im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen Erbringung von eBill Dienstleistungen auch im Ausland verarbeitet werden. Zwecks Präsentation der offenlegenden Partei verpflichtet eBill beim zahlungspflichtigen Teilnehmer werden die dafür erforderlichen Informationen, je nach Abwicklungsart auch Rech- nungsdetails oder allfällige Statusmeldungen, vom Rechnungssteller bzw. Teilnehmer ins SIX System eingeliefert und dort gespeichert. Die Bank kann zudem bei SIX eine Anfrage stellen (in der Regel mittels Datenbankabfrage), ob ein Teilnehmer bei einem bestimmten Rechnungssteller bereits für eBill registriert ist, und zu diesem Zweck die notwendigen Daten des Teilnehmers an SIX senden. Der Teilnehmer entbindet hiermit die Bank, ihre Organe, Angestellten und Beauftragen in diesem Zusammenhang von Geheimhaltungspflichten und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis. Sämtliche an SIX beteiligten Finanzinstitute sowie SIX haben sich vertraglich verpflichtet, die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt verarbe- iteten Daten vertraulich zu behandeln, indem behandeln und sie Maßnahmen ausschliesslich zur Erbringung von eBill Dienstleistungen zu deren Schutz ergreift, nutzen. So können neben den Mitarbeitern der Bank und den von der Bank beauftragten Dienstleistern auch die im Wesentlichen Support tätigen Mitarbeiter von SIX und mit der elektronischen Rechnungsübermittlung bzw. Zahlungsabwicklung betrauten Finanzinstitute - soweit zur Bearbeitung von Supportfällen erforderlich - Einsicht in die/ den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2Teilnehmer betreffenden Daten nehmen. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenBank hat zudem das Recht, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztDaten aufgrund gesetzlicher Pflicht, dass die empfangende Partei, die zu behördlicher Anordnung oder aufgrund einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen gesetzlichen Ermächtigungsnorm offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Teilnahmebedingungen Für Ebill
Vertraulichkeit. 11.11. In Bezug Die Parteien verpflichten sich hiermit, sämtliche Informationen (z.B. Unterlagen, Kopien, Dateien, Muster, Materialien, Werkzeug oder sonstige Informationen einschließlich sämtlicher Geschäftsvorgänge der Parteien, die ihnen von einer anderen Partei während der Zusammenarbeit zu irgendeinem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden oder die ihnen auf jegliche vor sonstige Weise während ihrer Zusammenarbeit mit der anderen Partei bekannt werden, gleichgültig auf welchem Weg sie diese erlangt haben oder auf welche Weise ihnen diese bekannt geworden sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt), in vollem Umfang geheim zu halten, ausschließlich zum Zwecke dieser Vereinbarung zu verwenden und im Rahmen weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben oder Dritte in irgendeiner Art und Weise in den Stand zu versetzen, so dass sich diese in den Besitz der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen bringen können.
2. Die Parteien sind berechtigt, Ihrem Personal sowie dem Personal verbundener Unternehmen, Vertrauliche Informationen offen zu legen. Der Umgang der offenlegenden Partei verpflichtet Offenlegung beschränkt sich dabei jedoch auf ein solches Maß, wie es zum Zweck dieser Vereinbarung unmittelbar notwendig ist. Die Parteien legen dem mit vertraulichen Informationen befassten Personal Vertraulichkeitsverpflichtungen auf, die empfangende Partei dazu:
a) die denen dieser Vereinbarung entsprechen. Sofern nicht unmittelbar mit den Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich gearbeitet wird, sind diese – getrennt von (vertraulichen) Informationen Dritter – unter Verschluss zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen halten.
3. Zur Erreichung des Vertragszwecks können Vertrauliche Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen auch an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c(z.B. Subunternehmer) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt weitergegeben werden, vertraulich behandelt werden.
11.3sofern die andere Partei zuvor schriftlich zustimmt. Die Einschränkungen der Nutzung oder Im Falle der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung legt die weitergebende Partei die von ihr eingegangenen Geheimhaltungsverpflichtungen den Personen oder Gesellschaften schriftlich auf, denen vertrauliche Informationen oder Leistungen aus diesem Vertragswerk durch die Vertragsparteien anvertraut werden. Die Übertragung der Verpflichtung zur Geheimhaltung von der weitergebenden Partei auf Vertrauliche den Dritten begründet einen echten Vertag zu Gunsten der anderen Partei. Die weitergebende Partei haftet daneben gesamtschuldnerisch für die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch den Dritten.
4. Ausgenommen von den vorstehenden Verpflichtungen sind lediglich diejenigen Informationen, die
a) von Ohne Zutun der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sindöffentlich zugänglich sind oder werden,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der Der empfangenden Partei allgemein vor der Zur Verfügung Stellung bereits bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden istwaren,
c) der Der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt warenDritten ohne Kenntnis eines Bruchs einer Geheimhaltungsverpflichtung durch den Dritten zugänglich gemacht werden,
d) von Von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung völlig unabhängig von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellenentwickelt wurden, oder
e) durch schriftliche Zustimmung Von der offenlegenden empfangenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4in einem Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren offengelegt werden müssen. Auf Falls eine Partei Informationen auf Grund eines Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahrens offen legen muss, ist diese Partei verpflichtet, die andere Partei über diese Verpflichtung unverzüglich schriftlich per E-Mail der Telefax zu informieren und diese Partei auf ihr Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei zu unterstützen, die Vertraulichen Informationen soweit wie möglich zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für die vorstehenden Ausnahmen.
5. Die Parteien verpflichten sich, zur Erreichung des mit dieser Vereinbarung bezweckten Zieles im Rahmen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich eigenüblichen Sorgfalt zusammen zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorarbeiten. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Die Parteien verwendet den Namen werden der jeweils anderen Partei keine Vorhaltungen hinsichtlich der Fehlerfreiheit, Vollständigkeit und/oder Nutzbarkeit der offen gelegten Vertraulichen Informationen machen und übernehmen diesbezüglich selbst auch keine Gewährleistung oder Garantie.
6. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung ist es den Parteien ohne deren schriftliche vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamendurch die andere Partei nicht erlaubt, Werbe- die Zusammensetzung von zur Verfügung gestellten Mustern, Materialien, Maschinen oder ähnlichen Aktivitätensonstiger Ausrüstung zu analysieren oder diese nachzubauen (Reverse Engineering).
7. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten Alle Erklärungen und andere Mitteilungen im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Storiesdieser Vereinbarung erfolgen schriftlich oder per E-Mail, Post oder Kurierdienst an folgende Adresse ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ oder an solche Personen oder Adressen, die eine Partei in der Presse wiedergegebenen KundenmeinungenZukunft schriftlich anzeigt.
8. Die öffentliche Bekanntmachung des Bestehens dieser Vereinbarung, Referenzkundenbesuchender Zusammenarbeit, Teilnahme an einer hierauf basierenden etwaigen Kooperation, Gesellschaftsgründung oder Beteiligung bzw. der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE Gespräche und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird Verhandlungen hierüber oder eine sonstige Offenlegung gegenüber Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenjeweils anderen Partei zulässig.
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Sources: Confidentiality Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In 13.1 Jede Partei wird vertrauliche Informationen ausschließlich für die Durchführung des Vertrags verwenden und sie mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie in Bezug auf jegliche vor eigene vertrauliche Informationen walten lässt, zumindest aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, und im Rahmen gibt vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiter. Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Mitarbeiter einer Partei gelten nicht als Dritte, mit der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Maßgabe, dass sie die vertraulichen Informationen nur dann erhalten, wenn sie diese zur Durchführung des Vertrags erhalten müssen (sog. „need-to-know“ Prinzip).
13.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, die (a) der offenlegenden empfangenden Partei verpflichtet sich auf rechtmäßige Weise bereits bekannt waren oder dies nach Offenlegung wurden, vorausgesetzt, dass nach Kenntnis der empfangenden Partei der die vertraulichen Informationen offen legende Dritte nicht seinerseits gegen eine Vertraulichkeitspflicht verstoßen hat; (b) nach der Übermittlung an die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnöffentlich bekannt wurden, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet Partei nicht verantwortlich dafür ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der dass diese vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, öffentlich bekannt werden und verlangtferner mit der Maßgabe, dass alle vertraulichen Informationenvertrauliche Informationen nicht allein deshalb insgesamt als „öffentlich“ bekannt gelten, die auf diese Weise offengelegt nur weil einzelne Teile davon öffentlich bekannt sind oder werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a; (c) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen unabhängig von der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
boder erworben werden; (d) durch keine Handlung die Bekanntgabe von der offenlegenden Partei schriftlich freigegeben wurde; oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d(e) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne aufgrund anwendbarer Gesetzen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass diese, sofern dies nicht wiederum aufgrund der anwendbaren Gesetze untersagt ist, die andere Partei unverzüglich über die Pflicht zur Geheimhaltung Offenlegung informiert wurde, so dass die andere Partei eine Sicherungsverfügung oder ein anderes geeignetes Rechtsmittel erwirken kann. Sollte eine solche Sicherungsverfügung oder ein anderes Rechtsmittel nicht erwirkt werden können, oder verzichtet die andere Partei schriftlich auf die Verpflichtung der empfangenden Partei zur Einhaltung der Bedingungen von einer dritten Ziffer 13, übermittelt die empfangende Partei erhalten wurdennur soweit Informationen, wie es ihr durch eine schriftliche Stellungnahme ihres Rechtsberaters empfohlen wird und im gesetzlich erforderlichen Rahmen. Die empfangende Partei ergreift ferner alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese erzwungenermaßen offen gelegten vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Partei, die berechtigt istsich auf eine der vorgenannten Ausnahmen beruft, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellenmuss nachweisen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
11.413.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 13 zum Umgang mit vertraulichen Informationen bestehen auch nach Beendigung des Vertrags, unabhängig von dem Rechtsgrund für die Beendigung, für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort. Auf Verlangen Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der offenlegenden Vertrag beendet wurde. Sofern eine Partei aufgrund anwendbarer Gesetze vertrauliche Informationen für eine darüber hinausgehende Zeit aufbewahren muss, z.B. aus steuerlichen Gründen oder für eine Buchprüfung, darf sie dies nur für die Dauer solcher gesetzlichen Verpflichtungen tun, und währenddessen gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Vertrag fort, bis die entsprechenden vertraulichen Informationen im ordentlichen Geschäftsgang der empfangenden Partei vernichtet werden.
13.4 Jede Partei hat das Recht, jederzeit die Rückgabe oder Vernichtung aller vertraulichen Informationen sowie jeglicher Kopien davon zu fordern. Die empfangende Partei verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab dem Eingang einer solchen Aufforderung, alle vertraulichen Informationen zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen. Dies gilt nicht für (a) im ordentlichen Geschäftsgang erstellte Backup-Kopien elektronisch gespeicherter Daten; (b) soweit die empfangende Partei nach den anwendbaren Gesetzen verpflichtet ist, die vertraulichen Informationen oder Kopien davon aufzubewahren und (c) soweit die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenbenötigt, Werbe- um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nachzuweisen oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und um ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenRechte durchzusetzen.
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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1(1) Diejenige Partei, die von der anderen Partei vertrauliche Informationen im Sinne der De- finition nach Absatz (2) erhält, ist verpflichtet, diese Informationen gegen die Kenntniser- langung durch Dritte zu schützen, und zwar in einer Weise und in einem Umfang, in dem diese Partei gewöhnlicher Weise ihre eigenen Informationen vergleichbarer Art und Be- deutung schützt, mindestens jedoch in einem objektiv angemessenen Umfang. In Bezug auf jegliche vor und Die ver- trauliche Informationen erhaltende Partei darf diese nur zum Zweck der Erfüllung ver- traglicher Verpflichtungen oder der Wahrnehmung vertraglicher Rechte nutzen. Vertrau- liche Informationen dürfen nur solchen Personen innerhalb der eigenen Organisation oder Subunternehmern bekannt gegeben werden, die diese im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich Leistungs- erbringung benötigen und die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen verpflichtet sind. Die vertrauliche Informationen empfangende Partei wird die andere Partei unver- züglich von jeder Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder eines dahingehenden Ver- dachts informieren. Nicht Dritte im Sinne dieser Klausel sind verbundene Unternehmen der Parteien.
(2) “Vertrauliche Informationen” sind sämtliche Informationen oder Unterlagen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3aus der Sicht eines vernünftigen Dritten erkennbar vertraulicher Natur sind. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Der Begriff „vertrau- liche Informationen“ meint jedoch nicht solche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vertragsschlusses offenkundig sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Beteiligung der empfangenden die Informationen erhaltenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden istoffenkundig werden,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der bereits vor Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen rechtmäßigerweise bekannt warenwa- ren,
d) von der empfangenden offenlegenden Partei rechtmäßig und einem Dritten allgemein ohne Pflicht Auferlegung einer Ge- heimhaltungspflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oderVerfügung gestellt wurden oder werden,
e) durch schriftliche Zustimmung die empfangene Partei rechtmäßigerweise von einem Dritten erhalten hat, ohne dass diese dritte Partei gegen eine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen hat,
f) von der offenlegenden empfangenen Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindunabhängig entwickelt wurden.
11.4. (3) Auf Verlangen der offenlegenden Wunsch einer Partei hat werden die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinba- rung (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRENon Disclosure Agreement – NDA) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenabschließen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor Während der Laufzeit des Vertrags und im Rahmen für fünf (5) Jahre nach dessen Kündigung, Beendigung oder Ablauf ist der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Lieferant nicht berechtigt, vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
aGesellschaft (wie hierin definiert) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift– ob schriftlich oder mündlich –, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, der Lieferant von der Gesellschaft erhält oder die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb er anderweitig bei der Erfüllung des Vertrags entdeckt, für andere Zwecke als die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen an andere natürliche oder geheimen Charakter zu belassenjuristische Personen als diejenigen seiner Mitarbeiter weiterzugeben, die davon Kenntnis haben müssen. „Vertrauliche Informationen“, wie in diesem Vertrag verwendet, bezeichnet alle Informationen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Der Klarheit halber wird festgehalten, dass personenbezogene Daten (wie hierin definiert) vertrauliche Informationen sind. Vertrauliche Informationen umfassen zudem alle Informationen in diesem Sinne, die dem Lieferanten aus der Zeit vor dem Vertrag vorliegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Informationen, die: (i) dem Lieferanten vor der Offenlegung durch die Gesellschaft rechtmäßig bekannt waren; (ii) der Lieferant rechtmäßig von Dritten erhalten hat; (iii) der Öffentlichkeit von der Gesellschaft ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden; (iv) vom Lieferanten mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft offengelegt werden; (v) unabhängig vom Lieferanten mit rechtmäßigen Mitteln entwickelt oder erlernt wurden; (vi) von der Gesellschaft an Dritte weitergegeben werden, ohne dass dem Dritten gegenüber eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht; (vii) gemäß geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen eines zuständigen Gerichts offengelegt werden. Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Vertragsbedingungen oder Informationen in Bezug auf die Dienstleistungen, einschließlich ohne Einschränkung Preise, an Dritte weiterzugeben, wenn eine solche Offenlegung im Original enthalten sind.
11.2berechtigten Interesse der Gesellschaft liegt. Die empfangende Partei darf Der Lieferant legt der Gesellschaft angemessen im Voraus eine schriftliche Mitteilung vor, wenn er vertrauliche Informationen der Gesellschaft kraft Gesetzes offenlegen muss und legt nur die vertraulichen Informationen offen, zu deren Offenlegung der offenlegenden Partei Dritten offenlegenLieferant gesetzlich verpflichtet ist. Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Vertrag nicht zulässige Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren und ist für die Offenlegung oder sonstige missbräuchliche Verwendung vertraulicher Informationen verantwortlich. Die Gesellschaft erteilt keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Zusicherung jeglicher Art in Bezug auf jedwede vertraulichen Informationen. Die Gesellschaft kann jederzeit, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Parteinach eigenem Ermessen, die zu weitere Nutzung vertraulicher Informationen durch den Lieferanten durch entsprechende Mitteilung an den Lieferanten beenden. Nach Erhalt einer solchen Offenlegung verpflichtet istMitteilung, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten dem Ablauf der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei vereinbarten Dauer oder der Anfechtung Kündigung dieses Vertrags hat der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der Lieferant unverzüglich alle vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass Kopien davon an die Gesellschaft zurückzugeben und alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die digital gespeicherten vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11zu löschen. Keine Der Ablauf der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- vereinbarten Dauer oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen die Kündigung dieses Vertrags berührt nicht die fortdauernden Verpflichtungen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenLieferanten gemäß diesem Abschnitt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Dienstleistungen
Vertraulichkeit. 11.1. In 19.1 Die Empfangende Partei darf die erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Vertrages verwenden.
19.2 Die Empfangende Partei wird in Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Offenlegenden Partei Dritten offenlegenkeine geringeren Sicherheitsmaßnahmen und kein geringeres Maß an Sorgfalt anwenden als die, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztdie die Empfangende Partei auf ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet, und sie wird in jedem Fall ein angemessenes und geeignetes Maß an Sorgfalt und Schutz anwenden.
19.3 Die Empfangende Partei verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben, mit der Ausnahme, dass sie solche vertraulichen Informationen an ihre Angestellten, Berater, Bevollmächtigten oder Unterauftragnehmer weitergeben darf, jedoch nur in dem Umfang, der für die empfangende ParteiErfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist. Die Empfangende Partei stellt sicher, daß jeder Dritte, dem sie die vertraulichen Informationen offenlegt, über den vertraulichen Charakter der Informationen informiert wird und an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden ist, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet nicht weniger streng sind als die in dieser Vereinbarung festgelegten.
19.4 Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Kodak oder dem Kunden zustehen, erkennen Kodak und der Kunde an, dass Schadensersatz möglicherweise kein angemessenes Mittel zur Behebung von Verstößen gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangtvereinbaren, dass alle vertraulichen Informationensowohl Kodak als auch der Kunde berechtigt sind, die auf diese Weise offengelegt werdenbei drohenden oder tatsächlichen Verstößen Unterlassungsklagen, vertraulich behandelt werdenZwangsvollstreckungen und andere verfügbare Rechtsmittel zu beantragen.
11.319.5 Die Bestimmungen dieser Ziffer 19. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Geschäftsbedingungen gelten nicht für vertrauliche Informationen:
19.5.1 in dem Umfang, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder in dem sie der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind oder werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung durch die Empfangende Partei zurückzuführen ist,;
c) der empfangenden 19.5.2 von denen die Empfangende Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) durch ihre schriftlichen Aufzeichnungen nachweisen kann, dass sie in ihrem Besitz war, bevor sie sie von der empfangenden Offenlegenden Partei erhielt, und die sie nicht zuvor von der Offenlegenden Partei oder einem Dritten in deren Namen aufgrund einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hatte;
19.5.3 von denen die Empfangende Partei anhand ihrer schriftlichen Aufzeichnungen nachweisen kann, von einem Dritten, der rechtmäßig in ihrem Besitz ist und sie rechtmäßig weitergeben kann, ohne Einschränkung hinsichtlich der Verwendung oder Weitergabe erhalten hat;
19.5.4 die von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten Zugang zu den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, ; oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind19.5.5 die nach geltendem Recht offengelegt werden müssen.
11.419.6 Die Bestimmungen dieser Ziffer 19. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen Geschäftsbedingungen gelten auch nach dem Ablauf oder der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien Beendigung des Vertrags und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem Datum des Ablaufs oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen Beendigung des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVertrags.
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Sources: Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor 12.1 Insofern in dem vorliegenden Dokument nichts anderes bestimmt wurde und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten die andere Partei dies zuvor nicht schriftlich bewilligt, verpflichtet sich jede Partei, Dritten gegenüber keine Vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei verpflichtet sich offenzulegen, die empfangende ihr von der anderen Partei dazu:
a) die oder Dritten, wie beispielsweise Vertretern, übermittelt wurden, und diese Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, lediglich für die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb Bedürfnisse des Vertrags zu verwenden nutzen.
12.2 Jede Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei lediglich seinen eigenen Mitarbeitern, Vertretern oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenSubunternehmern offenzulegen, die diese für die Bedürfnisse des Vertrags kennen müssen, vorbehaltlich dass diese Personen Vertraulichkeitspflichten unterliegen, die mindestens genauso streng sind wie jene des vorliegenden Dokuments. Jede Partei verpflichtet sich, darauf zu achten, dass diese Personen ihre Vertraulichkeitspflichten einhalten, sodass sie von der anderen Partei im Original enthalten sindFalle des Verstoßes dieser Personen gegen die genannten Verpflichtungen nicht haftbar gemacht werden kann.
11.2. Die empfangende 12.3 Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegenhat lediglich das Recht, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei unabhängig entwickelt worden sind,zu kopieren, insofern dies für die Ausführung des Vertrags notwendig ist.
b) durch keine Handlung oder Unterlassung 12.4 Jede Partei verpflichtet sich, jederzeit auf einfache Anfrage der empfangenden anderen Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenin jedem Fall bei Beendigung des Vertrags, alle Vertraulichen Informationen, die berechtigt istsie im Rahmen des Vertrags erhalten hat, sowie alle zugehörigen Kopien auf jeglichem ▇▇▇▇▇▇ der anderen Partei umgehend zurückzugeben oder diese umgehend zu zerstören.
12.5 Die Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden jeder Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindsind und bleiben ihr ausschließliches Eigentum.
11.412.6 Die Vertraulichen Informationen werden von jeder Partei „wie vorgefunden“ übermittelt, ohne jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Garantie. Auf Verlangen Jede Partei ist selber für ihre Nutzung der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei und/oder jene ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer verantwortlich.
12.7 Die in diesem Paragrafen genannten Einschränkungen gelten nicht für eine Offenlegung, die gegenüber den Wirtschaftsprüfern, Bankern oder Beratern der jeweiligen Partei erfolgt, die zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist oder seitens einer jeweils zuständigen Regulierungs-, Regierungs- oder Kartellbehörde verlangt wird (wobei die offenlegende Partei, einschließlich Kopien soweit dies nach vernünftigen Maßstäben möglich ist, verpflichtet ist, zuerst die andere Partei von ihrer Absicht, derartige Informationen offenzulegen, in Kenntnis zu setzen und Vervielfältigungen davonderen Stellungnahme zu berücksichtigen), unverzüglich zu vernichten und die in Verbindung mit der Veräußerung oder zurückzugebenÜbertragung von Vermögensgegenständen oder des Geschäftsbetriebs an einen Dritten erfolgt oder diesbezüglich hinlänglich notwendig wird, es sei dennvorausgesetzt dieser Dritte wird ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet.
12.8 Da der Fragebogen Vertrauliche Informationen des Kunden enthalten kann, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung sehen die allgemeinen Nutzungsbedingungen des Access Panel eine Vertraulichkeitsverpflichtung für die Panelisten vor. In diesem Fall unterliegen Bilendi garantiert, dass die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11Panelisten, die Zugang zum Fragebogen haben, die besagten allgemeinen Nutzungsbedingungen akzeptiert haben, verpflichtet sich jedoch nicht, darauf zu achten, dass die Panelisten ihre Vertraulichkeitsverpflichtung einhalten. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenDementsprechend kann Bilendi vom Kunden keinesfalls haftbar gemacht werden, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und sollten die Panelisten gegen ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVertraulichkeitsverpflichtung verstoßen.
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Sources: General Terms and Conditions
Vertraulichkeit. 11.1(a) IQVIA verpflichtet sich, während und nach der Laufzeit dieses Vertrages nach besten Kräften dafür zu sorgen, daß keine vom Kunden mitgeteilten vertraulichen Informationen, einschließlich Definitionen von Wettbewerbsmärkten und dem Kunden gegebene Empfehlungen, Dritten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden, sofern keine Anordnung eines zuständigen Gerichts oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu vorliegt. In Bezug Alle zu irgendeiner Zeit von einem Mitglied der Firma des Kunden auf jegliche nicht-vertraulicher Basis gegebenen Informationen werden als nicht vertraulich angesehen. Dieser Absatz 6 (a) gilt nicht für Informationen, die:
(i) vor und Abschluß dieses Vertrages im Rahmen Besitz von IQVIA waren und nicht bereits von einer Verschwiegenheitsverpflichtung erfaßt sind; oder
(ii) vor ihrer Offenlegung keiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen; oder
(iii) ohne eine Verletzung der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen hierin enthaltenen vertraglichen Verpflichtungen von IQVIA allgemein zugänglich wurden.
(b) Der Kunde erkennt an und vereinbart, daß die von IQVIA erbrachten Informationsdienstleistungen für IQVIA vertraulich sind. Der Kunde wird nicht, und wird sicherstellen, daß auch seine Angestellten und Vertreter nicht zu irgendeiner Zeit während oder nach der Laufzeit dieses Vertrages Dritten die Informationsdienstleistungen oder andere vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei von IQVIA im Ganzen oder in Teilen mitteilen, offenbaren oder zur Verfügung stellen, sofern dieser Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht oder anderenfalls, falls IQVIA dem nicht ausdrückli ch zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Kunde verpflichtet sich sich, die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt Informationsdienstleistungen vertraulich zu behandelnbehandeln und mindestens den selben Grad an Sorgfalt walten zu lassen, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei er zum Schutz ihrer seiner eigenen vertraulichen Informationen ergreiftaufwendet, jedoch auf jeden Fall nicht weniger als einen zumutbaren Grad an Sorgfalt.
(c) Der Kunde wird nach besten Kräften sicherstellen, daß jeder seiner Angestellten, der Informationsdienstleistungen erhält, über die vertrauliche Natur der Informationsdienstleis tungen informiert und sich deren Bedeutung bewußt ist, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen wird jeden dieser Angestellten dazu verpflichten es zu unterlassen, diese Informationen an Dritte gegenüber irgendwelchen anderen Personen als den Angestellten des Kunden oder IQVIA offenzulegen oder mit diesen zu besprechen. Ein Zugang zu den Informationsdienstleistungen soll nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch solchen Angestellten möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassensein, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen diesen benötigen, und zwar nur zu solchen Teilen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende ParteiInformationsdienstleistungen, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtnotwendig sind, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung firmeninternen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) erfüllen. Alle vo m ▇▇▇▇▇▇ vor Unterschrift dieses Vertrages eingegangenen Verschwiegenheitsverpflichtungen bleiben gültig und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenwirksam.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
(d) von IQVIA ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden gegenüber Dritten unter Verwendung der empfangenden Partei rechtmäßig Firmenbezeichnung und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4ggf. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich des Firmenlogos zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vornennen. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11Zusammenhang werden keine personenbezogenen Daten weitergegeben. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamenBitte teilen Sie uns mit , Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenwenn Sie entsprechende Nennungen nicht wünschen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Informationsdienstleistungen
Vertraulichkeit. 11.110.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen unter diesem Vertrag von der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei nicht zu deren Schutz ergreiftverwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Die Weitergabe an Dritte, die im Wesentlichen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zustimmungspflichtig. Die Weitergabe an Mitarbeiter, welche die Informationen für ihre Tätigkeit bei Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Die Parteien stellen jedoch sicher, dass solche Mitarbeiter an entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Maßnahmen entsprechenGebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt. Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige unbefugte Offenlegungen oder einen möglichen Verlust vertraulicher Informationen.
10.2. Diese vorgenannte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich • die empfangende andere Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftvon Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhalten wird, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben • bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder offenzulegennachträglich ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt wurden, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen • bei der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die diese Informationen empfängt, bereits zuvor vorhanden waren, oder • bei der Partei, die diese Informationen empfängt, bereits unabhängig von der Mitteilung entwickelt wurden.
10.3. Das Offenlegungsverbot gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall ist die zur Offenlegung verpflichtete Partei jedoch verpflichtet, vorab die andere Partei von der Offenlegung der Informationen zu einer solchen Offenlegung verpflichtet istbenachrichtigen, angemessene Anstrengungen unternimmtdamit die andere Partei die Möglichkeit hat, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte sich gegen eine solche Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) verteidigen und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistetdiese zu verhindern oder zu beschränken. Die empfangende zur Offenlegung verpflichtete Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur wird sich nach besten Kräften gegenüber den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen die Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangtanordnenden behördlichen Stellen dafür einsetzen, dass alle sämtliche vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werdenoffen zu legen sind, vertraulich behandelt werden.
11.310.4. Die Einschränkungen Vertraulichkeitsbindungen dieses Vertrages bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen Zeitraum von 2 Jahren fort. Hinsichtlich der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenDaten, die berechtigt istdem Datengeheimnis oder Berufsgeheimnis unterliegen, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindgilt die Vertraulichkeitsbindung zeitlich unbegrenzt.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Vertraulichkeit. 11.1. In 14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich in Bezug auf jegliche vor und im Rahmen von der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche Informationen: - alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die in ihrem Besitz, in ihrer Verwahrung oder unter ihrer Kontrolle befindlichen vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich vor Vervielfältigung, Diebstahl oder anderer widerrechtlicher Verwendung zu behandelnschützen, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf - die vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei Dritten offenlegengeheim zu halten und - ohne Einschränkung der vorhergehenden Bestimmung - nicht an andere Personen weiterzugeben; - bezüglich der vertraulichen Informationen der anderen Partei mit derselben Sorgfalt und demselben Schutz zu agieren, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztwie sie es bezüglich ihrer eigenen gleichartigen geschützten und vertraulichen Informationen tun, dass mindestens jedoch mit höchster Sorgfalt, - alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch, unbefugte Weitergabe, Diebstahl oder sonstigen Verlust der vertraulichen Informationen zu verhindern, und die empfangende Parteiandere Partei umgehend zu informieren, die wenn ihnen Missbrauch, unbefugte Weitergabe, Diebstahl oder sonstiger Verlust zur Kenntnis gelangt, und alle erforderlichen Maßnahmen zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtergreifen, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung entsprechenden Folgen zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenmindern.
11.3. 14.2 Die Einschränkungen Beschränkungen bezüglich der Nutzung Verwendung oder der Offenlegung Vertraulicher Weitergabe vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche wie oben beschrieben gelten nicht für Informationen, die
a) : - ohne Verstoß gegen diese allgemeinen Bedingungen allgemein zugänglich sind oder werden - die andere Partei rechtmäßig nach dem Tag des Inkrafttretens dieser allgemeinen Bedingungen auf nicht vertraulicher Grundlage erhält oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieser allgemeinen Bedin- gungen auf nicht vertraulicher Grundlage von einem Dritten erhalten hat, - aufgrund eines Gesetzes, eines Gerichtsbeschlusses oder einer staatlichen Verfügung offengelegt werden müssen, wobei der empfangenden Servicebetreiber die NGDA - sofern zulässig - vor der Offenlegung unver- züglich benachrichtigt und der anderen Partei ohne Rückgriff eine unter den gegebenen Umständen angemes- sene Frist gewährt, damit sie eine Schutzanordnung oder einen anderen Rechtsschutz erwirken bzw. auf die Vertraulichen Informationen Einhaltung der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindGeheimhaltungsbestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen verzichten kann.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1Im Rahmen dieses Vertrags kann jede Partei (eine „Offenlegende Partei“) Informationen gegenüber der anderen Partei offenlegen (eine „Empfangende Partei“), die vertraulich sind und auf sonstige Weise urheberrechtlich geschützt sind. In Bezug auf jegliche Unter Vorbehalt der unten aufgeführten Ausnahmen umfassen Vertrauliche Informationen alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung schriftlich eindeutig als vertraulich gekennzeichnet werden oder innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Offenlegung als vertraulich bestätigt werden, sowie lieferbare Ergebnisse, Arbeitsergebnisse oder sonstige Informationen, die eine vernünftige Person aufgrund der Umstände, zu denen sie offengelegt werden, als vertraulich bezeichnen würde. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (a) Teil des öffentlichen Eigentums sind oder werden ohne Handlung oder Unterlassung der Empfangenden Partei; (b) vor und der Offenlegung im Rahmen rechtmäßigen Besitz der Vertragserfüllung erlangten Empfangenden Partei waren und von der Empfangenden Partei weder direkt noch indirekt von der Eröffnenden Partei erhalten wurden; oder (c) gegenüber der Empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten ohne Einschränkung dieser Regelung erhalten werden; oder (d) von der Empfangenden Partei unabhängig durch Mitarbeiter oder Stellvertreter ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet entwickelt werden. Jede Partei erklärt sich die empfangende Partei dazu:
afür den Zeitraum dieses Vertrags und für fünf (5) Jahre nach seiner Beendigung damit einverstanden, die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenan Dritte weiterzuleiten (mit Ausnahme von Beratern, die im Original enthalten an angemessene Geheimhaltungspflichten gebunden sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben), es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen sie werden von der Offenlegenden Partei dazu ermächtigt, und diese Vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung nur für Zwecke in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten dem im Vertrag ausdrücklich zugelassenen Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Vertraulichen Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergebender anderen Partei zu schützen, um zu gewährleisten, dass diese Vertraulichen Informationen nicht durch Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags offengelegt, vertrieben oder verwendet werden. Soweit dies Das vorstehende Verbot der Offenlegung von Vertraulichen Informationen gilt nicht, soweit Vertrauliche Informationen aus rechtlichen Gründen oder durch eine gerichtliche Verfügung oder aufgrund des Verlangens einer Aufsichtsbehörde von der Empfangenden Partei offengelegt werden müssen, vorausgesetzt die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstEmpfangende Partei benachrichtigt die Offenlegende Partei davon unverzüglich, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholensodass sie eine entsprechende Schutzanordnung beantragen oder auf diesen Abschnitt verzichten kann.
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Sources: Services Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen23.1 Alle ausgetauschten Informationen, die die empfangende Partei zum Schutz Parteien vom Vertragspartner er- halten haben, sind unabhängig von ihrer eigenen vertraulichen medialen Beschaffenheit, von der Art ihrer Übermittlung, Dokumentation und Speicherung vertraulich. Dies umfasst alle technischen, finanziellen und organisatorischen Informationen ergreift, und Ge- schäftsgeheimnisse sowie sonstiges geistiges Eigentum von OILES. Sie dürfen vom Empfänger nur für die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegenDurchführung vereinbarter Geschäftsvorgänge und zur Erfüllung von vertraglichen Vereinbarungen verwendet und genutzt werden, soweit dies nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. OILES und der Lie- ferant werden die Informationen nur in dem Maße verbreiten, wie es zur Ausübung Ver- tragserfüllung erforderlich ist (need-to-know). Die Informationen dürfen weder direkt noch indirekt für eigene wirtschaftliche Zwecke, für andere Zwecke oder für Zwecke Anderer verwendet werden. Vor dem Abschluss einer Lieferver- einbarung auch generell abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen gel- ten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die Laufzeit jeder Liefervereinba- rung weiter.
23.2 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und jeden Dritten, den sie für die Ver- tragserfüllung einsetzen, unabhängig von Rechten oder der Vertragslage zwischen ihnen, schriftlich zur Vertragserfüllung notwendig Vertraulichkeit auch über den Bestand des jeweiligen Rechts- verhältnisses hinaus verpflichten.
23.3 Eine Verletzung der Pflichten für IT-Sicherheit nach Ziffer 19 ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;stets eine Verletzung der Vertraulichkeit.
c) die Vertraulichen Informationen 23.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt dem Liefe- ranten direkt oder aus für die Allgemeinheit zugänglichen Quellen bekannt sind oder ohne Rechtsbruch werden.
11.3. 23.5 Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenVertraulichkeit gilt nicht, soweit eine gesetzliche Offenbarungs- pflicht in administrativen, finanziellen oder gerichtlichen Verfahren besteht. Sie gilt auch nicht gegenüber Beratern, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindeiner beruflichen Verschwiegen- heitspflicht unterliegen. In jedem Fall ist die Informationserteilung auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.
11.4. Auf Verlangen 23.6 Im Falle einer Verletzung der offenlegenden Partei Vertraulichkeit hat die empfangende Partei die Vertraulichen OILES gegen den Lieferanten einen Anspruch auf Auskunft, an wen, wo, wann und in welchem Umfang vertrauliche Informationen weitergegeben wurden.
23.7 OILES und der offenlegenden ParteiLieferant treffen alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich um eine Verletzung der Vertraulichkeit durch deliktisches Verhalten Dritter zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenvermei- den.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Vertraulichkeit. 11.1Sofern in dieser Vereinbarung, insbesondere in Artikel 12, nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, werden die Parteien vertrauliche Informationen weder nutzen noch Dritte gegenüber offenlegen (mit Ausnahme ihrer Nutzer, Mitarbeiter, Bevollmächtigten, Berater und/oder Vertreter, die Kenntnis haben müssen), es sei denn, dies geschieht zur Erfüllung einer Pflicht aus dieser Vereinbarung. In Bezug Die oben erwähnten Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für die Gesamtheit oder Teile von Daten, ● deren Veröffentlichung nicht auf jegliche ein Fehlverhalten oder eine Verletzung der empfangenden Partei zurückzuführen ist; ● die der empfangenden Partei vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen Offenlegung durch die jeweils andere Partei bereits rechtmäßig bekannt waren; ● die der empfangenden Partei rechtmäßig durch Dritte offengelegt wurden, die gegenüber der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder Zeitpunkt der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) keinerlei Geheimhaltungspflicht hatte; ● die von der empfangenden Partei ohne Rückgriff die Verwendung von oder den Verweis auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung ; und/oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt ● die kraft Gesetzes, eines Gerichtsurteils oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenbehördlichen oder regulatorischen Anordnung erforderlich sind, vorausgesetzt, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung empfangende Party macht der offenlegenden Partei eine schriftliche Mitteilung über eine solche Vorladung oder behördliche Anordnung, damit die offenlegende Partei (zu eigenen Lasten) eine Schutzverfügung gegen die Offenlegung erwirken kann. Die Parteien bestätigen und stimmen zu, dass eine jegliche unbefugte Offenlegung von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine eine ernsthafte Schädigung der Parteien verwendet den Namen Interessen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung bedeuten kann. In einem solchen Fall bestätigt die säumige Partei und stimmt zu, dass die nicht säumige Partei berechtigt ist, (i) sämtliche ihr sachdienlich erscheinenden gerichtlichen Schritte gegen die säumige Partei und sämtliche Mittäter oder Gehilfen einzuleiten und (ii) Schadensersatz zu verlangen, wenn die in öffentlichkeitswirksamenAbsatz 1 dieses Artikels 17 genannten Geheimhaltungspflichten in irgendeiner Weise verletzt wurden. Die Bestimmungen dieses Artikels 17 bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Ablauf oder der Kündigung dieser Vereinbarung, Werbe- gleich aus welchem Grund, oder ähnlichen Aktivitätenfür bestimmte vertrauliche Informationen in Kraft, bis sie auf andere Weise als durch einen Verstoß der empfangenden Partei an die Öffentlichkeit gelangen. SAP ist jedoch befugtAbweichend von den vorstehenden Bestimmungen sind sämtliche vertraulichen Informationen, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten die als „Geschäftsgeheimnis“ (im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen Sinne und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwendengemäß anwendbarer Regelung gemäß dem französischen Gesetz Nr. SAP darf Informationen 2018-670 vom 30. Juli 2018 über den Auftraggeber Schutz des Geschäftsgeheimnisses) gelten, so lange vertraulich zu behandeln, bis sie auf andere Weise als durch einen Verstoß der empfangenden Partei an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenÖffentlichkeit gelangen.
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Vertraulichkeit. 11.11. In Bezug auf jegliche vor und Die Parteien sind sich darüber einig, Vertraulichkeit im Rahmen Hinblick auf alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen, welche offengelegt werden oder den Parteien während der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Vertragslaufzeit zur Kenntnis gelangen, zu bewahren. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen auch nach der Kündigung dieses Vertrages fort unabhängig von den Umständen, welche Anlass zur Kündigung geben.
2. Dokumente, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und/oder vertrauliche Informationen beinhalten, sind der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben zurückzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat ohne unangemessene Verzögerung nach der beabsichtigten Nutzung, aber nicht später als nach der Kündigung dieses Vertrages nachweislich zu vernichten. Soweit Daten oder Dokumente in elektronischer Form bereitgestellt wurden, die vertrauliche Informationen beinhalten, sind diese Daten zu löschen oder – falls das Löschen technisch nicht durchführbar ist – permanent zu sperren.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, die vertraulichen Informationen sowie den Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Dies findet keine Anwendung im Falle einer Offenlegung gegenüber Personen, die einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen und in dem Maße dass eine solche Offenlegung erforderlich ist, um eine angemessene Betriebsführung zu erreichen und beizubehalten oder um legitime Interessen zu schützen, insbesondere falls eine Offenlegung erforderlich ist, um gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
4. Die Parteien haben die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung im Sinne dieses Abschnitts ihren Mitarbeitern, Untervertretern oder anderen Hilfspersonen aufzuerlegen.
5. Die Vertraulichkeitsverpflichtung, wie sie in diesem § 5 geregelt ist, findet keine Anwendung im Hinblick auf Informationen, bei welchen die Partei nachweisen kann, dass sie zur Zeit der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei veröffentlicht oder auf andere Weise allgemein für die Öffentlichkeit zugänglich waren; odernach der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei veröffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht wurden, ohne dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch die empfangende Partei vorliegt;zur Zeit der Offenlegung durch die Vertraulichen Informationen offenlegende Partei der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder im Besitz der empfangenden Partei oder deren Konzernunternehmen waren, ohne dass diese durch die empfangende Partei und/oder deren Konzernunternehmen direkt oder indirekt von der offenlegenden ParteiPartei unter der Vertrauensverpflichtung erlangt wurden; odervon Dritten durch die empfangende Partei und/oder deren Konzernunternehmen zu irgendeiner Zeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses dieses Vertrages erlangt wurden, einschließlich Kopien wobei die Dritten das Recht haben, die Informationen gegenüber der empfangenden Partei und/oder deren Konzernunternehmen offen zu legen, ohne dass ein Verstoß gegen eine Verpflichtung vorliegt, die die dritte Partei der offenlegenden Partei und/oder deren Konzernunternehmen schuldet; oderdurch die von den Anwendern verwendeten Softwarekomponenten manuell oder automatisiert in den Verfügungsbereich von fiskaltrust gelangt sind.
6. Alle Bedingungen und Vervielfältigungen davonVerpflichtungen, unverzüglich zu vernichten die dieser § 5 bestimmt, bleiben ungeachtet einer Änderung, Erneuerung, Beendigung oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenAuslaufens dieses Vertrags bestehen.
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Sources: Kooperationsvertrag
Vertraulichkeit. 11.1. In 19.1 Die Empfangende Partei darf die erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Vertrages verwenden.
19.2 Die Empfangende Partei wird in Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Offenlegenden Partei Dritten offenlegenkeine geringeren Sicherheitsmaßnahmen und kein geringeres Maß an Sorgfalt anwenden als die, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztdie die Empfangende Partei auf ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet, und sie wird in jedem Fall ein angemessenes und geeignetes Maß an Sorgfalt und Schutz
19.3 Die Empfangende Partei verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben, mit der Ausnahme, dass sie solche vertraulichen Informationen an ihre Angestellten, Berater, Bevollmächtigten oder Unterauftragnehmer weitergeben darf, jedoch nur in dem Umfang, der für die empfangende ParteiErfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist. Die Empfangende Partei stellt sicher, daß jeder Dritte, dem sie die vertraulichen Informationen offenlegt, über den vertraulichen Charakter der Informationen informiert wird und an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden ist, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet nicht weniger streng sind als die in dieser Vereinbarung festgelegten.
19.4 Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Kodak oder dem Kunden zustehen, erkennen Kodak und der Kunde an, dass Schadensersatz möglicherweise kein angemessenes Mittel zur Behebung von Verstößen gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangtvereinbaren, dass alle vertraulichen Informationensowohl Kodak als auch der Kunde berechtigt sind, die auf diese Weise offengelegt werdenbei drohenden oder tatsächlichen Verstößen Unterlassungsklagen, vertraulich behandelt werdenZwangsvollstreckungen und andere verfügbare Rechtsmittel zu beantragen.
11.319.5 Die Bestimmungen dieser Ziffer 19. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Geschäftsbedingungen gelten nicht für vertrauliche Informationen:
19.5.1 in dem Umfang, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder in dem sie der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind oder werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung durch die Empfangende Partei zurückzuführen ist,;
c) der empfangenden 19.5.2 von denen die Empfangende Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) durch ihre schriftlichen Aufzeichnungen nachweisen kann, dass sie in ihrem Besitz war, bevor sie sie von der empfangenden Offenlegenden Partei erhielt, und die sie nicht zuvor von der Offenlegenden Partei oder einem Dritten in deren Namen aufgrund einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hatte;
19.5.3 von denen die Empfangende Partei anhand ihrer schriftlichen Aufzeichnungen nachweisen kann, von einem Dritten, der rechtmäßig in ihrem Besitz ist und sie rechtmäßig weitergeben kann, ohne Einschränkung hinsichtlich der Verwendung oder Weitergabe erhalten hat;
19.5.4 die von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten Zugang zu den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, ; oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind19.5.5 die nach geltendem Recht offengelegt werden müssen.
11.419.6 Die Bestimmungen dieser Ziffer 19. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen Geschäftsbedingungen gelten auch nach dem Ablauf oder der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien Beendigung des Vertrags und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem Datum des Ablaufs oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen Beendigung des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVertrags.
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Sources: Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1Im Rahmen dieses Vertrags kann jede Partei (eine (eine „Empfangende Partei“), die vertraulich sind und auf sonstige Weise urheberrechtlich geschützt sind. In Bezug auf jegliche Unter Vorbehalt der unten aufgeführten Ausnahmen umfassen Vertrauliche Informationen alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung schriftlich eindeutig als vertraulich gekennzeichnet werden oder innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Offenlegung als vertraulich bestätigt werden, sowie lieferbare Ergebnisse, Arbeitsergebnisse oder sonstige Informationen, die eine vernünftige Person aufgrund der Umstände, zu denen sie offengelegt werden, als vertraulich bezeichnen würde. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (a) Teil des öffentlichen Eigentums sind oder werden ohne Handlung oder Unterlassung der Empfangenden Partei; (b) vor und der Offenlegung im Rahmen rechtmäßigen Besitz der Vertragserfüllung erlangten Empfangenden Partei waren und von der Empfangenden Partei weder direkt noch indirekt von der Erof̈ fnenden Partei erhalten wurden; oder (c) gegenuber der Empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten ohne Einschrankung dieser Regelung erhalten werden; oder (d) von der Empfangenden Partei unabha gig durch Mitarbeiter oder Stellvertreter ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet entwickelt werden. Jede Partei erklärt sich die empfangende Partei dazu:
afur̈ den Zeitraum dieses Vertrags und fur̈ funf (5) Jahre nach seiner Beendigung damit einverstanden, die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenan Dritte weiterzuleiten (mit Ausnahme von Beratern, die im Original enthalten an angemessene Geheimhaltungspflichten gebunden sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben), es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen sie werden von der Offenlegenden Partei dazu ermächtigt, und diese Vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung nur fu Zwecke in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten dem im Vertrag ausdrücklich zugelassenen Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, die erforderlichen Schrittezu unternehmen, um die Vertraulichen Informationen über der anderen Partei zu schützen, um zu gewährleisten, dass diese Vertraulichen Informationen nicht durch Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags offengelegt, vertrieben oder verwendet werden. Das vorstehende Verbot der Offenlegung von Vertraulichen Informationen gilt nicht, soweit Vertrauliche Informationen aus rechtlichen Grun̈ den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies oder durch eine gerichtliche Verfügung oder aufgrund des Verlangens einer Aufsichtsbehor̈ de von der Empfangenden Partei offengelegt werden müssen, vorausgesetzt die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasstEmpfangende Partei benachrichtigt die Offenlegende Partei davon unverzüglich, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholensodass sie eine entsprechende Schutzanordnung beantragen oder auf diesen Abschnitt verzichten kann.
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Sources: Professional Services
Vertraulichkeit. 11.1Die Zertifizierungsstelle hat die Vertraulichkeit geschützter Informationen zwingend zu wahren. In Bezug auf jegliche vor Sie hat somit unbedingt darauf zu achten und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen dies durch geeignete Maßnah- men bzw. Vorkehrungen sicherzustellen, dass alle geschützten Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift(z.B. in Dokumenten und anderen Aufzeichnungen), die im Wesentlichen sie über den Maßnahmen entsprechenKunden erlangt hat, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen nur für Befugte zugänglich sind, somit Unbefugte zu diesen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig gerade keinen Zu- gang haben. Nur durch Wahrung der Vertraulichkeit ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztletztlich sichergestellt, dass die empfangende ParteiZertifizierungsstelle auch tatsächlich bevorrechtigten Zugang zu all denjenigen Informa- tionen erhält, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmtsie braucht, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung Konformität gemäß den Anforderungen an eine Zertifizierung angemessen bewerten zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistetkönnen. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Über Informationen, die nach Ansicht der Zertifizierungsstelle anderen Stellen zur Verfügung gestellt oder auch frei zugänglich gemacht werden sollen, hat die Zertifizierungsstelle den Kunden im Voraus in Kenntnis zu setzen, ebenso über Maßnahmen, die sie im Zuge dessen zu ergreifen beabsichtigt. Diejenigen, die sich auf die Zertifizierung verlassen, müssen darauf vertrauen können, dass Beschwerden, die sich auf die von der Zertifizierungsstelle zu verantwortenden Zertifizierungstätigkeiten beziehen, auch nachgegangen und, sofern diese Weise offengelegt werdenberechtigt sind, vertraulich behandelt werden.
11.3auch Abhilfe geschaffen wird. Das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden muss daher transparent bzw. öffentlich zugänglich sein. Aufgabe eines systematischen Be- schwerdemanagements muss sein, die Belange des Beschwerdeführers ▇▇▇▇▇ zu neh- men, seiner Beschwerde nachzugehen, ihn zufrieden zu stellen und ggf. den Grund für die Beschwerde für Verbesserungen zu nutzen und mit der Beschwerde verbundene mögliche negative Auswirkungen auf die Zertifizierungsstelle bzw. auf das Zertifizie- rungsverfahren insgesamt zu minimieren. Sofern sich Beschwerden gegen einen zertifi- zierten Kunden richten, hat die Zertifizierungsstelle diese innerhalb eines angemesse- nen Zeitraumes auch an den betreffenden zertifizierten Kunden weiterzugeben. Die Einschränkungen herausgebende Stelle eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahrens hat der Nutzung oder BAR auf dem von dieser ihr zur Verfügung gestellten Formular die Eig- nung der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
avon ihr in Anspruch genommene(n) Zertifizierungsstelle(n) zu bestätigen und über- nimmt insofern die Verantwortung für die Auswahl der Zertifizierungsstellen. Der herausgebenden Stelle wird von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf BAR der Eingang der Bestätigung mitgeteilt. Die bei der BAR nach § 7 der Vereinbarung eingerichtete Arbeitsgruppe prüft, ob die Vertraulichen Informationen vorlie- gende Bestätigung der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden herausgebenden Stelle, dass die Anforderungen an Zertifizierungs- stellen erfüllt sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, ausreicht. Zertifizierungsstellen, die berechtigt istgeeignet sind, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung veröffentlicht die BAR. Weitergehendes Informationsmaterial zur Bestätigung der offenlegenden Partei Eignung von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindZertifizierungsstellen und den Pflichten der herausgebenden Stelle hält die BAR bereit.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Qualitätsmanagement Vereinbarung
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und Die Parteien halten im Rahmen des Vertragszwecks ausgetauschte, ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen («Vertrauliche Informationen») geheim. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Vertrauliche Informationen schriftlich, mündlich, elektronisch oder in Form von Ausrüstungen, Proben, Mustern oder Produkten zugänglich gemacht werden. Falls Vertrauliche Informationen mündlich mitgeteilt werden, müssen diese innerhalb von fünf (5) Tagen gegenüber der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen empfangenden Partei schriftlich als vertraulich deklariert werden. Nicht als Vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: der offenlegenden Öffentlichkeit bereits bekannt waren, bevor sie durch eine der Parteien bekannt gegeben wurden; der Öffentlichkeit ohne Pflichtverletzung der empfangenden Partei verpflichtet sich bekannt werden; einer Partei durch einen Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt gemacht wurden; einer Partei bereits bekannt waren, bevor sie durch die empfangende andere Partei dazu:
a) bekannt gegeben wurden, sofern dies schriftlich nachweisbar ist; aus rechtlichen Gründen offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich Partei, welche die Vertrauliche Information offengelegt hat, unverzüglich zu behandelninformieren. Die Parteien verpflichten sich, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für andere Zwecke außerhalb des Vertrags als für die in Ziff. 1 dieser Vereinbarung genannten zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise verwenden. Die HSLU und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassender/die Studierende verpflichten sich, die von der Projektpartnerin erhaltenen Vertraulichen Informationen nur Personen bekanntzumachen, welche zur Durchführung der Bachelor-Thesis über diese Vertraulichen Informationen verfügen müssen und ebenfalls dieser Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegen. Die von der HSLU archivierten Exemplare der Bachelor-Thesis sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Werden Vertrauliche Informationen gemäss Ziff. 5 dieser Vereinbarung im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf Einverständnis aller Parteien wissenschaftlich publiziert, endet die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, für die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten publizierten Ergebnisse im Rahmen Ausmass der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen Publikation. Auskunftspflichten und Success Stories–rechte Der/die Studierende ist verpflichtet, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen Projektpartnerin auf Verlangen Auskunft über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergebenStand der Bachelor-Thesis zu geben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, Die Projektpartnerin wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenzur Schlusspräsentation eingeladen.
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Sources: Bachelor Thesis Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche 13.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei während der Vertragslaufzeit sowie fünf (5) Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, durch angemessene technische, organisatorische und rechtliche Geheimhaltungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Zusammenarbeit zu verwenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen.
13.2 Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich sind dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (im Sinne des § 2 Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sowie sonstige Informationen, die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vernünftigerweise als vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftbewerten sind und sämtliche Informationen oder Dokumente, die einer Partei von der anderen Partei, einem mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder einer Gesellschaft der Schwarz Gruppe im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenRahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden.
13.3 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Partei bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne, dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden; • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden; • vertrauliche Informationen von der anderen Partei durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung oder anhand eines öffentlich verfügbar gemachten Produkts erlangt wurden; • die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Vertragserfüllung notwendig Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt; • die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb Offenlegung des Vertrags zu verwenden Kunden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, einem mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegenüber einem entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten anderen gem. §§ 15 ff. AktG mit dem Kunden verbundenen Unternehmen erfolgt; • die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Offenlegung von einer Gesellschaft der Schwarz Gruppe gegenüber einer entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten anderen Gesellschaft der Schwarz Gruppe erfolgt; • die eine Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden andere Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) Verpflichtung entbunden hat; • in den Fällen des § 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder • wenn durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt aufgrund Gesetzes oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4gerichtlichen bzw. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorbehördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht. In diesem Fall unterliegen werden sich die vertraulichen Informationen weiterhin Parteien jeweils unverzüglich hiervon schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen und den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine Umfang der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten Offenlegung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemeinsam festlegen.
13.4 Gesellschaften der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen Schwarz Gruppe sind die D. Schwarz Beteiligungs-KG sowie sämtliche Gesellschaften im In- und Success StoriesAusland, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies denen die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenvorstehende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich am Kapital beteiligt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor 10.1 Jede Partei hat alle Vertraulichen Informationen der anderen Partei zu schützen und vertraulich zu behandeln.
10.2 Jede Partei verwendet die Vertraulichen Informationen ausschließlich für die in der Vereinbarung vorgesehenen Zwecke und gibt diese Informationen nur an die Konzerngesellschaften, Mitarbeiter, Vertreter, Partner, Direktoren, Werktvertragspartner, Lieferanten, Berater, Subunternehmer und (potenziellen) Investoren der betreffenden Partei weiter, die diese Informationen kennen müssen, um die Verpflichtungen der betreffenden Partei im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich Vereinbarung zu behandelnerfüllen und/oder solange sie selbst einer ähnlichen Vetraulichkeitsvereinbarung unterliegen, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig vorgeschrieben ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangtParteien stellen sicher, dass alle vertraulichen InformationenDritte, an die auf diese Weise offengelegt Vertrauliche Informationen weitergegeben werden, vertraulich behandelt werdenähnliche Vertraulichkeitsverpflichtungen wie die hierin vorgesehenen einhalten. Die Parteien werden sich außerdem nach besten Kräften bemühen den Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verwendung oder Offenlegung, Diebstahl oder Verlust der Vertraulichen Informationen zu gewährleisten.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung 10.3 Da Rechtsmittel als Entschädigung für einen Verstoß gegen diese Klausel 10 möglicherweise nicht ausreichen, ist jede Partei berechtigt, zusätzlich zu allen anderen gesetzlichen oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig gerechten Rechtsmitteln und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdendie Notwendigkeit, die berechtigt isteinen tatsächlichen Schaden nachzuweisen, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindUnterlassungsansprüche in Bezug auf den Verstoß oder den drohenden Verstoß zu erlangen.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden 10.4 Die Vertrauliche Informationen erhaltene Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Parteiwilligt darin ein, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davondass nach Beendigung oder Kündigung dieser Vereinbarung sämtliche, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung erhaltenen Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien in öffentlichkeitswirksamenjeder Form, Werbe- je nach Fall gelöscht oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugtan die die Vertraulichen Informationen offenlegende Partei zurückgegeben werden, den Namen des Auftraggebers sofern in Referenzkundenlisten dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
10.5 Jede Partei behält sämtliche Rechte, Titel und Interessen an ihren Vertraulichen Informationen.
10.6 Diese Klausel gilt auch nach Beendigung oder den vierteljährlichen Konferenzen Kündigung der Vereinbarung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren, mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success StoriesAusnahme, dass diese Klausel in der Presse wiedergegebenen KundenmeinungenBezug auf Geschäftsgeheimnisse so lange gilt, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf wie diese Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholennach geltendem Recht als Geschäftsgeheimnis geschützt sind.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für TMS Lösungen Und Dienstleistungen
Vertraulichkeit. Diese gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung („Vereinbarung“) wird zum Zeitpunkt der Annahme von und zwischen CleneJoe, einer Louisiana Limited Liability Company (LLC) mit Hauptgeschäftssitz in ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇ ▇▇▇▇▇ (die „ Online-Einkaufszentrum“) und der Verkäufer, wie im Antrag genannt, eine eingetragene Geschäftseinheit mit Hauptgeschäftssitz, wie im Verkäuferantrag angegeben.
11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen Definition vertraulicher Informationen: Für diese Vereinbarung sind „vertrauliche Informationen“ alle Informationen, die von einer Partei (der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen „offenlegenden Partei“) der offenlegenden anderen Partei (der „empfangenden Partei“) direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder durch Inspektion materieller Gegenstände offengelegt werden , die als „Vertraulich“, „Geheim“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung gekennzeichnet ist.
12.1. Pflichten der empfangenden Partei: Die empfangende Partei verpflichtet sich sich, die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei behandeln und alle angemessenen Vorkehrungen zum Schutz ihrer eigenen dieser vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2treffen. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten nicht für andere Zwecke als für diese Vereinbarung offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben istverbreiten oder nutzen.
12.2. Ausnahmen: Die in dieser Vereinbarung dargelegten Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die: (a) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen (b) sich vor der Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um durch die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei befanden;
(soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
ac) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, ohne Rückgriff auf dass die Vertraulichen vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung genutzt oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt darauf Bezug genommen wird; oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
(d) von der empfangenden die empfangende Partei rechtmäßig und von einem Dritten ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei Einschränkung der Nutzung oder Offenlegung erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oderhat.
e) durch 12.3. Rückgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen: Auf schriftliche Zustimmung Anfrage der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat oder bei Beendigung dieser Vereinbarung muss die empfangende Partei unverzüglich alle Dokumente und anderen materiellen Materialien, die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen darstellen oder enthalten, an die offenlegende Partei zurückgeben oder vernichten.
12.4. Begriff: Diese Vereinbarung beginnt mit dem Datum der Annahme durch das Online-Einkaufszentrum und bleibt in Kraft, bis sie von Abschnitt 11. Keine einer der Parteien verwendet gemäß den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenBedingungen dieser Vereinbarung gekündigt wird.
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Sources: Verkäufervereinbarung
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug Der Ausdruck " Vertrauliche Informationen " bezieht sich auf jegliche vor und alle im Rahmen Zusammenhang mit dieser Vereinbarung als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die von eine r der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Parteien (im Folgenden "offenlegende Partei" genannt) der anderen (im Folgenden "empfangende Partei" genannt) offengelegt werden, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich übermittelt werden. Das Folgende wird als vertrauliche Information de s Lizenzgeber s betrachtet: • alle Informationen - in welcher Form auch immer - , die vom Lizenzgeber offengelegt werden und sich auf UpSlide beziehen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, einschließlich, unter anderem, des UpSlide- Quellcodes und des L istenpreises; • jede Leistungsprüfung im Zusammenhang mit UpSlide; alle technischen, kommerziellen und auf Geschäftsgeheimnisse bezogenen Informationen, einschließlich Finanzdaten, Geschäfts - oder Marketingstrategien und - pläne sowie Produktentwicklungsprogramme. Die empfangende Vertragspartei behandelt alle vertraulichen Informationen, die die offenlegende Vertragspartei übermittelt hat, vertraulich. Die empfangende Partei wird diese vertraulichen Informationen weder unter anderen als den in dieser Vereinbarung ausdrücklich genehmigten Umständen verwenden noch ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei verpflichtet sich die an Dritte weitergeben. Die empfangende Partei dazu:
a) schützt diese vertraulichen Informationen durch nicht s Geringeres als die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftgleichen Maßnahmen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen vor der Offenlegung und unbefugten Verwendung vertraulicher Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten . Ungeachtet der Bestimmungen im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) vorigen Absatz gelten die Vertraulichen Informationen in diesem Art ikel festgelegten Beschränkungen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenInformationen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende die: • von der empfangenden Partei darf die vertraulichen unabhängig entwickelt wurde, ohne vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben istzu verwenden; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von • der empfangenden Partei von einem zur Offenlegung der genannten Informationen berechtigten Dritten uneingeschränkt und ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei Verstoß gegen dieses Abkommen zur Kenntnis gebracht wird; • zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von zum Gemeingut gehörten oder ohne Zutun oder Unterlassen der empfangenden Partei in den Gemeingutkreis gelan gt sind; • der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung uneingeschränkt bekannt ist. Vertrauliche Informationen können aufgrund von Anordnungen eines Gerichts, einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4öffentlichen Organisation oder einer anderen staatlichen Beh örde offengelegt werden. Auf Verlangen der offenlegenden Partei In diesem Fall hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen offenlegende Partei unverzüglich von einer solchen Offenlegung zu benachrichtigen und sich zu bemühen, deren Auswirkungen zu begrenzen oder die öffentliche Offenlegung dieser Informatio nen zu verhindern. Weder eine Verzögerung noch ein Versäumnis der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten Partei bei der Ausübung eines in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechts kann als Verzicht auf dieses Recht oder zurückzugeben, es sei denn, auf das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vorzur Geltendmachung eines Anspruchs wegen eines kü nftigen Verstoßes gegen diese Vereinbarung ausgelegt werden. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu Diese Verpflichtungen gelten für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP fünf (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE5) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenJahre nach Beendigung dieses Abkommens.
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Sources: Lizenzvereinbarung
Vertraulichkeit. 11.121.1. In Bezug auf jegliche Jede Partei („offenlegende Partei“) kann der anderen Partei („empfangende Partei“) Informationen über ihre geschäftlichen Angelegenheiten, Produkte, Leistungen, Prognosen, vertrauliche Informationen und Informationen zu geistigem Eigentum, sowie andere vertrauliche oder geschützte Informationen offenlegen. Diese Informationen sowie die Bedingungen dieser Vereinbarung – ganz gleich, ob sie in mündlicher, schriftlicher, elektronischer oder anderer Form weitergegeben werden, und ungeachtet dessen, ob sie als „vertraulich“ markiert oder gekennzeichnet sind – werden zusammengefasst als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet.
21.2. Nicht als vertraulich gelten Information, die zum Zeit- punkt der Offenlegung und gemäss Nachweis seitens der offenlegenden Partei: (i) allgemein zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund eines Verstosses gegen die in dieser Ziffer 21 aufgeführten Bestimmungen; (ii) sich vor und der Offenlegung im Rahmen rechtmässigen Besitz der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen empfangenden Partei befanden; (iii) rechtmässig von Dritten erworben wurden, ohne gegen dieser Ziffer 21 aufgeführten Bestimmungen oder eine andere Vertraulichkeitsvereinbarung zu verstossen; (iv) unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenlegenden empfangenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
aentwickelt wurden; oder (v) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindnach geltendem Recht offengelegt werden müssen.
11.221.3. Die empfangende Partei darf die ist verpflichtet, über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Offenlegung dieser vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren Informationen: (soweit dies gesetzlich zulässig isti) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten empfangen wurden, streng vertraulich zu halten, (ii) die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung von der offenlegenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen nur zum Zweck der Ausübung und Erfüllung von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindRechten und Verpflichtungen gemäss dieser Vereinbarung zu verwenden und vertrauliche Informationen nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil von Dritten zu verwenden; sowie (ii) diese vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.
11.421.4. Auf Verlangen Wird der offenlegenden Partei Käufer aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Offenlegung solcher Informationen verpflichtet, hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich über diesen Umstand zu informieren. Entscheidet sich der Lieferant zur Anfechtung eines solchen gerichtlichen oder behördlichen Entscheids, hat der Käufer den Lieferanten hierbei angemessen zu unterstützen.
21.5. Die vertrauliche Information ist Eigentum der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Sales Contracts
Vertraulichkeit. 11.121.1 Die Parteien vereinbaren, dass alle urheberrechtlich geschützten und vertraulichen Informationen, die zwischen ihnen über die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung (der "zulässige Zweck") bereitgestellt oder ausgetauscht werden, als vertraulich betrachtet und behandelt werden. In Bezug auf jegliche vor und Für die Zwecke der Vereinbarung bezeichnet "Vertrauliche Informationen" alle Informationen über den zulässigen Zweck, die direkt oder indirekt von der offenlegenden Partei oder ihren Vertretern ("Offenlegungspartei") an die empfangende Partei oder ihre Vertreter ("empfangende Partei") im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Vereinbarung weitergegeben werden, und umfasst alle vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen, die als urheberrechtlich geschützt oder vertraulich identifiziert werden können oder könnten, schließt jedoch alle in Abschnitt 21.3 genannten Informationen der offenlegenden aus.
21.2 Die Parteien erkennen an, dass jede Partei verpflichtet sich die eine offenlegende Partei oder empfangende Partei dazuim Rahmen der Vereinbarung sein kann.
21.3 Vertrauliche Informationen dürfen keine Informationen enthalten:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnzum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich ist oder später Teil der Öffentlichkeit wird, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die ohne dass die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und gegen die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfenVerein- barung verstößt;
b) das der empfangenden Partei vor der Offenlegung durch die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegenoffenlegende Partei rechtmäßig bekannt war;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigenihr von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten unabhängig voneinander mitgeteilt wurde;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) nachweislich unabhängig von der empfangenden Partei ohne Rückgriff Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen vertrauliche Informa- tionen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, ; oder
e) durch schriftliche Zustimmung deren Verwendung oder Offenlegung von der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindvor der beabsichtigten Verwen- dung oder Offenlegung solcher vertraulichen Infor- mationen schriftlich genehmigt wurde.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die 21.4 Die empfangende Partei die Vertraulichen wird vertrauliche Informationen der offenlegenden Parteivertraulich behandeln und darf vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke als für den zulässigen Zweck verwenden, einschließlich Kopien verwerten, kopieren, reproduzieren, auf das Schreiben oder Aufzeichnen, Speichern oder Verweisen auf vertrauliche Informationen reduzieren und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten darf keine vertraulichen Informationen ganz oder zurückzugebenteilweise direkt oder indirekt offen legen oder einer Person zur Verfügung stellen, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vordies ist ausdrücklich durch und in Übereinstimmung mit der Vereinbarung gestattet. In Die Vertraulichkeitsverpflichtungen in diesem Fall unterliegen Abschnitt 21 hindern den Auftraggeber jedoch nicht daran, den/die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten Service(s) im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu nutzen, unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte vertrauliche Informationen enthalten oder nicht.
21.5 Die Geheimhaltungsverpflichtungen in diesem Abschnitt 21 hindern weder den Auftraggeber noch den Auftragnehmer daran, solche vertraulichen Informationen offenzulegen, wenn dies nach geltendem Recht, durch Beschluss eines Gerichts oder einer Regierungsstelle der Marketingaktivitäten zuständigen Gerichtsbarkeit, durch zwingende Anforderungen einer Regulierungsbehörde oder durch die Regeln einer anerkannten Börse erforderlich ist. Soweit rechtlich möglich und anwendbar, unterrichtet der Empfänger einer solchen Anordnung die andere Vertragspartei, um eine angemessene Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein gleichwertiges Mittel zu beantragen oder Berufung einzulegen und, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, Anstrengungen zum Schutz sensibler Informationen zu unternehmen.
21.6 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Konzerngesellschaften, Führungskräfte, Mitarbeiter, Subunternehmer, Produkthersteller oder Finanz-, Rechts- oder andere Berater weitergeben, die diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung des zulässigen Zwecks ("Vertreter") oder zu Auditzwecken kennen müssen. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreter vor einer solchen Offenlegung über den vertraulichen Charakter der vertraulichen Informationen informiert werden, und sorgt dafür, dass diese Vertreter die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt 21 erfüllen, als wären sie die empfangende Vertragspartei. Die empfangende Partei haftet für die Handlungen und Unterlassungen ihrer Vertreter in Bezug auf die vertraulichen Informationen, als wären es die Handlungen oder Unterlassungen der empfangenden Partei.
21.7 Auf Ersuchen und nach alleinigem Ermessen der Offenlegungspartei löscht die empfangende Partei innerhalb von SAP dreißig (einschließlich Referenzen und Success Stories30) Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens alle Daten aus ihrem System, soweit sie dazu in der Presse wiedergegebenen KundenmeinungenLage ist, Referenzkundenbesuchenund sendet alle Originale, Teilnahme an Kopien, Reproduktionen und Zusammenfassungen von vertraulichen Informationen und allen anderen Materialien und Hardware, die der SAPPHIREempfangenden Partei als vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, zurück oder, soweit dies nicht möglich ist oder wenn die offenlegende Partei dies verlangt, bestätigt die Vernichtung derselben.
21.8 Die Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf vertrauliche Informationen bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern Jahren ab dem Datum des Auftraggebers umfasst, wird Ablaufs oder der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenBeendigung des Vertrages in Kraft.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit. 11.1Als „vertrauliche Informationen“ werden alle Informationen bezeichnet, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder von einer vernünftigen Person aufgrund der entsprechenden Umstände (einschließlich der Informationsquelle) und den Praktiken der Industrie als vertraulich angesehen werden würden. In Bezug auf jegliche vor Zu vertraulichen Information von CA zählen zum Beispiel insbesondere CA-Software, Dokumentation, technische Daten und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen, Methodologien und zugehörige Dokumente, Schulungsmaterialien, Produktpläne und Roadmaps, Marktstrategien, Geschäftsmodelle, Preisangaben und Mitarbeiterdaten. Der Kunde und CA verpflichten sich dazu, (a) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich im selben Maße vertraulich zu halten, wie die empfangende Partei dazuihre eigenen geschützten Informationen ähnlicher Art und von ähnlichem Wert vertraulich hält, (b) die vertraulichen Informationen der anderen Partei, außer auf die ausdrücklich in dieser Vereinbarung erlaubten Weisen oder auf andere Weise mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung der offenlegenden Partei, Dritten gegenüber nicht offenzulegen, ausgenommen hiervon sind autorisierte Mitarbeiter der empfangenden Partei, die diese Informationen in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung benötigen, und (c) derartige vertrauliche Informationen ausschließlich zu den durch diese Vereinbarung erlaubten Zwecken zu verwenden. Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen gilt Folgendes:
(a) Jede Partei darf den Anwälten, unabhängigen Buchhaltern und Finanzberatern der empfangenden Partei den Zugriff auf die Vertraulichen vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich der offenlegenden Partei ausschließlich zu behandelndem Zweck, indem sie Maßnahmen solchen Anwälten, unabhängigen Buchhaltern und Finanzberatern die Beratung der empfangenden Partei zu deren Schutz ergreiftermöglichen, zur Verfügung stellen oder erlauben und (b) CA darf seinen Auftragnehmern, Resellern und Distributoren, die derartige vertrauliche Informationen benötigen, um CA bei den durch diese Vereinbarung für CA vorgesehenen oder von CA geforderten Aktivitäten zu unterstützen, den Zugriff auf Ihre vertraulichen Informationen zur Verfügung stellen oder erlauben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass in allen derartigen Fällen die dritte Partei, der vertrauliche Informationen offengelegt werden, Verpflichtungen der Vertraulichkeit und des Nichtgebrauchs in Bezug auf derartige vertrauliche Informationen untersteht, die im Wesentlichen den Maßnahmen in diesem Abschnitt 12 dargelegten Verpflichtungen der Vertraulichkeit und des Nichtgebrauchs entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Master Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor 7.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei unbefristet ver- traulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, gegen unbefugten Zu- griff zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Zusammenarbeit zu verwenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen. Vertrauli- che Informationen sind • der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, Vertragsschluss und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist-inhalt; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten • im Rahmen der Marketingaktivitäten Zusammenarbeit entwickelte oder entstandene Informationen; • sämtliche Informationen oder Dokumente, die einer Partei von SAP (einschließlich Referenzen der anderen Partei oder über die andere Partei im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden, sowie • die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Kenntnis über betriebliche oder organisato- rische Abläufe bei den Parteien.
7.2 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und Success Storiessoweit • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Partei bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeits- vereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden; • vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden; • vertrauliche Informationen von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder in Erfah- rung gebracht wurden; • die Offenlegung im Rahmen der Presse wiedergegebenen KundenmeinungenZusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Inte- ressen der Partei erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichne- ten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufs- rechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt; • die eine Partei die andere Partei von der Verpflichtung entbunden hat oder • aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht
7.3 Die Agentur darf die Zusammenarbeit ohne vorherige Zustimmung durch LDI in Textform we- der SAPPHIRE) zu ausdrücklich noch umschreibend als Referenz gegenüber Dritten verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Agenturvertrag
Vertraulichkeit. 11.116.1 Sämtliche im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen sind vom jeweiligen Empfänger vertraulich zu behandeln; jede vom Vertragszweck abweichende Verwendung oder Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der offenlegenden Partei. Muss eine Partei ih- ren Verbundenen Unternehmen, Beratern oder Sub- unternehmern gegenüber bestimmte Dokumente und Informationen offenlegen, so wird sie sicherstellen, dass deren Empfänger gleichermaßen Geheimhal- tungspflichten unterworfen werden, die mindestens so streng sind wie die im Vertrag vereinbarten Pflich- ten.
16.2 Diese Verpflichtung besteht drei Jahre nach Beendi- gung des Vertrags fort.
16.3 Von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze ausgenommen sind Dokumente und Informationen,
(i) die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung ohne Ver- letzung der in diesen AGB geregelten Geheim- haltungsverpflichtungen durch ihren Empfänger bereits öffentlich bekannt oder zugänglich wa- ren oder danach öffentlich bekannt oder zu- gänglich werden;
(ii) die sich zum Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger bereits rechtmäßig in seinem Besitz befanden oder ihm in der Folgezeit von hierzu berechtigten, nicht zur vertraulichen Behand- lung derselben verpflichteten Dritten zur Verfü- gung gestellt werden;
(iii) die der Empfänger ohne Nutzung vertraulicher Dokumente und Informationen oder Teile da- von eigenständig entwickelt hat oder durch Drit- te hat entwickeln lassen.
16.4 Die vorherige schriftliche Zustimmung der offenle- genden Partei erübrigt sich, wenn und soweit der Empfänger vertrauliche Dokumente und Informatio- nen offenlegen muss, um (i) zwingende gesetzliche Vorschriften einzuhalten oder (ii) Gerichtsentscheiden nachzukommen oder (iii) diesbezügliche Rechtsstrei- tigkeiten zu vermeiden oder einzuleiten, stets vo- rausgesetzt, der Empfänger hat der offenlegenden Partei eine solche Offenlegung vorher schriftlich an- gezeigt, soweit nach geltendem Recht zulässig. Der Empfänger ist verpflichtet, sämtliche zumutbaren, zu- lässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Offenlegung zu vermeiden und/oder weitestgehend zu reduzieren. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) Eigentumsrechte gel- ten die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sindgesetzlichen Verpflichtungen nach anwendba- rem Recht.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: General Terms and Conditions
Vertraulichkeit. 11.116.1 Die Parteien verpflichten sich, die auf der Grundlage dieses Vertrags ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behan- deln, die weder insgesamt noch in der ge- nauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind, die Gegenstand von angemessenen Schutzmaßnahmen sind, und an denen ein berechtigtes Inte- resse an der Geheimhaltung besteht, insbe- sondere solche Informationen, die ausdrück- lich als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“).
16.2 Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur insoweit zur Kenntnis gegeben werden, als diese die Vertraulichen Informationen für die Erfüllung dieses Vertrags unbedingt benöti- gen. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Dies gilt unabhängig davon, ob die Ver- traulichen Informationen schriftlich, münd- lich, elektronisch oder digital verkörpert oder in anderer Form geteilt werden.
16.3 Die Parteien werden etwaigen Dritten, denen sie die Vertraulichen Informationen der offenlegenden je- weils anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) zur Kenntnis gemäß diesem Vertrag geben, ihrerseits zur Ver- traulichkeit verpflichten. Die Parteien werden durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher- stellen, dass keine anderen Mitarbeiter oder sonstige Dritte Zugriff auf die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreifthaben.
16.4 Die Parteien verpflichten sich, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenihnen auf der Grundlage dieses Vertrags zur Kenntnis gebrachten Informationen der jeweils ande- ren Partei ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu benutzen.
16.5 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht bzw. endet, soweit: - Vertrauliche Informationen öffentlich be- kannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflich- tung seitens der die die empfangende Vertraulichen Informa- tionen empfangenden Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftoder eines Dritten zurückzuführen ist, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) - die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben der emp- fangenden Partei bereits aufgrund eigener Entwicklungen bekannt sind oder offenzulegenwerden, soweit dies - der Partei, der Vertrauliche Informationen zur Ausübung Verfügung gestellt werden, diese Ver- traulichen Informationen von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist Dritten zu- gänglich gemacht worden sind und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden unter Verletzung von Geheimhal- tungspflichten weitergegeben haben, - die Herausgabe gesetzlich vorgeschrieben ist oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen durch rechtskräftigen oder geheimen Charakter zu belassenvollstre- ckungsfähigen Titel festgestellt worden ist. In diesen Fällen sind die Parteien verpflich- tet, die sich im Original enthalten sindfrühestmöglichen Zeitpunkt zu in- formieren, damit die jeweils andere Partei gegen die Herausgabepflicht rechtzeitig Ein- wendungen erheben kann.
11.2. 16.6 Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Beweislast für das Vorliegen eines Aus- nahmetatbestands trägt diejenige Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um sich auf die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab Ausnahme von der Vertraulich- keitsverpflichtung beruft.
16.7 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten Beendigung dieses Vertrags hinaus fort.
16.8 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwider- handlung gegen die in dieser Ziffer 16. ent- haltenen Bestimmungen ist die verletzende Partei verpflichtet, eine von der offenlegenden verletzten Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wirdnach billigem Ermessen festzuset- zende, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenvom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Vertraulichkeit. 11.111.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 11.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten die Vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
jede Partei, (a) die diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftfür die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und soweit diese in einem diesen Bedingungen entsprechenden Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 10 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
11.2 Jede Partei verpflichtet sich, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenandere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben jeder widerrechtlichen Verwendung oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung unbefugten Weitergabe von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden mitteilenden Partei Dritten offenlegenzu unterrichten, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztvon denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
11.3 Die Regelungen in Ziffer 11.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden; (c) ohne ein Verschulden der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich bekannt wurden; (d) der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits uneingeschränkt bekannt waren; (e) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der mitteilenden Partei offengelegt werden; oder (f) auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gerichtlichen, behördlichen oder aufsichtsbehördlichen Anordnung oder Vorgabe offengelegt werden müssen. In diesem Fall wird die empfangende ParteiEmpfängerpartei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten , die mitteilende Partei umgehend von der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungenentsprechenden gerichtlichen Anordnung oder Vorgabe in Kenntnis setzen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegenes dieser zu ermöglichen, dessen Rechtsschutz zu beantragen oder die Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese sonstige Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werdenzu verhindern oder zu beschränken.
11.311.4 Die Regelungen dieser Ziffer 11 gelten jeweils für 5 (fünf) Jahre nach Überlassung der jeweiligen Vertraulichen Information. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen Sie finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindauch nach Beendigung des Einzelvertrages weiterhin Anwendung.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
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Sources: Service Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In 10.1 Die Empfangende Partei darf die erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Vertrages verwenden.
10.2 Die Empfangende Partei wird in Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Offenlegenden Partei Dritten offenlegenkeine geringeren Sicherheitsmaßnahmen und kein geringeres Maß an Sorgfalt anwenden als die, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztdie die Empfangende Partei auf ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet, und sie wird in jedem Fall ein angemessenes und geeignetes Maß an Sorgfalt und Schutz anwenden.
10.3 Die Empfangende Partei verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben, mit der Ausnahme, dass sie solche vertraulichen Informationen an ihre Angestellten, Berater, Bevollmächtigten oder Unterauftragnehmer weitergeben darf, jedoch nur in dem Umfang, der für die empfangende ParteiErfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist. Die Empfangende Partei stellt sicher, daß jeder Dritte, dem sie die vertraulichen Informationen offenlegt, über den vertraulichen Charakter der Informationen informiert wird und an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden ist, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet nicht weniger streng sind als die in dieser Vereinbarung festgelegten.
10.4 Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Kodak oder dem Kunden zustehen, erkennen Kodak und der Kunde an, dass Schadensersatz möglicherweise kein angemessenes Mittel zur Behebung von Verstößen gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangtvereinbaren, dass alle vertraulichen Informationensowohl Kodak als auch der Kunde berechtigt sind, die auf diese Weise offengelegt werdenbei drohenden oder tatsächlichen Verstößen Unterlassungsklagen, vertraulich behandelt werdenZwangsvollstreckungen und andere verfügbare Rechtsmittel zu beantragen.
11.3. 10.5 Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Bestimmungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für vertrauliche Informationen:
10.5.1 in dem Umfang, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder in dem sie der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind oder werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung durch die Empfangende Partei zurückzuführen ist,;
c) der empfangenden 10.5.2 von denen die Empfangende Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) durch ihre schriftlichen Aufzeichnungen nachweisen kann, dass sie in ihrem Besitz war, bevor sie sie von der empfangenden Offenlegenden Partei erhielt, und die sie nicht zuvor von der Offenlegenden Partei oder einem Dritten in deren Namen aufgrund einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hatte;
10.5.3 von denen die Empfangende Partei anhand ihrer schriftlichen Aufzeichnungen nachweisen kann, von einem Dritten, der rechtmäßig in ihrem Besitz ist und sie rechtmäßig weitergeben kann, ohne Einschränkung hinsichtlich der Verwendung oder Weitergabe erhalten hat;
10.5.4 die von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten Zugang zu den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, ; oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind10.5.5 die nach geltendem Recht offengelegt werden müssen.
11.410.6 Die Bestimmungen dieser Ziffer 10. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen Geschäftsbedingungen gelten auch nach dem Ablauf oder der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien Beendigung des Vertrags und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem Datum des Ablaufs oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen Beendigung des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenVertrags.
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Vertraulichkeit. 11.117.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Jede Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazugegenüber der anderen Partei, alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und diese vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, die:
(a) die sich bereits im Besitz einer Partei befinden, ohne dass dies auf einen Verstoß gegen diesen Abschnitt 17.1 zurückzuführen ist; oder
(b) die bereits jedermann zugänglich sind, außer als Ergebnis eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt 17.1.
17.2. Die Offenlegung der Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelngegenüber den eigenen Mitarbeitern, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreiftVertretern, Subunternehmern, Autorisierten Verbundenen Unternehmen, Unternehmen von IDEA StatiCa, Professionellen Beratern und Mitarbeitern dieser Personen oder Unternehmen gilt nicht als Verletzung der Vertraulichkeit, sofern diese vertraulichen Informationen für die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechenErfüllung der Verpflichtungen dieser Personen gegenüber der Partei erforderlich sind und auf der Basis des "Need-to-know"-Prinzips offengelegt werden. In einem solchen Fall hat die Partei, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreiftoffenlegt, und sicherzustellen, dass die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassenPerson, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen erhält, sich verpflichtet, die Vertraulichkeit mindestens in dem Umfang zu wahren, der offenlegenden sich aus dieser EULA ergibt.
17.3. Ungeachtet des Vorgenannten ist jede Partei Dritten offenlegenberechtigt, soweit dies rechtlich vorgeschrieben Vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn eine solche Offenlegung aufgrund von Gesetzen, behördlichen Verfügungen oder gerichtlichen Anordnungen erforderlich ist; , vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende diese Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig isti) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegenoffenlegt, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wirdder erforderlich ist, (ii) den Empfänger der vertraulichen Informationen darüber informiert, dass die offengelegten Informationen vertraulich sind, und, (iii) den Empfänger der vertraulichen Informationen darüber informieren, dass die freigegebenen Informationen vertraulich sind, und verlangtsich gegebenenfalls in angemessener Weise bemühen, sicherzustellen, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, Informationen von diesem Empfänger vertraulich behandelt werden, und (iii) die andere Partei unverzüglich über die Freigabe der vertraulichen Informationen unter Angabe der freigegebenen Informationen, des Empfängers der Informationen und der Umstände, die die Pflicht zur Offenlegung begründen, informieren.
11.317.4. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche InformationenJede Partei verpflichtet sich, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurdenalle Maßnahmen zu ergreifen, die berechtigt istvon Zeit zu Zeit erforderlich sind, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellenum die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Mitarbeiter, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien Vertreter und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten Subunternehmer und im Rahmen der Marketingaktivitäten Falle von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Ihnen auch durch die Ihrer verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenoder Professionellen Berater sicherzustellen.
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Sources: Endnutzer Lizenzvertrag
Vertraulichkeit. 11.112.1 Der Partner verspricht und verpflichtet sich, vertrauliche Informationen sowohl während der Laufzeit des Affiliate Partnerprogramms als auch zu allen Zeiten danach streng vertraulich und treuhänderisch zum alleinigen Nutzen von Veritate zu behandeln und darf diese vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Veritate zu keinem anderen Zweck, ob gegen Entgelt oder nicht, geschäftlich oder persönlich, verwenden, als es für die Erfüllung seiner Pflichten angemessenerweise erforderlich ist. In Bezug auf jegliche vor Der Partner darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veritate keine vertraulichen Informationen an andere natürliche oder juristische Personen weitergeben, mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiter oder Berater, die für die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser AGB angemessenerweise erforderlich sind und im Rahmen Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen hat, die nicht weniger schützend sind als diese AGB. Der Partner ist verpflichtet, nicht weniger als den gleichen Grad an Sorgfalt anzuwenden, den das Unternehmen zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, aber in jedem Fall nicht weniger als einen angemessenen Grad an Sorgfalt. Der Klarheit halber schließen die Verpflichtungen hierunter ein, dass der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Partner alle Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechennotwendig sind, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztum sicherzustellen, dass die empfangende seine verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, Auftragnehmer und Vertreter und jede andere Person oder Partei, die zu vertrauliche Informationen von oder durch den Anbieter erhält, die Bedingungen dieses Abschnitts in vollem Umfang einhalten.
12.2 Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht solche, die (a) durch rechtmäßige Mittel öffentlich bekannt sind oder werden; (b) sich vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtmäßig im Besitz des Anbieters befanden oder zum allgemeinen Wissen gehörten; oder (c) dem Partner ohne vertrauliche Einschränkung von einem Dritten offengelegt werden, der die Informationen rechtmäßig besitzt (ohne vertrauliche Einschränkung) und sie nicht direkt oder indirekt von Veritate erfahren hat.
12.3 Wenn der Partner aufgrund eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses, einer solchen Vorladung oder einer ähnlichen rechtlichen Aufforderung zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist, wird er Veritate unverzüglich schriftlich über diese Anforderung informieren und kooperieren, damit Veritate eine angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistetSchutzanordnung beantragen kann. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der Der Partner wird keine vertraulichen Informationen offenzulegenverwenden, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wirdkopieren, und verlangtveröffentlichen, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung verteilen oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugebenzusammenfassen, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen dies ist notwendig, um die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenhierin vorgesehenen Aktivitäten auszuführen.
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Sources: Affiliate Agreement
Vertraulichkeit. 11.1. In 11.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie für drei Jahre nach seiner Beendigung sämtliche von der jeweils anderen Partei erhalte- nen Informationen über deren Angelegenheiten sowie sämtliche Informationen, die ihnen in Bezug auf jegliche vor und die jeweils andere Partei im Rahmen Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen Durchfüh- rung dieser Vereinbarung bekannt werden sollten, insbesondere Kunden- und Pro- duktdaten, technische Daten wie Computerprogramme und Schnittstellen sowie Fi- nanzdaten wie Umsätze, ▇▇▇▇▇▇ und Einkaufsbedingungen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt jeweils anderen Par- tei („Vertrauliche Informationen“), strikt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen nur für den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden oder und nicht Dritten zugänglich zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke machen. Auch der Inhalt dieser Vereinbarung ist vertraulich zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter behandeln. Jede Par- tei ist verpflichtet, mit der anderen Partei Rücksprache zu belassenhalten, die im Original enthalten sind.
11.2wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine konkrete Information als vertraulich zu behan- deln ist. Die empfangende Partei darf wird hinsichtlich der Geheimhaltung der Vertrauli- chen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutz- maßnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen glei- cher Art anzuwenden pflegt und mindestens die vertraulichen Informationen im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere adäquate Maßnahmen zum Schutz der offenlegenden Vertraulichen Informa- tionen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen.
11.2 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, (a) die der emp- fangenden Partei Dritten offenlegenbei Bekanntgabe nachweislich bereits bekannt waren oder (b) die in diesem Zeitpunkt bereits offenkundig waren, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetztsowie für Informationen, (c) von denen die empfangende Partei nachweist, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen sie diese Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei nach Ab- schluss dieses Vertrages ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung Vertraulichkeit von einer dritten Partei erhalten wurdenhat, vorausgesetzt, dass diese dritte Partei durch die berechtigt istWeitergabe der Informationen nicht ihrerseits eine gegenüber der bekannt gebenden Partei beste- hende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verletzt hat, (d) bezüglich derer die empfan- gende Partei nachweist, dass diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
nach Abschluss des Vertrages ohne ihr Verschulden offenkundig wurden oder (e) durch schriftliche Zustimmung die auf Grund zwingender gesetz- licher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen. ▇▇▇▇▇▇.▇▇ ist berechtigt, Vertrauliche Informationen des Kunden an Verbundene Unternehmen zum Zwecke der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sindDurchfüh- rung dieses Vertrages weiterzugeben.
11.4. Auf Verlangen 11.3 Die Parteien werden eventuelle Presseinformationen, Presseerklärungen, Inter- views und sonstige öffentliche Stellungnahmen bezüglich der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen geplanten Zusammen- arbeit nur mit der offenlegenden Parteivorherigen, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen schriftlichen (auch per e-mail) Zustimmung der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung stellen. Die Erteilung der Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten liegt im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenfreien Ermessen einer jeden Partei.
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Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen 9.1 Jede Partei sorgt dafür, dass die vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnsorgfältig, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, sicher und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2geheim gehalten werden. Die empfangende Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden anderen Partei Dritten für einen anderen Zweck als für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung verwenden und keine Partei darf sie gegenüber einer anderen Person offenlegen, soweit ausgenommen:
(a) in Verbindung mit dem Anbieter, seinen Mitarbeitern, Vertretern, professionellen Beratern und den Unterauftragnehmern des Anbieters, insoweit dies rechtlich vorgeschrieben für die Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters im Rahmen der Vereinbarung erforderlich ist; vorausgesetzt, wobei der Anbieter stellt sicher, dass diese Personen die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) Sicherheit und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wirdeinhalten, und verlangtzwar im gleichen Umfang, dass alle der für ihn gemäß der Vereinbarung gilt;
(b) in Verbindung mit dem Kunden und allen Mitgliedern der Asahi Group, anderen Mitgliedern der Asahi Group, ihren Mitarbeitern, Vertretern, professionellen Beratern und Unterauftragnehmern, welche über die vertraulichen Informationen in Kenntnis gesetzt werden müssen; und
(c) sofern gesetzlich oder regulatorisch, für ein Rechtsverfahren oder auf Verlangen einer öffentlichen Behörde erforderlich.
9.2 Für diese Zwecke sind „Vertrauliche Informationen“ Informationen, die:
(a) sich auf die Geschäfte eines Mitglieds der Asahi Group oder der Anbietergruppe beziehen oder sich auf diese Weise den Inhalt der Vereinbarung beziehen; und
(b) einem Mitglied der anderen Gruppe (der „Empfänger“) durch ein Mitglied der Asahi Group oder der Anbietergruppe offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.; und
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche (c) ausgenommen Informationen, die
ai) von zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung allgemein zugänglich waren (es sei denn, die offengelegten Informationen bestanden in der empfangenden Partei Zusammenfassung der allgemein zugänglichen Informationen in einer zuvor nicht bekannten Form);
ii) allgemein zugänglich werden, nachdem sie offengelegt wurden, ohne Rückgriff dass der Empfänger eine Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,verletzt hat;
biii) dem Empfänger durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten einen Dritten eröffnet wurden, die der gesetzlich berechtigt ist, diese Vertraulichen offenzulegen und der nicht verpflichtet ist, eine Geheimhaltungspflicht in Bezug auf diese Informationen bereitzustelleneinzuhalten;
iv) dem Empfänger vor ihrem Erhalt oder ihrer Offenlegung bekannt waren (oder unabhängig von ihm erzeugt wurden).
9.3 Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, odergilt diese Ziffer 9 zusätzlich und ersetzt keine Geheimhaltungsvereinbarung oder eine ähnliche Vereinbarung, welche eventuell zwischen dem Kunden und dem Anbieter in Verbindung mit der Erfüllung der Vereinbarung geschlossen wurde.
e) durch schriftliche Zustimmung 9.4 Die Kündigung der offenlegenden Vereinbarung wirkt sich nicht auf die Verpflichtung aus, die vertraulichen Informationen der anderen Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sorgfältig, sicher und geheim zu halten; diese Verpflichtung bleibt in Kraft, bis die vertraulichen Informationen nicht mehr geheim sind.
11.49.5 Der Anbieter führt vollständige und genaue Aufzeichnungen („Aufzeichnungen“) über die in Verbindung mit der Vereinbarung erbrachte Leistung oder er veranlasst dies. Auf Verlangen Der Anbieter garantiert und stellt sicher, dass jeder Unterauftragnehmer des Anbieters dem Kunden und jedem Mitglied der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden ParteiAsahi Group, einschließlich Kopien ihren Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern und Vervielfältigungen davon, unverzüglich anderen zugelassenen Vertretern das Recht auf Zugang zu vernichten den Aufzeichnungen und allen Räumlichkeiten des Anbieters oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugtdes Unterauftragnehmers des Anbieters, den Namen des Auftraggebers Unterlagen und Materialien in Referenzkundenlisten Bezug auf die Erfüllung der Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist, oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen Falle von mutmaßlichen betrügerischen Aktivitäten, sofort gewährt und stellt auf eigene Kosten jederzeit während der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success StoriesLaufzeit der Vereinbarung oder jederzeit danach jegliche angemessene Mitwirkung sicher, in um eine Prüfung der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an Einhaltung der SAPPHIRE) Vereinbarung seitens des Anbieters oder der Unterauftragnehmer des Anbieters zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholenermöglichen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen