Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten Musterklauseln

Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. 9.1. Kopien oder Duplikate personenbezogener Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Kunden – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat die Firma sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Kunden auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch die Firma entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Kunden übergeben.
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Nicht mehr erforderliche Daten sind beim Auftragnehmer unverzüglich zu löschen. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle ihm in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen und bis dahin noch nicht verarbeiteten bzw. gelöschten personenbezogenen Daten an den Auftraggeber zurückzugeben bzw. den Nachweis einer ordnungsgemäßen Vernichtung darüber zu führen. Es wird gewährleistet, dass zur Verarbeitung / Löschung bestimmte Datenträger während ihres Transportes gegen unberechtigte Einsichtnahme und Verlust geschützt sind. Eine notwendige endgültige Löschung der verbliebenen personenbezogenen Daten wird vom Auftragnehmer unmittelbar nach Beendigung des Auftrags durchgeführt.
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. (1) Kopien oder Duplikate personenbezogener Daten werden nur dann hergestellt, wenn sie zu Auftragsdurchführung oder zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung (z.B. Erstellung von Sicherheitskopien) erforderlich sind.
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. 10 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. (1) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers datenschutzgerecht zu vernichten oder zu löschen. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung - hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift Auftraggeber Auftragnehmer (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) Zutrittskontrolle: Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen; Zugangskontrolle: Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern; Zugriffskontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen; Trennungskontrolle: Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing;
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. 10.1. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicher- heitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Spätestens 6 Monate nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sämtliche eventuell noch in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers dem Auftraggeber auszuhändigen oder datenschutzgerecht zu vernichten, soweit die Daten nicht dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Leistungserbringung oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen oder der Auftraggeber explizit in die fortdauernde Speicherung eingewilligt hat. Trifft der Auftraggeber bis zum Ablauf der oben genannten Frist keine Xxxx über Löschung oder Aushändigung, werden alle Daten i.S.d. S. 1 durch den Auftragnehmer datenschutzgerecht gelöscht.