Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes). 3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen. 4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet. 5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich. 7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform. 8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen. 9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Einspeisebedingungen, Naturstrom Vereinbarung
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge 2.1 Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag mit dem Tag Eigentümer des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberzu versor- genden Grundstücks ab. Die AAE ist berechtigtIst das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenwird der Vertrag mit dem Erbbaube- rechtigten abgeschlossen.
2. Der Lieferant verpflichtet 2.2 In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks –Mieter, Pächter, Nießbraucher- abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Erfüllung des Ver- trages mitverpflichtet.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen 2.3 Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes zu, so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit dem Verband der Wohnungseigentü- mer abgeschlossen1.
82.4 Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (Gesamthands- eigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), wird der Versorgungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft ab- geschlossen. Jeder Eigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die AAE ist berechtigtEigentümergemeinschaft verpflichtet sich, jederzeit eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen gegen alle Eigentümer mit dem Wasserversorgungs- unternehmen abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Eigentümer berühren, dem Was- serversorgungs-unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassenWasserversorgungsunternehmens auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
91 Diese Regelung trägt der Neuregelung des Wohungseigentumsgesetz (WEG) seit 01.07.2007 und den dieser zugrunde liegenden BGH-Entscheidung vom 02.06.2005 und vom 07.03.2007 Rechnung. Für die Annahmeerklärung Danach kann der AAE kann die Unterschrift entfallenWasserlieferungsvertrag grundsätzlich nur noch mit dem rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer abgeschlos- sen werden, der mit dem Verbandsvermögen haftet. Eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer besteht nur dann, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istsich die Woh- nungseigentümer hierzu gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben.
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Sources: Tarif Und Geschäftsbedingungen, Tarif Und Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung Annahme des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Angebots der Kunde schriftlich informiert wirdWAREX spol. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels s r.o. (nachfolgend „Verkäufer“) durch den NetzbetreiberKäufer zustande und tritt mit der Unterzeichnung eines verbindlichen Handelsdokuments (Bestellung, Kaufvertrag oder Werkvertrag) durch beide Parteien in Kraft. Die AAE Vor der Wirksamkeit des Vertrags hat der Käufer nur dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung der Lieferung des Vertragsgegenstandes durch den Verkäufer länger als 1 Monat im Vergleich zu dem im Vertrag festgelegten Termin andauert. Andere Eigentumsrechte als die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen vor der Wirksamkeit des Vertrags stehen dem Käufer nicht zu. WAREX spol. s r.o. ist vor der Wirksamkeit des Vertrags nur dann berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern oder wenn solche Umstände in Hinsicht auf den Käufer bekannt werden, unter welchen WAREX spol. s r.o. den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, die von Gründen abzulehnenbeiden Parteien unterzeichnet werden muss.
2. Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind die Bedingungen, zu denen WAREX spol. s r.o. Produkte (Wohn-, Sanitär-, Lagercontainer und technologische Container) oder Modulbauten (nachfolgend „Produkte“) samt Zubehör in neuem und gebrauchtem Zustand an Kunden liefert. Unter Zubehör der mobilen Module verstehen wir äußere, abnehmbare Komponenten, die dazu dienen, die Moduleinheiten betriebsbereit zu machen, d. h. Fäkalientanks (bei Sanitärmodulen), Treppen usw. Unter Zubehör ist nicht die Innenausstattung der mobilen Module zu verstehen, die als Teil des Moduls angesehen wird (bei Sanitärmodulen: Toiletten, Duschen, Waschbecken; bei Wohnmodulen: demontierbare Innentrennwände). Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung Käufer nimmt den Gegenstand des Kaufvertrags (KV) – Module/Container oder das Werk – montierte Containerbaugruppe, stets von der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)bevollmächtigten Person des Verkäufers aufgrund des Abnahmeprotokolls ab.
3. Der Lieferant erteilt Die AGB sind Bestandteil jedes Angebots, Werkvertrags oder Kaufvertrags (nachfolgend „Vertrag“), deren Gegenstand die Lieferung, Herstellung oder Montage von Produkten der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenWAREX spol. s r.o. ist.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnetDer Kunde erklärt, dass er sich vor dem Abschluss des Vertrags mit dem Verkäufer mit dem Inhalt dieser AGB vertraut gemacht hat und dass er mit ihnen einverstanden ist und sie vorbehaltlos akzeptiert.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestelltBei Unstimmigkeiten gehen Bestimmungen des Vertrags den AGB vor.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. (§ 2 AVBWasserV)
1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Die Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH (im Folgenden EWB genannt) be- treibt die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung der Kunde schriftlich informiert wirdGesellschaftergemein- den. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenWasser - im Folgenden AVBWasserV genannt – gelten für alle Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser nach einheitlichen Vertragsmustern und Vertragsbedingungen.
2. Die EWB ist verpflichtet, nach Maßgabe der Satzungen der Gemeinden über den An- schluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Anschlusssatzung) und auf einen entsprechenden Antrag (Ziffer 3.) ein Wasserversorgungsverhältnis durch Abschluss ei- nes Versorgungsvertrages zu schaffen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie Vertrag ist schriftlich abzuschließen (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / EigenbedarfesZiffer. 3.5.). Auf Antrag sind auch für Industrieunternehmen, die unter die gemeindliche Sat- zung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage fallen, die AVB- WasserV anzuwenden.
3. Der Lieferant erteilt Antragsberechtigte für den Abschluss eines Versorgungsvertrages sind nach Maßgabe der AAE Auftrag gemeindlichen Anschlusssatzung die Grundstückseigentümer. Dem Grundstücksei- gentümer stehen gleich: Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Vollmachtsonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, den bisherigen Stromabnahmevertrag z. ▇. ▇▇▇▇▇▇, Pächter abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzenVertrages mit verpflichtet. Wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Woh- nungseigentümern im Sinne des WEG zusteht, um die Lieferung elektrischer Energie aus wird der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenVersorgungsvertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen.
4. Mit Vertragsabschluss Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaft- lich zu (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), wird der Zählpunkt Versor- gungsvertrag mit der Anlage Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Eigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer mit der Bilanz- gruppe EWB abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der AAE zugeordnetEigentümer berühren, der EWB unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen der EWB auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden Als Grundstück im Sinne der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestelltgemeindlichen Anschlusssatzung gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuch- und Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. In Zweifelsfällen gilt der unanfechtbar gewordene Bescheid der Gemeinde an den Grundstückseigentümer.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung Die Versagung oder Beschränkung eines Versorgungsantrages richtet sich ausschließ- lich nach der Bedingungen des Netzbetreibers und Anschlusssatzung der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8Gemeinde. Die AAE EWB ist berechtigt, jederzeit an die unanfechtbar gewor- dene Entscheidung der Gemeinde gegenüber dem Antragsteller gebunden. Die Vorschriften der Gemeindesatzung über den Anschluss und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassenBenutzungszwang so- wie andere öffentlich-rechtliche Zwangs- oder Bußgeldvorschriften bleiben somit unbe- rührt.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Wasserversorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 1Die ZDF Werbefernsehen GmbH (nachstehend „ZDF Werbefernsehen“) vermarktet exklusiv im eigenen Namen und für Rechnung des ZDF. Das ZDF Werbefernsehen nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträ- ge für Werbeeinschaltungen im ZDF entgegen. Die Werbeeinschaltungen müssen den Gesetzen und dem Medienstaatsvertrag sowie den ZDF-Richtlinien für Wer- bung und Sponsoring entsprechen. Ein Vertrag über die Annahme eines Auftrags kommt durch schriftliche oder elek- tronische Auftragsbestätigung durch das ZDF Werbefernsehen zustande. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Ver- trag gilt mit dem vom ZDF Werbefernsehen bestätigten Inhalt, sofern die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE Ver- tragspartner dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von 3 Wochen zustandedrei Werktagen nach Erhalt schriftlich widersprechen. Eine Auftragsbestätigung gilt für den jeweils im Auftrag genannten Werbetrei- benden. Sie enthält Angaben über Auftraggeber, von welcher Werbetreibenden, das Bu- chungsvolumen, die Spotlänge, die Werbeinsel sowie in der Kunde schriftlich informiert wirdRegel über das redaktionelle Umfeld. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag für einen Werbetreibenden gebuchten Sendetermine können nicht auf einen anderen Werbetreibenden oder eine andere Werbeagentur übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des bestätigten Lieferantenwechsels durch ZDF Werbefernsehens. Das ZDF Wer- befernsehen behält sich das Recht vor, auf Kundenwunsch Auftragsbestätigun- gen an den NetzbetreiberKunden weiterzuleiten. Die AAE Aufträge werden innerhalb eines Kalender- jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenKalenderjahr.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 1(§ 2 AVBWasserV)
1.1 Die Stadtwerke Wächtersbach GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. Der das Kundenverhältnis begründende In Ausnahmefällen kann der Vertrag kommt durch auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. ▇. ▇▇▇▇▇▇, Pächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher abgeschlossen werden.
1.2 Tritt an die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von 3 Wochen zustandeWohnungseigentümern, von welcher so wird der Kunde schriftlich informiert wirdVersorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Stadtwerke Wächtersbach GmbH abzuschließen und personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Stadtwerke Wächtersbach GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke Wächtersbach GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / EigenbedarfesGesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
31.3 Sind mehrere Eigentumswohnungen in einem Gebäude vorhanden, deren einzelne Haus- bzw. Der Lieferant erteilt Wohnungsinstallationssysteme nachweislich voneinander getrennt verlegt sind und ein zentraler nicht verschlossener Hausanschlussraum mit Verteileranlage in den einzelnen Wohnungen vorhanden ist, kann der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenVersorgungsvertrag mit jedem einzelnen Eigentumswohnungsbesitzer abgeschlossen werden.
41.4 Entsteht auf einem bereits bebauten Grundstück ein weiteres Gebäude, welches eine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt, so kann auch dieses Gebäude einen eigenen Wasser-Hausanschluss erhalten. Mit Vertragsabschluss wird Somit werden zwei Versorgungsverträge für ein Grundstück abgeschlossen. Gleiches gilt bei der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnetErrichtung mehrerer Gebäude auf einem Grundstück.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. 1Für alle Leistungen der GHW Bergisch-Land gelten die nachfolgenden AGB. Mit Buchung gelten diese Bedingungen als angenommen. GHW Bergisch-Land widerspricht der Ein beziehung hiervon abweichender allgemeiner Vertragsbedingungen durch den Kunden. Tourangebote von GHW Bergisch-Land erfolgen freibleibend. Buchungen werden schriftlich oder über das Buchungsformular auf der Internetseite: ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇ angenommen. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung Kunde ist an diese schriftlichen Vertragsangebote gebunden. Nach Anzahlung von 50% des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Tourpreises erhält der Kunde schriftlich informiert wirdeine Buchungsbestätigung. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch Mitarbeiter von GHW Bergisch-Land, soweit es sich nicht um den NetzbetreiberInhaber handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen. Die AAE ist berechtigtSie sind insbesondere nicht ermächtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertrag oder Tourablauf zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie - Besitz eines gültigen Führerscheins (abzüglich mind. Mofaführerschein) - Körpergewicht zwischen 45 kg – 118 kg - Mitführen eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- gültigen Personalausweises/ Reisepasses und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers Führerscheins - Sie müssen am Straßeverkehr teilnehmen können und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlichdürfen nicht an Krankheiten wie Epilepsie, Herz- und Kreislaufkrankheiten, Gleichgewichtsstörungen o.ä. leiden. - Sie dürfen nicht unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln stehen.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Segway Tour Agreement
Vertragsabschluss. 1Ein Interessent hat die Möglichkeit, eine Verfügbarkeitsanfrage per E-Mail, ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ oder auf schriftlichem Weg an NZZ zu senden. Der Die Anfrage wie auch die Antwort von NZZ stellen grundsätzlich keinen Vertragsschluss dar, sondern dienen der Information des Interessenten. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag nur zustande durch das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt schriftliche Angebot zum Vertragsschluss durch den Inserenten durch Zusendung des ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars, eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Auftragstextes oder durch E-Mail und die Annahme des Auftrages von NZZ durch schriftliche Auftragsbestätigung, E-Mail oder durch die Auftragserteilung erfolgende Verbreitung der Werbung. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich unverbindlich. Werbe-, Media-, PR-, DM- und Webagenturen handeln im Namen und auf Rechnung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Kunden. Vertragspartner ist in jedem Fall der Kunde schriftlich informiert wirdKunde. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den NetzbetreiberNZZ nimmt die Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete ▇▇▇▇▇▇ an. Die AAE NZZ ist berechtigt, das Vertragsangebot von Agenturen eine Handlungsvollmachtdes ▇▇▇▇▇▇ zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Kunde kann sich gegenüber der NZZ nur durch Zahlung an die NZZ von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. NZZ-Produkte erscheinen in deutscher Sprache. Alle Anzeigentexte veröffentlichen wir indessen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen anderslautende Vorschrift im Sinne Originaltext des Konsumentenschutzgesetzes Manuskriptes; diesewerdennichtautomatischübersetzt. Texte können gegen Verrechnung der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9Kosten an den Inserenten von einem spezialisierten Büro übersetzt werden. Für allfällige Fehler übernimmt die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istNZZ keine Haftung.
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Sources: Insertionsvertrag
Vertragsabschluss. 1Angebote von CARPE DIEM sind freibleibend. Anzahl, Qualifikation sowie Einsatzdauer der ZeitarbeitnehmerInnen werden über Anforderung des Beschäftigers gesondert schriftlich durch Einzel- oder Sammelverträge vereinbart. Nach formloser Anfrage bzw. Angebot von Seiten der CARPE DIEM erhält der Beschäftiger eine gegenzuzeichnende Auftragsbestätigung von CARPE DIEM, soweit geeignete ZeitarbeitnehmerInnen mit der gewünschten Qualifikation für die vorgesehene Tätigkeit im gewünschten Einsatzzeitraum zur Verfügung stehen. Kann CARPE DIEM der Anforderung nicht bzw. nicht in gewünschtem Umfang nachkommen, setzt sie den Beschäftiger davon unverzüglich in Kenntnis. CARPE DIEM wählt für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignete ZeitarbeitnehmerInnen aus und stellt diese dem Beschäftiger zu vereinbarten Konditionen und Terminen zur Verfügung. Die Anforderung durch den Beschäftiger bezieht sich mangels Sondervereinbarung nicht auf konkrete Personen. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ist daher berechtigt, dem Beschäftiger überlassene ZeitarbeitnehmerInnen jederzeit durch zumindest gleich qualifizierte Personen auszutauschen. Der Einsatz der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach Vereinbarung mit CARPE DIEM erfolgen. Der Einsatz für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart verpflichtet den Beschäftiger zu adäquat erhöhtem Stundensatz. Der Einsatz für Tätigkeiten unter dem vereinbarten Niveau vermindert das Kundenverhältnis begründende Vertrag Entgelt von CARPE DIEM nicht. Selbiges gilt sinngemäß für den Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen an anderem Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Entlohnungsanspruch der Zeitarbeitnehmerinnen (zB höheres Taggeld, Reisespesen oä.) resultiert. ▇▇▇▇▇▇ die Auftragsbestätigung nicht unterzeichnet worden sein, kommt das Vertragsverhältnis durch die Auftragserteilung des Kunden Aufnahme der Tätigkeit der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger zustande. ZeitarbeitnehmerInnen haben sich vor Aufnahme und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdnach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Beschäftiger zu melden. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenmindestens verrechnete Überlassungsdauer beträgt einen Tag.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: General Terms and Conditions for the Provision of Temporary Workers
Vertragsabschluss. 1Allgemein dürfen Kostenverpflichtungen nur insoweit eingegangen werden, wie dies im Einzelfall begründet und notwendig ist und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ge- geben sind. Wenn dazu ein freiberuflich tätiger Ingenieur hinzugezogen werden soll, ist mit ihm ein Ver- trag unter Beachtung der Vorgaben des VHF abzuschließen. Dabei ist der Vertrag - Ingeni- eurvermessung zu verwenden. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Vertragsentwurf (einschließlich der Beschreibung der Leistungspflichten) die Allgemeinen Vertragsbestim- mungen (AVB) zuzuleiten. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) dürfen nicht geändert werden. Angaben zu den Vertragsparteien Die Angaben zu den Vertragsparteien sind vollständig, z. B. im Auftragsschreiben einzutra- gen. Bauherr ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige oberste Staatsbe- hörde, letztvertreten durch das jeweilige Staatliche Bauamt. Auf Auftraggeberseite kommen in Betracht: Freistaat Bayern, vertreten durch z. B. das Bayerische Staatsministerium …, vertreten durch das Staatliche Bauamt … Die Vertretungsfolge ist darzustellen. Eine Vertretung der Auftragnehmerseite ist immer anzugeben: - bei Arbeitsgemeinschaften, - wenn der Auftragnehmer einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten bestimmt. Zu § 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages können sowohl Leistungen der Planungsbegleitenden Vermes- sung, der Bauvermessung gemäß Nummer 1.1, als auch sonstige vermessungstechnische Leistungen gemäß Nummer 1.2 sein. Bei den Leistungen der Bauvermessung kann es sich auch oder ausschließlich um Leistungen für die Bestandsdokumentation handeln. Zu § 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages Die zur Erbringung der Vertragsleistung maßgeblichen Vorgaben sind anzukreuzen und je nach Anforderung erweitert zu beschreiben. In Nummer 2.2 können weitergehende Vorga- ben oder Regelwerke eingetragen werden. Zu § 3 Übergabe von Vertragsunterlagen Alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden, für die Vertragsleistung maß- geblichen Unterlagen sind aufzulisten und dem Auftragnehmer in der erforderlichen Anzahl zu übergeben. Der vorgegebenen Auflistung können weitere baumaßnahmenbezogene Informationen (z. B. die Baubeschreibung des Projektes, das Kundenverhältnis begründende Aufnahmegebiet, Vorgaben zur Erfassung unterirdischer Anlagen) aufgeführt werden, die Vertragsbestandteil werden. Zu den Pflichten des Auftraggebers gehören im Allgemeinen zum Zwecke der Angebots- einholung - Beschreibung der Vermessungsleistungen einschließlich aller Randbedingungen zur Erbringung der Leistungen - Bereitstellen eines Auszugs aus der Liegenschaftsbestandsdokumentation - Festlegung des Aufnahmegebietes (z. B. durch Umringspolygon) - Bereitstellung der ausgefüllten Objektartenliste - Plan- und Messungsunterlagen, soweit sie vom Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung benötigt werden. Zu § 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung Werden mit Vertragsabschluss alle Leistungen gemäß geprüftem Angebot beauftragt, ist Nummer 4.2 (Gesamtbeauftragung) auszuwählen. Bei einer stufenweisen Beauftragung ist Nummer 4.3 auszuwählen und im Vertrag kommt durch sind alle Leistungen bzw. Leistungsstufen einzutragen, die Auftragserteilung dem Auftragnehmer auf der Grundla- ge des Kunden geprüften Angebots mit Vertragsabschluss beauftragt werden. Die Leistungsstufen sind hierzu unter Nummer 4.3.1, ggf. unter Nennung der einzelnen Positionsnummern, eindeutig zu definieren, sofern dies nicht bereits im geprüften Angebot erfolgt ist. Eine Leistungsstufe kann sich auch aus mehreren definierten Positionen der Leistungsbeschreibung zusammensetzen. Die Beauftragung kann bei Bedarf auf einzelne Teile der Liegenschaft, Bauabschnitte, Ge- bäude, Grundstücke, usw. beschränkt werden. Soweit die Leistungserbringung in Stufen beauftragt wird, sind unter Nummer 4.3.2 alle weiteren Leistungsstufen/Leistungen einzutragen, die nicht mit Vertragsabschluss beauf- tragt werden, sondern unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass der Auftraggeber diese zu einem späteren Zeitpunkt abruft. Die weiteren Leistungsstufen/Leistungen können, je nach Bedarf, jeweils zusammengefasst oder einzeln abgerufen werden. Der Abruf von Leistungen kann auch auf einzelne Positio- nen einer Leistungsstufe beschränkt werden. Im Abrufschreiben ist auch das hierfür im Vertrag bereits vereinbarte Honorar zu nennen sowie die Termine und Fristen festzulegen. Der Abruf erfolgt in Textform. Stufenweise Beauftragungen von Vermessungsleistungen können z. B. sein: - Überprüfung bzw. Wiederherstellung oder Verdichtung des Festpunktfeldes, wenn zum Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt wird, dass Festpunkte in Zuge der Baumaß- nahmen entfernt bzw. beschädigt wurden, - Übernahme des Altbestands sowohl der Liegenschaftsbestandsdokumentation als auch der Gebäudebestandsdokumentation, wenn diese vom Bieter mitangeboten jedoch nicht in der ersten Stufe beauftragt wird, kann diese als 2. Stufe nach Abschluss der Baumaßnah- men gesondert beauftragt werden. Zu 4.4 Datenübergabe Für die Datenabgabe sind, sofern vorhanden, die in der Leistungsbeschreibung für Ver- messungsleistungen aufgeführten Positionen, welche Bezug zu den Regelwerken haben, maßgebend. Darüber hinaus kann der Auftraggeber zusätzliche Vorgaben in einer geson- derten Anlage formulieren. Zu 4.5 Abstimmung mit den Projektbeteiligten Für Vermessungsleistungen, die im Zuge der Bestandsdokumentation zu erbringen sind, ist die jeweilige Primärdaten führende Stelle in der Bauverwaltung als fachlich Beteiligte einzu- beziehen. Deren Einbeziehung/Integration in die fachgerechte Erbringung der Leistungen ist eine Pflicht des Auftragnehmers und durch Abstimmung/Koordination mit den Projektbe- teiligten sicherzustellen. Sofern hierzu keine gesonderte Position in der Leistungsbeschrei- bung für Vermessungsleistungen formuliert ist, die Annahme durch besondere Anforderungen an die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeAb- stimmung/Koordination mit/zwischen den Beteiligten beschreibt, von welcher ist dieser Aufwand mit in die Einheitspreise einzurechnen. Zu 4.6 Besprechungen Die Teilnahme an Besprechungen ist als Position in der Kunde schriftlich informiert Leistungsbeschreibung für Ver- messungsleistungen abzubilden. Zu 4.7 Leistungsänderungen Leistungsänderungen sind als Nachtrag zum Angebot des Auftragnehmers abzubilden. Werden über den bestehenden Vertrag hinausgehende Vermessungsleistungen erforder- lich, ist hierüber eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen. Dies betrifft sowohl zusätzliche, bisher nicht im Vertrag beschriebene Leistungen, als auch Mehrungen/Minderungen bereits im Ausgangsvertrag vereinbarter Leistungen, bei denen die Auftragssumme überschrit- ten/unterschritten wird. Zu § 5 Termine und Fristen Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit Angabe „ Wochen, ab “ bezieht sich auf den Zeitpunkt, ab dem Tag die Frist be- ginnt. Zu § 7 Fachlich Beteiligte In der Anlage zu § 7 sind die Stellen einzutragen, die mittelbar und unmittelbar an den Ver- messungsleistungen beteiligt sind. Im Falle einer Beauftragung einer Liegenschaftsbe- stands- oder Gebäudebestandsdokumentation ist die Primärnachweis führende Stelle des bestätigten Lieferantenwechsels durch den NetzbetreiberAuftraggebers anzugeben. Bei der Beauftragung des Leistungsbildes der Bauvermessung (ohne Gebäudebestandsdokumentation) sind die bauausführenden Firmen und freiberuflich Tätige anzugeben. Zu § 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers Zu 8.1 Fachlich Verantwortliche Die für die Erbringung der Leistungen fachlich Verantwortlichen sind zwingend hier unter § 8 Nummer 8.1 des Vertrages bzw. im Angebot für Ingenieurvermessung einzutragen. Zu § 10 Honorar Das Honorar gemäß diesem Vertrag ist frei vereinbar. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag Honorarermittlungsgrundlagen und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt Honorartafeln der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie 1.4 HOAI geben Orientierungswerte für die Einhaltung der Bedingungen Honorarermitt- lung. Das Honorar gemäß Nummer 10.1 wird auf Grundlage des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7geprüften Angebotes des Auf- tragnehmers vereinbart. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Das Honorar nach Zeitaufwand gemäß Nummer 10.2 ist, sofern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigtgeprüften Angebot hier- zu keine vergleichbare Leistung aufgeführt ist, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen nach den im Angebot gemäß Nummer 10.2.2 eingetragenen Stundensätzen zu lassen.
9honorieren. Für die Annahmeerklärung Erstellung und die Prüfung der AAE kann Angemessenheit des Angebots können - abgeschlossene Verträge mit vergleichbaren Leistungen - die Unterschrift entfallenHonorartabellen der HOAI, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istAnlage 1, Abschnitt 1.4 herangezogen werden.
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Sources: Vertrag Ingenieurvermessung
Vertragsabschluss. 11.1 Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen, der HARTING-Qualitätsrichtlinie und der HARTING-Anliefervorschrift, jeweils abrufbar unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇. Der das Kundenverhältnis begründende .Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen, findet die vorstehende Rang- und Reihenfolge Anwendung. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wider- sprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
1.2 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zu- gang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Ab- weichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Wochen zustandeWerktagen seit Zu- gang schriftlich widersprechen.
1.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefo- nisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Vertrages. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzich- tet werden. Bestellungen, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdLieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit nach dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die StromSignaturgesetz verschlüsselten E-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Mails entsprechen der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vertragsabschluss. 11.1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme) von den Gemeindewerken Krauchenwies - Stromversorgung genannten Datum wirksam, spätestens aber nach Durchführung des Lieferantenwechsels nach § 20a EnWG mit Lieferbeginn. Der Lieferantenwechsel darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Auftragserteilung Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich Ihr Stromlieferungsvertrag jeweils um 12 Monate, wenn weder Sie noch die Gemeindewerke vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch die Gemeindewerke können mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende der Laufzeit kündigen.
1.4. Im Falle eines Umzugs des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandedes Netzgebietes der Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung, von welcher welchen der Kunde unter Mitteilung der neuen Anschrift zwei Wochen zum Umzugstermin schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigtanzuzeigen hat, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen Vertrag auf Verlangen des Kunden durchzuführen bzwauf die neue Lieferanschrift übertragen. durch- führen zu lassenIm Falle des Wegzugs des Kunden aus dem Netzgebiet, welchen der Kunde unter Mitteilung der neuen Anschrift schriftlich anzuze igen hat, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Stromlieferungsvertrag
Vertragsabschluss. 11.1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt wird zu dem in der Auftragsbestätigung (An- nahme) der Stadtwerke Itzehoe GmbH genannten Datum wirksam, spätestens aber nach Durchführung des Lieferanten- wechsels nach § 20a EnWG mit Lieferbeginn. Der Lieferan- tenwechsel darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Auftragserteilung Stadtwerke Itzehoe GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschrei- ten.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rech- nerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit ei- ner Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermo- nats zu kündigen.
1.4. Der Vertrag kann jederzeit mit zweiwöchiger Frist durch die Stadtwerke Itzehoe GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsschluss der tatsächliche Gasverbrauch des Kunden 1.500.000 kWh pro Jahr und durch die Annahme durch stündliche Ausspeiseleis- tung 500 kWh pro Stunde übersteigt und/oder eine Leis- tungsmessung installiert worden ist. In diesem Fall wird die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit Stadtwerke Itzehoe GmbH dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenKunden einen Energiepreis- vertrag anbieten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Gaslieferungsvertrag
Vertragsabschluss. (zu § 2 AVB Wasser V)
(1) Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg, nachfol- gend ZWA genannt, liefert Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages.
(2) Der Antrag auf Wasserversorgung erfolgt auf einem besonderen Vordruck des ZWA. Mit der Bestätigung des Antrages kommt der Versorgungsvertrag zustande.
(3) Für den Anschluss und die Versorgung von Anschlussnehmern außerhalb des Bevölkerungs- bedarfs werden zwischen den ZWA sowie den betreffenden Kunden gesonderte Verträge ab- geschlossen, die von Festlegungen der AVB Wasser V abweichen können.
(4) Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Versorgungsvertrag wird im Allgemeinen mit dem Tag Eigentümer oder dem Erbbauberechtig- ten des bestätigten Lieferantenwechsels durch anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. ▇. ▇▇▇▇▇▇, Pächter, Nießbraucher abgeschlossen wer- den Netzbetreiber(vgl. Die AAE ist berechtigt§ 8 Abs. 5 AVB Wasser V), das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenwenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich 5) Tritt an die Stelle eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Ge- samtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit dem ZWA wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem ZWA unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Ver- treter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen dem ZWA auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
8. Die AAE (6) Werden mehrere Grundstücke (z. B. Bungalowsiedlungen, Gartenanlagen, Garagengemein- schaften) über einen gemeinsamen Wasseranschluss an die öffentliche Wasserversorgung und einen gemeinsamen ZWA - eigenen Wasserzähler versorgt, so ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen hierüber zwischen den Mitgliedern der Eigentümer bzw. durch- führen Nutzergemeinschaft und des ZWA eine besondere Vereinba- rung zu lassentreffen. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehrerer Personen ge- meinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Mieteigentum nach Bruchteilen).
9. Für die Annahmeerklärung (7) Wohnt der AAE kann die Unterschrift entfallenKunde nicht im Inland, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istso hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
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Vertragsabschluss. 1Als erstes bietet WBS eine optionale Beratung (inklusive Infopaket und Infoabend) an. Dazu gehört auch eine unverbindliche, mündliche Prüfung der Zugangsvoraussetzungen. Diese vorvertragliche Beratung stellt kein verbindliches Angebot dar, ein Vertrag wird hier nicht geschlossen. Zur Anmeldung ist der Online-Anmeldeprozess der Hochschule vollständig, wahrheitsgemäß und unter Übermittlung aller als Pflichtfelder angegebenen Informationen und Unterlagen zu absolvieren. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt Zugang ist über die Website der Hochschule oder der WBS zu erreichen. Beim Anmeldeprozess erhält der Teilnehmende Informationen über die genaue Bezeichnung und Dauer des Hochschullehrgangs. Die verbindliche Anmeldung beinhaltet unter anderen Angaben zur Person, zum gewünschten Hochschullehrgang und Bewerbungsunterlagen (z.B. Dokumente wie Zeugnisse, ggf. Berufserfahrung und Ausweisdokumente). Diese Dokumente sind Grundlage für die finale Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die Auftragserteilung des Kunden Hochschule. Nach erfolgreicher Prüfung der Zugangsvoraussetzungen und durch Zulassung zum Hochschullehrgang versendet die Annahme durch Hochschule eine Bestätigung an den Teilnehmenden. Dies stellt den Vertragsabschluss dar. Da die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeTeilnehmerzahl in einem Hochschulprogramm beschränkt sein kann, von welcher entscheidet das Aufnahmeverfahren der Kunde schriftlich informiert wirdjeweiligen Hochschule über die Vergabe der Studienplätze. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber(siehe Studien- und Prüfungsordnung ▇▇▇▇▇://▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇). Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um Schriftliche Mitteilungen werden an die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne Vertrag genannte Adresse des Konsumentenschutzgesetzes Teilnehmenden gesandt. Einen Wohnortwechsel sowie Wechsel seiner Kontaktdaten hat der SchriftformTeilnehmende unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 13.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn ▇▇▇ das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Angebot des Lieferanten mittels schriftlicher Bestellung bestätigt und der Lieferant die Auftragserteilung Bestellung nicht binnen 10 Werktagen ab dem Datum der Bestellung unter Angabe der konkreten Widerspruchspunkte schriftlich beeinsprucht hat; eine Auftragsbestätigung des Kunden Lieferanten mit Verweis auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllt die vorgenannten Widerspruchsvoraussetzungen nicht.
3.2. Bestellungen, der Vertragsabschluss sowie spätere Vertragsänderungen und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande-ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Bestellung der PLA bzw. ein beidseitiger, von welcher PLA und dem Lieferanten unterzeichneter Vertrag enthält abschließend alle Vereinbarungen der Kunde schriftlich informiert wirdVertragsparteien über den Vertragsgegenstand. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels Schriftliche oder mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen bzw. werden durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnendiesen Vertrag gegenstandslos.
23.3. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung Eine abweichende Annahme einer Bestellung von PLA, insbesondere in Form einer Auftragsbestätigung mit Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, ist als neues Angebot zu sehen und bedarf der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)schriftlichen Bestätigung durch PLA.
33.4. Der Lieferant erteilt Alle Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten des Lieferanten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der AAE Auftrag Schriftform und Vollmachtsind nachweislich an die Firmenadresse: Pharma Logistik Austria GmbH, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzenFeldgasse 19, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen A-4600 Wels bzw. durch- führen an die Mailadresse: ▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zu lassenrichten.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vertragsabschluss. 1(§ 2 AVBWasserV)
1.1 Die Bonn-Netz GmbH schließt im Auftrag der SWB Energie und Wasser den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Bei Vertragsschluss hat der Kunde der SWB Energie und Wasser die Auftragserteilung persönlichen Daten anzugeben, welche die SWB Ener- gie und Wasser zur eindeutigen Identifizierung des Kunden benötigt. Bei natürlichen Personen sind in jedem Fall Name, Vorname(n), Geburtsdatum/-ort und durch Nationalität anzugeben. Bei juristischen Personen ist die Annahme durch vollständige Firma, der Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht und die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeRegisternummer (sofern vorhanden) anzugeben, von welcher ferner die persönlichen Daten der Kunde schriftlich informiert wirdgesetzlichen Vertreter bzw. Organe. Auf Verlangen der SWB Energie und Wasser ist ein aktueller Registeraus- zug vorzulegen. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag Daten werden von der SWB Energie und Wasser gespeichert, die Verarbeitung erfolgt vertraulich und ausschließlich für eigene Geschäftszwecke der SWB Energie und Wasser und ihr verbundener Unternehmen sowie entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberdeutschen Bundesdatenschutzgesetzes. Die AAE Hiervon erfasst ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehneninsbesondere die Datenverarbeitung im Rahmen der Vertragsbeziehungen und zu Werbezwecken. Unvollständige Angaben können zur Ablehnung eines Vertrages führen.
2. Der Lieferant verpflichtet 1.2 Die SWB Energie und Wasser behält sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)vor, zusätzlich zum Versorgungsvertrag einen Netz- anschlussvertrag abzuschließen.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um 1.3 Tritt an die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der SWB Energie und Wasser abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Woh- nungseigentümer berühren, der SWB Energie und Wasser unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der SWB Energie und Wasser auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
81.4 Tritt an die Stelle eines Kunden eine Personenmehrheit (z.B. mehrere Grundstückseigentümer), so wird der Versorgungsvertrag mit allen Miteigentümern abgeschlossen. Jeder Miteigentümer haftet als Gesamtschuldner. Veränderungen des Personenkreises sind der SWB Energie und Wasser un- verzüglich mitzuteilen. Die AAE ist berechtigtan eine Person abgegebenen Erklärungen der SWB Energie und Wasser sind auch für die übrigen Personen rechtswirksam.
1.5 Die SWB Energie und Wasser behält sich vor, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen über die Bonität des Kunden durchzuführen vor Abschluss des Vertrages Auskünfte einzuholen und bei Vorliegen von Negativmerkmalen den Abschluss des Vertra- ges von Vorauszahlungen nach § 28 AVBWasserV bzw. durch- führen einer Sicherheitsleistung gem. § 29 AVB- WasserV abhängig zu lassenmachen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. (1) Der Anmelder gibt mit seiner Anmeldung gegenüber BKP eine verbindliche Vertragserklärung (verbindliches Angebot) zum Abschluss eines Vertrages über die jeweils gebuchte Veranstaltung, einschließlich der hierzu ggf. angebotenen Reiseleistungen ab.
(2) Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt Anmelder kann aus den Mercedes-Benz Driving Events die jeweils gewünschte Veranstaltung auswählen und diese u. a. online über den Button „zahlungspflichtig anmelden“ buchen. Vor dem Abschicken der Anmeldung kann er die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Anmeldung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Anmelder durch Klicken auf den Button „Ich stimme den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters BKP GmbH zu.“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch sein verbindliches Angebot abgibt. Unmittelbar nach Absendung der Anmeldung erhält der Anmelder eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Auftragserteilung Anmeldung eingegangen ist (Eingangsbestätigung). Diese E-Mail stellt noch keine Annahme des Kunden und durch Vertrages dar. BKP lässt dem Anmelder hierfür gesondert eine entsprechende Teilnahmebestätigung zukommen, die zugleich die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch und damit den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenVertragsabschluss darstellt.
2(3) Die Anmeldung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei BKP gespeichert und dem Anmelder nach Vertragsschluss, inkl. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten Beschreibung der vom Anmelder gebuchten Leistungen in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie Textform (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfesper E-Mail).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9zugeschickt. Für den Vertragsschluss steht die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istdeutsche und englische Sprache zur Verfügung.
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Sources: Mercedes Benz Driving Events Participation Agreement
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. (zu § 2 AVBWasserV)
1.1 Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge SWZ schließt den Versorgungsvertrag mit dem Tag Eigentü- mer des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberzu versorgenden Grundstücks ab. Die AAE ist berechtigtIst das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenwird der Vertrag mit dem Erbbauberechtigten abgeschlossen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung 1.2 In Ausnahmefällen kann der gesamten in Vertrag unter der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und VollmachtVorausset- zung, den bisherigen Stromabnahmevertrag dass die schriftliche Zustimmung des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Grundstückeigen- tümers im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes § 8 Abs. 5 AVBWasserV vorgelegt wird, auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden, wenn der SchriftformEigentümer bzw. der Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet.
81.3 Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zu, so wird der Versorgungs- vertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer abge- schlossen.
1.4 Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), wird der Versorgungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Eigen- tümer haftet als Gesamtschuldner. Die AAE ist berechtigtEigentümergemein- schaft verpflichtet sich, jederzeit eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag erge- ben, mit Wirkung für und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzwgegen alle Eigentümer mit der SWZ abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haf- tung der Eigentümer berühren, der SWZ unverzüglich mitzu- teilen. durch- führen zu lassenWird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen der SWZ auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. 1(§ 2 AVBWasserV)
2.1 Der Antrag auf Wasserversorgung ist bei SW Dülmen mittels des entsprechend gültigen Formulars zu beantragen. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Dem Antrag sind die Auftragserteilung des Kunden Beschreibung der auf dem Grundstück zu versorgenden Anlagen mit Art und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeAnzahl der Verbrauchsstellen und ein ordnungsgemäßer Lageplan, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnensowie ein Kellergrundriss beizufügen.
22.2 SW Dülmen schließt den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem/der Eigentümer/in oder Erbbauberechtigten bzw. Der Lieferant verpflichtet der Gemeinschaft von Eigentümern/innen oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstücks.
2.3 In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem/einer anderen Nutzungsberechtigten des Grundstücks, z.B. Mieter/in, Pächter/in, Nießbraucher/in abgeschlossen werden (vgl. auch § 8 Abs. 5 AVBWasserV), wenn der/die Nutzungsberechtigte die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss ausübt und der/die Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie 2.4 Tritt an die Stelle eines/einer Hauseigentümers/in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer/innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der SchriftformVersor- gungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer/innen abgeschlossen. Jede/r Wohnungseigentümer/in haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigen- tümergemeinschaft (WEG) verpflichtet sich, den/die Verwalter/in oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungs- vertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer/innen mit SW Dülmen wahrzunehmen. Personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungs- eigentümer/innen berühren, sind SW Dülmen unverzüglich mitzuteilen. Wird ein/e Vertreter/in nicht benannt, so wird die an eine/n Wohnungseigentümer/in abgege- bene Erklärung von SW Dülmen auch für die übrigen Eigentümer/innen rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
8. Die AAE 2.5 Wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des/der Anschlussnehmers/in liegen können, unzumutbar ist, ist berechtigt, jederzeit SW Dülmen nicht zum Vertragsabschluss und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen somit zur Versorgung des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassenGrundstücks verpflichtet.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Wasserliefervertrag
Vertragsabschluss. 11.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und Ähnlichem, sowie sinngemäß für alle Leis- tungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und schrift- lich Abweichendes vereinbart wird.
1.2 Bestellungen, Angebote sowie Ähnliches werden von der Eisenwagen Baumaschinen GmbH nur unter Anwendung der AGB der Eisenwagen Baumaschinen GmbH angenom- men und gilt dies auch bei mündlichen, fernmündlichen, telefonischen, elektronischen, etc. Der das Kundenverhältnis begründende Bestellungen, Angeboten und Ähnlichem.
1.3 Abweichende Regelungen gelten lediglich dann, wenn die Eisenwagen Baumaschinen GmbH diesen ausdrücklich – Unternehmen gegenüber in Schriftform – zustimmt.
1.4 Die Angebote der Eisenwagen Baumaschinen GmbH sind unverbindlich; Zwischenver- kauf vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen schriftliche Auftragsbestätigung der Eisenwagen Baumaschinen GmbH oder dadurch zustande, von welcher dass die Eisenwagen Bau- maschinen GmbH der Kunde schriftlich informiert wirdBestellung tatsächlich entsprechen. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenVertreter der Eisenwagen Baumaschinen GmbH sind nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung 1.5 Verbrauchern gegenüber gilt § 10 KSchG.
1.6 Die AGB der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Eisenwagen Baumaschinen GmbH gelten auch bei zukünftigen Nach- trags-, Zusatz- oder Folgeaufträgen, ohne dass die Eisenwagen Baumaschinen GmbH auf ihre AGB eigens zu verweisen hat.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: General Terms and Conditions
Vertragsabschluss. 2.1 Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung seitens der Genossenschaft zustande oder durch Lieferung der im Kaufver- trag, Bestellschein oder Auftragsschein bezeichneten Sache. Ände- rungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Genossenschaft wirksam. Dasselbe gilt für die mündliche Vereinbarungen und Zusagen jeder Art. Gegenbestä- tigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
2.2 Zusätzlich gelten bei
a. Speisefrühkartoffeln/Speisekartoffeln - im Inland: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Verein- barungen neuester Fassung in Verbindung mit der jeweils gültigen Handelsklassenverordnung - im Ausland: „RUCIP" Geschäftsbedingungen für den Europäischen Kartoffelhandel sowie deren Begutachtungs- und Schieds- gerichtsordnung
b. Pflanzkartoffeln - im Inland: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Verein- barungen neuester Fassung, die Bestimmungen des Saatgutverkehrs- gesetzes sowie die jeweils gültige Pflanzkartoffelverordnung im An- schluss an die Orig.-Züchter-, -Verkaufs- u. -Lieferungsbedingungen - im Ausland: „RUCIP" Geschäftsbedingungen für den Europäischen Kartoffelhandel sowie deren Begutachtungs- und Schiedsgerichtsord- nung.
1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden Betreiber der Waschanlage gewährleistet eine ordnungsgemä- ße und durch die Annahme durch die AAE innerhalb schonende Reinigung der Fahrzeuge. Etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung sind von 3 Wochen zustande, von welcher dem Be- nutzer unverzüglich nach Verlassen der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenWaschanlage geltend zu machen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung Benutzer der gesamten Waschanlage ist verpflichtet, das Personal recht- zeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3Waschanlage nahelegen. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallenDies gilt insbesondere, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istes sich nicht um serienmäßige Fahrzeuge handelt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1 Verträge auf diesem Portal können nur in deutscher Sprache ge- schlossen werden. Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot auf Ab- schluss des Stromliefervertrages bei den Stadtwerken Neuss ab, wenn er den Onlinebestellprozess unter Eingabe der dort verlangten Anga- ben durchlaufen hat und nach dem Schritt „Überprüfen Sie Ihre Anga- ben“ den Button „Zahlungspflichtige Bestellung absenden“ anklickt. Nach dem der Kunde seinen Auftrag abgeschickt hat, erhält er von den Stadtwerken Neuss eine E-Mail, die den Empfang seiner Bestel- lung bestätigt. In einer zweiten E-Mail informieren die Stadtwerke Neuss den Kunden, dass sein verbindliches Angebot bei den Stadt- werken eingegangen ist. Beide E-Mails stellen keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern haben ausschließlich informato- rischen Charakter. Die Auftragsdaten werden bei den Stadtwerken Neuss gespeichert. Die Vertragsbestimmungen einschließlich der All- gemeinen Vertragsbedingungen sind auch unter www.stadtwerke- ▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar und als Download speicherbar.
2.2 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Stadtwerke Neuss dem Kunden in Textform das Zustandekommen bestätigen (Vertrags- schluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Ter- min, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der Kunde schriftlich informiert wirdgesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Abnahme Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberin der Auftragsbe- stätigung genannten Lieferbeginn. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenAuftragsbestätigung der Stadtwerke Neuss wird per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versendet. Die Auftragsbe- stätigung enthält alle wesentlichen Angaben zum Vertrag.
2. 2.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Stromliefervertrag
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt rechtsverbindliche Vertragsabschluss erfolgt durch die Auftragserteilung Unterzeichnung des Kunden schriftlichen Vertrages durch den Auftraggeber und durch den Mitarbeiter des Bestattungsinstitutes. Auftraggeber und damit Vertragspartner ist die Annahme den Vertrag unterzeichnende Person, es sei denn, der Vertragsabschluss erfolgt ausdrücklich und schriftlich im fremden Namen und für fremde Rechnung. In diesem Fall ist das Bestattungsinstitut berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die den Vertrag unterzeichnende Person der Vertragspartner. Leistungen, die das Bestattungsinstitut nicht selbst erbringt sondern durch Dritte erbringen lässt (z.B. Zeitungsannoncen, Blumenschmuck, Hoheitsleistungen u.a.), kann das Bestattungsinstitut nach seiner ▇▇▇▇ im eigenen Namen und für eigene Rechnung bestellen und erbringen oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungsinstitut hiermit die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeunwiderrufliche Vollmacht, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdAufträge in seinem Namen und für seine Rechnung zu erteilen. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE Das Bestattungsinstitut ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenDrucksachen jeglicher Art bei der Abwicklung des Trauerfalles maschinell mit Firmenaufdruck zu frankieren und Zeitungsanzeigen mit Firmendruck zu versehen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. (1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. ) Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge STADTWERKE BEVERUNGEN schließen den Versorgungsvertrag mit dem Tag Eigentümer des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberanzuschließenden Grundstückes ab. Die AAE ist berechtigtIn Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenz. ▇. ▇▇▇▇▇▇, Pächter, Erbbauberech- tigten, Nießbraucher etc., abgeschlossen werden.
(2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich ) Tritt an die Stelle eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigen- tümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Schriftform.
8Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlos- sen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die AAE ist berechtigtWohnungseigen- tümergemeinschaft verpflichtet sich, jederzeit den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzwgegen alle Wohnungseigentümer mit den STADTWERKEN abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den STADTWERKEN unverzüglich mitzuteilen. durch- führen zu lassen.
9Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer ab- gegebenen Erklärungen der STADTWERKE auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallenDas gleiche gilt, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istdas Eigentum an dem versorgten Grund- stück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
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Sources: Versorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 1. 2.1 Alle Angebote der Gesellschaft sowie die hierzu gehörenden Unter- lagen sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag über die Nutzung der Dienste der Gesellschaft zwi- schen der Gesellschaft und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Ver- wendung des entsprechenden Auftragsformulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung unter An- gabe der voraussichtlichen Dauer bis zur erstmaligen Herstellung eines Anschlusses durch die Auftragserteilung Gesellschaft (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Be- zug genommenen Leistungsbeschreibungen, Produktinformati- onsblättern, Preisverzeichnissen, diesen AGB und der Vertragszu- sammenfassung gemäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Die Gesellschaft kann die Annahme des Auftrages des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenverweigern.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung 2.3 Die Gesellschaft kann den Vertragsschluss von der gesamten in Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personal- ausweises abhängig machen.
2.4 Für bestimmte Leistungen der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie Gesellschaft ist Voraussetzung für die Leistungserbringung der Gesellschaft ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverkabelung (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / EigenbedarfesVerkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
32.5 Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss als auch für eine ggf. Der Lieferant erteilt not- wendige Hausinstallation hat der AAE Auftrag Kunde die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechtsin- habers einzuholen, soweit im Auftragsformular keine anderwei- tige Regelung vereinbart ist. Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Grundstücksnutzungsvertrages, der zwischen dem Eigentü- mer beziehungsweise Rechtsinhaber und Vollmachtder Gesellschaft oder ei- nem mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbun- denen Unternehmen geschlossen wird.
2.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die Gesellschaft sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertra- gen. Eine Übertragung nach Satz 3 ist dem Kunden drei Monate im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den bisherigen Stromabnahmevertrag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Lieferanten Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4kündigen. Mit Vertragsabschluss Hierauf wird der Zählpunkt Kunde von der Anlage Gesellschaft in der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5Mitteilung gesondert hingewie- sen. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich Das Recht zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Über- tragungen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der SchriftformUmwandlungsgesetzes, bleiben von die- ser Ziffer 2.6 unberührt.
8. Die AAE ist berechtigt2.7 Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokol- len, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassendie auf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln.
9. Für 2.8 Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adress- räume dauerhaft zu überlassen.
2.9 Der Vertrag hat keine nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste, Übertragungsdienste für die Annahmeerklärung Bereit- stellung von Diensten der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen Maschine-Maschine-Kommunikation o- der Datenverarbeitung ausgefertigt istMobilfunk-Dienste zum Gegenstand.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung Durch Bestätigung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Buttons „Zahlungs- pflichtig buchen“ gibt der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenMieter ein rechtsver- bindliches Angebot auf Abschluss eines Stell- platzmietvertrages ab.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung Vertrag kommt erst durch die Abgabe der gesamten in Annahmeerklärung durch den Vermieter zu- stande. Hierzu erhält der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie Mieter eine geson- derte E-Mail (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / EigenbedarfesVertragsbestätigung).
3. Der Lieferant erteilt Nach der AAE Auftrag und VollmachtVertragsbestätigung erhält der Mie- ter auf dem Postweg ein Zugangsmedium (Identifikationsmedium) in Form einer Codekarte. Mit dem Zugangsmedium ist der Mieter berechtigt, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten in dem in der Vertragsbe- stätigung genannten Parkobjekt zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus parken. Das Zugangsmedium ist zwingend mitzufüh- ren. Die Erstattung eines gezahlten Parkent- geltes infolge einer nachträglichen Legitima- tion der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenZugangsberechtigung ist ausge- schlossen.
4. Mit Vertragsabschluss wird Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnetschriftlichen Zustim- mung des Vermieters.
5. Die StromAlle Bestätigungen erhält der Mieter per E- Mail. Zusätzlich wird dem Mieter nach Maß- gabe des Dauermietvertrages eine Monats- rechnung im Online-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich System zur Verfügung gestellt.
6ge- stellt. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für Auf in Textform (E-Mail) übermittelten Wunsch wird die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8Rechnung kostenpflichtig auch auf dem Postweg an den Mieter ge- schickt. Die AAE ist berechtigt, Vertragsbestätigung und die vom Mieter bereits bei der Buchung akzeptierten AGB können vom Mieter in seinem persönli- chen Account jederzeit eingesehen werden. Die Dokumente werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzwstehen aus- schließlich in deutscher Sprache zur Verfügung. durch- führen zu lassenBeginnend mit der ersten Miet- preiszahlung werden dem Mieter hier auch seine Monatsrechnungen zur Verfügung ge- stellt.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 13.1. Die Angeboten des Verkäufers in Katalogen, Prospekten und anderen Drucksachen, im Internet, in Annoncen u. ä. stellen eine unverbindliche Information über das angebotenen Produktsortiment dar und sind weder ein Vorschlag zum Vertragsschluss noch ein öffentlicher Vorschlag zum Vertragsschluss gemäß § 1732 BGB. Der Verkäufer behält sich das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Recht auf Korrektur von Druckfehlern und Angebotsänderungen vor, ohne jegliche Verantwortung seinerseits. Das Gewicht, Abmessungen, Kapazität, Leistungen, Darstellung und sonstige in diesen Angeboten enthaltenen Angaben sind nur Richtwerte, die Auftragserteilung des Kunden und durch sich von der Realität in einem Umfang unterscheiden können, der keinen Einfluss auf die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Funktionsfähigkeit der Kunde schriftlich informiert wirdWare zum üblichen Verwendungszweck hat.
3.2. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch Bestellung kann der Käufer telefonisch, schriftlich, per Fax, elektronisch oder in einer anderen Form tätigen, die der Verkäufer in den Netzbetreiberaktuellen Angeboten, je nach Warenspezifikation im Angebot, als möglich angibt.
3.3. Die AAE ist berechtigt▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ s.r.o. kann nach eigenem Ermessen die Bestellung durch ihre Bestätigung, das Vertragsangebot oder Versendung der Ware oder durch eine andere ähnliche Handlung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag Benachrichtigung des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Käufers im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform§ 1744 BGB akzeptieren.
83.4. Dem Käufer werden geschäftliche Mitteilungen der Gesellschaft ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zugestellt. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassenZustellung von geschäftlichen Mitteilungen kann über den Link in der geschäftlichen Mitteilung abgemeldet werden.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 11.1. Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Stockach GmbH genannten Datum wirksam. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes die Auftragsbestätigung beim Kunden zugeht. Kann die tatsächliche Aufnahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung wirksam. Für das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Auftragserteilung Stadtwerke Stockach GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Kann die Belieferung, z.B. auf Grund eines mit einem anderen Lieferanten bestehenden Gaslieferungsvertrages, nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum aufgenommen werden, haben sowohl die Stadtwerke Stockach GmbH als auch der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Der Kunde zeigt der Stadtwerke Stockach GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin in Textform an. Die Vertragsparteien sind im Falle eines Wohnsitzwechsels des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 sechs Wochen zustande, zum Umzugstermin oder bei verspäteter Umzugsanzeige mit einer Frist von welcher der Kunde schriftlich informiert wird6 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels Im Falle einer Kündigung durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigtKunden gilt dies nicht, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung wenn die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der gesamten Kündigung in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen Vertragsbedingungen anbietet und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus Belieferung an der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9neuen Entnahmestelle möglich ist. Für die Annahmeerklärung Kündigung des Vertrags aufgrund Umzugs gelten die Vorgaben gemäß Ziffer 12 dieser AGB.
1.4. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Stadtwerke Stockach GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsabschluss der AAE tatsächliche Gasverbrauch des Kunden 500.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder eine Lastgangmessung installiert worden ist. In diesem Fall kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istStadtwerke Stockach GmbH dem Kunden einen RLM- Kundenvertrag anbieten.
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Sources: Gas Supply Agreement
Vertragsabschluss. (zu § 2 der AVBWasserV)
1. Der das Kundenverhältnis begründende Verband liefert Wasser aufgrund eines privatrechtli- chen Versorgungsvertrages. Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge wird mit dem Tag Eigentümer oder Erbbauberechtigten des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberanzuschließenden Grundstücks oder dem ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten abgeschlossen. Die AAE ist berechtigtBei Grundstücken, das Vertragsangebot ohne Angabe die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von Gründen abzulehnen§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseige- nem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz-VZOG) vom 22.3.1991 (BGBI. S. 766) in der Fassung vom 2.8.1992 (BGBI. S. 1464). Im Ausnahmefall kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter, Pächter) abge- schlossen werden, wenn sich der Eigentümer zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
2. Der Lieferant Tritt anstelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigen- tumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Jeder Woh- nungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Woh- nungseigentümergesellschaft verpflichtet sich zur Lieferung sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen alle Rechts- geschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungs- eigentümer mit dem Verband wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie Wohnungseigentümer berühren, unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die von dem Verband an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehre- ren Personen gemeinschaftlich zusteht (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / EigenbedarfesGesamthandseigen- tum und Miteigentum nach Bruchteilen).
3. Der Lieferant erteilt Wohnt der AAE Auftrag und VollmachtKunde nicht im Inland, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenbenennen.
4. Mit Vertragsabschluss wird Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt - ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordneteine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages muss auf einem Vordruck gestellt werden, der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6bei der Gesellschaft anzufordern ist. Der Lieferant ist für Abschluss Dem Antrag sind neben den detaillierten Angaben zum Bedarf ein Lageplan im Maßstab 1:500 beizu- fügen, der die Flurstücksnummern, die Hausnummern, die Baulinien, die Bebauung, die Wegeanlagen und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung Höhenlage der Bedingungen des Netzbetreibers anschließenden und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7an sie angrenzenden Grundstücke ausweist. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne Auf Verlangen des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen Verbandes bzw. durch- führen zu lassender Gesellschaft ist ein Sanitärschema beizufügen. Im Antrag ist anzugeben, inwieweit sich auf dem Grundstück Eigengewinnungsanlagen befinden.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Wasserversorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 11.1. Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Husum GmbH genannten Datum wirksam. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes die Auftragsbestätigung beim Kunden zugeht. Kann die tatsächliche Aufnahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung wirksam. Für das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Auftragserteilung Stadtwerke Husum GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Der Kunde zeigt den Stadtwerken Husum GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin in Textform an. Die Vertragsparteien sind im Falle eines Wohnsitzwechsels des Kunden berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder bei verspäteter Umzugsanzeige mit einer Frist von 6 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden gilt dies nicht, wenn die Stadtwerke Husum GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbieten und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform.
1.4. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeStadtwerke Husum GmbH gekündigt werden, von welcher wenn nach Vertragsschluss der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen tatsächliche Stromverbrauch des Kunden durchzuführen bzw100.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder eine Leistungsmessung installiert worden ist. durch- führen zu lassenIn diesem Fall werden die Stadtwerke Husum GmbH dem Kunden einen RLM-Kundenvertrag anbieten.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Stromlieferungsvertrag
Vertragsabschluss. 1Angebote von F.R.A.N.Z. sind freibleibend. Anzahl, Qualifikation sowie Einsatzdauer der ZeitarbeitnehmerInnen werden über Anforderung des Beschäftigers gesondert schriftlich durch Einzel- oder Sammelverträge vereinbart. Nach formloser Anfrage bzw. Angebot von Seiten der F.R.A.N.Z. erhält der Beschäftiger eine gegenzuzeichnende Auftragsbestätigung von F.R.A.N.Z, soweit geeignete ZeitarbeitnehmerInnen mit der gewünschten Qualifikation für die vorgesehene Tätigkeit im gewünschten Einsatzzeitraum zur Verfügung stehen. Kann F.R.A.N.Z der Anforderung nicht bzw. nicht in gewünschtem Umfang nachkommen, setzt sie den Beschäftiger davon unverzüglich in Kenntnis. F.R.A.N.Z. wählt für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignete ZeitarbeitnehmerInnen aus und stellt diese dem Beschäftiger zu vereinbarten Konditionen und Terminen zur Verfügung. Die Anforderung durch den Beschäftiger bezieht sich mangels Sondervereinbarung nicht auf konkrete Personen. F.R.A.N.Z. ist daher berechtigt, dem Beschäftiger überlassene ZeitarbeitnehmerInnen jederzeit durch zumindest gleich qualifizierte Personen auszutauschen. Der Einsatz der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach Vereinbarung mit F.R.A.N.Z erfolgen. Der Einsatz für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart verpflichtet den Beschäftiger zu adäquat erhöhtem Stundensatz. Der Einsatz für Tätigkeiten unter dem vereinbarten Niveau vermindert das Kundenverhältnis begründende Vertrag Entgelt von F.R.A.N.Z. nicht. Selbiges gilt sinngemäß für den Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen an anderem Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Entlohnungsanspruch der ZeitarbeitnehmerInnen (zB höheres Taggeld, Reisespesen oä.) resultiert. ▇▇▇▇▇▇ die Auftragsbestätigung nicht unterzeichnet worden sein, kommt das Vertragsverhältnis durch die Auftragserteilung des Kunden Aufnahme der Tätigkeit der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger zustande. ZeitarbeitnehmerInnen haben sich vor Aufnahme und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdnach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Beschäftiger zu melden. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenmindestens verrechnete Überlassungsdauer beträgt einen Tag.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften
Vertragsabschluss. U S T E R Der Darlehensvertrag kommt zustande, wenn ein von dem Darlehensnehmer ohne jede Änderung, Zusätze oder Streichungen unterschriebenes Exemplar einschließlich der unterschriebenen, dem Darlehensvertrag als Anlagen 1 und 2 in fester Verbindung beigefügten Widerrufsbelehrung und Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten an die ▇▇▇.▇▇▇▇ zurückgeschickt wird, auf dem der Darlehensnehmer auch den Erhalt dieser Informationen der ▇▇▇.▇▇▇▇ zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sowie den Erhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ▇▇▇.▇▇▇▇ für Studienbeitragsdarlehen bestätigt und diese Erklärung der ▇▇▇.▇▇▇▇ zugeht. Zur Wirksamkeit des Darlehensvertrages bedarf ein minderjähriger Darlehensnehmer außer der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter auch der Genehmigung des Familiengerichts bzw. Vormundschaftsgerichts gem. § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 8 BGB. Die ▇▇▇.▇▇▇▇ wird das Darlehen in den Fällen, in denen eine solche Genehmigung erforderlich ist, erst dann auszahlen, wenn die gesetzlichen Vertreter der ▇▇▇.▇▇▇▇ eine Abschrift der Genehmigungserklärung des zuständigen Gerichts übermittelt haben. Die ▇▇▇.▇▇▇▇ und der Darlehensnehmer sind sich über den Abschluss des Darlehens- vertrages zu den vorstehenden Bedingungen einig. Düsseldorf, den xx.xx.xxxx ▇▇▇.▇▇▇▇ Ort, Datum Unterschrift Darlehensnehmer Ort, Datum Unterschrift 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandegesetzlicher Vertreter (falls zutreffend) Ort, von welcher Datum Unterschrift 2. gesetzlicher Vertreter (falls zutreffend) M Dieses Angebot wurde maschinell erstellt. Es ist mit Faksimile-Unterschrift der Kunde schriftlich informiert wird▇▇▇.▇▇▇▇ gültig. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge diesem Vertrag in fester Verbindung beigefügten "Informationen der ▇▇▇.▇▇▇▇ zum Abschluss eines Darlehensvertrages über ein Studienbeitragsdarlehen mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den NetzbetreiberVerbrauchern im Fernabsatz" (Anlage 3) sowie die ebenfalls fest beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ▇▇▇.▇▇▇▇ für Studienbeitragsdarlehen (Anlage 4) habe ich erhalten. Die AAE ist berechtigtOrt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Datum Unterschrift Darlehensnehmer Ort, Datum Unterschrift 1. gesetzlicher Vertreter (falls zutreffend) Ort, Datum Unterschrift 2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie gesetzlicher Vertreter (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der falls zutreffend) Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.1 U S T E R
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Sources: Darlehensvertrag
Vertragsabschluss. 11.1 Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Emmerich GmbH genannten Datum wirksam. Der Kann die tatsächliche Auf- nahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem in Satz 1 genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Beliefe- rung wirksam. Für das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Auftragserteilung Stadtwerke Emmerich GmbH bei dem Netzbe- treiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.
1.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3 Der Kunde zeigt der Stadtwerke Emmerich GmbH unter Mitteilung seiner neuen
1.4 Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Stadtwerke Emmerich GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsschluss der tatsächliche Stromverbrauch des Kunden und 100.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder eine Leis- tungsmessung installiert worden ist. In diesem Fall wird die Stadtwerke Emmerich GmbH dem Kunden einen RLM-Kundenvertrag anbieten.
1.5 Ist die Belieferung durch die Annahme durch Stadtwerke Emmerich GmbH an der neuen Lieferad- resse nicht möglich, wird die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdStadtwerke Emmerich GmbH den Kunden in Textform informieren. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE In diesem Fall kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istStadtwerke Emmerich GmbH den Stromlieferver- trag außerordentlich zum Umzugstermin in Textform kündigen.
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Sources: Stromlieferungsvertrag
Vertragsabschluss. (zu § 2 AVBWasserV)
(1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. ) Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Stadtwerke Neuruppin GmbH schließt den Versorgungsvertrag grund- sätzlich nur mit dem Tag Eigentümer oder Erbbauberechtigten des bestätigten Lieferantenwechsels durch zu versorgen- den Netzbetreiberbzw. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenanzuschließenden Grundstückes ab.
(2. ) Der Lieferant verpflichtet sich Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Kunden, die nicht Eigentü- mer sind (zum Beispiel Mieter, Pächter, Nießbrauchberechtigte), erfordert den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie Direktabrechnung zwischen dem Kunden nach (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers 1) und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.Stadtwerke Neuruppin GmbH.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen (3) Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Woh- nungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abge- schlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§§ 10 Abs. 8, 16 Abs.1 WEG). Die Wohnungseigentü- mergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungs- vertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Stadtwerke Neuruppin GmbH abzuschließen und personelle Änderun- gen, welche die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Stadtwer- ke Neuruppin GmbH unverzüglich mitzuteilen.
8(4) Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke Neuruppin GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Die AAE ist berechtigtDas gleiche gilt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassenwenn das Eigentum an einem Grundstück mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zusteht.
9(5) Grundstück im Sinne dieser Bestimmung ist ohne Rücksicht auf die Grund- buchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz der eine wirt- schaftliche Einheit bildet. Für Das gleiche gilt auch für Reihenhäuser, Doppel- haushälften und ähnliche Objekte die Annahmeerklärung der AAE ohne rechtliche Teilung des Grundstückes bestehen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die Unterschrift entfallenStadtwerke Neuruppin GmbH für jedes dieser Gebäude, wenn sie mit Einrichtungen die für ein Grund- stück maßgeblichen Bestimmungen anwenden.
(6) Hat der Datenverarbeitung ausgefertigt istKunde keinen Wohnsitz im Inland, so hat er einen Zustellungsbevoll- mächtigten im Inland zu benennen.
(7) Jeden Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Grundstücksei- gentümer der Stadtwerke Neuruppin GmbH unverzüglich mitzuteilen. Zur Ummeldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
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Sources: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser (Avb Wasserv)
Vertragsabschluss. 11.1. Das Angebot von SWBB in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt.
1.2. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des zwischen dem Kunden und durch SWBB kommt zustande, indem SWBB die Bestellung annimmt und eine positive Netzverträglichkeitsprüfung vorliegt. Die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeSWBB wird gegenüber dem Kunden ausdrücklich durch schriftlich oder per Email übersandte Auftrags- oder Versandbestätigung erklärt werden.
1.3. Die Vertragsparteien schließen einen Kaufvertrag, von welcher mit dem sich SWBB zur Lieferung des Kaufgegenstands gemäß Bestellung und der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag zur Zahlung des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenGesamtpreises verpflichtet.
21.4. Der Lieferant verpflichtet sich Zum Zwecke der Bonitätsprüfung wird uns die Bürgel Wirtschaftsinformation GmbH & Co. KG, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.
31.5. Der Lieferant erteilt Zum Zweck der AAE Auftrag und VollmachtEntscheidung über die Begründung, den bisherigen Stromabnahmevertrag Durchführung oder Beendigung des Lieferanten zu kündigen sowie Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenderen Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Kaufvertrag
Vertragsabschluss. 11.1 Die Stadtwerke Münster GmbH (Stadtwer- ke) bietet dem Anschlussnehmer schriftlich den Anschluss seiner Anlage an das Vertei- lungsnetz bzw. die Veränderung des Hausan- schlusses an. Diesem Angebot ist die Höhe des Baukostenzuschusses und der voraus- sichtlichen Hausanschlusskosten zu entneh- men. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung Anschlussnehmer erteilt den Stadt- werken auf der Basis des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Angebots schriftlich den Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Hausanschlusses.
1.2 Die Stadtwerke schließen den Anschluss- vertrag in der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Regel mit dem Tag Eigentümer oder- Erbbauberechtigten bzw. der Gemeinschaft von Eigentümern oder Erbbauberechtigten des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberzu versorgenden Grundstücks ab. Die AAE ist berechtigtIn besonderen Fällen kann der Vertrag auch mit einem ande- ren Nutzungsberechtigten, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenz.B. Mieter, Pächter, abgeschlossen werden, wenn der/die Eigentü- mer oder Erbbauberechtigte(n) zu- stimmt/zustimmen.
21.3 Die Stadtwerke schließen die Anlage erst dann an das Verteilungsnetz an, wenn eine verlegereife Trasse zur Verfügung steht. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung Eine verlegereife Trasse liegt dann vor, wenn die Linienführung der gesamten in Straße im Gelände erkenn- bar ist. Wünscht der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Anschlussnehmer den vorzeitigen Anschluss, hat er die dadurch bedingten Mehrkosten zu tragen.
3. Der Lieferant erteilt 1.4 Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist, verpflichtet der AAE Auftrag und Vollmacht, An- schlussnehmer den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenjeweiligen Mieter zum Abschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages mit den Stadtwerken.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet1.5 Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist, beträgt die Erstlaufzeit des Fernwärmelieferungsvertrages zehn Jahre.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Fernwärme
Vertragsabschluss. 1Für den Bezug der Leistungen von Internationale Kurzfilmwoche Regensburg ist ein einmaliges Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts wird den Nutzer*innen rechtzeitig vor Bestellung der jeweiligen Leistung bekanntgegeben. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ bei der jeweiligen Leistung gibt der*die Nutzer*in ein verbindliches Angebot zum Bezug der Leistung an Internationale Kurzfilmwoche Regensburg ab. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch zustande, indem Internationale Kurzfilmwoche Regensburg den*die Nutzer*in über die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher des Angebotes informiert oder mit der Kunde schriftlich informiert wirdVertragserfüllung beginnt. Zum Rücktrittsrecht für Verbraucher*innen siehe Punkt 6. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch Gewährleistung richtet sich nach den Netzbetreibergesetzlichen Bestimmungen. Die AAE Derzeit umfasst der DIENST folgende Leistungen: Kurzfilme und kuratierte Kurzfilmprogramme können von 21. Mai bis 06. Juni 2021 als Stream auf Internationale Kurzfilmwoche Regensburg angesehen werden. Arbeitskreis Film Regensburg e.V. ist berechtigteinzig für die Inhalte von Internationale Kurzfilmwoche Regensburg verantwortlich. Aus lizenzrechtlichen Gründen kann Arbeitskreis Film Regensburg e.V. den Zugriff auf Inhalte territorial beschränken. Gewisse Inhalte können daher nur innerhalb bestimmter Territorialgrenzen genutzt werden, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenArbeitskreis Film Regensburg e.V. freigeschalten wurde.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. 11.1. Mit der Reservierungsanfrage bietet der Mieter dem Ferienpark Perlsee den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Bei entsprechender Verfügbarkeit sendet der Ferienpark Perlsee dem Mieter eine Buchungsbestätigung mit Angabe der Zahlungsmodalitäten per E-Mail/Post zu oder übergibt sie vor Ort persönlich.
1.2. Bis zum Beginn des Aufenthaltes kann der Mieter verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der das Kundenverhältnis begründende Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen an einem Aufenthalt nicht genügt, oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. ▇▇▇▇▇ ein Dritter in den Vertrag kommt durch ein, so haftet dieser und der Mieter als Gesamtschuldner gegenüber dem Ferienpark Perlsee für den Mietpreis.
1.3. Gäste unter 18 Jahren dürfen den Campingplatz sowie die Auftragserteilung des Kunden Mietunterkünfte nur in Begleitung von Aufsichtspersonen nutzen. Aufsichtspersonen sind Erziehungsberechtigte oder Personen, denen von der Erziehungsberechtigten/dem Erziehungsberechtigten die Aufsicht übertragen wurde. Unwissentlich bestätigte Buchungen haben keine Gültigkeit. Nach dem Jugendschutzgesetz erlaubte Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahre sind nur nach gesonderter Vereinbarung und durch die Annahme durch die AAE innerhalb unter Verwendung unseres Formulars „Einverständniserklärung zur Übernachtung von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdJugendlichen auf dem Campingplatz Ferienpark Perlsee“ möglich.
1.4. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE Weitervermietung/Untervermietung oder Weitervermittlung von gebuchten Übernachtungsmöglichkeiten ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenuntersagt.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Zeitmietvertrag
Vertragsabschluss. 2 AVBWasserV
1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Stadtwerke Uslar GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Tag Eigentümer des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberzu versorgenden Grundstücks ab. Die AAE ist berechtigtIst das Grundstück mit einem Erbbaurecht be- lastet, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenwird der Vertrag mit dem Erbbauberechtigten abgeschlossen.
2. Der Lieferant verpflichtet In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten des Grund- stücks – Mieter, Pächter, Nießbraucher – abgeschlossen werden, wenn der Eigentü- mer oder Erbbauberechtigte sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
3. Der Lieferant erteilt Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Woh- nungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zu, so wird der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus Ver- sorgungsvertrag mit dem Verband der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenWohnungseigentümer abgeschlossen.
4. Mit Vertragsabschluss Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemein- schaftlich zu (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), wird der Zählpunkt Versorgungsvertrag mit der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Eigen- tümer haftet als Gesamtschuldner. Die Strom-Herkunftsnachweise werden Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, ei- ne Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungs- vertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer mit dem Wasserversor- gungsunternehmen abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6Eigentümer berühren, dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzutei- len. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie Wasserversorgungsunternehmens auch für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlichübrigen Eigentümer rechtswirksam.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. 1(§ 2 AVBWasserV)
1.1 Die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH schließt grundsätzlich einen Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes (nachfolgend „Kunde“) ab. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Bei Vertragsschluss hat der Kunde der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein- Sieg GmbH die Auftragserteilung persönlichen Daten anzugeben, welche die Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH zur eindeutigen Identifizierung des Kunden benötigt. Bei natürlichen Personen sind in jedem Fall Name, Vorname(n), Geburtsdatum/-ort und durch Nationalität anzugeben. Bei juristi- schen Personen ist die Annahme durch vollständige Firma, der Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registerge- richt und die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeRegisternummer (sofern vorhanden) anzugeben, von welcher ferner die persönlichen Daten der Kunde schriftlich informiert wirdgesetzlichen Vertreter bzw. Organe. Auf Verlangen der Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH ist ein aktueller Registerauszug vorzulegen. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag Daten werden von der Energie und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH auf Grundlage der Bestimmungen der Europä- ischen Datenschutzgrundverordnung sowie des bestätigten Lieferantenwechsels durch den NetzbetreiberBundesdatenschutzgesetzes gespeichert, die Verarbeitung erfolgt vertraulich und ausschließlich für eigene Geschäftszwecke der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH und ihr verbundener Unternehmen. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenUnvollständige Angaben können zur Ablehnung eines Vertrages führen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich 1.2 Tritt an die Stelle eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Kunden eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.3.1951, so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH abzuschließen und personelle Ände- rungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamt- handeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
81.3 Tritt an die Stelle eines Kunden eine Personenmehrheit (z. B. Wohngemeinschaft oder nicht- eheliche Lebensgemeinschaft), so wird der Versorgungsvertrag mit der Personenmehrheit abge- schlossen. Jedes Mitglied der Personenmehrheit haftet als Gesamtschuldner. Veränderungen des Personenkreises sind der Energieund Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die AAE ist berechtigtan eine Person abgegebenen Erklärungen der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH sind auch für die übrigen Personen rechtswirksam.
1.4 Die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH behält sich vor, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen über die Bonität des Kunden durchzuführen vor Abschluss des Vertrages Auskünfte einzuholen und bei Vorliegen von Negativmerk- malen den Abschluss des Vertrages von Vorauszahlungen nach § 28 AVBFernwärmeV bzw. durch- führen einer Sicherheitsleistung gem. § 29 AVBFernwärmeV abhängig zu lassenmachen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. 1(zu § 2 AVBFernwärmeV)
1.1. Die SWA GmbH liefert Wärme aufgrund privatrechtlicher Versor- gungsverträge.
1.2. Im Falle eines Neuanschlusses oder einer Anschlussveränderung für Wärme bietet die SWA GmbH dem Anschlussnehmer schriftlich den Anschluss an das Verteilungsnetz bzw. die Veränderung des Hausan- schlusses an und teilt ihm den Baukostenzuschuss und den Hausan- schlusskostenbeitrag mit. Mit Unterzeichnung des Kostenangebotes durch den Anschlussnehmer gilt der Auftrag zum Anschluss an das Versorgungsnetz als erteilt.
1.3. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Anschlussvertrag Fernwärme wird im Allgemeinen mit dem Tag Eigen- tümer oder dem Erbbauberechtigten des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberanzuschließenden Grundstü- ckes geschlossen. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe Im Übrigen gelten die Regelungen des § 8 der AVB- FernwärmeV.
1.4. Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers/Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Woh- nungseigentumsgesetzes, so wird der SchriftformAnschlussvertrag für Wärme mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Woh- nungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Anschlussvertrag für die Wohnungseigentümer mit der SWA GmbH abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Woh- nungseigentümer berühren, der SWA GmbH unverzüglich mitzuteilen.
81.5. Der Zustellungsbevollmächtigte muss seinen Sitz im Inland haben.
1.6. Voraussetzung für die Herstellung des Hausanschlusses für Wärme ist, dass der SWA GmbH alle erforderlichen privatrechtlichen und behörd- lichen Erklärungen vorliegen (z.B. Duldung der Leitungsrechte der be- teiligten Grundstückseigentümer, Straßenaufbruchsgenehmigungen usw.). Bei Beginn der Verlegearbeiten muss die vorgesehene Leitungstrasse geräumt sein. Zur Unterbringung der Anschlussleitungen und der Zäh- leranlagen muss ein geeigneter Raum von ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Erforderliche Mauerdurchbrüche, die Vermauerung und Isolierung der Durchbrüche werden von der SWA GmbH selbst oder durch eine von der SWA GmbH beauftragte Firma vorgenommen.
1.7. 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV gilt unbeschadet der vorstehenden Rege- lungen.
1.8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Regelungen der §§ 12 sowie 13 AVBFernwärmeV gelten für den Anschlussnehmer sowie den Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassenin gleicher Weise.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Ergänzende Bedingungen
Vertragsabschluss. 12.1. Ein Vertrag kommt mit Unterschrift des Kunden auf unserem Anmeldeformular und Aushändigung der Geschäftsbedingung, AGB´s, Campingplatzordnung, WLAN und Datenschutzerklärung zwischen dem Unterzeichner und seinen aufgeführten Gästen, zustande. Gleiches gilt für die Bestellung des Besuchers in einer beliebigen eröffneten Form, etwa über das Internet, oder in Form einer Zahlungsaufforderung durch einen zuständigen Mitarbeiter vom Campingplatz Meinhardsee oder eines bevollmächtigten Dritten oder auf andere Weise. Der das Kundenverhältnis begründende Campingplatz Meinhardsee ist zum Rücktritt vom Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeberechtigt, von welcher wenn der Kunde schriftlich informiert wirdBesucher nach der Zahlungsaufforderung nicht umgehend den jeweiligen Preis zahlt.
2.2. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigtAngebote vom Campingplatz Meinhardsee gelten nicht für:
a. Personen, das Vertragsangebot ohne Angabe die unter Einfluss von Gründen abzulehnen.Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen,
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmachtb. Personen, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der SchriftformInfektionsschutzgesetzes, einer offenen Wunde oder an übertragbarem Hautausschlag leiden,
c. Personen unter 14 Jahren, sofern sie sich nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten in Begleitung einer anderen volljährigen Person befinden,
d. Personen, die die Besucherparkplätze nicht zum Zwecke des Besuches des Geländes nutzen wollen. Diesen Personen ist das Betreten des gesamten Camping-Areals untersagt. Des Weiteren ist Kindern unter 14 Jahren die Benutzung ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen bevollmächtigten volljährigen Person nicht gestattet.
8. Die AAE ist berechtigte. Für den Fall, jederzeit dass anlässlich von Medienberichterstattungen oder während einer Aufführung Bild- und/oder Tonaufnahmen von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden, erklären sich die Besucher mit dem Betreten des Veranstaltungsortes damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen Wort aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung gesendet bzw. durch- führen zu lassenveröffentlicht werden.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. (zu § 2 AVB Wasser V)
1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung Die TWM „Technische Werke der Gemeinde Merchweiler GmbH“ (im folgenden TWM genannt) ist bereit, auf Antrag des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch Anschlussnehmers zu den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnennachstehenden ergänzenden Bedingungen einen Versorgungsvertrag abzuschließen.
2. Die Bereitschaft gilt nicht, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Erfolgt trotzdem ein Anschluss, so hat der Antragsteller die für diesen Anschluss und seine Versorgung zusätzlichen Kosten zu übernehmen oder auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung Anschluss kann versagt werden, wenn die Abwässer des zu versorgenden Grundstückes zu einer Gefährdung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Wasserleitung führen können.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und VollmachtDie TWM schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer, den bisherigen Stromabnahmevertrag Erbauberechtigten oder sonstig dinglich Berechtigten des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenanzuschließenden Grundstücks ab.
4. Mit Vertragsabschluss wird Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der Zählpunkt eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung der Anlage TWM haben. Bei Anschlüssen, die über Privatgrundstücke führen, die nicht dem Anschlussnehmer gehören, erfolgt ein Anschluss nur, wenn dingliche Sicherheiten zugunsten der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnetWasserrechte auf diesen Gründstücken eingetragen werden.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestelltBefindet sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt bestimmte Gebäude, so können für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für Tritt an die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Schriftform.
8Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die AAE ist berechtigtWohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, jederzeit den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, für und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzwgegen die Wohnungseigentümer mit der TWM abzuschließen, insbesondere personelle Veränderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der TWM unverzüglich mitzuteilen. durch- führen zu lassen.
9Wird ein der Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallenDas gleiche gilt, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen)
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Sources: Versorgungsbedingungen
Vertragsabschluss. 12.1 Wenn Verträge mit Vertragspartnern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RHG maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
2.2 Dieser Vertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Vertragspartners abgeschlossen. Nicht b e f r i e d i g e n d e A u s k ü n f t e , Ve r s c h l e c h t e r u n g d e r Vermögensverhältnisse des Vertragspartners und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung oder Weiterführung des Termingeschäftes nach Ansicht der RHG nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen sie vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach ihrer ▇▇▇▇ Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeVertragspartner ist hiermit verpflichtet, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten RHG unverzüglich Mitteilung zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallenmachen, wenn sie mit Einrichtungen seine Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren. Sollte der Datenverarbeitung ausgefertigt istRHG bei einem Vertragsrücktritt Schaden entstehen, z. B. Differenz Tages- /Kontraktpreis so ist der Vertragspartner der RHG gegenüber für diesen Schaden voll haftbar. Diese Rechtsfolge wird ausgeschlossen für Verträge in denen der RHG ein Vorteil entsteht. Es bleibt alleine der RHG überlassen, bei Vermögensverschlechterungen des Vertragspartners w. o. erwähnt, welche bestehenden Verträge erfüllt werden und für welche Verträge die RHG von einem evtl. Vertragsrücktritt Gebrauch machen wird.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 1Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter oder durch die tatsächliche Übergabe oder vereinbarte Anlieferung des Mietgegenstandes vom Vermieter an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Mieter legt seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Adresse für die Auftragserteilung Erstellung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeMietvertrages vor. Der Vermieter kann verlangen, von welcher dass der Kunde schriftlich informiert wirdMieter eine vorab vom Vermieter bestimmte Kaution hinterlegt. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den NetzbetreiberKaution bestimmt sich nach Mietgegenstand und Mietzeitraum. Die AAE Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes verrechnet. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt in den Firmenräumen der Fa. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG oder an einem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, sofern er von Gründen abzulehnen.
2den Firmenräumen abweicht. Sofern nichts anders bestimmt ist, stellt der Vermieter den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand zur Abholung bereit. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt dieser den Transport des Mietgerätes. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und VollmachtMietgegenstand weist nur die im Übergabeprotokoll aufgelisteten Mängel auf. Der Mieter oder sein Beauftragter hat jederzeit die Möglichkeit, den bisherigen Stromabnahmevertrag Mietgegenstand vor Übergabe zu besichtigen und zu untersuchen. Bei Übergabe des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage Mietgegenstandes erfolgt eine kostenlose Einweisung durch das Personal des Lieferanten sicher zu stellenVermieters.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Mietbedingungen
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen.
3. Der Lieferant erteilt Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Wenn nicht anders vereinbart gilt eine Bindefrist von 14 Tagen. Weicht der AAE Auftrag und Vollmachtdes Auftraggebers vom Angebot der Firma Sonntag Bauelemente GmbH ab, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie so kommt ein Vertrag in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzendiesem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung der Firma Sonntag Bauelemente GmbH zustande, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenwelche unterschrieben an uns zurückgesandt werden muss.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnetMündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Telefonische Bestellungen nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden Kündigt der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestelltAuftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist die Firma Sonntag Bauelemente GmbH berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, hat er alle entstandenen Kosten, die der Firma Sonntag Bauelemente GmbH bis zum Zeitpunkt des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlichRücktritts entstanden sind, zu tragen. Hierzu zählen auch alle bereits auftragsbezogene bestellte Waren.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Firma Sonntag Bauelemente GmbH sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Sinne Falle der Nichterteilung des Konsumentenschutzgesetzes der SchriftformAuftrages unverzüglich zurückzugeben.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. 1(§ 2 AVBWasserV)
1.1 Die Stadtwerke schließen den Netzanschluss- bzw. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem Tag Eigentümer des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberanzuschließenden bzw. Die AAE ist berechtigtzu versorgenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenz.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie 1.2 Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, Ge- samthandeigentum, Miteigentum nach Bruchteilen), so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit der Ge- meinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Jeder Eigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen je- den Eigentümer mit den Stadtwerken abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haf- tung der Eigentümer berühren, den Stadtwerken unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Eigentümer der Gemeinschaft abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
8. Die AAE 1.3 Der Antrag auf Anschluss eines Grundstücks/Gebäudes an das Wasserversorgungsnetz ist auf einem besonderen Vordruck unter Beifügung einer Grundrisszeichnung des Kellergeschosses und eines amtlichen Lageplans des Grundstückes mit maßgerechter Eintragung
1.4 Teilt der Kunde den Stadtwerken den Beginn der Wasserentnahme nicht oder nicht unverzüglich mit oder ist aus einem anderen vom Kunden zu vertretende Umstand der zu Beginn der Was- serentnahme vorhandene Stand des Wassermengenzählers nicht feststellbar, so sind die Stadt- werke berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen dem Versorgungsvertragsverhältnis als Anfangszählerstand den letzten ihr be- kannten Stand des Wassermengenzählers zugrunde zu legen; der Nachweis eines anderen Zäh- lerstands zu Beginn seiner Wasserentnahme ist dem Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassengestattet.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser (Avbwasserv)
Vertragsabschluss. 11.1. Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Stockach GmbH genannten Datum wirksam. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes die Auftragsbestätigung beim Kunden zugeht. Kann die tatsächliche Aufnahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung wirksam. Für das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Auftragserteilung Stadtwerke Stockach GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Kann die Belieferung, z.B. auf Grund eines mit einem anderen Lieferanten bestehenden Stromlieferungsvertrages, nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum aufgenommen werden, haben sowohl die Stadtwerke Stockach GmbH als auch der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Der Kunde zeigt der Stadtwerke Stockach GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin in Textform an. Die Vertragsparteien sind im Falle eines Wohnsitzwechsels des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 sechs Wochen zustande, zum Umzugstermin oder bei verspäteter Umzugsanzeige mit einer Frist von welcher der Kunde schriftlich informiert wird6 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels Im Falle einer Kündigung durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigtKunden gilt dies nicht, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung wenn die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der gesamten Kündigung in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen Vertragsbedingungen anbietet und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus Belieferung an der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9neuen Entnahmestelle möglich ist. Für die Annahmeerklärung Kündigung des Vertrags aufgrund Umzugs gelten die Vorgaben gemäß Ziffer 12 dieser AGB.
1.4. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Stadtwerke Stockach GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsabschluss der AAE tatsächliche Stromverbrauch des Kunden 100.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder eine registrierende Leistungsmessung bzw. ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes installiert worden ist. In diesem Fall kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istStadtwerke Stockach GmbH dem Kunden einen RLM-Kundenvertrag anbieten.
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Sources: Supply Agreement
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. 1.1 Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge StWL schließen den Versorgungsvertrag mit dem Tag Eigentümer des bestätigten Lieferantenwechsels durch anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigtNutzungsberechtigten, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenz.B. Mieter, Päch- ter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich 1.2 Tritt an die Stelle eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgeset- zes vom 15. ▇▇▇▇ 1951, so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit der Ge- meinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Woh- nungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungsei- gentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den StWL abzuschließen und perso- nelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berüh- ren, den StWL unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht be- nannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Er- klärungen der StWL auch für die übrigen Eigentümer rechtswirk- sam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamt- handeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen1.3 Der Antrag auf Wasserbezug muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Versorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 1(zu § 2 AVBFernwärmeV)
1.1. Die Stadtwerke Aschersleben GmbH liefert Wärme aufgrund privatrechtlicher Versorgungsverträge.
1.2. Im Falle eines Neuanschlusses oder einer Anschlussveränderung für Wärme bietet die Stadtwerke Aschersleben GmbH dem An- schlussnehmer schriftlich den Anschluss an das Verteilungsnetz bzw. die Veränderung des Hausanschlusses an und teilt ihm den Baukostenzuschuss und den Hausanschlusskostenbeitrag mit. Mit Unterzeichnung des Kostenangebotes durch den Anschluss- nehmer gilt der Auftrag zum Anschluss an das Versorgungsnetz als erteilt.
1.3. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Anschlussvertrag Fernwärme wird im Allgemeinen mit dem Tag Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des bestätigten Lieferantenwechsels durch anzuschließen- den NetzbetreiberGrundstückes geschlossen. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe Im Übrigen gelten die Regelun- gen des § 8 der AVBFernwärmeV.
1.4. Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentü- mers/Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Wohnungsei- gentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der SchriftformAnschlussvertrag für Wärme mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentü- mergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine an- dere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Anschlussvertrag für die Wohnungseigentümer mit der Stadt- werke Aschersleben GmbH abzuschließen und personelle Ände- rungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Stadtwerke Aschersleben GmbH unverzüglich mitzuteilen.
81.5. Der Zustellungsbevollmächtigte muss seinen Sitz im Inland haben.
1.6. Voraussetzung für die Herstellung des Hausanschlusses für Wärme ist, dass der Stadtwerke Aschersleben GmbH alle er- forderlichen privatrechtlichen und behördlichen Regelungen vorliegen (z.B. Duldung der Leitungsrechte der beteiligten Grundstückseigentümer, Straßenaufbruchgenehmigungen usw.). Bei Beginn der Verlegearbeiten muss die vorgesehene Lei- tungstrasse geräumt sein. Zur Unterbringung der Anschluss- leitungen und der Zähleranlagen muss ein geeigneter Raum von ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Erforderliche Mauerdurchbrüche, die Vermauerung und Isolierung der Durchbrüche werden von der Stadtwerke Aschersleben GmbH selbst oder durch eine von der Stadtwerke Aschersle- ben GmbH beauftragte Firma vorgenommen.
1.7. 2 Abs. 2 AVB gilt unbeschadet der vorstehenden Regelun- gen.
1.8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen Regelungen der §§ 12 sowie 13 AVBFernwärmeV gelten für den Anschlussnehmer sowie den Vertragspartner des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassenVer- sorgungsvertrages in gleicher Weise.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Ergänzende Bedingungen
Vertragsabschluss. 11.1 Anmeldung: Mit der Bestätigung der schriftlichen, telefonischen, elektronischen (online) oder persönlichen Buchung kommt zwischen dem Kunden und IJG ein Vertrag zustande. Auf diesen Vertrag sind die vorlie- genden AGB anwendbar. Spätestens mit Zahlung der Rechnung (auch Anzahlung) akzeptiert der Kunde Erhalt und Inhalt dieser AGB. Der das Kundenverhältnis begründende Kunde ist verantwortlich für die Mitteilung der korrekten persönlichen Daten (Namen und Geburtsdatum gemäss Angaben im Reisepass) an IJG. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden, nach Erhalt der Rechnung/Bestätigung alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Unstimmigkeiten müssen umgehend an IJG gemeldet werden. Folgekosten, die durch eine Unterlassung der Meldung entstehen, gehen zulasten des Kunden.
1.2 Nur-Flug-Buchungen: Bei allen von IJG vermittelten NurFlugBuchungen gelten die Reise und Vertragsbedingungen der entsprechenden Fluggesellschaften. Es gilt zu beachten, dass der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des zwischen dem Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdFluggesellschaft erst mit der Ausstellung der Flugtickets zustande kommt. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag Allfällige Änderungen seitens der Fluggesellschaft gehen bis zur Ticketausstellung zulasten des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenKunden.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)1.3 Leistungen von anderen Veranstaltern: Bei Leistungen, die nicht von IJG organisiert und erbracht werden, gelten die Allgemeinen Reise und Vertragsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird2.1. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Stadtwerke Güstrow schließen den Versorgungsvertrag mit dem Tag Eigentümer des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberanzuschließenden Grundstücks oder mit dem Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher dringlicher Rechte ab. Die AAE ist berechtigtIn Ausnahmefällen kann der Vertrag bei Zustimmung des Grundstückseigentümers auch mit dem Nutzungsberechtigten, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenz.B. Mieter oder Pächter, abgeschlossen werden.
22.2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich Tritt an die Stelle eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohneigentumsgesetzes, so wird der SchriftformVersorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohneigentümergemeinschaft ist verpflichtet den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohneigentümer mit den Stadtwerken Güstrow abzuschließen und personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohneigentümer berühren, den Stadtwerken Güstrow unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Nennung eines derartigen Vertreters sind sämtliche Erklärungen eines einzelnen Wohneigentümers gegenüber den Stadtwerken Güstrow auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht.
82.3. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen Bei Wasserkunden gilt die Bestätigung des Kunden durchzuführen Anschlussangebotes bzw. durch- führen zu lassen.
9des Zählereinbauscheines als Vertragsabschluss mit den Stadtwerken Güstrow. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istFernwärmelieferung ist grundsätzlich ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
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Sources: Versorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 12.1. Gegenstand dieser AVGB sind Kaufverträge über Eintrittskarten Events und Veranstaltungen wie insbesondere Tennisturniere.
2.2. Tickets können entweder unmittelbar vor Ort an der Tageskasse, über die Tickethotline des Veranstalters oder allenfalls im Online Ticket Shop erworben werden. Es werden ausschließlich personalisierte Tickets von der KTC Turnier GmbH angeboten und für den Verkauf bereitgestellt. Die Angabe von personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname, Wohnadresse, Kontaktdaten) ist verpflichtend. Ausweiskontrollen vor Ort sind gestattet. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Erwerb von Tickets über die Auftragserteilung Tickethotline des Veranstalters gilt als Anfrage des Kunden die bestellten Tickets erwerben zu wollen. Der Veranstalter hat das Recht, binnen 14 Tage nach Eingang der Anfrage des Kunden diese wirksam anzunehmen, wobei die Anfrage des Kunden vom Veranstalter auch dann als wirksam angenommen gilt, wenn dieser binnen 14 Tagen nach Eingang sich dazu nicht äußert. Der Vertrag zwischen Kunden und durch Veranstalter wird jedenfalls erst nach Ablauf dieser 14 tägigen Frist wirksam und für den Veranstalter verbindlich. Der Kunde bleibt während dieser 14 Tage an seine Anfrage zum Ticketerwerb gebunden. Eine allenfalls vom Bestellsystem automatisch generierte Bestätigung des Inhalts der Bestellung des Kunden gilt nicht als Auftragsbestätigung des Veranstalters und hat auf die Annahme durch Wirksamkeit des Vertragsabschlusses keinerlei Wirkung. Mit dem wirksamen Zustandekommen des Vertrages ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
2.3. Direkt vor Ort an der Tageskasse erworbene Tickets werden dem Kunden in der Regel sofort übergeben. Im Fernabsatz über die AAE innerhalb Tickethotline des Veranstalters erworbene Tickets sind vom Kunden als „print at home“ Tickets unmittelbar bei Abschluss der Anfrage direkt auszudrucken oder werden dem Kunden an die von 3 Wochen zustandeihm angegeben Zustelladresse versandt. Das Versandunternehmen wird vom Veranstalter gewählt, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdträgt sowohl die Kosten als auch die Gefahr des Versands. Pkt. 2.1. dieser AVGB bleibt davon unberührt. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Zustellung von über sonstige Online Ticket Shops erworbenen Tickets erfolgt aufgrund der jeweiligen Zustellbedingungen des Online Ticket Shop und haftet der Veranstalter nicht für daraus dem Kunden entstehende Nachteile welcher Art auch immer. Im Fernabsatz erworbene Tickets werden nur mit dem Tag ausdrücklicher Zustimmung des bestätigten Lieferantenwechsels Veranstalters an der Tageskasse zur Abholung durch den NetzbetreiberKunden bereitgestellt. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenDerart zur Abholung bereitgestellte Tickets sind bei sonstigem Verfall bis zu einer Stunde vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Kunden an der Tageskasse abzuholen.
22.4. Bei den vom Veranstalter angebotenen Leistungen handelt es sich ausschließlich um Freizeitdienstleistungen gemäß § 5f Abs. 1 Z 7 des Konsumentenschutzgesetztes 1979 (KSchG 1979) in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2011. Das Rücktrittsrecht im Fernabsatz gemäß § 5 e KSchG 1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2011 ist somit ausgeschlossen.
2.5. Mit Erwerb des Tickets erklärt der Kunde sich über Ort, Art, Zeit, Programm und Dauer sowie über eventuell bestehende Jugendschutzbestimmungen der Veranstaltung genau informiert zu haben und weiters, dass die Veranstaltung für seine Zwecke geeignet ist und er den Veranstalter aus all diesen Gründen klag- und schadlos halten wird.
2.6. Der Lieferant Veranstalter behält sich das Recht vor, Kunden, die bereits Tickets für eine Veranstaltung erworben haben, beim Erwerb von Karten für Folgeveranstaltungen bevorzugt zu behandeln.
2.7. Zum Zwecke der Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets ist die öffentliche Anbietung sowie jegliche Weitergabe vom Veranstalter erworbener Tickets an Dritte ausdrücklich verboten. Diese Maßnahme soll die Verbreitung von SARS-CoV-2 verhindern.
2.8. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters ist es bei sonstigem Schadensersatz verboten, erworbene Tickets gewerblich oder kommerziell zu veräußern und im Rahmen von Gewinnspielen, Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- und Marketingzwecken zu verwenden. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Kunde zur Bekanntgabe von Namen, Geburtsdaten und Anschrift jener Personen verpflichtet, denen er vom Veranstalter erworbene Tickets weitergegeben hat.
2.9. Der Kunde verpflichtet sich dem Veranstalter Änderungen seiner Wohn- und Geschäftsadresse solange bekanntzugeben, als noch anhängige Rechtsbeziehungen bestehen und noch nicht beiderseitig vollständig erfüllt sind. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden zugestellte Erklärungen des Veranstalters als wirksam zugestellt und gültig. Im Falle einer COVID-19 Erkrankung im Rahmen der Veranstaltung ist der Kunde verpflichtet die KTC Turnier GmbH darüber zu informieren und alle notwendigen Daten zur Lieferung Nachverfolgung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)Infektionskette bekanntzugeben.
32.10. Der Lieferant erteilt Aufgrund der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um aktuellen COVID - 19 Situation können die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4zulässigen Zuschauerzahlen für das Generali Open 2022 (23. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5– 30.7.2022) behördlich festgelegt werden. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie Zahlungen für die Einhaltung behördlich festgelegten Zuschauerzahlen übersteigende Tickets werden in Anwendung des „first come – first serve“ Prinzips (Datum/Urzeit des Einlangens der Bedingungen Bestellung) abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 3,5% des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlichBruttokaufpreises erstattet.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. 11.1 Eberspächer bestellt ausschließlich auf Grundlage ihrer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Der Andere Bedin- gungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Eberspächer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt Eberspächer die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichem Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass Eberspächer die Lieferbedingungen des Lieferanten annimmt. Bei der Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Eberspächer zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Auftragserteilung des Kunden Ausführung der Bestellung in jedem Fall als Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Eberspächer. Diese Allgemeinen Einkaufsbedin- gungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.
1.2 Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von Eberspächer ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage von Eberspächer zu halten und durch im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
1.3 Nimmt der Lieferant die Annahme durch die AAE Bestellung nicht innerhalb von 3 Wochen zustande10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber. Die AAE so ist Eberspächer zum Widerruf berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
21.4 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes)nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Ausgeführte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung - auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung als kaufmännisches Bestätigungs- schreiben.
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Vertragsabschluss. (zu § 2 AVBWasserV)
(1) Der Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" liefert Wasser aufgrund ei- nes privatrechtlichen Versorgungsvertrages.
(2) Der Antrag auf Wasserversorgung erfolgt auf einem besonderen Vordruck. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag Mit der Bestätigung des Antrages kommt durch der Versorgungsvertrag zustande. Mit der Unterbreitung eines Kostenvoranschlages für die Auftragserteilung Herstellung des Kunden und durch An- schlusses erhält der Antragsteller die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wirdEntscheidung des Versorgungsträgers. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Herstellung des Anschlusses erfolgt erst nach Bestätigung des Kosten- voranschlages.
(3) Für den Anschluss und die Versorgung von Anschlussnehmern außerhalb des Bevölkerungsbedarfs werden zwischen dem Trinkwasserzweckverband "Obe- res Leinetal" sowie dem betreffenden Kunden gesonderte Verträge abge- schlossen, die von Festlegungen der AVBWasserV abweichen können.
(4) Der Versorgungsvertrag wird im Allgemeinen mit dem Tag Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberanzuschließenden Grundstücks abgeschlossen. Die AAE ist berechtigtIn Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenz.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden (vgl. § 8 Abs. 5 AVBWasserV), wenn der Eigentümer vor Abschluss des Vertrages seine Zustimmung schriftlich erteilt hat.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich 5) Tritt an die Stelle eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungs- eigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der SchriftformVersor- gungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungsei- gentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Per- son zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag der Wohnungseigentümer mit dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leine- tal" wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Woh- nungseigentümer berühren, dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Trinkwasserzweckver- bandes "Oberes Leinetal" auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Werden mehrere Grundstücke (z.B. Bungalowsiedlungen, Gartenanlagen, Ga- ragengemeinschaften) über einen gemeinsamen Wasseranschluss an die öf- fentliche Wasserversorgung und einen gemeinsamen zweckverbandseigenen Wasserzähler versorgt, so ist hierüber zwischen den Mitgliedern der Eigentü- mer- bzw. Nutzergemeinschaft und dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" eine besondere Vereinbarung (im Sinne von Satz 1ff.) zu treffen. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
8. Die AAE ist berechtigt(6) Wohnt der Kunde nicht im Inland, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu lassenbenennen.
9. Für (7) Der Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" ist verpflichtet, jedem Neu- kunden bei Vertragsschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallendem Versorgungsvertrag zugrundeliegenden AVBWasserV, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt istErgänzendenden Be- stimmungen und Preisregelung unentgeltlich auszuhändigen.
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Sources: Wasserversorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustandeDurch den Vertragsabschluss mit der BG ESCD Dresden mbH, von welcher einer Vorverkaufsstelle oder dem online-Anbieter über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets erhält der Kunde schriftlich informiert wirddas Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en). Indem die BG ESCD Dresden mbH dem Käufer Zutritt gewährt, erfüllt er seine ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besucherrechts. Es ist je Ticket nur eine Person zugangsberechtigt. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag angegebenen Ticketpreise enthalten die zurzeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Zusätzlich berechnen die Vorverkaufsstellen und der online-Anbieter entsprechende Vorverkaufsgebühren. Diese können direkt beim Verkäufer angefragt werden.
4.1 Berechtigung: Ermäßigungsberechtigungen gibt es für drei Kategorien, die Sitzplatzkategorie 1 ist ausgenommen – Ermäßigt (▇▇▇▇▇▇▇, Studenten, Schwerbehinderte, Rentner ab 65 Jahre, Inhaber Dresden Pass) und Kind (von 6 bis inklusive 14 Jahre). Kinder unter 6 Jahren erhalten freien Zugang, haben jedoch keinen Sitzplatzanspruch.
4.2 Soll beim Ticketkauf eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden, so sind die aktuellen Ermäßigungsnachweise, wie z.B. Studenten- oder Schwerbehindertenausweis, zum Kauf der Eintrittskarte sowie zum Besuch der Veranstaltung vorzuzeigen. Kann ein Nachweis nicht beim Einlass auf Wunsch des bestätigten Lieferantenwechsels Personals vorgelegt werden, so kann der Zutritt zur Arena verweigert werden oder es muss vor Ort die Differenz zum Normalpreis gezahlt werden, um zutrittsberechtigt zu sein.
5.1 Die Eislöwen-Dauerkarte berechtigt den Kunden, alle DEL2-Hauptrunden-Heimspiele der Dresdner Eislöwen in der JOYNEXT Arena (▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇) zu besuchen. Die Eislöwen- Premium-Dauerkarte berechtigt den Kunden, alle Heimspiele – inkl. Vorbereitung und Finalrunde – der Dresdner Eislöwen in der JOYNEXT Arena (Magdeburger Str. 10, 01067 Dresden) zu besuchen. Die Dauerkarte ist übertragbar; bei Ermäßigungen muss der Ermäßigungsanspruch durch den NetzbetreiberNutzer nachgewiesen werden. Sitzplatzkarten bieten einen fest reservierten Sitzplatz. Es erfolgt kein Ersatz für nicht besuchte Spiele. Eine Mehrfachnutzung pro Spieltag ist ausgeschlossen. Bei Verlust kann die Jahreskarte gegen entsprechenden Identitäts-Nachweis und einen Kostenbeitrag i.H.v. 10,00 Euro ersetzt werden. Die AAE Dauerkarte ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnenjeweils eine Saison gültig.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 1. Der (zu § 2 AVBWasserV)
1.1 Wasserversorgungsunternehmen ist das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher Wasserwerk der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler.
1.2 Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mit dem Tag Eigentümer oder dem dinglich Nutzungsberechtigten (z. B. Erbbauberechtigten) des bestätigten Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiberzu versorgenden Grundstücks ab. Die AAE ist berechtigtIn besonderen Fällen kann der Vertrag auch mit sonstigen Nutzungsberechtigten, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2z. B. Mieter, Pächter abgeschlossen werden (vgl. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfeshierzu auch § 8 Abs. 5 AVBWasserV).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag und Vollmacht, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen 1.3 Tritt an Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Wohnungseigentumsgesetzes, so schließt das Wasserversorgungsunternehmen den Vertrag mit der SchriftformGemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Wasserversorgungsunternehmen wahrzunehmen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so gilt eine an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung als Erklärung gegenüber allen Wohnungseigentümern. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehrere Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
8. Die AAE 1.4 Der Antrag auf Wasserversorgung ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen Wasser- versorgungsunternehmens zu lassenstellen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (Zvb Wasser)
Vertragsabschluss. 1. Der das Kundenverhältnis begründende Wie kommt unser Vertrag zustande?
2.1 Das Vertragsverhältnis zwischen XOXO und dem Kunden kommt durch die Auftragserteilung Anbotstellung des Kunden und durch ausdrückliche Annahme dieses Anbots durch XOXO oder der Bereitstellung z.B. Übermittlung der XOXO-Sim-Karte oder Aktivierung unserer Leistungen für Sie zustande. Folgende Daten sind vor der Bereitstellung des Dienstes abhängig vom gewünschten Produkt anzugeben bzw. werden erfasst, wobei nicht alle Daten verpflichtend anzugeben sind: Familien- und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und Kontakt-Informationen (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Geburtsdatum bzw. Alter, Geburtsort, Nationalität, Bonität, Familienstand, Geschlecht, Beruf, Ausweisdaten, Bankverbindung, Zeichnungs- oder Vertretungs-Befugnis, Kundenkennwort, Aktivierungskennwort. Für Firmenkunden zusätzlich: Firma, Firmenbuchnummer und Steuernummer. Die oben angeführten Daten stellen die Annahme Mindestinhalte gemäß § 132 Abs. 2 Z 13 TKG dar. Bitte beachten Sie: Füllen Sie die Pflichtfelder in den Bestellsystemen (zB Bestellformular) vollständig und wahrheitsgemäß aus. Wir können Ihre Angaben überprüfen und von Ihnen Nachweise fordern – für Ihre Identität, Geschäftsfähigkeit und Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis, z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Meldezettel, Vollmacht. Für den Vertragsabschluss benötigen wir von Ihnen eine inländische Zustell- und Rechnungs-Anschrift, sowie eine gültige und aufrechte Bankverbindung im Europäischer Zahlungsraum (SEPA). Der Kunde erklärt – jederzeit kostenlos widerruflich –sein Einverständnis mit einer Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei behördlich befugten Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Gewerbetreibende, die AAE innerhalb zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind (§ 152 GewO). XOXO (A1 Telekom Austria) behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Kunden die zur Verfügung gestellten Dienste gegenüber dem Anbot einzuschränken, beziehungsweise von 3 Wochen zustandeder Vorlage weiterer Nachweise oder der Erbringung sonstiger Sicherheitsleistungen abhängig zu machen (z.B. Vorliegen einer Bankverbindung in Österreich, von welcher etc.) oder ganz abzulehnen. Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Stammdaten gemäß § 160 (3) Z 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen zum Zwecke der Bonitätsprüfung an die behördlich befugten Kreditschutzverbände und Kreditinstitute übermittelt werden. Diese Zustimmung kann jederzeit kostenlos widerrufen werden.
2.2 Entscheidet sich der Kunde schriftlich informiert wirdfür einen XOXO Tarif mit Anmeldung, hat er via Anmeldeformular Name, Geburtsdatum, inländische Wohnadresse, E- mailadresse und eine gültige und aufrechte Bankverbindung im Europäischer Zahlungsraum (SEPA). Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge samt Einziehungsermächtigung bekanntzugeben bzw. zu erteilen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ▇▇▇▇ eine Überprüfung seiner Bonität vor Vertragsabschluss vornimmt. Alle Details zur hiermit verbundenen Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte der XOXO Datenschutzerklärung (abrufbar auf ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇/▇▇▇). Der entsprechende XOXO Tarif mit dem Tag des bestätigten Lieferantenwechsels durch den NetzbetreiberAnmeldung wird nach einer Bonitätsprüfung binnen 5 Tagen freigeschalten. Die AAE In welchen Fällen können wir Ihre Anmeldung ablehnen?
2.3 Entscheidet sich der Kunde, welcher zuvor einen Tarif mit Wertkarte abgeschlossen hat, für einen Vertragstarif, hat er via Kontomanager Name, Geburtsdatum, inländische Wohnadresse, E-Mailadresse und eine aufrechte Kontoverbindung im Europäischen Zahlungsraum samt Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bekanntzugeben bzw. zu erteilen. XOXO ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe zur Überprüfung der Angaben des Kunden einen geringfügigen Betrag (€ 0,10) gemäß den jeweiligen EBs für Vertragstarife vom Konto des Kunden abzubuchen. Dieser Betrag wird dem Kunden auf seiner ersten Rechnung gutgeschrieben bzw. bei Ablehnung der Vertragsfortsetzung durch XOXO rücküberwiesen. Nach erfolgreicher Abbuchung und bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen durch den Kunden wird der bestehende Anschluss als Tarif mit Anmeldung freigeschaltet. Hinweis: Wechselt der Kunde von Gründen abzulehnenXOXO mit Wertkarte zu XOXO mit Anmeldung, so endet der Wertkartenvertrag (inklusive der noch verfügbaren Einheiten) mit dem Zeitpunkt der Freischaltung des Anmeldetarif.
22.4 XOXO kann das Angebot des Kunden für den jeweiligen Dienst ablehnen, insbesondere, wenn einer der folgenden Gründe (Ablehnungsgründe) vorliegt:
a. Bestehen begründeter Zweifel betreffend die Identität des Kunden;
b. Vorliegen eines begründeten Verdachts des derzeitigen oder zukünftigen Missbrauches (z.B.: sollte ein Kunde bereits durch Missbrauch auffällig geworden sein und einen neuen Vertrag beantragen);
▇. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung ▇▇▇▇▇▇▇▇ Rechtsfähigkeit.
▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ minderjährig oder offensichtlich geschäftsunfähig ist und keine schriftliche Genehmigung und Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt;
e. Zahlungsverzug gegenüber uns aus einem früherem oder noch aufrechtem Vertragsverhältnis;
f. Es bestehen begründete Zweifel an der gesamten Bonität, z.B. die Bonitäts- Auskunft fällt negativ aus, es wurde ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen, es wurde ein Konkurs- oder Sanierungs-Verfahren über das Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
g. Wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wurde in den letzten drei Jahren ein Vertrag mit Ihnen von uns gekündigt (vgl Pkt. 34);
h. Bei der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie Bestellung wurden unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht oder die geforderten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht, hiervon mitumfasst ist auch der Fall, dass der Kunde die Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie unterlässt.
2.5 Bitte beachten Sie: Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ablehnungsgründe (abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / EigenbedarfesPkt 2.4.) können wir statt der Ablehnung des Vertrags den Vertragsabschluss auch von einer Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig machen und/oder den Leistungsumfang beschränken, z.B. auf Mehrwert- und Roamingleistungen (vgl hierzu Pkt. 4).
3. Der Lieferant erteilt der AAE Auftrag 2.6 Alle öffentlichen Gebühren und VollmachtAbgaben, den bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu kündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzendie mit dem Vertragsabschluss verbunden sein können, um die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellenwerden von Ihnen übernommen.
42.7 Bitte beachten Sie: Die Aktivierung der SIM-Karte kann erst nach Identifizierung des Kunden sowie Registrierung seiner Stammdaten (§ 160 Abs. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet5 Z 3 lit. a, b und g: Familienname, Vorname, akademischer Grad und Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Name bzw. Bezeichnung bei juristischen Personen) gemäß § 166 Abs 2 TKG erfolgen.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Lieferant ist 2.8 Gültig für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria alleine verantwortlich.
7. Vertragserklärungen der AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie Tarife mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.Wertkarte:
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen