Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 1.7.7, 1.7.15 und 1.7.16 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustausch; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen. (4) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten; (5) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dung.
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Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 1.7.7, 1.7.15 und 1.7.16 – bis zur vereinbarten Versicherungssumme die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden handelt aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten Dritten, und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(32) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaustausch; Dem Für die Ziff. (1) und (2) gilt: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden hat, bzw. worden sindhat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
(43) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten;
(5) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 Der Versicherer ersetzt der Versicherer auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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Versichertes Risiko. Versichert ist – ist, insoweit abweichend von Ziffern 1.7.7Ziff. 7.7, 1.7.15 7.15 und 1.7.16 – 7.16 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer elektroni- scher Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) 2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Verän- derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Computer- Viren und/oder andere Schad- programmeSchadprogramme;
(2) 2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Nichter- fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster erfaßter Daten;
(3) 2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaus- tausch; Für Ziff. 2.1 bis 2.3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass daß seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft ge- prüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechenentspre- chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungengilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
(4) 2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten;
(5) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung , nicht jedoch aus der Verletzung von Ziffer 1.1.2 ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dung.Urheberrechten;
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Sources: Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist – ist, insoweit abweichend von Ziffern 1.7.7Ziffer 7.7, 1.7.15 7.15 und 1.7.16 – Ziffer 7.16 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden Schä- den aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer elek- tronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) 2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programmeSchadprogramme;
(2) 2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - – sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer wei- terer Datenveränderungen so- wie - sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfas- sung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) 2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaustausch; Dem Der Versicherungsnehmer obliegt esist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, FirewallFire- wall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
(4) 2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht besteht auch Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für immaterielle Schä- denSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- tenUrheber- rechten;
(5) 2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 1.1 AHB ersetzt der Versicherer - – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt be- gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf Widerruf handelt; - – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage Widerrufs- klage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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Sources: Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 1.7.7, 1.7.15 und 1.7.16 – bis zur vereinbarten Versicherungssumme die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden handelt aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(32) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaustausch; Dem Für die Ziff. (1) und (2) gilt: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden hat, bzw. worden sindhat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
(43) der Der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten;
(5) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 Der Versicherer ersetzt der Versicherer auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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Sources: Content Creator Insurance Framework
Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 1.7.7, 1.7.15 und 1.7.16 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustausch; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
(4) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten;
(5) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 2.11 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dung.
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Sources: Versicherungsinformation
Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 1.7.7Ziffer 7.7, 1.7.15 7.15 und 1.7.16 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels DatenträgerDaten- ▇▇▇▇▇▇, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) 1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Computer- Viren und/oder andere Schad- programmeSchadprogramme;
(2) 1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - – sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie - Datenveränderungen, sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) 1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaustausch; Für Teil D Ziffer 1.1 bis 1.3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Obliegenheit gilt Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
(4) 1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- denSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- tenUrheberrechten;
(5) 1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Für Teil D Ziffer 1.4 und 1.5 gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 1.1 AHB ersetzt der Versicherer - – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf Widerruf handelt; - – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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Sources: Insurance Contract
Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit abweichend von den Ziffern 1.7.77.7 AHB, 1.7.15 7.15 AHB und 1.7.16 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) 20.2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programmeSchadprogramme;
(2) 20.2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) 20.2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaustausch; Für Teil B Ziffern 20.2.1 bis 20.2.3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten gilt Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
(4) 20.2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- denSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- tenUrheberrechten;
(5) 20.2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Für Teil B Ziffern 20.2.4 und 20.2.5 gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 1.1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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Sources: Betriebshaftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit bis zur vereinbarten Versicherungssumme - abweichend von Ziffern 1.7.7, 1.7.15 und 1.7.16 – Ziff. 14 (22) Teil A - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden handelt aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten Dritten, und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(32) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaustausch; Dem Für die Ziff. (1) und (2) gilt: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden hat, bzw. worden sindhat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
(43) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten;
(5) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 Der Versicherer ersetzt der Versicherer auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit − abweichend von Ziffern 1.7.7Ziff. 7.7, 1.7.15 7.15 und 1.7.16 – 7.16 AHB − die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) B 2.5.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Ver- änderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programmeSchadprogramme;
(2) B 2.5.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Nicht- erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten Dritten, und zwar wegen - • sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie - sowie • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung/- korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) B 2.5.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustausch; Daten- austausch. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungengilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
(4) B 2.5.1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- denSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- tenUrheberrechten;
(5) B 2.5.1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 Ziff. 1.1 AHB ersetzt der Versicherer - • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf Widerruf handelt; - • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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Sources: Berufshaftpflicht Versicherung
Versichertes Risiko. Versicherungsschutz
A2-2.1.1 Versichert ist – insoweit die gesetzliche Pflicht öffent- lich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
A2-2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos- ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtli- cher Grundlage in Anspruch genommen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umwelt- schadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie- render nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche besteht ausschließ- lich im Umfang von Abschnitt A1 und A2-1.
A2-2.1.3 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
(1) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-2.1.4 (1) bis A2-2.1.4 (5) fallen,
(2) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von A2-2.1.3 (3) umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
(3) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- montage, Instandhaltung und Wartung von An- lagen gemäß A2-2.1.4 (1) bis A2-2.1.4 (5) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen be- stimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
(4) abweichend von Ziffern 1.7.7A2-2.1.4
(1) (WHG-Anla- gen) – Gebinde (Fässer, 1.7.15 Kanister, Dosen, Fla- schen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter je Einzelgebinde und 1.7.16 einer Gesamt- lagermenge bis 3.000 Liter zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen.
(5) abweichend von A2-2.1.4
(1) (WHG- Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht ein einzelner auf dem Betriebs- grundstück des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers fest in- stallierter Öl-, Benzin- oder Gastanks mit einem Fassungsvermögen bis 30.000 Liter.
(6) abweichend von A2-2.1.4 (4) (Abwasser- anlagen- und Einwirkungsrisiko): – Fettabscheider, – Benzin- und Ölabscheider einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen.
A2-2.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden Umweltschäden aus
(1) der LöschungAnlagen des Versicherungsnehmers, Unterdrückungdie be- stimmt sind, Unbrauchbarmachung gewässerschädliche Stoffe herzu- stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder Veränderung von Daten wegzuleiten (DatenveränderungWHG-Anlagen). Versicherungsschutz besteht jedoch für die un- ter A2-2.1.3 (4) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme;und (5) genannten Anlagen.
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
(3) der Störung Anlagen des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustausch; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sindVersicherungsnehmers, die nach dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese ObliegenheitUmweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter- liegen, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungensoweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen).
(4) der Verletzung Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von PersönlichkeitsrechtenStoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, insoweit be- steht auch dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verän- dert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Versicherungsschutz besteht jedoch für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten;die un- ter A2-2.1.3 (6) genannten Anlagen.
(5) der Verletzung von NamensrechtenAnlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
A2-2.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Unterlassung Grund ei- ner vertraglichen Vereinbarung oder Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungZusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungs- nehmers hinausgehen.
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Sources: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist – insoweit bis zur vereinbarten Versicherungssumme - abweichend von Ziffern 1.7.7, 1.7.15 und 1.7.16 – Ziff. 14 (22) Teil A - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden handelt aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- programme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- denSachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so- wie sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(32) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- tenaustauschDatenaustausch; Dem Für die Ziff. (1) und (2) gilt: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine aus- zutauschendenauszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Da- ten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden hat, bzw. worden sindhat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
(43) der Der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten;
(5) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1.2 Der Versicherer ersetzt der Versicherer auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsneh- mer. Ziffer 2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dungVersicherungsnehmer.
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