Verlängerung und Kündigung Musterklauseln

Verlängerung und Kündigung. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
Verlängerung und Kündigung. Das Abonnement verlängert sich, wenn es nicht gekündigt wird auf unbestimmte Zeit. Dem Kunden wird in diesem Fall unaufgefordert eine weitere Jahreskarte zugeschickt. Eine Kündigung ist immer zum Ende des Kalendermonats möglich. Die Kündigung hat schriftlich an die Ausgabestelle zu erfolgen. Sie wird nur wirksam, wenn die Jahreskarte innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf des Kündigungsmonats nachweislich an die Ausgabestelle zurückgegeben ist; dies gilt nicht für Kündigungen zum letzten Gültigkeitsmonat der Jahreskarte. Wird das Abonnement vorzeitig vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so wird der Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monatskarte für jedermann für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum nach erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens 1 Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat, oder wenn er verstorben ist. Bei fristloser Kündigung wird der Unterschiedsbetrag in jedem Fall erhoben. Eine fristlose Kündigung durch das ausgegebene Unternehmen ist möglich, wenn eine Abbuchung von monatlichen Teilbeträgen mangels Kontodeckung nicht möglich ist, oder eine Lastschrift trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt wird. In diesem Fall der fristlosen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die Jahreskarte innerhalb von 5 Tagen nachweislich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Anderenfalls hat der Kunde Ersatz in Höhe der bisherigen Monatsbeträge für jeden Monat zu leisten, für den die Jahreskarte nicht zurückgegeben ist. Für abhanden gekommene Jahreskarten im Abonnement wird gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20,00 EUR eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Der Verlust ist schriftlich anzuzeigen. Eine Fahrgelderstattung wird nur bei einer mit Fahrunfähigkeit verbundenen Krankheit von über 14 Tagen Dauer durchgeführt. Die Fahruntüchtigkeit muss durch ein ärztliches Attest oder der Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen werden. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des monatlichen Abonnementen Preises im Höchstfall das Fahrgeld für 2 Monate innerhalb eines 12-monatigen Vertragszeitraumes, erstattet.
Verlängerung und Kündigung. Die Erstlaufzeit des Abonnements endet entsprechend Ziffer 3.1 am
Verlängerung und Kündigung. 1) Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungs- frist von zwei Jahren, gekündigt werden.
Verlängerung und Kündigung. Das Abonnement verlängert sich jedes Jahr automatisch für ein weiteres Jahr. Sie können Ihr Abonnement jederzeit kündigen. Die Kündigung hat schriftlich und mindestens drei Monate vor Ablauf des Abonnementszeitraums zu erfolgen.
Verlängerung und Kündigung. Die Erstlaufzeit des Abonnements endet entsprechend Ziffer 3.1 am 30.06. der jeweiligen Saison, in welcher der entsprechende Erwerb erfolgt („Erstlaufzeit“). Während der Erstlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden grundsätzlich ausgeschlossen. Das Abonnement verlängert sich mit Zusendung der Dauerkarte für die Folgesaison sodann auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde oder RB Leipzig das Abonnement nicht bis zum 31.05. des entsprechenden Jahres mit Wirkung zum Ende der Erstlaufzeit kündigen. Nach Verlängerung des Abonnements auf unbestimmte Zeit haben sowohl der Kunde als auch RB Leipzig ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit Kündigungsfrist von einem (1) Monat. Kündigungen können im Fall von Online-Vertragsschlüssen im Online-Ticketshop von RB Leipzig unter xxx.xxxxxxxxx.xxx oder an die unter Ziffer 15 genannte Kontaktadresse („Kontaktadresse“) in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax sowie auf dem Postweg erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der jeweils anderen Partei.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.