Vereinbarte Beschaffenheit Musterklauseln

Vereinbarte Beschaffenheit. Die Parteien vereinbaren, dass die Software die Beschaffen- heit aufweisen muss, die bei Annahme der jeweiligen Bestel- lung gültigen und dem VP zur Verfügung gestellten Ge- brauchsanweisung dokumentiert ist. Der VP kann die jeweils aktuelle Version der Gebrauchsanweisung im Partnerbereich auf der Webseite von mediDOK® unter xxx.xxxxxxx.xx ein- sehen.
Vereinbarte Beschaffenheit. 9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass: a) sich die Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck eignen und sie neu, marktfähig, von guter Qualität und frei von Mängeln in Design, Material, Konstruktion, Herstellung und Installation sind; b) die Waren streng den Spezifikationen, genehmigten Mustern und allen weiteren, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen entsprechen; c) die Waren frei von Belastungen und von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von dinglichen Belastungen; e) die Waren die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestimmungslandes erfüllen f) die Waren mit allen für die ordnungsgemäße und sichere Lagerung, Nutzung, Verarbeitung, Weitervertrieb und Entsorgung erforderlichen Informationen und Anleitungen versehen sind.
Vereinbarte Beschaffenheit. Für das zu liefernde Produkt sind insbesondere folgende Eigenschaften vereinbart: Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung entspricht das Produkt der anwendbaren EU- und deutschen Gesetzgebung in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus entspricht das Produkt – soweit anwendbar – den folgenden Anforderungen: - den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs i. S. d. § 15 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs; - bei nicht ausdrücklich geregelter Rechtslage den Stellungnahmen des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; - in Herstellung, Beschaffenheit und Verwendbarkeit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (technische Normen, Vorschriften, Verfahren, Bedingungen usw.), den Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften, dem Umweltschutzrecht sowie den Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns ausdrücklich auf das eventuelle Erfordernis einer Deklaration hinzuweisen. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns ausdrücklich auf das Bestehen besonderer Anforderungen an Lager und Transport, soweit diese Anforderungen über die allgemeine kaufmännische Sorgfaltspflicht hinausgehen könnten, hinzuweisen. Bei Lieferungen von gefährlichen Arbeitsstoffen sind diese entsprechend der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen. Die entsprechenden Sicherheits-datenblätter sind mitzuliefern. Maßgebend sind die in Deutschland zur Zeit der Lieferung geltenden Regeln, Vorschriften, Bestimmungen usw., sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
Vereinbarte Beschaffenheit. Nach Abschluss der Baumaßnahme muss das Objekt über folgende Nutzungsmöglich- keiten verfügen: Nutzung als Feuerwache Außerdem werden folgende Eigenschaften des Bauprojekts vereinbart: Die funktionalen und organisatorischen Vorgaben des AG sind bei der Planung zwin- gend zu beachten. Das Bauvorhaben muss die Vorgaben der zum Zeitpunkt der An- wendung gültigen Fassung der EnEV (Energieeinsparverordnung) berücksichtigen. Im Rahmen der Leistungsphase 3 wird der AN unter Beteiligung der weiteren durch den AG zu beauftragenden Planungsbeteiligten eine Kostenberechnung nach DIN 276 auf Basis der Zielvorgaben des AG erstellen und diese mit dem AG einvernehmlich ab- stimmen. Diese Kostenberechnung ist als Planungsgrundlage und verbindliches Pla- nungsziel den weiteren Leistungsphasen zugrunde zu legen.
Vereinbarte Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden Bargeldeinzahlungsautomaten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot des Auftragnehmers.
Vereinbarte Beschaffenheit. 8.1. Der Lieferant gewährleistet gegenüber MUSASHI EUROPE, dass: a) sich die Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck eignen und sie neu, marktfähig, von guter Qualität und frei von Mängeln in Design, Material, Konstruktion, Herstellung und Installation sind; b) die Waren streng den Spezifikationen, genehmigten Mustern und allen weiteren, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen entsprechen; c) alle erforderlichen Lizenzen hinsichtlich der Waren verfügbar und gültig sind; der Umfang der Lizenzen die beabsichtigte Nutzung der Waren ordnungsgemäß abdeckt; d) die Waren frei von Belastungen und von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von dinglichen Belastungen; e) alle Waren gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entwickelt, hergestellt, geliefert werden und alle Dienstleistungen gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erbracht werden, insbesondere, soweit anwendbar, dem ProdSG, den Umwelt-, Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie den Unfallverhütungsvorschriften, dem Arbeitsrecht sowie gemäß dem Mindestlohngesetz; f) die Waren mit allen für die ordnungsgemäße und sichere Lagerung, Nutzung, Verarbeitung, Weitervertrieb und Entsorgung erforderlichen Informationen und Anleitungen versehen sind; g) keine Waren Patent- oder Urheberrechte (einschließlich Rechte am Bild und moralischer Rechte), Betriebsgeheimnisse, Warenzeichen oder andere Schutzrechte eines Dritten im Inland oder im Ausland verletzen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.