Untersuchungs- und Rügepflicht Musterklauseln

Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.3.1 Der Kunde wird gelieferte Hardware und/oder Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, unter anderem im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit der Hardware und/oder grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen.
Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 6.1. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von AS/point im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde hat die gelieferte Xxxx zu untersuchen und dabei gefundene Mängel gegenüber AS/point umgehend anzuzeigen.
Untersuchungs- und Rügepflicht. (1) Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren Vollständigkeit sowie grundlegenden Funktions- und Betriebsfähigkeit.
Untersuchungs- und Rügepflicht. (a) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen untersuchen. Mängel, die hierbei feststellbar sind (offensichtliche Mängel), müssen JST sofort nachweislich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
Untersuchungs- und Rügepflicht. Das Unternehmen wird das POS-Terminal innerhalb von acht Arbeitstagen nach Anlieferung, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und offensichtliche Schäden sowie die Funktionsfähigkeit untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Ingenico Payment Services innerhalb weiterer acht Arbeitstage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht wird die Mängelgewährleistung in Ansehung des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 1.13.1. Der Kunde wird gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Anbieter innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Anbieters in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.