Versicherungsort Musterklauseln
Versicherungsort. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung);
b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet;
c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
d) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumindest in der Nähe des Versicherungsortes befinden.
Versicherungsort. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherungsort. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
7.3.1 diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung);
7.3.2 Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
7.3.3 Weiterhin gelten als Versicherungsort gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
7.3.4 Darüber hinaus vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden.
7.3.5 Für Sachen nach Ziffer 7.2.3.3 sowie Ziffer 7.2.3.5 sowie Gartenmöbel- und -geräte einschließlich Gartengrills und Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Fahrräder und Kinderwagen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Versicherungsort. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
Versicherungsort. Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.
Versicherungsort. Die in den Persönlichen Bedingungen genannten Räume, Gebäude oder Grundstücke des Unternehmens des Versicherten.
Versicherungsort. 8.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- ortes.
8.2 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Versicherungsgrundstücke einschließlich der
8.2.1 sich in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke befindlichen vom Versicherungsnehmer genutzten Schaukästen, Vitrinen, Abstell- plätze und Anschlussgleise;
8.2.2 Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind.
8.3 Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen in Räumen der in der Deklaration oder in den Besonderen Vereinbarungen be- zeichneten Art sind versichert
8.3.1 Bargeld;
8.3.2 Wertpapiere;
8.3.3 sonstige Urkunden;
8.3.4 sonstige Wertsachen;
8.3.5 Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
8.4 Soweit dies vereinbart ist, gelten als Versicherungsort auch neu hinzukommende nicht im Versicherungsvertrag bezeichnete Versicherungsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
8.5 Soweit dies im Rahmen einer besonderen Außenversiche- rungsvereinbarung vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherung- sortes befinden, auch
8.5.1 innerhalb der Europäischen Union;
8.5.2 innerhalb Europas;
8.5.3 weltweit.
8.5.4 Ziffer 8.3 bleibt hiervon unberührt.
8.5.5 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 8.5 erstreckt sich gene- rell nicht auf die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.10,
8.5.6 Nicht versichert sind Gebrauchsgegenstände von Betriebsan- gehörigen in deren Wohnräumen.
8.6 Nicht versichert sind für Risiken im Ausland neben den Scha- denausschlüssen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch
8.6.1 in Belgien
8.6.2 in den Niederlanden
8.6.3 in Frankreich
8.6.4 in Nordirland
8.6.5 in Norwegen
8.6.6 in Spanien
8.6.7 in der Schweiz
8.6.8 in der Türkei Schäden durch Erdbeben;
8.6.9 außerhalb Europas
8.6.9.1 Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung, Vulkanausbruch, Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung;
8.6.9.2 Schäden in Südafrika und Namibia, die aus Gefahren resultie- ren, welche über die South African Special Risks Insurance Association (SASRIA) oder die Namibian SpecialRisks Insurance Association (NAS- RIA) grundsätzlich versicherbar sind.
Versicherungsort. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung des Versicherungsgrundstücks versichert.
Versicherungsort. In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte.
Versicherungsort. 1. Versicherungsort im Sinne des § 4 AFB 87 sind alle bei Vertragsschluss vorhandenen und später hinzukom- menden Betriebsstellen und sonstige Orte, an denen sich versicherte Sachen (auch solche, für die der Versi- cherungsnehmer nur die Gefahr trägt oder an denen er ein sonstiges Interesse hat) befinden, soweit hierfür nicht Entschädigungsleistung aus einem anderweitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherungsschutz erlangt werden kann. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte besteht in Abweichung zu Satz 1 kein Versicherungsschutz gegen die Gefahren „Überschwemmungen des Versicherungsortes“ und „Erdbeben“. Für namentlich nicht benannte Versicherungsorte ist die Entschädigung im Versicherungsfall auf
a) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 25.000 EUR, max. 2.500.000 EUR für Risiken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
b) 50% der Gesamtversicherungssumme, mind. 5.000 EUR, max. 500.000 EUR für Risiken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Die vorgenannten Entschädigungsbegrenzungen gelten jedoch nicht, sofern im Rahmen der Klausel „Rohbauversicherung“ dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Bei der Berechnung des Versicherungswertes sind hinsichtlich der nicht benannten Versicherungsorte höchs- tens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen zu berücksichtigen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Soweit sich versicherte Sachen zu Reparatur-, Reinigungs-, Revisions- oder Wartungszwecken außerhalb der Betriebsstellen befinden sind sie dort ohne besondere Entschädigungsgrenze versichert.
2. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, dem Versicherer jährlich ein Verzeichnis seiner Betriebsstellen einzu- reichen. Als Betriebsstellen im Sinne dieser Klausel gelten Firmensitz, Zweigniederlassungen, Außen und Vertreterlager, Verkaufsbüros und sonstige vom Versicherungsnehmer betriebene Außenstellen. Nicht als Be- triebsstellen im Sinne von Satz 2 gelten Wohnungen von Mit- und Heimarbeitern.
3. Auf neu hinzukommende Betriebsstellen und sonstige Orte findet § 6 AFB 87 keine Anwendung.
4. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsstellen. Kompendium BIZ-01011969-20151001/01
5. Über die unter Punkt 2. genannten Entschädigungsgrenzen hinaus besteht für namentlich nicht benannte Ver- sicherungsorte Versicherungsschutz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtversicherungssumme, sofern es sich um eine Betriebsverlegung namentlich im Versic...
