Teilverzug. Betrifft der Verzug oder die Schlechterfüllung eine Teillieferung oder Teilleistung, so ist die Vertragsstrafe nur für jene Teillieferung oder Teilleistung zu berechnen, mit der der AN in Verzug ist, vorausgesetzt, es handelt sich um eine selbständige Teillieferung bzw. Teilleistung. Wurde die Vertragsstrafe nach der gesamten Auftragssumme oder nach dem Gesamtpreis ermittelt, so ist sie im Fall des Teilverzuges anteilig zu ermitteln.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen