Stufen der Entgelttabelle Musterklauseln

Stufen der Entgelttabelle. (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
Stufen der Entgelttabelle. (1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
Stufen der Entgelttabelle. (1) 1Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen (Fassung bis zum Ablauf des 30.06.2016; Fassung ab dem 01.07. 2016: Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen je sechs Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen je vier Stufen). 2Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), ober- ärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen zu § 15 Satz 1 (Anlage 1 und 2) angegeben sind.
Stufen der Entgelttabelle. (1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 gere- gelt.
Stufen der Entgelttabelle. Im allgemeinen Teil des ABD ist bislang für § 16 und § 16 a ebenfalls noch keine kirchenkonforme Fassung für die Stufenzuordnung beschlossen worden. § 16 und § 16 a TVÖD gelten aufgrund des Übernahmebeschlusses jedoch bereits; die KODA will allerdings möglichst eine einheitliche Regelung für den gesamten ABD-Bereich einschließlich dem pädagogischen Personal in den Kindertagesstätten fassen. Von Dienstgeberseite wurde eine Vorlage eingebracht, die nach Auffassung der Mitarbeiterseite noch in einigen wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig ist. Allerdings beseht auf beiden Seiten der Wunsch nach einer einheitlichen Regelung für den gesamten ABD-Bereich. Bislang hat nur Prof. Xxxx als Vorsitzender für den „Dreier-Pool“ der Schiedsstelle gemäß § 18 KODA-Ordnung zugesagt. Es werden weitere potentielle Kandidaten angeschrieben. Einvernehmen besteht, dass im Falle der Anrufung der Schiedsstelle die konkrete Besetzung des Vorsitzes unabhängig davon vorgenommen wird, ob 1, 2 oder 3 Kandidaten als Vorsitzende zur Verfügung stehen.
Stufen der Entgelttabelle. 1. Der § 16 Abs. 2 TVöD Bund gilt in folgender Fassung: „§ 16 (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine ein- schlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Be- rufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem oder mehreren vorherigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen, erfolgt eine Festsetzung der Erfahrungsstufe auf Basis der Zei- ten dieser einschlägigen Berufserfahrung. Zeiten nach Satz 2 werden berücksichtigt, so- weit zwischen ihnen nicht eine Unterbrechung von jeweils mehr als 30 Monaten Dauer vorliegt. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tä- tigkeit förderlich ist.
Stufen der Entgelttabelle. (1) Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Tabellenentgelt in Höhe seiner Entgelt- gruppe. Das Grundentgelt der Mitarbeiter bemisst sich gemäß Entgelttabelle nach Stufen (Einarbeitungs-, Basis- und Erfah- rungsstufe).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.