Straf-Rechtsschutz Musterklauseln

Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten, wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen eines Vorwurfes eines Vergehens, dessen vor- sätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versiche- rungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versi- cherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes (Urteil oder Strafbefehl) erfolgt. Bei dem Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz; eben- so wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfah- rens an.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter- lassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidi- gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so- fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be- steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.) Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist). • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer nicht-verkehrsrechtlichen Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechtes sowie der fahrlässigen Verletzung einer nicht-verkehrsrechtlichen Vorschrift des Strafrechtes; eingeschlossen sind jeweils bei Freiheits- strafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über € 260,– Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zah- lungserleichterungsverfahren für insgesamt zwei Anträ- ge je Versicherungsfall.
Straf-Rechtsschutz. Es besteht Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets, Dark-Webs, Deep-Webs oder elektronischer Kommunikationsmittel. Es besteht kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Ver- brechens in jedem Fall. Der Rechtsschutz entfällt – auch rückwirkend –, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Straftat vorsätzlich begangen wurde. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die von der DMB Rechtsschutz für ihn erbracht wurden.