Statistik. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, an Auswertungen mitzuwirken. Hierzu übermittelt er halbjährlich (30.06., 31.12. d. J.) folgende Leistungsdaten über die LAPH an den Beirat (vgl. § 21).
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Sources: Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)
Statistik. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, an Auswertungen mitzuwirken. Hierzu übermittelt er halbjährlich (30.06., 31.12. d. J.) folgende Leistungsdaten über die LAPH an den Beirat (vgl. § 2122).
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Sources: Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)