Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Musterklauseln

Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US- Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ in der Wertpapierbeschreibung, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Von der GSFCI ausgege- bene Wertpapiere - Wertpapiere, die für US-Steuerzwecke als Fremdkapital klassifiziert sind" be- schrieben, zu klassifizieren, wobei diese Beschreibung Einzelheiten für Nicht-US-Inhaber enthält, die für eine Befreiung von der US-Quellensteuer auf Kapital- und Zinszahlungen in Betracht kom- men. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bin- dend und die IRS kann zu einer anderen Klassifizierung gelangen. Im Fall von Wertpapieren, die periodische Zinszahlungen vorsehen und die IRS der Klassifizierung nicht zustimmt, besteht das Ri- siko, dass die Zinszahlungen an den Wertpapierinhaber (einschließlich der Zinszahlungen bei Fällig- keit) mit einem Steuersatz von 30 % oder einem niedrigeren Satz, der in einem anwendbaren Ein- kommensteuerabkommen für eine "sonstige Einnahmequelle" oder in einer ähnlichen Bestimmung festgelegt ist, besteuert werden. Es werden keine zusätzlichen Beträge für diese Quellensteuer von der Emittentin oder der zuständigen Stelle für den Quellensteuerabzug gezahlt. Beträge, die bei Rück- zahlung oder Fälligkeit der Wertpapiere gezahlt werden, unterliegen voraussichtlich nicht der US- Quellensteuer und sofern die Emittentin (einschließlich eines mit ihr verbundenen Unternehmens) die zuständige Stelle für den Quellensteuerabzug ist, beabsichtigt die Emittentin nicht, einen Einbe- halt auf diese Beträge vorzunehmen. Wertpapierinhaber sollten hinsichtlich der US-steuerlichen Fol- gen beim Kauf, Halten und der Veräußerung der Wertpapiere ihren Steuerberater konsultieren.
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission.
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Goldman Sachs beabsichtigt die Wertpapiere für die Zwecke der US-Einkommensteuer, wie im Ba- sisprospekt unter "Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika" unten beschrieben, zu klas- sifizieren. Diese Einordnung ist jedoch für die United States Internal Revenue Service ("IRS") nicht bindend.
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Mit Ausnahme der Bekanntmachungen gemäß § 12 der Allgemeinen Emissionsbedingungen beabsichtigt der Emittent nicht, Informationen nach erfolgter Emission zu veröffentlichen.
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin hat festgestellt und beabsichtigt den Standpunkt einzunehmen, dass es sich bei den Wertpapieren um "Delta-1" Wertpapiere handelt, die den entsprechenden Regelungen der US Quellenbesteuerung unterfallen. Entsprechend wird eine 30- prozentige Quellensteuer auf jede Dividende erhoben, die auf die Aktie gezahlt wird, auf die sich die Wertpapiere beziehen (basierend auf einem Nominalwert der Aktie, auf die die Wertpapiere eines Inhabers bezogen sind) und Goldman Sachs wird den entsprechenden Betrag an das US Finanzamt (International Revenue Service) überweisen. Der Quellensteuersatz wird keine ermäßigte Steuerrate berücksichtigen, zu welcher ein Wertpapierinhaber gemäß eines anwendbaren Steuerabkommens ermächtigt sein kann. Weiterhin erhalten Wertpapierinhaber gegebenenfalls nicht die notwendigen meldepflichtigen Informationen, um einen Anspruch auf Rückerstattung der überschüssigen Quellensteuer oberhalb der nach einem entsprechenden Abkommen zu entrichtenden Quellensteuer geltend zu machen.
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachun- gen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission, es sei denn die Endgül- tigen Bedingungen enthalten eine andere Regelung.
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Der Fonds erstellt planungsgemäß innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjah- res einen geprüften Jahresbericht bzw. innerhalb von drei Monaten nach Ende des Halbjahres einen ungeprüften Halbjahresbericht. Exemplare aller Berichte sind für die Dauer der Gültig- keit dieses Prospekts und während der üblichen Geschäftszeiten in gedruckter Form kostenlos am eingetragenen Sitz der Emittentin verfügbar. Die Berichte werden zudem auf der offiziellen Website der Luxemburger Wertpapierbörse (xxx.xxxxxx.xx) veröffentlicht.

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