Common use of Softwarenutzung Clause in Contracts

Softwarenutzung. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Be- steller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Doku- mentation ausschließlich auf dem dafür bestimmten Lieferge- genstand im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinba- rungsgemäß zu liefern war, zu nutzen. Eine Nutzung der Soft- ware auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d f UrhG) im Rahmen der bestimmungsmäßigen Nutzung im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß zu liefern war, vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dem Besteller ist es jedoch jedenfalls nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien der Software anzufertigen, die Software zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen. Der Lieferant stellt die für die In- teroperabilität benötigten Informationen auf Anforderung zur Verfügung. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lie- feranten bzw. beim Softwarelieferanten. Im Übrigen gilt Punkt IX. sinngemäß.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwarenutzung. 1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Be- steller Besteller ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Doku- mentation ausschließlich Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Lieferge- genstand im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinba- rungsgemäß zu liefern war, zu nutzenüberlassen. Eine Nutzung der Soft- ware Software auf mehr als einem System ist untersagt. 2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d f 69 a ff. UrhG) im Rahmen nutzen. Er darf sie nur zusammen mit dem Liefergegen- stand und nur vollständig, so wie sie ihm übergeben wurde, also den Originaldatenträger einschließlich der bestimmungsmäßigen Nutzung im StaatDokumentation und nur unter gleichzeitiger Mitübertragung der Nutzungsrechte, in dem an Dritte weitergeben. Sämtliche Sicherungskopien, die der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß Besteller gefertigt hat, sind zu liefern war, vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen vernichten oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandelnmit zu übergeben. Dem Besteller ist es jedoch jedenfalls nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien Alle sonstigen Rechte an der Software anzufertigen, die Software zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer. Die Vergabe von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen. Der Lieferant stellt die für die In- teroperabilität benötigten Informationen auf Anforderung zur VerfügungUnterlizenzen ist nicht zulässig. 3. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. 4. Alle sonstigen Rechte an Vorstehendes gilt auch, sofern der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lie- feranten bzw. beim Softwarelieferanten. Im Übrigen gilt Punkt IX. sinngemäßLiefergegenstand oder Teile davon in sonstiger Weise urheberrechtlich geschützt ist.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Von Maschinen

Softwarenutzung. 1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten istist und diesbezüglich keine ergänzende / eigenständige Regelung getroffen wurde, wird dem Be- steller Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Doku- mentation ausschließlich Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Lieferge- genstand im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinba- rungsgemäß zu liefern war, zu nutzenüberlassen. Eine Nutzung der Soft- ware Software auf mehr als einem System ist untersagt. 2. Der Besteller ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Besteller wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lieferers sichtbar anbringen. 3. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d f 69 a ff. UrhG) im Rahmen der bestimmungsmäßigen Nutzung im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß zu liefern war, vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dem Die Befugnis nach § 69d Abs. 1 UrhG besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Lieferer dem Besteller ist es jedoch jedenfalls nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien die notwendigen Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software anzufertigen, die Software zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen. Der Lieferant stellt die für die In- teroperabilität benötigten Informationen einschließlich Fehlerbeseitigung auf Anforderung zur Verfügungnicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten Lieferers zu verändern. 4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lie- feranten Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Im Übrigen gilt Punkt IX. sinngemäßDie Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Softwarenutzung. (1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Be- steller Besteller ein nicht ausschließliches und ausschließliches, nicht übertragbares über- tragbares, nach den Regelungen des Lieferumfanges befristetes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ein- schließlich ihrer Doku- mentation ausschließlich auf Dokumentation in Verbindung mit dem dafür bestimmten Lieferge- genstand im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinba- rungsgemäß zu liefern war, zu nutzen. Eine Nutzung der Soft- ware auf Software in Verbindung mit mehr als einem System Liefergegenstand ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen sowie sonstiger Vertrieb der Software ist unzulässig. (2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d f 69 a ff. UrhG) im Rahmen der bestimmungsmäßigen Nutzung im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß zu liefern war, vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dem Bevor sich der Besteller ist es jedoch jedenfalls nicht gestattetzur Herstellung von Interoperabilität mit anderer Software Zugang vom Source Code verschafft, außer für Archivzwecke Kopien hat der Software anzufertigenBesteller uns Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist die Software benötigten Schnittstelleninformatio- nen zur Verfügung zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen. Der Lieferant stellt die für die In- teroperabilität benötigten Informationen auf Anforderung zur Verfügungstellen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – Copyright- vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. ver- ändern. (3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben beim Lie- feranten bzw. beim Softwarelieferanten. Im Übrigen gilt Punkt IX. sinngemäßuns vorbe- halten.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Softwarenutzung. 1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Be- steller Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Doku- mentation ausschließlich Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Lieferge- genstand im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinba- rungsgemäß zu liefern war, zu nutzenüberlassen. Eine Nutzung der Soft- ware Software auf mehr als einem System ist untersagt. 2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d f 69 a ff. UrhG) im Rahmen der bestimmungsmäßigen Nutzung im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß zu liefern war, vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dem Besteller ist es jedoch jedenfalls nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien der Software anzufertigen, die Software zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen. Der Lieferant stellt die für die In- teroperabilität benötigten Informationen auf Anforderung zur Verfügung. Der Besteller verpflichtet sich, sich Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten von uns zu verändern. 3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lie- feranten bei uns bzw. beim bei dem Softwarelieferanten. Im Übrigen gilt Punkt IXDie Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 4. sinngemäßWir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung. Programmfehler hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, müssen wir eine Ausweichlösung entwickeln. Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen insoweit nachzukommen, so kann der Besteller wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Softwarenutzung. 1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Be- steller KÄUFER ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Doku- mentation ausschließlich Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Lieferge- genstand im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinba- rungsgemäß zu liefern war, zu nutzenüberlassen. Eine Nutzung der Soft- ware Software auf mehr als einem System ist untersagt, sofern mit dem Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Besteller KÄUFER darf die Software nur zur Erstellung einer Sicherungskopie vervielfältigen. 2. Der KÄUFER kann mit dem VERKÄUFER einen gesonderten Hinterlegungsvertrag abschließen, der die Hinterlegung des Quellcodes bei einem vom VERKÄUFER zu bestimmenden Notar oder einer anderen dem VERKÄUFER geeignet erscheinenden Hinterlegungsstelle und dessen Anpassung an Softwareaktualisierungen vereinbart sowie deren Herausgabe unter im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d f UrhG) im Rahmen Hinterlegungsvertrag bestimmten Bedingungen vorsieht. Die entsprechenden Kosten trägt der bestimmungsmäßigen Nutzung im Staat, in dem der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß zu liefern war, vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dem Besteller ist es jedoch jedenfalls nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien der Software anzufertigen, die Software zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringenKÄUFER. 3. Der Lieferant stellt die für die In- teroperabilität benötigten Informationen auf Anforderung zur Verfügung. Der Besteller KÄUFER verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten VERKÄUFERS zu verändern. 4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lie- feranten VERKÄUFER bzw. beim Softwarelieferanten. Im Übrigen gilt Punkt IXDie Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 5. sinngemäßDie Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode) und nur in auf den Liefergegenständen aufgespielten Form. Davon ausgenommen sind beauftragte kundenspezifische Anpassungen sowie zur Störungsbeseitigung erforderliche Programmteile.

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Sources: General Terms and Conditions for the Delivery of Machines