Softwarelizenzen Musterklauseln

Softwarelizenzen. 3.1 Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig. 3.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast. 3.3 Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten. 3.4 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist. 3.5 Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach unserer ▇▇▇▇ elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. 3.6 Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung. 3.7 Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen...
Softwarelizenzen. Canon gewährt dem Kunden unter folgenden Voraussetzungen eine nicht ausschließliche, zeitlich befristete Lizenz zur Nutzung der ihm überlassenen Software: Der Kunde darf diese Software weder ganz, noch teilweise kopieren, reproduzieren oder mit ihr handeln. Er darf lediglich - eine Kopie der Software für interne Zwecke nutzen - wobei nutzen speichern, downloaden, installieren, ausführen oder anzeigen der Software bedeutet; - zur Unterstützung der vereinbarten Nutzung eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software erstellen, jedoch unter der Bedingung, dass alle diese Kopien den Copyright- Vermerk von Canon deutlich sichtbar aufweisen. Die Berechtigung zur Nutzung der von Canon überlassenen Software darf der Kunde an andere Personen nur unter folgenden Voraussetzungen übertragen: - wenn diese Übertragung Canon zuvor schriftlich angekündigt worden ist und Canon schriftlich zugestimmt hat; - wenn der Zessionar schriftlich bestätigt hat, diese Geschäftsbedingungen und die Softwarelizenz gegen sich gelten zu lassen; - wenn der Kunde zuvor aufgehört hat, selbst die Software zu nutzen und - wenn alle von dem Kunden angefertigten Software-Kopien entweder zerstört oder an den Zessionar ausgefolgt werden. Halten der Kunde oder der Zessionar nicht alle diese Bestimmungen ein, erlischt das Recht zur Nutzung der Software. Fordert der Lizenzgeber Canons bei einer Weitergabe der Software den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Zessionar, so ist der Kunde verpflichtet, diese Verpflichtung auf den Zessionar zu überbinden. Der Kunde verpflichtet sich, die Software weder ganz noch teilweise zu dekompilieren, rückzuentwickeln, zu demontieren, auf eine für Menschen lesbare Form zu reduzieren oder eine dieser Handlungen dritten Personen zu gestatten. Canon stellt die für die Interoperabilität der Software notwendigen Schnittstelleninformationen für eigenständig erstellte Computerprogramme gegen Kostenersatz zur Verfügung. Der Kunde hat, bevor Canon die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erbringt, einen geeigneten Betriebszustand und geeignete Einsatzbedingungen der Kundenumgebung sicherzustellen.
Softwarelizenzen a) Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von Silicon Software bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwareli- zenz nutzen, die von Silicon Software oder ihren Herstellern erteilt wird. b) Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn Silicon Soft- ware den Antrag des Bestellers, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annimmt, und dies durch ihre Hersteller schriftlich be- stätigt wird. Die Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Silicon Software über- tragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder System- konfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von Silicon Software oder Dritt-Herstellern ausgestellten Lizenz-Zertifikat oder im Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Besteller ausgefüllten Lizenz-Registrierschein angegeben ist („Li- zenzierte Anlage“). Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Zentralein- heit oder Systemkonfiguration als „Lizenzierte Anlage“, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der Lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungs- zwecken erforderlich ist. Ist es infolge Gerätedefekts unmöglich, die Software auf der Lizenzierten Anlage zu betreiben, darf der Besteller die Software vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben. Enthält der dem Kunden überlas- sene Datenträger aus technischen Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfasst, so darf diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden. c) Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierten Software zu verhindern. Der Vertragspartner darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der Lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verän- Silicon Software GmbH ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ CEO ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ Fon +49.621.789507-0 Fax +49.621.789507-10 ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇ dern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte Software den Bedingungen von Silicon Software oder von Dritt-Herstellern unterworfen. Der Vertragspart- n...
Softwarelizenzen. Das Recht des Kunden, die Software zu nutzen, ist durch die entsprechende Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) geregelt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die EULA unter ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇.
Softwarelizenzen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen (Werknutzungsbewilligung). Dieses Recht umfasst das Recht, die Software für das eigene Unternehmen zu nutzen sowie der SV für die Nutzung durch die SV zur Verfügung zu stellen. Ferner ist dem Auftraggeber und/oder der SV der Betrieb und die Zurverfügungstellung der Software im Rahmen eines Rechenzentrums bzw. der Betrieb im Rahmen des Rechenzentrums des/der jeweiligen SV zulässig. Eine allfällige örtliche, sachliche Beschränkung (etwa auf Anzahl von User oder CPUs) oder zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dem Leistungsumfang. Sofern der Leistungsumfang keine Beschränkung vorsieht, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Werknutzungsbewilligung in diesem Punkt für Europa sowie sachlich und zeitlich unbeschränkt ein.
Softwarelizenzen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist oder Ausübung des Widerrufsrechts mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde.
Softwarelizenzen. Der Kunde versichert hiermit, dass alle ASG-Softwareprodukte, für die und/oder auf denen die Dienstleistungen ausgeführt werden, ordnungsgemäß von ASG lizenziert wurden. Der Kunde sichert darüber hinaus zu und gewährleistet, dass seine Verwendung aller lizenzierten ASG-Softwareprodukte mit den entsprechend anzuwendenden Lizenzbestimmungen und Nutzungsbedingungen übereinstimmt. Durch die Erbringung von Dienstleistungen seitens ASG für ASG-Softwareprodukte, die der Kunde nicht ordnungsgemäß lizenziert hat und/oder die der Kunde nicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Lizenzbestimmungen und Nutzungsbedingungen verwendet, werden jene Bedingungen und Bestimmungen weder angepasst noch ändert und/oder gewährt dies den nicht-konformen Lizenzumfang für jene ASG- Softwareprodukte. Die weitere Leistungserbringung durch ASG gilt ansonsten nicht als eine Benachrichtigung über einen Verstoß oder einen Verzicht auf Ansprüche, die ASG möglicherweise daraus erheben kann. Wenn festgestellt wird, dass der Kunde nicht lizenzierte ASG-Softwareprodukte verwendet oder darauf zugreift oder anderweitig auf nicht autorisierte Art und Weise auf ASG-Softwareprodukte zugreift, arbeitet der Kunde uneingeschränkt mit ASG an der unverzüglichen Abhilfe einer solchen nicht lizenzierten oder nicht autorisierten Verwendung bzw. Zugriff zusammen. Dies umfasst, aber nicht ausschließlich, das Beantworten von Software-Validierungsdokumenten, Einreichen von Systemberichten sowie Zahlung anwendbarer Lizenz- und sonstiger Gebühren.
Softwarelizenzen. Allfällige Softwarelizenzen werden gemäß den PCS bei Vertrags- abschluss vorliegenden Kundendaten (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UIDNummer) beim Lizenzgeber angefordert und können danach nur mehr mit Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden. Vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber diese Zustimmung erteilt, werden die mit der Änderung der Softwarelizenz verbundenen Mehraufwendungen dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen des Herstellers und/oder Lieferanten sind vom Auftraggeber einzuhalten. Bei allfälliger Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung/Weiterentwicklung und/oder Anpassung von Software an die Erfordernisse des Auftraggebers werden keine Rechte welcher Art auch immer über die im abgeschlossenen Vertrag festgelegte Nutzungsberechtigung hinaus erworben. Ansonsten kommen die Allgemeinen Softwarebedingungen von PCS ergänzend und vorrangig zur Anwendung.
Softwarelizenzen. Die auf unseren Servern oder offsite für Sie bereitgestellten Programme wer- den Ihnen im Rahmen einer Miete für den ProSaldo.net-Dienst zur vertrags- gemäßen Nutzung während der Laufzeit dieses Vertrags zur Verfügung ge- stellt. Sie erhalten im Rahmen dieses Vertrages keine darüber hinaus gehen- den Rechte an der Software. Es können weiters keine darüber hinausgehen- den Rechte an der Software nach Ende dieses Vertrags an Sie übertragen wer- den. Sie verpflichten sich, stets die zuletzt veröffentlichte Version des Nutzungsge- genstands einzusetzen und das für die Nutzung der zuletzt veröffentlichten Version des Nutzungsgegenstandes notwendige Betriebssystem zu erwerben.
Softwarelizenzen. 6.1 Die meteocontrol GmbH räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die gelieferte Software und die dazugehörige Dokumentation aus- schließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Der Kunde ist nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu reproduzieren, zu ändern, zu ergänzen, zu kompilieren oder zurückzukompilieren. Die Software und die Dokumentation dürfen nur zu Archivierungs- oder zu von der meteocontrol GmbH ausdrücklich schriftlich gestatteten Zwecken kopiert werden; alle Kopien müssen dieselben Urheber-rechtshinweise wie die Originale enthalten. 6.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Software oder der Dokumentation. Im Falle einer Überlassung der Liefergegenstände wird der Kunde dem Dritten die vor- stehenden Verpflichtungen auferlegen. 6.3 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) und ohne Quellcode (source code).