Softwarelizenzen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen (Werknutzungsbewilligung). Dieses Recht umfasst das Recht, die Software für das eigene Unternehmen zu nutzen sowie der SV für die Nutzung durch die SV zur Verfügung zu stellen. Ferner ist dem Auftraggeber und/oder der SV der Betrieb und die Zurverfügungstellung der Software im Rahmen eines Rechenzentrums bzw. der Betrieb im Rahmen des Rechenzentrums des/der jeweiligen SV zulässig. Eine allfällige örtliche, sachliche Beschränkung (etwa auf Anzahl von User oder CPUs) oder zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dem Leistungsumfang. Sofern der Leistungsumfang keine Beschränkung vorsieht, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Werknutzungsbewilligung in diesem Punkt für Europa sowie sachlich und zeitlich unbeschränkt ein.
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Sources: Einkaufsbedingungen Für Standardsoftware, Einkaufsbedingungen Für Standardsoftware