Softwarekauf. 3 Verkauf der Vertragssoftware 1. Gegenstand des Auftrags ist der Verkauf der in dem Auftrag näher bezeichneten Module der Vertragssoftware durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer, d.h. die zeitlich unbe- grenzte Überlassung der Vertragssoftware gegen Zahlung der Vergütung nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestim- mungen. 2. Zu dem Leistungsumfang gehört eine Online-Benutzerhilfe in deutscher Sprache. 3. Einzelheiten der Funktionalitäten der Vertragssoftware erge- ben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gülti- gen Detailbeschreibung der Vertragssoftware. Dort enthaltene Angaben sind keine Garantien im Rechtssinn. 1. Die Lieferung der Vertragssoftware erfolgt durch Bereitstellung zum Download und Bereitstellung eines Lizenzschlüssels so- wie Benachrichtigung des Lizenznehmers hierüber. 2. Der Lizenznehmer erhält die Vertragssoftware in maschinen- lesbarer Form im Objektcode. Er hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes und der Entwicklerdokumenta- tion der Vertragssoftware. 3. Der Leistungsumfang beinhaltet, soweit nicht abweichend ver- einbart, die Installation und die Standardeinführung der Ver- tragssoftware bei dem Lizenznehmer und eine Basisschulung. Anfallende Dienstleistungen werden im Nachweis berechnet. Auf Wunsch des Lizenznehmers erbringt der Lizenzgeber nach Maßgabe gesondert zu treffender Vereinbarungen wei- tere Leistungen (vgl. Teil IV). Darüber hinaus gehende Leis- tungen, insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung von mit der Vertragssoftware verarbeiteter Daten, gehören nicht zu dem von dem Lizenzgeber geschuldeten Leistungsumfang. 4. Ist der Lizenzgeber durch höhere Gewalt oder andere unvor- hersehbare Umstände unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert, so verlängern sich Liefer- bzw. Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung an- dauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Been- digung der Störung. Ist die Behinderung nicht von nur vorüber- gehender ▇▇▇▇▇, so kann der Lizenzgeber sich durch Erklä- rung von seiner Liefer- bzw. Leistungspflicht lösen 1. Der Lizenznehmer bezahlt an den Lizenzgeber für die Über- lassung der Vertragssoftware und die Einräumung der Nut- zungsrechte den im Auftrag vereinbarten Kaufpreis. Der Kauf- preis ist, wenn nicht abweichend vereinbart, spätestens binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, nicht jedoch vor der Bereitstellung der Vertragssoftware zum Download und Bereitstellung des Lizenzschlüssels. 2. Die Installation und Standardeinführung der Vertragssoftware und die Basisschulung sowie dabei jeweils anfallende Reise- zeiten werden nach Zeitaufwand zu dem vereinbarten Stun- densatz zuzüglich anfallender Reise- und Übernachtungskos- ten nebst pauschaler Übernachtungsspesen in vereinbarter Höhe nach Leistungserbringung berechnet. Diese Vergütung und Kosten sind binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. 3. Der Lizenzgeber gewährt kein Skonto. 4. Nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallende Umsatz- steuer kommt hinzu. 5. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderun- gen des Lizenzgebers aufzurechnen, es sei denn, die Gegen- ansprüche des Lizenznehmers sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Diese Beschränkung des Rechts zur Auf- rechnung gilt nicht für die Aufrechnung gegenüber Forderun- gen des Lizenzgebers, die aus demselben Auftrag wie die Auf- rechnungsforderung des Lizenznehmers stammen und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Der Lizenz- geber ist unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Best- immungen zur Aufrechnung berechtigt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Pflege Von Software
Softwarekauf. 3 Verkauf der Vertragssoftware
17.1. Gegenstand Der AurĒraggeber erwirbt von high5iĒ die Software im Falle des Auftrags ist der Verkauf der Abschlusses eines Softwarekaufvertrags samt damit verbundener Datenbestände sowie gegebenenfalls das System, auf dem sich die Software befindet und die Anwendungsdokumentation in dem Auftrag näher bezeichneten Module der Vertragssoftware durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer, d.h. die zeitlich unbe- grenzte Überlassung der Vertragssoftware gegen Zahlung der Vergütung nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestim- mungen.
2. Zu dem Leistungsumfang gehört eine Online-Benutzerhilfe gedruckter und elektronischer Form in deutscher Sprache.
37.2. Einzelheiten Der Source Code ist nur Teil des Vertragsgegenstands, sofern dies explizit zwischen AurĒraggeber und high5iĒ vereinbart wurde.
7.3. high5iĒ räumt dem AurĒraggeber mangels anderslautender Vereinbarung einfache, zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligungen an SorĒware und Benutzerhandbuch zur Nutzung ein.
7.4. Der AurĒraggeber darf die Software ausschließlich für sein Unternehmen und die dort anfallenden Geschäftsfälle nutzen; somit darf der Funktionalitäten AurĒraggeber die Software insb nicht Dritten – in welcher Form auch immer – zur Verfügung stellen und/oder für Geschäftsfälle Dritter nutzen.
7.5. Der AurĒraggeber darf Vervielfältigungen der Vertragssoftware erge- ben sich aus Software nur insoweit vornehmen, als dies für den vereinbarungsgemäßen Gebrauch der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gülti- gen Detailbeschreibung der VertragssoftwareSoftware unbedingt notwendig ist. Dort enthaltene Angaben sind keine Garantien Dem AurĒraggeber kommt auch ein Bearbeitungsrecht zu, um die Software im RechtssinnRahmen der ihm nach diesem Vertrag zustehenden Nutzung an seine Bedürfnisse selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzupassen. Letzteres kommt dem Auftraggeber aber während eines laufenden Wartungsvertrags nur und erst dann zu, nachdem der AurĒraggeber high5iĒ den Anpassungsbedarf detailliert schriftlich dargelegt und high5iĒ erfolglos aufgefordert hat, die Anpassungen binnen angemessener Frist, jedenfalls nicht kürzer als ein Monat, entgeltlich vorzunehmen.
17.6. Die Lieferung Der AurĒraggeber darf von der Vertragssoftware erfolgt durch Bereitstellung zum Download Software Kopien für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung der Software notwendig ist, wobei Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern als solche zu kennzeichnen und Bereitstellung eines Lizenzschlüssels so- wie Benachrichtigung des Lizenznehmers hierübermit dem Urheberrechtsvermerk von high5iĒ zu versehen sind.
27.7. Der Lizenznehmer erhält AurĒraggeber hat das Recht auf Dekompilierung iSd § 40e UrhG, also der Vervielfältigung und (Rück)Übersetzung des Source Codes der Software („Dekompilierung“), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) Die Dekompilierung ist für den AurĒraggeber unerlässlich, um die Vertragssoftware in maschinen- lesbarer Form erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software, aber ausschließlich im Objektcode. Er hat keinen Anspruch Rahmen der mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzung, mit anderen, unabhängig gescha enen Programmen zu erhalten; (ii) die Dekompilierung wird vom AurĒraggeber oder in seinem Namen von einer hiezu vom AurĒraggeber ermächtigten Person vorgenommen; und (iii) die Dekompilierung beschränkt sich auf Überlassung des Quellcodes und die Teile der Entwicklerdokumenta- tion der Vertragssoftware.
3. Der Leistungsumfang beinhaltet, soweit nicht abweichend ver- einbartSoftware, die Installation und die Standardeinführung zur Herstellung der Ver- tragssoftware bei dem Lizenznehmer und eine Basisschulung. Anfallende Dienstleistungen werden im Nachweis berechnet. Auf Wunsch des Lizenznehmers erbringt der Lizenzgeber nach Maßgabe gesondert zu treffender Vereinbarungen wei- tere Leistungen (vgl. Teil IV). Darüber hinaus gehende Leis- tungen, insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung von mit der Vertragssoftware verarbeiteter Daten, gehören nicht zu dem von dem Lizenzgeber geschuldeten LeistungsumfangInteroperabilität notwendig sind.
4. Ist der Lizenzgeber durch höhere Gewalt oder andere unvor- hersehbare Umstände unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert, so verlängern sich Liefer- bzw. Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung an- dauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Been- digung der Störung. Ist die Behinderung nicht von nur vorüber- gehender ▇▇▇▇▇, so kann der Lizenzgeber sich durch Erklä- rung von seiner Liefer- bzw. Leistungspflicht lösen
1. Der Lizenznehmer bezahlt an den Lizenzgeber für die Über- lassung der Vertragssoftware und die Einräumung der Nut- zungsrechte den im Auftrag vereinbarten Kaufpreis. Der Kauf- preis ist, wenn nicht abweichend vereinbart, spätestens binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, nicht jedoch vor der Bereitstellung der Vertragssoftware zum Download und Bereitstellung des Lizenzschlüssels.
2. Die Installation und Standardeinführung der Vertragssoftware und die Basisschulung sowie dabei jeweils anfallende Reise- zeiten werden nach Zeitaufwand zu dem vereinbarten Stun- densatz zuzüglich anfallender Reise- und Übernachtungskos- ten nebst pauschaler Übernachtungsspesen in vereinbarter Höhe nach Leistungserbringung berechnet. Diese Vergütung und Kosten sind binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
3. Der Lizenzgeber gewährt kein Skonto.
4. Nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallende Umsatz- steuer kommt hinzu.
5. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderun- gen des Lizenzgebers aufzurechnen, es sei denn, die Gegen- ansprüche des Lizenznehmers sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Diese Beschränkung des Rechts zur Auf- rechnung gilt nicht für die Aufrechnung gegenüber Forderun- gen des Lizenzgebers, die aus demselben Auftrag wie die Auf- rechnungsforderung des Lizenznehmers stammen und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Der Lizenz- geber ist unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Best- immungen zur Aufrechnung berechtigt.
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