Leistungsinhalte Musterklauseln
Leistungsinhalte. (1) Der AG beauftragt den Freelancer mit der Er- bringung von im jeweiligen Vertrag abschließend konkretisierten Leistungen.
(2) Der Freelancer verpflichtet sich zur eigenver- antwortlichen Erbringung dieser Leistungen gegen die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung.
Leistungsinhalte. (1) Der AN überlässt dem AG die im Vertrag kon- kret spezifizierte Hardware mit unbeschränkter Dauer gegen Einmalentgelt.
(2) Der AG ist verpflichtet, dem AN den vereinbar- ten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Hardware abzunehmen.
Leistungsinhalte. (1) Der AN überlässt dem AG die im Vertrag kon- kret spezifizierte Software mit unbeschränkter Dauer gegen Einmalentgelt unter Einräumung der in C. 6. aufgeführten Nutzungsrechte.
(2) Der AG ist verpflichtet, dem AN den vereinbar- ten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Software abzunehmen.
Leistungsinhalte. (1) Der AN leistet die mit dem AG im Vertrag ver- einbarten Dienste.
(2) Der AG ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Leistungsinhalte. (1) Der AN erbringt für den AG im Vertrag näher spezifizierte Serviceleistungen.
(2) Diese beinhalten insbesondere Fehlerbeseiti- gung, Updates und Upgrades von Software, Aktua- lisierung der Dokumentation, schriftliche Beratung und telefonische Beratung samt Störungshotline.
(3) Der AG zahlt dem AN für die Erbringung der Serviceleistungen ein im Vertrag vereinbartes Ent- gelt.
(4) Service Level und die Rechtsfolgen von deren Nichtbeachtung sind im Vertrag regelmäßig geson- dert geregelt.
(5) Der AG kann der Installation neuer Versionen widersprechen, sofern technische und organisatori- sche Gründe des AG gegen die Installation spre- chen, insbesondere, wenn dadurch die Funktiona- lität der Software oder durch sie gesteuerter Ma- schinen nachteilig beeinflusst würde (beispiels- weise hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder der Systemvoraussetzungen). In diesem Fall werden sich die Parteien gemeinsam über das spezifische Vorgehen bei späterer Durchführung der Installa- tion verständigen.
Leistungsinhalte. (1) Der AN überlässt dem AG zeitlich befristet die im Vertrag näher spezifizierte Software in einem zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, und ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit erforderliche Maßnahmen zu tref- fen, um den bestimmungsgemäßen Zustand zu er- halten (hierunter fällt insbesondere die Beseitigung auftretender Mängel).
(2) Der AG zahlt dem AN hierfür ein vereinbartes Entgelt.
(3) Die entgeltliche, zeitlich befristete Bereitstel- lung von Software für die Nutzung durch den AG kann sowohl „on-premise“, also durch den AG lokal auf eigenen Servern betrieben werden, als auch im Wege des „Software-as-a-Service“ („SaaS“). SaaS basiert auf dem Grundsatz, dass eine Software von einem externen Dienstleister auf einem externen Server betrieben und vom Kunden zeitlich befristet genutzt wird. Das bedeutet vorliegend: Der AG er- hält in diesem Fall vom AN die Möglichkeit, über ei- nen internetfähigen Computer sowie eine Internetanbindung auf vom AN bereit gestellte Ser- ver zuzugreifen, auf welchen vom AN die Software betrieben wird und so die Funktionalitäten der Soft- ware genutzt werden können.
(4) Der AN stellt, soweit für die vertragliche Nut- zung erforderlich, dem AG ein Zugriffsprogramm zur Verfügung. Für die Installation des Zugriffspro- gramms ist der AN verantwortlich. Dies gilt nicht, so- fern der Zugriff browserbasiert funktioniert.
(5) Der AN verpflichtet sich zur Weiterentwicklung und Überlassung neuer Versionen der gemieteten Software. Der AG kann der Installation neuer Versi- onen widersprechen oder die Installation verschie- ben, sofern technische und organisatorische Gründe des AG gegen die Installation sprechen, insbesondere, wenn dadurch die Funktionalität der Software oder durch sie gesteuerter Maschinen nachteilig beeinflusst würde (beispielsweise hin- sichtlich der Leistungsfähigkeit oder der Systemvo- raussetzungen). In diesem Fall werden sich die Parteien gemeinsam über das spezifische Vorge- hen bei späterer Durchführung der Installation ver- ständigen. Bei SaaS, sofern neue Versionen allen Kunden des AN technisch einheitlich und zeitgleich zur Verfügung gestellt werden, steht dem AG ein solches Widerspruchsrecht nicht zu.
(6) Service Level und die Rechtsfolgen von deren Nichtbeachtung sind im Vertrag regelmäßig geson- dert geregelt.
(7) Weitergehende Leistungspflichten des AN, z.B. Herstellung der Betriebsbereitschaft, Bereit- stellung einer Service-Hotline für Bedienerfragen oder Schulung von Mita...
Leistungsinhalte. (1) Der AN erstellt für den AG die im Vertrag näher spezifizierte individuelle Software einschließlich Be- nutzungsanleitung, Quellcode, Dokumentation und weiterer erforderlicher Unterlagen (insbesondere ei- ner Produktbeschreibung). Dies kann insbesondere die Neu-Erstellung, Customizing, Parametrisierung oder Weiterentwicklung von Software beinhalten.
(2) Der AN hat grundsätzlich die Pflicht, auf Grundlage des vom AG übergebenen Lastenheftes ein den Anforderungen des AG entsprechendes und mit ihm abgestimmtes Pflichtenheft zu erstellen sowie in Abstimmung mit dem AG Wartungs- oder sonstige Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, in einem Service Level Agreement zu formu- lieren.
(3) Auf dieser Basis schuldet der AN die komplette betriebsfertige Installation oder Implementierung der Software einschließlich Probebetrieb, Inbetrieb- nahme und Leistungsnachweis bis zur Abnahme.
(4) Der AG zahlt dem AN die im Vertrag verein- barte Vergütung.
Leistungsinhalte. Die in Anlage 1 aufgeführte Beschreibung der Leistungskomplexe beinhaltet eine Auf- zählung der einzelnen Leistungen. Die Leistungsinhalte der Leistungskomplexe sind im Rahmen des individuellen Pflegebedarfs zu erbringen. Dabei richten sich Inhalt und Um- fang der erforderlichen Pflegeleistungen nach dem individuellen Pflegebedarf, den Selbsthilfemöglichkeiten des Pflegebedürftigen und den Möglichkeiten und Fähigkeiten der beteiligten Pflegepersonen.
Leistungsinhalte. Die PoC-Antigen-Tests können im Rahmen dieses Vertrages für symptomatische Versi- cherte, insbesondere im Bereitschaftsdienst, angewandt werden. Hierfür sind aus- schließlich die PoC-Antigen-Tests zu verwenden, die auf der Homepage des Bundesin- stituts für Arzneimittel und Medizinprodukte2 gelistet sind.
Leistungsinhalte. 3.1 Die zu erbringenden Leistungen sind in der Anlage 1 „Leistungsüberblick“ definiert. Dabei unterscheiden sich die Leistungsinhalte der Support Pakete „Bronze“, „Sil- ber“ oder „Gold“. Unter Reaktionszeit ist hierbei jene Zeit- spanne zu verstehen, innerhalb derer das diligent Sup- port Center das gemeldete Problem einem Support Spe- zialisten zuordnet und mit der Analyse des gemeldeten Falls beginnt. Weitere Aufwendungen oder durch den Kunden bedingte Mehraufwendungen, die über die be- reits enthaltenen Supportstunden hinausgehen, werden zum vereinbarten Preis pro Manntag in Rechnung ge- stellt. Diese zusätzlichen Leistungen können maximal 100% der bereits im Support Paket enthaltenen Stunden betragen. Bei einer weiteren Überschreitung der Stun- denanzahl über diese 100% hinaus muss in das nächst- höhere Paket gewechselt bzw. beim Goldpaket ein indivi- duelles Supportangebot abgeschlossen werden. Weiter- hin ist diligent nicht verpflichtet Leistungen zu erbringen, die über das im Support Paket definierte Stundenkontin- gent hinausgehen.
3.2 Alle Pflegeleistungen von diligent, insbesondere die Feh- leranalyse / Fehlerbehebung werden im Hause von dili- gent, via Fernzugriff, erbracht. Der Leistungsempfänger stellt diligent auf eigene Kosten alle zur Fehleranalyse / Fehlerbehebung notwendigen Informationen einschließ- lich des fehlerhaften Produkts zur Verfügung. Bei vor Ort Einsätzen werden die Reisekosten gemäß der gültigen Reiskosten-Richtlinie dem Kunden zusätzlich in Rech- nung gestellt.
3.3 Im Rahmen des abgeschlossenen Supportvertrages wer- den ausschließlich Anstrengungen zur Behebung von nach Projektabschluss (Implementation) aufgetretenen Fehlern unternommen bzw. der Kunde zur Aufrechterhaltung seines Betriebes einer Systemmanagement-Lösung unter- stützt. Die Weiterentwicklung von Systemen bzw. die Imple- mentierung neuer Funktionalitäten etc. sind in keinem Fall Teil der Leistung, sondern bedingen separate Aufträge.
