Schutz- und Nutzungsrechte Musterklauseln

Schutz- und Nutzungsrechte. 17.1 Der Lieferant haftet dafür, dass mit seiner Lieferung und Leistung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden, insbesondere auch, weil der Lieferant gegebenenfalls über die notwendigen Lizenzen verfügt. Er stellt uns und unsere Abneh- mer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
Schutz- und Nutzungsrechte. Alle im Rahmen der Auftragsdurchführung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte an den vertraglichen Leistungen und an allen im Rahmen des Vertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen ohne zusätzliche Vergütung auf den Besteller über. Sie stehen dem Besteller räumlich und zeitlich uneingeschränkt und ausschließlich zu.
Schutz- und Nutzungsrechte. 11.1 Der Lieferant sichert in Form einer uneingeschränkten Beschaffenheitsgarantie zu, dass durch die Lieferung und Benutzung von gelieferten Waren und/oder Leistungen keine Schutzrechte (wie etwa Patente, Urheber-, Design-, Marken- oder Namensreche) und Schutzrechtsanmeldungen Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt XXXXXX und ihre Abnehmer auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung solcher Schutzrechte resultieren, frei, es sei denn, er hat AENOVA vor Vertragsschluss auf eine mögliche Schutzrechtsverletzung schriftlich hingewiesen. Etwaige Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die AENOVA in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, trägt der Lieferant.
Schutz- und Nutzungsrechte. 18.1 Durch den Auftragnehmer gefertigte Entwürfe, Pläne und Dar- stellungen/Renderings unterliegen dem Urheberrechtsgesetz in seiner neuesten Fassung. Nachdruck oder Kopie der Pläne sowie die Realisierung der Pläne (auch auszugsweise) durch Dritte ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, alle erstellten Entwürfe, Pläne und Renderings, inklusive der dazu verwendeten Logos und Bilder sowie der bildlichen Darstellung von Exponaten zur eigenen Werbung zu verwenden und unein- geschränkt zu werblichen Zwecken zu nutzen. Dieser werblichen Verwendung kann schriftlich widersprochen werden.
Schutz- und Nutzungsrechte. 1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs‐ und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs‐ und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut iSd. § 18 UWG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist. 2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
Schutz- und Nutzungsrechte. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den Leistungen von STRIM sowie dem entwickelten oder verwendeten Know- how stehen STRIM zu, ungeachtet einer Mitwirkung des Kunden. XXXXX räumt dem Kunden an den ihm überlassenen Arbeitsergebnissen und dem zugehörigen Know-how ein nicht ausschließliches und unübertrag- bares Nutzungsrecht zum ausschließlichen Eigengebrauch ein. Die Weitergabe von Lizenzen, die STRIM erteilt worden sind, richtet sich nach dem Vertrag zwischen STRIM und dem Lizenzgeber. STRIM teilt dem Kunden die für ihn geltenden Lizenzbestimmungen mit. Der Kunde ist verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten. STRIM hat das Recht, das anlässlich der Erbringung der Leistungen ge- wonnene Know-how (z.B. Techniken, Ideen, Konzepte, Methoden, Pro- zesse, Programme, Schnittstellen) weiter zu entwickeln oder für andere Zwecke zu verwenden.
Schutz- und Nutzungsrechte. 10.1. Sämtliche Schutzrechte an Produkten oder Dienst-leistungen sind und bleiben Eigentum der Hersteller, Lieferanten oder der Tesedi.
Schutz- und Nutzungsrechte. 6.1. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Anbieterin im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen (zum Beispiel Texterzeugnisse, konzeptionelle Arbeiten, Websites, Gestaltungen, Software/Applikationen, Code oder ähnliches) sowie dem dabei ent- wickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Anbieterin und dem Kunden ausschliesslich der Anbieterin zu (respektive dem jeweili- gen Urheber gemäss den gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechten).
Schutz- und Nutzungsrechte. 5.1 Die Schutzrechte für die von der KLC entwickelten Konzepte und Methoden stehen ausschliesslich der KLC zu, auch wenn diese in einem Auftragsverhältnis zum Einsatz kommen. Ausgenommen davon sind allgemein zugängliches Fach- und Methodenwissen.
Schutz- und Nutzungsrechte autoSense AG räumt dem Kunden für ihn selbst das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der im Vertrag vereinbarten Leistungen von autoSense AG ein. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus dem Vertrag und dessen Anhängen. Bei Leistungen, die gemäss Vertrag nur für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer des Vertrages. Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen von autoSense AG, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten. Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum (Urheberrechte, Patentrechte, Know-how etc.) bezüglich Leistungen von autoSense AG verbleiben bei autoSense AG oder den jeweils berechtigten Dritten. Soweit die Parteien geistiges Eigentum gemeinsam geschaffen haben, räumen sie sich gegenseitig auf Dauer die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht unabhängig voneinander uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Im Falle von Software hat der Kunde ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf den Source Code und darf diesen auch nicht verwenden oder beschaffen. Der Kunde anerkennt den Bestand des geistigen Eigentums von autoSense AG und von etwaigen Dritten an den Leistungen von autoSense AG und wird nichts unternehmen, was dessen Wert beeinträchtigen kann. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung verhindern. Dieser Absatz gilt über die Vertragsbeendigung hinaus.