Schulungen Musterklauseln

Schulungen. Die Planung und Durchführung von Schulungen gehören nicht zum Leistungsspektrum.
Schulungen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB V)
Schulungen. 19 Schulung, Information der Ärzte § 20 Schulung, Information der Versicherten
Schulungen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Schulungen. Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbeson- dere entsprechend den Vereinbarungen in Nummern 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen finden beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auftraggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der ent- sprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstun- den à 45 Minuten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Die Schu- lungsunterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern und die gelieferten Vervielfältigungsstücke ge- hen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören auch Hilfsmittel, wie elektronische Präsentationsdateien und zur Schulung verwendete Muster. An für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.2.1 in Verbindung mit Nummer 4.7.2 EVB-IT Systemvertrag ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Schulungen. Reise- und Aufenthaltskosten (bei Vor-Ort-Schulungen die des Referenten) gehen zu Lasten des Kunden. Für ausdrücklich vereinbarte Schulungen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Lieferung des Vertragsgegenstands wahrgenommen werden, entfällt der Anspruch des Kunden auf Erfüllung. Hat TRUMPF das Produkt, für das der Kunde eine Schulung bestellt hat, nach Ablauf des bestätigten Schulungstermins aus dem Lieferprogramm genommen, ohne dass der Kunde die Schulung in Anspruch genommen hat, so wandelt sich der Schulungsanspruch des Kunden in einen Anspruch auf gleichwertige Schulung an einem anderen Gegenstand des aktuellen TRUMPF Lieferprogramms.
Schulungen. Wir bieten im Rahmen eines Jahresabonnements oder auf Stundenbasis Schulungen/Kurse an. Schulungs- bzw. Kurseinheiten können entweder durch Auslösung einer Bestellung oder durch Online- Kauf erworben werden. Werden Schulungs- bzw. Kurseinheiten durch Online-Kauf erworben, bezieht sich die Bestellreferenz auf den Online- Kauf und die Referenz auf das „Wirksamkeitsdatum der Bestellung“ auf das Datum des Online-Kaufs. Wenn Sie Schulungsangebote online über eine Kreditkarte beziehen und eine monatliche Abrechnungsoption wählen, werden wir die Kreditkarte - ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung - während der Laufzeit Ihres Abonnements monatlich belasten.
Schulungen. 19 Schulungen für Ärzte und sonstige Leistungserbringer § 20 Schulungen für Versicherte
Schulungen. 20 Leistungserbringer § 21 Versicherte
Schulungen. Bei Schulungen stellt der Kunde in Absprache mit MEHRWERK entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Der Kunde kann nur aus wichtigem Grund einen vereinbarten Schulungstermin kündigen. Für den Fall der berechtigten Unzufriedenheit des Kunden, hat MEHRWERK die Möglichkeit zur Abhilfe durch Wiederholung der Schulung.