Schiedsklausel Musterklauseln

Schiedsklausel. Die Krankenkassen und der Hausärzteverband sind verpflichtet, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem HZV-Vertrag oder über seine Gültigkeit zwischen ihnen ergeben, vor Klageerhebung das in der Anlage 7 (Schiedsverfahren) näher geregelte Schiedsverfahren durchzuführen.
Schiedsklausel. Alle Streitigkeiten zwischen der TK, dem Hausärzteverband und der HÄVG, die sich im Zusam- menhang mit diesem HZV-Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deut- schen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechts- weges endgültig entschieden. Dies gilt nicht, wenn die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung angefochten oder der Klageantrag in der Klageschrift mit der Unwirksamkeit dieses HZV-Vertrages begründet wird oder auf die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieses HZV-Vertra- ges gerichtet ist. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Hamburg. Die Anzahl der Schiedsrichter be- trägt 3.
Schiedsklausel. Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, mit Futter- und Düngemitteln, aus Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Xxxx des Anspruchstellers können alle Streitigkeiten auch vor dem ordentlichen Gericht an unserem Geschäftssitz ausgetragen werden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage vor dem Gericht am Sitz des Vertragspartners zu erheben. Für die Ausübung des Wahlrechts genügt die Klageerhebung selbst, es bedarf keiner vorprozessualen Erklärung gegenüber dem Vertragspartner.
Schiedsklausel. Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammen- hang mit diesem HzV-Vertrag oder über seine Gültigkeit zwischen ihnen ergeben, vor Klage- erhebung das in der Anlage 7 (Schiedsverfahren) näher geregelte Schiedsverfahren durch- zuführen.
Schiedsklausel. Die IKK und der Hausärzteverband sind verpflichtet, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem HzV-Vertrag oder über seine Gültigkeit zwischen ihnen ergeben, vor Klageerhebung das in der Anlage 7 (Schiedsverfahren) näher geregelte Schiedsverfahren durchzuführen.
Schiedsklausel. 38. Ziff. 11.1 und 11.2 des QPA (K-1) enthalten folgende Schiedsklausel: „Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Un- gültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers’ Ar- bitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einlei- tungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Alle Streitigkei- ten sollen von drei gemäss dieser Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern entschieden werden, die einen integralen Bestandteil des vorliegenden Vertra- ges bildet und den Parteien wohl bekannt ist.“ „Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich, Schweiz. Die Verfahrenssprache ist Deutsch und der Schiedsspruch ist endgültig und bindend für die Parteien. Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht."
Schiedsklausel. Für alle sonstigen, nicht bereits unter § 12 zu fassende Meinungsverschieden- heiten oder Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, findet die Schlichtung nach § 16d der DFB-Satzung Anwendung. Der Rechtsweg zum Schiedsgericht gemäß § 17 der DFB-Satzung bleibt eröffnet.
Schiedsklausel. Die SVLFG und der BHÄV sind verpflichtet, bei allen Streitigkeiten, die sich im Zusammen- hang mit diesem HzV-Vertrag oder über seine Gültigkeit sowie Streitigkeiten über die Fort- geltung und/oder Anpassung des HzV-Vertrages nach einer ordentlichen Kündigung (Strei- tigkeit im Sinne des § 16 Abs. 7) zwischen ihnen ergeben, vor Klageerhebung das in der An- lage 7 (Schiedsverfahren) näher geregelte Schiedsverfahren durchzuführen. Bei Streitigkei- ten über die Fortgeltung des HzV-Vertrages nach einer außerordentlichen Kündigung nach dem § 16 Abs. 8 wird kein Schiedsverfahren durchgeführt.
Schiedsklausel. Die Krankenkasse und der BHÄV sind verpflichtet, bei allen Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem HzV-Vertrag oder über seine Gültigkeit zwischen ihnen ergeben, vor Klageerhebung das in der Anlage 7 (Schiedsverfahren) näher geregelte Schiedsverfahren durchzuführen.
Schiedsklausel. Die AOK Hessen und der Hausärzteverband sind verpflichtet, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem HZV-Vertrag oder über seine Gültigkeit zwischen ihnen erge- ben, vor Klageerhebung das in der Anlage 7 (Schiedsverfahren) näher geregelte Schiedsverfahren durchzuführen. Jeder Vertragspartner ist unabhängig davon dazu berechtigt, zur Klärung von Strei- tigkeiten diesen Vertrag betreffend, auf seine Kosten einen Mediator mit der Einleitung eines Medi- ationsverfahrens zu beauftragen. Die Vertragspartner verpflichten sich dazu, an einer vorbereiten- den Mediationssitzung mit einer Dauer von bis zu zwei Stunden teilzunehmen. In dieser Sitzung werden die Erfolgschancen einer Mediation geklärt und im Fall der Entscheidung für eine Mediation die Verfahrensregeln und die Kostentragung vereinbart sowie der Mediator bestimmt. Das Recht zur Einleitung des Schiedsverfahrens oder eines gerichtlichen Eilverfahrens werden hierdurch nicht ein- geschränkt.