Common use of Rücktritt Clause in Contracts

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtet.

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Samples: media.barmenia.de, media.barmenia.de, media.barmenia.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 6 contracts

Samples: www.ruv.de, www.ruv.de, www.ruv.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.xxv24.de, waldenburger.com, degenia.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht nur grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersicherungs- schutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung folgender Vorausset- zung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht. Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.

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Samples: www.continentale.de, www.continentale.de, www.mannheimer.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 4 contracts

Samples: www.lbn.de, www.worksurance.de, www.worksurance.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ei- nen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 4 contracts

Samples: www.diebayerische.de, media.barmenia.de, media.barmenia.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt un- sere Leistungspflicht.

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Samples: Seite, Seite, Seite

Rücktritt. Wird Wenn Umstände, die vorvertragliche Anzeigepflicht verletztfür die Übernahme des Ver- sicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der Versicherten Person (siehe 9.2.1) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht bestehtDies gilt nicht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht weder eine vorsätzliche, – vorsätz- lich noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzbesteht kein Versicherungs- schutz. Wenn Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenerklärt, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung Leis- tungspflicht jedoch bestehen: Die Verletzung , wenn der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird Haben Sie oder die Versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetzur Leistung ver- pflichtet. Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgeho- ben wird, wird keine Leistung fällig. Die Rückzah- lung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

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Samples: www.swisslife.de, www.swisslife.de, www.swisslife.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegtvor- liegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: degenia.de, degenia.de, degenia.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktretenzu- rücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem trotz- dem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersicherungs- schutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen Um- stände geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht Leis- tungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 3 contracts

Samples: www.pferd-versichert.de, www.gup-makler.de, www.reiterunfallversicherung.com

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, vorsätzliche – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein RücktrittsrechtRücktritts- recht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersi- cherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – Versicherungsfalls noch für die Feststellung Feststel- lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetent- fällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: un.check24.de, www.finanzberatung-bierl.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Be- dingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter eingeschränk- ter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen ge- schlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtet.

Appears in 2 contracts

Samples: media.barmenia.de, barmenia-direkt.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein RücktrittsrechtRücktritts- recht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ghv-versicherung.de, www.ghv-versicherung.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht Leistungs- pflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 2 contracts

Samples: www.nv-online.de, www.nv-online.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 2 contracts

Samples: www.giga-partner.de, dema-makler.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag Prämie oder eingeschränkter eingeschränktem Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis Kennt- nis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehenbeste- hen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ideal-versicherung.de, www.ideal-versicherung.de

Rücktritt. Wird Wenn Umstände, die vorvertragliche Anzeigepflicht verletztfür die Übernahme des Ver- sicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der Versicherten Person (siehe 16.2.1) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht bestehtDies gilt nicht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht weder eine vorsätzliche, – vorsätz- lich noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzbesteht kein Versicherungs- schutz. Wenn Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenerklärt, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung Leis- tungspflicht jedoch bestehen: Die Verletzung , wenn der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird Haben Sie oder die Versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetzur Leistung ver- pflichtet. Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgeho- ben wird, wird keine Leistung fällig. Die Rückzah- lung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.vwfs.de, www.swisslife.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben ha- ben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis Kennt- nis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen ge- schlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen ge- fahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersiche- rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leis- tungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leis- tungspflicht.

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Samples: www.finanzberatung-bierl.de, www.haftpflichtkasse.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtet.

Appears in 2 contracts

Samples: www.agentur-ketelhut.de, barmenia-direkt.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktretenzu- rücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem trotz- dem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen ge- schlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht Leis- tungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: privat.rh-insuranceservices.com, www.dfv.aero

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht bestehtWir haben kein Rücktrittsrecht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn Sie die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wirdverletzen, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefahrerheb- lichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird Verletzen Sie die Anzeigepflicht arglistig verletztarglistig, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.tchibo.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ei- nen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtet.

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Samples: media.barmenia.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, – vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben ha­ ben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter einge­ schränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen ge­ fahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersiche­ rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leis­ tungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leis­ tungspflicht.

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Samples: www.debeka.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ei- nen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtet.

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Samples: media.barmenia.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktretenzurück- treten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht Leis- tungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen UmstandUm- stand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.ostangler.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein RücktrittsrechtRücktritts- recht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefahrer- heblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.gdv.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht Leistungs- pflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: iframe.ostangler.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Beding- ungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.wwk.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag Versicherungsvertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer unse- rer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.sparkasse-leipzig.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktre- ten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung folgender Vo- raussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVer- sicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.wwk.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung Anzeigepflichtverlet- zung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer unse- rer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt un- sere Leistungspflicht. Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Samples: www.helvetia.com

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung Anzeigepflichtverlet- zung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt ver- letzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag höhere Prämie oder eingeschränkter einge- schränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis Kennt- nis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer unse- rer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht. Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Samples: www.helvetia.com

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersicherungs- schutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktre- ten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung folgender Voraus- setzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersi- cherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.vcd-service.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, vorsätzliche – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, Versiche- rungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leis- tungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leis- tungspflicht.

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Samples: rechner.prokundo.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersicherungs­ schutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefah- rerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung folgender Vorausset- zung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVer- sicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.wgv.de

Rücktritt. Wird Wenn Umstände, die vorvertragliche Anzeigepflicht verletztfür die Übernahme des Ver- sicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der Versicherten Person (siehe 16.2.1) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht bestehtDies gilt nicht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht weder eine vorsätzliche, – vorsätz- lich noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzbesteht kein Versicherungs- schutz. Wenn Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenerklärt, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung Leis- tungspflicht jedoch bestehen: Die Verletzung , wenn der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird Haben Sie oder die Versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetzur Leistung ver- pflichtet. Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgeho- ben wird, zahlen wir den Leistungsbetrag gemäß Abschnitt 32. Die Rückzahlung der Beiträge kön- nen Sie nicht verlangen.

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Samples: www.swisslife.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.wwk.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletztver- letzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, vorsätzliche – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig fahrläs- sig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise mög- licherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersi- cherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetent- fällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.finanzberatung-bierl.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise - mögli- cherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.schwarzwaelder-versicherung.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktretenzurück- treten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersicherungs- schutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktre- ten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersi- cherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.concordia.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingun- gen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hättengeschlossen hät- ten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurück- treten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ei- nen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVer- sicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: racecamp-events.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht sind wir unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehenzur Leistung verpflichtet: Die Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen UmstandUmstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetin jedem Fall leistungsfrei. Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktretenzurücktre- ten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht Leis- tungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen gefahr- erheblichen Umstand, der weder für auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer der Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht vollstän- dig.

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Samples: www.ostangler.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn > weder eine vorsätzliche, > noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurück- treten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ei- nen gefahrerheblichen Umstand, der > weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersi- cherungsfalls, > noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unse- re Leistungspflicht.

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Samples: www.vpv.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Samples: www.reisepolice.com

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie hast Du keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurück- treten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ei- nen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt un- sere Leistungspflicht.

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Samples: www.finanzberatung-bierl.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag Ver- trag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersiche- rungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leis- tungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leis- tungspflicht.

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Samples: www.bllv-wd.de

Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn – weder eine vorsätzliche, – noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche, noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag Ver- trag – möglicherweise zu anderen Bedin- gungen Bedingungen (z. B. höherer hö­ herer Beitrag oder eingeschränkter VersicherungsschutzVersicherungs­ schutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen gefah- rerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender Voraussetzung folgender Vorausset- zung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersiche- rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unsere Leistungspflicht.

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Rücktritt. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn > weder eine vorsätzliche, > noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- gungen (z. z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- sen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- rücktretenzurück- treten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- gender folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ei- nen gefahrerheblichen Umstand, der > weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersicherungsfallsVersi- cherungsfalls, > noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zu Leistungen verpflichtetentfällt unse- re Leistungspflicht.

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