Common use of Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres besteht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres Versicheres besteht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer Ver- sicherer vom Vertrag Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt auchDieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn ■ Sie nachweisen, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben istAnzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, weil sich oder ■ bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres bestehtAnzeigepflicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktretenan- gezeigten Umstände, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben istauch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz. Erklärt , es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistVersicherungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • Versiche- rungsfalles ■ noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedochDer Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung der Anzeigepflicht arglistig verletzt angefochten hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angeben, sofern für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen ist. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Teil Anzeigepflicht. Die Ausübung der Rechte des Beitrags zuVersicherers sind ausgeschlos- sen, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtwenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannte.

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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer die Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag Ver- trag zurücktreten. Dies gilt auchDas Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn Sie die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hatAnzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Kein Das Rücktrittsrecht des Versicherres bestehtVersicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der An- zeigepflicht sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktretenUmstände, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben istauch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungszeit Vertragsbestandteil. Im Fall Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch der Versicherer den- noch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistSie nachweisen können, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt hathaben. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen abge- laufenen Vertragszeit entspricht.

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Samples: www.wehring-wolfes.de, schattmaier.com, www.charter-pool.de

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer Versi- cherer vom Vertrag Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt auchDieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn • Sie nachweisen, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben istAnzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, weil sich oder • bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres bestehtAnzeigepflicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktretenUmstände, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben istauch zu anderen Bedin- gungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz. Erklärt , es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistVersicherungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedochDer Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung der Anzeigepflicht arglistig verletzt angefochten hat. Bei einem Rücktritt Dem Versicherer steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der im Falle eines Rücktritts wegen Anzeige- pflichtverletzung die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtdes Rück- tritts zu.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt auchDieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn • Sie nachweisen, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben istAnzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, weil sich oder • bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres bestehtAnzeigepflicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktretenUm- stände, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben istauch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz. Erklärt , es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistVersiche- rungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedochDer Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherer seine Vertragserklärung wegen arglistiger Verlet- zung der Anzeigepflicht arglistig verletzt angefochten hat. Bei einem Rücktritt Dem Versicherer steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der im Falle eines Rücktritts wegen Anzeigepflichtver- letzung die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtdes Rücktritts zu.

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Samples: www.deine-zahnversicherung.com

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres besteht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.. MITTEILUNG NACH §§ 16 FF VERSVG

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Samples: www.infinco.com

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres Versicheres besteht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des VersicherungsfallesVersi- cherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritt- serklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019

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Samples: www.infinco.com

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres Versicherers besteht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des VersicherungsfallesVersi- cherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Rücktritt- serklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Samples: www.infinco.com

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer Versi- cherer vom Vertrag Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt auchDieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn • Sie nachweisen, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben istAnzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, weil sich oder • bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres bestehtAnzeigepflicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag nur dann zurücktretenUmstände, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben istauch zu anderen Bedin- gungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz. Erklärt , es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistVersicherungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedochDer Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherer seine Vertragserklärung wegen arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht arglistig verletzt angefochten hat. Bei einem Rücktritt Dem Versicherer steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der im Falle eines Rücktritts wegen Anzeige- pflichtverletzung die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprichtdes Rück- tritts zu.

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Samples: Spezialantrag Für Dienstanfänger Private Krankenversicherung Polizei/Bundespolizei/Feuerwehr