Rechte bei Mängeln Musterklauseln

Rechte bei Mängeln. Die Behebung von Mängeln der Mietsache während der Vertragslaufzeit erfolgt nach Xxxx von TRAUT durch kostenfreien Austausch oder durch Reparatur der Mietsache. Hierzu räumt der Kunde TRAUT einen ange- messenen Zeitraum ein. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von TRAUT Änderun- gen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für TRAUT unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrecht nach § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt, sowie nachvollziehbar dokumentiert wur- den. Für die Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten ergänzend die allgemeinen Regelungen dieser AGB in Abschnitt A.
Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen überlassen, die Gegenstand vereinbar- ter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lie- ferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheit, Umweltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten und an zu verwendende Materialien. Bei Dienst- leistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat der Lieferant diese vorzulegen.
Rechte bei Mängeln. 6.1 Hat Matrix42 gegen eine der im Abschnitt "Gewährleistung" aufgeführten Gewährleistungen verstoßen, kann Matrix42 nach Xxxx entweder a) angemessene, den Industriestandards entsprechende Anstrengungen zur Behebung des Mangels zu unternehmen. Matrix42 ist berechtigt, den Mangel durch eine Workaround-Lösung zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit des Services nicht erheblich leidet, oder b) die Matrix42 Software durch eine Software zu ersetzen, die im Wesentlichen der Dokumentation oder der Leistungsbeschreibung entspricht.
Rechte bei Mängeln. 6.1. Wird der in II. 1.4 aufgeführte Service Level für die Dauer von drei (3) aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder von drei (3) Kalendermonaten innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Kalendermonaten unterschritten (Verfügbarkeit während der Betriebszeit unter 95 %) und haben wir dies zu vertreten, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Rechte bei Mängeln. 9.1. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und soweit solche bestehen – zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen ( z . B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk ausliegende Rezepturen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf. Bei Lieferung von Gestein: Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den jeweils gültigen amtlichen sowie maßgeblichen technischen Regelwerken, Vorschriften und Normen, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten Betrieben zu erbringen. Eine Haftung für die Einhaltung bestimmter Raumgewichte, Oberflächenzahlen, Griffigkeits- und Polierresistenzwerte wird nicht übernommen. Bei Werksteinprodukten sind Mängel auf jeden Fall vor dem Versetzen, bzw. Verlegen der Steine anzuzeigen. Sollten an den gelieferten Steinen Nacharbeiten irgendwelcher Art erforderlich werden, erfolgt die Ausführung der Arbeiten ausschließlich durch uns. Nacharbeiten, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an den von uns gelieferten Steinen durch den Kunden oder Dritte durchgeführt worden sind, sind von uns nicht zu ersetzen.
Rechte bei Mängeln. Sofern ein Produkt einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist und Avaya vom Kunden während der geltenden Gewährleistungsfrist eine schriftliche Mitteilung erhält, in der dieser Mangel in angemessener Weise beschrieben wird, gilt:
Rechte bei Mängeln. Sofern ein Service einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist und Avaya vom Kunden eine schriftliche Mitteilung erhält, in der dieser Mangel in angemessener Weise beschrieben wird, wird Avaya die Services oder den nichtkonformen Teil der Services erneut erbringen. Hierfür stehen Avaya zwei (2) Nachbesserungsversuche zu. Eine Selbst- oder Ersatzvornahme sowie das Recht zur Kündigung sind bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Rechte bei Mängeln. 1. Ist die gelieferte Xxxx von vertragswidriger Beschaffenheit, stehen dem Käufer unter Beachtung der nachfolgenden Einzelregelungen nach seiner Xxxx folgende Rechte zu:
Rechte bei Mängeln. Sofern eine Professional Service Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist und Avaya vom Kunden während der geltenden Gewährleistungsfrist eine schriftliche Mitteilung erhält, in der dieser Mangel in angemessener Weise beschrieben wird, gilt:
Rechte bei Mängeln. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Unternimmt der Lieferant zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten innerhalb der Verjährungsfrist Neulieferungen oder die Instandsetzung bzw. Reparatur von Teilen der Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen vornahm. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es ...