Nacherfüllung Musterklauseln

Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen,soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Bestellers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs.2 BGB) bleibt hiervon unberührt.
Nacherfüllung. Liegen Rechtsmängel vor bzw. sind Schutzrechte Dritter verletzt worden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von berechtigten Ansprüchen Dritter freistellen und wird nach seiner Xxxx, entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder das betroffene Programm/den betroffenen Programmteil, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, austauschen oder das betroffene Programm/den betroffenen Programmteil im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftraggeber so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.
Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat Mängel durch Lieferung einer verbesserten Version zu beheben. Als kurzfristige Maßnahme kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine angemessene Ersatz- oder Umgehungslösung zur vorläufigen Behebung oder Umgehung der Auswirkungen eines Mangels zur Verfügung stellen. Die Pflicht zu vollständiger Mängelbehebung in angemessener Frist bleibt davon unberührt. Gleiches gilt für Mängel in der Dokumentation. Der Auftraggeber wirkt bei der Mangelanalyse und -behebung in angemessenem Umfang mit.
Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat Mängel nach seiner Xxxx unter Be- rücksichtigung der Interessen des Auftraggebers entweder durch Lieferung eines neuen Systems oder durch Austausch oder Reparatur mangelhafter Systemkomponenten oder bei Software durch Installation einer verbesserten Version zu beheben. Als kurzfristige Maßnahme kann der Auftragneh- mer in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine angemesse- ne Ersatz- oder Umgehungslösung zur vorläufigen Behe- bung oder Umgehung der Auswirkungen eines Mangels zur Verfügung stellen. Die Pflicht zu vollständigen Mängelbehe- bung in angemessener Frist bleibt davon unberührt. Glei- ches gilt für Mängel der Dokumentation. Der Auftraggeber wirkt bei der Mangelanalyse und -behebung in angemesse- nem Umfang mit.
Nacherfüllung. Im Falle eines Mangels steht dem Auftraggeber die Xxxx der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber nicht zu.
Nacherfüllung. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann die Auftraggeberin Nacherfüllung verlangen; dieses Verlangen ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung anderer Rechte.
Nacherfüllung. Im Fall der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche durch den Käufer nach erfolgter Mangelanzeige ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt. Zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Käufer den Verkäufer schriftlich aufzufordern (gleich Nacherfüllungsbegehren) und diesem das Fohlen hierfür zur Abholung zur Verfügung zu stel- len. Dem Verkäufer wird eine angemessene Nacherfüllungsfrist ab dem Tag der Zur-Verfügung- Stellung des Fohlens durch den Käufer eingeräumt. Der Verkäufer hat für den Nachweis der erfolgreichen Nacherfüllung die Mangelfreiheit des gerügten Mangels spätestens zum Ablauf der Nacherfüllungsfrist durch eine fachtierärztliche Stellungnahme gegenüber dem Käufer nachzuweisen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers im Fall einer erfolgreichen Nacherfül- lung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer, dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe aufgrund einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung für Schä- den aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit haften oder der Verkäu- fer oder dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe für sonstige Schäden auf- grund einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften.
Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat Mängel innerhalb der Gewährleis- tungszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Auf- traggebers unverzüglich und innerhalb angemessener Frist entweder durch Lieferung einer verbesserten Version der Vertragsleistung zu beseitigen oder die Vertragsleistung neu herzustellen. Das Interesse des Auftraggebers ist hinrei- chend berücksichtigt, wenn der Auftragnehmer die den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers am wenigsten behin- dernde Möglichkeit wählt. Als kurzfristige Maßnahme kann die Bereitstellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung zur vorläufigen Behebung oder Umgehung der Auswirkungen eines Mangels erfolgen. Erst mit einer vollständigen Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist gilt dieser als behoben. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel der Klasse 1 oder mehrere Mängel der Klasse 2 festgestellt, hat der Auftragnehmer Nacherfüllung grundsätzlich durch Nach- besserung zu leisten.
Nacherfüllung. 9.1 Ist das abgenommene Gutachten mit Mängeln behaftet, so ist der Auftraggeber berechtigt, kos- tenlose Nacherfüllung zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach bzw. schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Xxxx die Vergütung entsprechend in angemessener Weise zu kürzen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
Nacherfüllung. Nacherfüllungen für gekaufte Tiere werden nicht gewährt.