Schadens- und Aufwendungsersatz Musterklauseln

Schadens- und Aufwendungsersatz. 9.1 PTV leistet Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus wel- chem Rechtsgrund, nur nach folgenden Regeln:
Schadens- und Aufwendungsersatz. 8.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder einer separaten Haftungsvereinbarung nichts anders ergibt, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Freistellung oder jede andere gesetzliche Grundlage) – auf Schadens- und Aufwendungsersatz (nachfolgend „Schadensersatz“) nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schadens- und Aufwendungsersatz. 12.1 Der TÜV haftet gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung - nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatz- ansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungs- kosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.
Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatz) geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ungeachtet Vorstehendem haften wir in Fällen, in denen wir als verlängerte Werkbank eingesetzt werden, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, maximal für den Wert unseres Arbeitsganges (Höhe der Vergütung) - jedoch nicht für Schäden an vom Kunden für diesen Arbeitsgang zur Verfügung gestellten Teilen.
Schadens- und Aufwendungsersatz. Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB nach Maßgabe der Ziffer 15 verlangen.
Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 | CONVOTIS Münster GmbH haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nur wie folgt:
Schadens- und Aufwendungsersatz. 8.1 Soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, leistet der Verkäufer Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt; b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schadens; c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet der Verkäufer in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schadens; d) Im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Schadens- und Aufwendungsersatz. 1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn
Schadens- und Aufwendungsersatz. 9.1 Die Agentur leistet Schadensersatz und Ersatz vergeb­ licher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
Schadens- und Aufwendungsersatz. 9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Vertrag, Delikt etc.), sind ausgeschlossen.