Provision. 5.1 Für den Nachweis von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrages. Die Provision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages fällig. Der Anspruch auf die Provision entfällt nicht dadurch, dass der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichten. 5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden. 5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten Kaufpreises
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Sources: Maklervertrag
Provision. 5.1 Für den Nachweis von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG 9.1. Der Partner erhält eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des Grundprovision sowie im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung Werbeaktion für ein Produkt ggfs. eine auf die zeitliche Dauer der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten Aktion befristete Aktionsprovision für die erste Teilausführung jeden vermittelten rechtswirksamen und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung endgültig zustande gekommenen Vertrag (im Folgenden „Aktivierungsprovision“). Sofern ausdrücklich am jeweiligen Produkt im Partnerinterface erwähnt, erhält der Partner zusätzlich eine Provision ab Erreichen einer bestimmten Menge an vermittelten rechtswirksamen und endgültig zustande gekommenen Verträgen (im Folgenden „Mengenprovision“). Aktivierungsprovision und Mengenprovision werden im Folgenden gemeinsam „Provisionen“ genannt.
9.2. Der Anspruch auf Aktivierungsprovision entsteht bei Mobilfunkverträgen mit Aktivierung der SIM-Karte bzw. bei Breitbandverträgen mit Aktivierung des AuftragesAnschlusses des rechtswirksamen und endgültig zustande gekommenen Vertrages über ein Produkt oder eine Dienstleistung im Sinne von Ziffer 2 zwischen Drillisch oder einem mit Drillisch verbundenen Unternehmen und einem eindeutig identifizierbaren Dritten (im Folgenden „Kunde“) unter Inanspruchnahme der in Ziffer 3 beschriebenen technischen Lösung. Die Provision Aktivierungsprovision wird vier (4) Wochen nachdem der Anspruch auf die Aktivierungsprovisionen entstanden ist fällig.
9.3. Der Anspruch auf Mengenprovision entsteht, sobald die Anzahl an Aktivierungen eines vermittelten rechtswirksam und endgültig zustande gekommenen Vertrages über ein an der Mengenstaffel teilnehmendes Produkt im Sinne der Ziffer 9.2. einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ erstellt die Auswertung zur Ermittlung einer Mengenprovision am 13. Tag des Monats für den jeweiligen Vormonat. Drillisch behält sich vor, die Auswertung an einem abweichenden Datum durchzuführen, sofern die Auswertung am 13. eines Monats aus betrieblichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Bei der Auswertung der Mengenprovision werden nur die rechtswirksamen Verträge mit Abschluss Leistungsdatum im betrachteten Vormonat berücksichtigt. Die Mengenprovision wird in der Regel innerhalb einer Woche nach Erstellung der Auswertung fällig, sofern nicht betriebliche Gründe eine Verschiebung bedingen. Die Tarife der Marke free:prepaid sind von der Mengenprovision ausgeschlossen.
9.4. Die Auszahlung der Provisionen erfolgt auf die vom Partner angegebene Bankverbindung eines deutschen Bankinstituts. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ weist bei der Abrechnung über die Provisionen des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss Partners die gesetzliche Umsatzsteuer nur aus, wenn der Partner durch entsprechende schriftliche Angaben alle Voraussetzungen nachweist, dass er zum Umsatzsteuerausweis im Sinne des Kaufvertrages fälligUmsatzsteuergesetzes verpflichtet ist. Den Nachweis muss der Partner per Fax an 089/▇▇▇▇▇▇▇▇ oder per E-Mail an ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ erbringen.
9.5. Der Anspruch auf die Provision Aktivierungsprovision entfällt bei Nichtausführung des abgeschlossenen Vertrages, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die von Drillisch nicht dadurchzu vertreten sind, insbesondere, jedoch nicht abschließend, bei fernabsatzrechtlichem Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung durch den Kunden oder negativer Bonitäts-Prüfung des Kunden, ferner wenn feststeht, dass der Verkäufer Kunde nicht leistet. Der Anspruch auf Aktivierungsprovision mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Partner an Drillisch zurückzuzahlen.
9.6. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ steht es frei, durch den Partner vermittelte Geschäfte anzunehmen oder Käufer entsprechend Ziffabzulehnen. 6Dies können auch in der Person des Kunden liegende wichtige Gründe für die Nichtausführung, insbesondere eine negative Bonitäts-Prüfung des Kunden, sein.
9.7. Der Anspruch auf Mengenprovision entfällt oder mindert sich entsprechend, wenn die Anzahl der Allgemeinen Bedingungen vermittelten rechtswirksamen Verträge aufgrund einer oder mehrerer Nichtausführungen des Muster-Kauf- Geschäfts gemäß Ziffer 9.5. unter den Schwellenwert im Sinne der Ziffer 9.3 fällt. Bereits empfangene Beträge hat der Partner an Drillisch zurückzuzahlen.
9.8. Die Tarife können, insbesondere aufgrund von Bewegungen am schnelllebigen Telekommunikationsmarkt, von Marktforschungen oder von Produkt- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (PlattformhandelDienstleistungsentwicklungen, jederzeit einseitig von Drillisch angepasst werden. Insbesondere ist Drillisch nicht verpflichtet, die angebotenen Dienstleistungen und/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder Waren beizubehalten oder neue Dienstleistungen und/oder Waren einzuführen. Ein Anspruch des Partners auf Weitervermarktung der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällteingestellten Dienstleistungen und/oder Waren oder auf finanzielle Kompensation besteht nicht. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt Die jeweils aktuell geltenden Höhen der Provisionen sowie die Schwellenwerte der Mengenprovision sind im Partnerinterface einsehbar. Drillisch bestimmt durch das jeweils gültige Entgeltsystem die Höhe des Provisionsanspruches nichtEntgelts entsprechend den Marktverhältnissen nach billigem Ermessen. IÜber eine Änderung wird der Partner an die zuletzt bekannte E-Mail- Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, sofern der Partner nicht binnen drei (3) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung gegenüber Drillisch schriftlich widerspricht. Die von den Provisionen abweichenden, auf die Dauer der jeweiligen Aktion zeitlich befristeten, Aktionsprovisionen werden in der Provisionsübersicht im Falle des Plattformhandels hat Partnerprogramm aufgelistet und gelten ausschließlich für die Dauer der Verkäufer ggfjeweiligen Aktion. weitere Vermittlerprovisionen für einen Eine Auszahlung der Provisionen ist nur möglich, wenn die PartnerID korrekt übermittelt wurde und die Werbung vom Partner technisch korrekt über das Partnerprogramm erfolgt ist (siehe Ziffern 3.5. und 5.1.). Produkte und Angebote, die von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichtenDrillisch durch Werbeschaltungen angeboten werden (d.h. externe Angebote), sind nicht provisionsfähig.
5.2 Die DZAG 9.9. Sämtliche Provisionssätze verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn der Partner nachweist, dass er umsatzsteuerpflichtig ist (siehe Ziffer 9.4).
9.10. Bei ausgewählten Prepaid-Tarifen wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten Provisionen hinaus ein Bonus für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung Aufladung der Prepaid-Karte gezahlt. Für dieselbe Prepaid-Karte werden maximal drei Aufladungen des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichtenKunden mit einem Aufladebonus vergütet. Die maximal zulässige genauen Konditionen können dem Partnerprogramm unter dem Punkt „Provisionen“ entnommen werden. Die Auszahlung des Aufladebonus erfolgt einmal pro Monat. Sollte das zur Gewährung des Aufladebonus führende Guthaben innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Aufladung nicht für steuerpflichtige Umsätze verbraucht werden (bspw. durch Nutzung von Drittanbieter-Diensten oder Auszahlung des Guthabens bei Kündigung), behält sich Drillisch eine Rückbelastung der Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten Kaufpreisesvor.
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Sources: Partnerprogramm Vertrag
Provision. 5.1 Für den Nachweis Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. • Beim An- und Verkauf von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis, von Käufer oder Verkäufer je 5,00% zzgl. der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreisesgesetzl. MwSt. • bei einem Kaufpreis unter 100000,- €, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung Provision 5000,- € zzgl. der gesetzl. MwSt. • Erbbaurecht, berechnet vom Wert des Grundstück und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung etwa bestehenden Aufbauten, vom Grundstückseigentümer und Erbberechtigten je 5,00% zzgl. MwSt. • Vorkaufsrecht, berechnet vom Verkehrswert des AuftragesObjektes (zahlbar vom Berechtigten) 1,00% zzgl. MwSt. • Bei Wohnräumen 2 Monatskaltmieten zzgl. MwSt. • Bei Gewerberäumen, bei einer Vertragsdauer bis zu 5 Jahren, Mindestgebühr 3,00 Monatsmieten zzgl. MwSt. • Bei einer Vertragsdauer über 5 Jahre von der Vertragssumme, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Mietsumme 4,00% zzgl. MwSt. Vormietrecht und Optionsrecht, unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Dauer aus der 5-Jahres-Mietsumme 4,00% zzgl. MwSt Die gesamten Provisionssätze verstehen sich inklusive der am Tage der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Sie ist fällig mit Abschluss der Tätigung des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen Vertrages. Mitursächlichkeit genügt. Sie ist zahlbar 8 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages fälligRechnungslegung. Der Anspruch auf die Provision entfällt Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht dadurch, dass der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichten.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftragserfüllt wird. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichtenDritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des vereinbarten KaufpreisesVertrages, einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc.
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Sources: Maklervertrag
Provision. 5.1 1 Für den Nachweis Kooperationspartner ist die Bereitstellung des Dienstes, sowie das Einpflegen und die Änderung von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG Datensätzen kostenlos.
2 SilverTours erhält für alle von ihr auf Grundlage dieser Vereinbarung vermittelten Verträge eine Maklerprovision Provision in Höhe von 3,25% 12 Prozent des Brutto-Mietpreises. Soweit gesetzlich verpflichtend, ist die Provision zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
3 Der Anspruch auf Provision entsteht • bei einer vermittelten Mietwagenbuchung (Freesale) zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Vertragspartner im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreisesautomatisierten Verfahren eine Buchungsbestätigung übersendet wird und der Kunde nicht storniert (bei Stornierung gilt Ziffer VI. 4). • bei Abschluss eines vermittelten Mietwagenreservierungsvertrages (RQ-Buchung) durch Bestätigung durch den Kooperationspartner (nicht bereits mit Übersendung der Anfrage). • bei einer Nichtbestätigung durch den Kooperationspartner nach Ablauf der Reaktionszeit (max. 48 Stunden nach Übersendung der Anfrage). • bei Noshows, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe wenn sie nicht innerhalb von 395 Geldeinheiten max. 24 Stunden durch den Kooperationspartner über den Noshow-Link storniert worden sind.
4 Sofern der Kooperationspartner Storno- oder Noshow-Gebühren in der Währung Verwaltung eingestellt hat, erhält SilverTours eine Provision auf Grundlage des jeweiligen Kaufpreisesberechenbaren Betrags.
5 Grundlage der Provisionsberechnung ist der Brutto-Mietpreis (estimated total amount/ voucher value). Der Brutto-Mietpreis ist der auf den Seiten von SilverTours dargestellte Preis (ggf. zzgl. Umsatzsteuer). Nicht Bestandteil des Brutto-Mietpreises sind Extras, die von den Nutzern unter Auslassung von SilverTours mit dem Kooperationspartner direkt vor Ort vereinbart werden. Nachträgliche Rechnungskorrekturen vermindern bzw. erhöhen den Provisionsanspruch entsprechend. Rückerstattungen im Rahmen von Reklamationen vermindern den Provisionsanspruch nicht.
6 Bei einer Buchung oder Reservierung wird die Vergütung für die vor dem 16. Tag eines Monats vermittelten Verträge am 18. Tag des Monats fällig. Im Falle einer Teilausführung Hinblick auf Buchungen oder Reservierungen, die zwischen dem 16. Tag und Monatsende geschlossen werden, ist die Provision zum 3. Tag des Folgemonats fällig. Aus Kulanz wird SilverTours (ohne dass dadurch ein Rechtsanspruch des Kooperationspartners entsteht) die Forderungen grundsätzlich erst nach Abholung des Mietwagens durch den Kunden einziehen. Während der Vermittlung beträgt Kulanzzeit werden keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Sofern die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftragesfälligen Forderungen nicht unmittelbar eingezogen werden, werden sie in der Abrechnung mit einem Hinweis versehen. Die Provision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient Einziehung von Beträgen erfolgt jeweils zum 3. und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages fällig18. eines Monats. Der Anspruch auf Kooperationspartner wird SilverTours zu diesem Zweck eine widerrufliche Einzugsermächtigung erteilen. Sofern die Provision entfällt nicht dadurchEinzugsermächtigung widerrufen wird, dass ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ berechtigt, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen, oder eine Banküberweisung der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. fälligen Beträge (inklusiv der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäftaus Kulanz zurückgestellten) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichtenverlangen.
5.2 7 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss Beendigung des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält Vertrages hat keinen Einfluss auf den Provisionsanspruch von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ im Falle eines Direktgeschäftes je 3% Hinblick auf Geschäfte, die vor Beendigung des vereinbarten KaufpreisesVertrages vermittelt wurden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Provision. 5.1 Für den Nachweis von Interessenten am Kauf 11.1. Der Anspruch des Finanzinstruments schuldet Makler gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% Provision entsteht gem. § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.i. Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung vermittelten Geschäfts (soferne sich nicht nachstehend ausdrücklich anderes ergibt) und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrages. Die Provision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages sofort fällig. Der Anspruch auf Provisionszahlung entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung.
11.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind vom Auftraggeber an den Makler Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten.
11.3. Für die Vermittlung von Immobilien bzw. Immobilienrechten an den Auftraggeber durch den Makler reicht die Namhaftmachung des vermittelten Vertragspartners aus, soferne sich nicht aus den AGB geringere Anforderungen für die Provision ergeben
11.4. Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht dadurchnur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Verkäufer das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird und die Durchsetzung des Anspruchs auf Zuhaltung des Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen scheitert oder Käufer entsprechend Ziffobjektiv nicht zumutbar ist.
11.5. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels Sollte nicht anderes, ausdrücklich Abweichendes, schriftlich vereinbart werden, so hat der Verkäufer ggfAuftraggeber an den Makler, den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, zB der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler BGBl. Nr. 297/1996, (abrufbar unter dem LINK ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇.▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇?▇▇▇▇▇▇▇=▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇&▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇=▇▇▇▇▇ 765 ) ergebenden Vermittlungshöchstsatz an Vermittlungsprovision, nach den jeweiligen Provisionshöchstsätzen der Immobilienmakler Verordnung i.d.j.g.F, zu bezahlen. Diese lauten (mit Fassungsdatum der AGB) zB. wie folgt:
(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
1. von 10 bis 30 Jahren 3 Prozent
2. über 30 Jahre 2 Prozent
(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.
(1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Vermittlerprovisionen Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.
(1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.
(1) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichtenverwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten Kaufpreises
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Provision. 5.1 Für 6.1. Die Agentur hat für alle während dieses Vertrages für schauinsland-reisen vermittelten und zustande gekommenen Buchungen und durchgeführten Reisen Anspruch auf Provision. Die Höhe der Provision, deren genaue Berechnung und sonstige Einzelheiten zu den Nachweis von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision Provisionsregelungen, werden durch die für das jeweilige Geschäftsjahr vereinbarte Provisionsliste festgelegt. Die jeweils aktuelle Provisionsliste ist für die Agentur in Höhe von 3,25% des dem Portal ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇ hinterlegt. Dies gilt nicht, wenn im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des AuftragesEinzelfall abweichende Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge mit Kooperationen) getroffen worden sind. Die Provision ist mit Abschluss wird fällig nach vollständiger Bezahlung des jeweiligen Kaufvertrages verdient Gesamtreisepreises und binnen zehn Bankarbeitstagen Antritt der Reise.
6.2. Die Provision errechnet sich aus der Gesamtheit der touristischen Leistungen einschließlich aller Zuschläge und Nebenleistungen. Ausländische Steuern und Gebühren werden, soweit sie Bestandteil des Rechnungsbetrages sind, voll verprovisioniert.
6.3. Bei entstehenden Kosten aus Umbuchungen oder Rücktritt seitens des Kunden erhält die Agentur einen angemessenen Teil, welcher ebenfalls in der Provisionsliste festgelegt ist.
6.4. schauinsland-reisen hinterlegt in dem Portal ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇ bis jeweils spätestens zum 31.7. eines Jahres die für das Folgejahr gültige aktualisierte Provisionsliste. Die Agentur wird auf die Einstellung der Liste durch gesonderte E-mail 14 Tage vor Einstellung hingewiesen, sofern sich Änderungen zur Vorjahresliste ergeben. Sollte die Agentur zum überwiegenden Teil ihre Umsätze aus Nur-Flug Buchungen erzielen, so findet die unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇ hinterlegte Liste keine Anwendung. In diesem Fall wird zwischen schauinsland-reisen und der Agentur eine separate bilaterale Regelung getroffen.
6.5. Mindert sich der Reisepreis nach Abschluss Abreise des Kaufvertrages fällig. Der Kunden durch einen Umstand, den ausschließlich schauinsland-reisen zu vertreten hat, besteht seitens der Agentur Anspruch auf die volle Provision entfällt aus dem zugrunde liegenden Reisevertrag. Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn die Reise aus Gründen, die schauinsland-reisen nicht dadurchzu vertreten hat, dass der Verkäufer entweder ganz oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichtenteilweise ausfällt.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über 6.6. Mit der Provisionszahlung sind alle Ansprüche der Agentur gegenüber schauinsland-reisen, die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages im Zusammenhang mit der betreffenden Buchung und den Verpflichtungen aus diesen Agenturbedingungen stehen, abgegolten. Kosten ihrer eigenen Tätigkeit trägt die Agentur selber, soweit nichts anderes schriftlich übersendenvereinbart ist.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in 6.7. Zusätzlich zu der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt wird im Falle von mehrwertsteuerpflichtigen Agenturen die jeweils gültige Mehrwertsteuer vergütet. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist in dem Agenturfragebogen zu bestätigen.
6.8. Bei Agenturen, die ihren Sitz im Ausland haben, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, bei dem die Umsatzsteuer auf Provision von schauinsland-reisen berechnet und an das Finanzamt abgeführt wird.
6.9. schauinsland-reisen kann die der Agentur zustehenden Provisionsbeträge zurückbehalten, sofern sich diese hinsichtlich der Zahlungen für Leistungen des Veranstalters in Verzug befindet. Änderungen der Provision z. B. durch einen Kooperationswechsel werden zum 31.10. des Geschäftsjahres vollzogen. Bei bereits ausgezahlter höherer Provision ist die Agentur zur Rückerstattung des Differenzbetrages verpflichtet. Diese Konditionen gelten ausschießlich zwischen schauinsland-reisen und der jeweiligen Agentur als Vertragspartner. Agenturen, die einem Filialbetrieb, Franchise- oder Kooperationsverbund angehören, mit denen schauinsland-reisen gesonderte Vereinbarungen getroffen hat, werden durch die jeweilige Zentrale über die für die Agentur gültigen Vertriebskonditionen informiert.
6.10. Die Provisionsregelung findet nur Anwendung, wenn die Kundenberatung von anfragenden Interessenten durch die Agentur selbst stattfindet. Beim Verweis von ▇▇▇▇▇▇ an andere Agenturen und gleichzeitiger Aufforderung, die Buchung nach Beratung bei der eigenen Agentur vorzunehmen, behält sich schauinsland-reisen das Recht vor, die Gesamtprovision rückwirkend für das gesamte laufende Geschäftsjahr auf 6% zu reduzieren.
6.11. Der Provisionsanspruch der Agentur verjährt nach Ablauf eines Direktgeschäftes je 3% Jahres, ab dem Ende des vereinbarten KaufpreisesKalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist in welchem die Agentur von den Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den Anspruch begründen.
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Sources: Agenturvertrag
Provision. 5.1 Für den Nachweis von Interessenten am Kauf Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.i. Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vermittelten Geschäfts (auch Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes bzw. mit rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages, gegebenenfalls auch eines Vorvertrages) und ist – sofern nicht im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrages. Die Provision Einzelfall eine späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages – sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Die Provision wird prompt nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes fällig und zahlbar bzw. wird der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen mit ihrer Entstehung sofort fällig. Für die Vermittlung reicht Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus. Die Provision entfällt nicht dadurchgebührt dem Makler auch dann, dass wenn diese in anderer Weise als durch bloße Namhaftmachung (z.Bsp. durch “vermittelnde” Tätigkeit, etc.) tätig geworden ist. Als Maklerprovision (im Weiteren auch als „Provision“, „Erfolgsprovision“ „Maklerprovision“ oder „Vermittlungsprovision“ bezeichnet) gilt der Verkäufer jeweils im Inserat, Objektkurzinformation, Teaser oder Käufer entsprechend ZiffExposee (oder sonstigen Publikationen) genannte Provisionssatz. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. IErfolgsprovision im Falle des Plattformhandels hat Zustandekommens eines Rechtsgeschäftes, eines Kaufvertrags oder gegebenenfalls auch eines Vorvertrages pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer) 3% (drei Prozent) bzw. 6% (sechs Prozent) des Bruttogesamtkaufpreises inklusive Lasten inklusive besonderer Abgeltungen (für Investitionen, Einrichtungsgegenstände, Einräumung von Rechten, etc.) zuzüglich 20% bzw. gesetzlicher MWSt. bzw. bei Miete oder Pacht von 3 (drei) Bruttomonatsmieten(-pachten) zuzüglich 20% bzw. gesetzlicher MWSt., bei Sonderobjekten wie Schlössern, Eigenjagden, usw. bei Zustandekommen von (gewerblichen) Miet- oder Pachtverträgen 4 Bruttomonatsmieten (bzw. Bruttomonatspachten oder analoges), jeweils zuzüglich gesetzlicher MWSt bzw. gelten die in der Verkäufer ggfImmobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20% bzw. weitere Vermittlerprovisionen für einen gesetzlicher MWSt., je nachdem welcher Wert der Höhere ist, als vereinbart. Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des Anspruches auf Zuhaltung des Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen scheitert oder nicht zumutbar ist. Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers zur Anweisung gelangt. Ansonsten wird der volle Betrag fällig. Darüber hinaus ist der Makler im Fall des Zahlungsverzuges berechtigt, neben Verzugszinsen in der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichten.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,2512% des vereinbarten Kaufpreises, p.a. (mindestens jedoch einen Betrag in Höhe der gesetzliche Verzugszinssatz von 395 Geldeinheiten in 9,2% (4% bei Verbrauchern im Sinne des KSchG) über dem jeweiligen Basiszinssatz gem § 456 ABGB) auch die Kosten der Währung des jeweiligen KaufpreisesBetreibung nach RAT zu verrechnen. Im Falle einer Teilausführung Der Makler ist berechtigt, eine Provisionsüberwälzung (der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten Käuferprovision auf den Verkäufer und umgekehrt) zu vereinbaren. Dies gilt nicht für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Überwälzung der Verkäufer- oder Vermieterprovision auf den Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision oder Mieter eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle Einfamilienhauses, eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten KaufpreisesReihenhauses oder einer Eigentumswohnung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Immobilienvermittlung
Provision. 5.1 Für 4.1. Die Tätigkeit der IIM GmbH ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Interessenten am Kauf Immobilien zum Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet. Mit rechtswirksamem Abschluss des Finanzinstruments schuldet Vertrages entsteht der Verkäufer Provisionsanspruch der DZAG eine Maklerprovision IIM GmbH in Höhe von 3,25% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises3,57%, mindestens jedoch soweit nicht das Exposé bzw. der konkrete Vermittlungsvorschlag (z.B. bei Gesuchen) einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftragesanderen Provisionssatz ausweist. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Zahlung für Geschäftsübernahme,Hypothekenübernahme etc. Dies gilt auch für alle Möglichkeiten eines Mietkaufes (spätere Übernahme) und auch bei Erbpacht. Falls es durch die Vermittlung der IIM GmbH zu einer Vermietung der angebotenen Immobilie bzw. zum Abschluss eines Mietvertrages kommt, so erhält die IIM GmbH vom Mieter 2 Nettomonatsmieten + MwSt. als Vermittlungsprovision.. Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen sofort nach Abschluss des Kaufvertrages Mietvertrages zur Zahlung fällig.
4.2. Der Anspruch auf die Provision entfällt nicht dadurchProvisionsanspruch entsteht auch dann, dass wenn der Verkäufer Auftraggeber den enthaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Vertrag abschließt.
4.3. Der Provisionsanspruch entsteht ferner, wenn der Vertrag zu anderen als den von der IIM GmbH ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen wird oder Käufer entsprechend Ziff. 6. über eine andere Immobilie des von der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) IIM GmbH nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt, sofern das zustande kommende Geschäft mit dem angebotenen wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem Kaufvertrag zurücktritt oder angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt auch, wenn ein anderer als der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat ursprünglich vorgesehene Vertragstyp infolge der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichtenVermittlungstätigkeit geschlossen wird.
5.2 Die DZAG 4.4. Der Provisionsanspruch wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages schriftlich übersendenbzw. des Mietvertrages zur Zahlung fällig.
5.3 Die DZAG erhält 4.5. Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreisesvermittelnden Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichtenkündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluß mindert.
4.6. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten KaufpreisesAufrechnung gegenüber der Provisionsforderung mit bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
4.7. Zurückbehaltungsrechte gegenüber den Provisionsforderungen können von Unternehmen i.S.d. § 14 BGB nicht geltend gemacht werden.
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Sources: Maklervertrag
Provision. 5.1 Für Provision bei Kauf/Verkauf: Mit rechtswirksamem Abschluss eines Kaufvertrages entsteht die Provision für den Nachweis von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision Makler in Höhe von 3,255,95 %, soweit nicht ein anderer Provisionssatz in der Nachweisbestätigung ver- einbart ist. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich eventuel- ler Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Bei Erb- baurechten beträgt die Provision 3,57% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreiseszehnfachen Jahreszinses. Provision bei Vermietung/Anmietung: Bei Mietverträgen gilt, mindestens jedoch einen Betrag wenn nicht anders vereinbart, eine Provision in Höhe von 395 Geldeinheiten in 1,5 monatlichen Nettokaltmieten für das Basispaket 2,00 monatlichen Nettokaltmieten für das Premiumpaket bei Wohnraumvermietung und 3,00 monatli- chen Nettokaltmieten gewerblichen Bereich. All diese Preise verstehen sich zzgl. der Währung des jeweiligen Kaufpreisesgesetzl. Igültigen MwSt. Als Nettokaltmiete gilt die im Falle einer Teilausführung Mietvertrag vereinbarte Kaltmie- te der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des AuftragesVertragslaufzeit. Die Fälligkeit der Provision Der Provision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages Rechnungslegung vom Auftraggeber unmittelbar an den Makler zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf Provisionen sind auch zahlbar, wenn der Vertrag aus Gründen die Provision entfällt der Makler nicht dadurchzu vertreten hat, dass nicht erfüllt wird. Nachweis und Ver- mittlung sind gleichzusetzen. Maklerfremde Dienstleistungen Rücknahme und Übergabe der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichten.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten KaufpreisesMieträume 65,00€ , mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten Regiekosten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben Koordination von Renovierungsarbeiten 8,5% der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten KaufpreisesBruttoreno-vierungskosten.
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Sources: Maklervertrag
Provision. 5.1 Für 10.1. Der sipgate Affiliate Partner nach Nr. 5 erhält für gewonnene Kunden (vgl. Nr. 9) auf die vom Kunden verbrauchten Grundgebühren zzgl. sämtlicher Telefongebühren (d.h. alle Abladungen von einem positiven Kundenguthaben, nicht alle getätigten Aufladungen) eine wiederkehrende Vermittlungsprovision von 5 % (fünf Prozent) für den Nachweis in Nr. 12 geregelten Zeitraum.
10.2. Der zertifizierte sipgate Partner nach Nr. 6 erhält für gewonnen Kunden (vgl. Nr. 9) und die Erfüllung der in Nr. 6 niedergelegten Pflichten eine wiederkehrende Vermittlungsprovision von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision 10% (zehn Prozent) auf die vom Kunden verbrauchten Grundgebühren zzgl. sämtlicher Telefongebühren (d.h. alle Abladungen von einem positiven Kundenguthaben, nicht alle getätigten Aufladungen) für den in Höhe von 3,25% des Nr. 12 geregelten Zeitraum.
10.3. Bemessungsgrundlage für die Provision sind die laufenden monatlichen Netto- Telefonkosten (Abladungen vom Kundenguthaben), die im Kaufvertrag vereinbarten KaufpreisesRahmen des von dem sipgate Partner vermittelten Vertrages von dem positiven Kundenguthaben abgezogen werden. Von sipgate an den Kunden gewährte Gutschriften sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für die Provision ist die Verrechnung von Kosten mit dem positiven Kunden- guthaben des vermittelten ▇▇▇▇▇▇. Vermindert sich das positive Kundenguthaben rück- wirkend (z.b. infolge einer Rücklastschrift) und verringert sich hierdurch die Möglichkeit der Verrechnung von Kosten mit einem positiven Kundenguthaben, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in so vermindert sich rück- wirkend auch die Bemessungsgrundlage für die Provision des sipgate Partners.
10.4. Ein vermittelter Vertrag liegt vor, wenn
a. die Anmeldung des vermittelten Kunden gemäß Ziffer 9.1 im Rahmen der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung gemäß Ziffer 4 autorisierten Vertriebswege erfolgt ist und
b. zwischen sipgate und dem vermittelten ▇▇▇▇▇▇ nach der Vermittlung beträgt ein Vertrag iSd Nr.3.2 zustande kommt und
c. der vermittelte ▇▇▇▇▇ kein ihm zustehendes gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ausübt. Eine Vermittlung ist ausgeschlossen, wenn der vermittelte ▇▇▇▇▇ während der letzten sechs Monate vor (Neu-)Registrierung bereits Bestandskunde von sipgate war.
10.5. Ein Verstoß gegen diese AGB insbesondere gegen die Mindestprovision 395 Geldeinheiten Regelungen in Nr. 4 und 5 führt zum Wegfall des Provisionsanspruches. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hiervon nicht berührt.
10.6. Sofern eine Provisionszahlung durch andere Provisionsprogramme der sipgate oder einem mit sipgate verbundenen Unternehmen für einen erfolgreich vermittelten Vertrags- schluss stattfindet, erfolgt keine zusätzliche Prämierung im Rahmen des sipgate Partner Programms.
10.7. Sollten Provisionen wirksam gutgeschrieben oder ausgezahlt worden sein, auf die aufgrund der Bestimmungen unter dieser Ziffer 10 kein Anspruch (mehr) besteht, so sind diese zurückzuzahlen. sipgate behält sich die Aufrechnung mit Rückzahlungsbeträgen gegen die Ansprüche aus Provisionen vor.
10.8. Ein Provisionsanspruch im Sinne der Nr. 10 entsteht nur für vermittelte sipgate Verträge, die von einem sipgate Partner während der Dauer eines sipgate Partnervertrages abgeschlossen werden.
10.9. sipgate behält sich das Recht vor, jederzeit die für eine Vermittlung eines Kunden zu gewährende Provision mit Wirkung für die erste Teilausführung Zukunft zu ändern und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftragesneu nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Provision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages fälligBestehende Provisionsansprüche werden von einer derartigen Änderung nicht berührt. Der Anspruch auf die Provision entfällt nicht dadurch, dass der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichten.
5.2 Die DZAG sipgate Partner wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt Änderungen im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten KaufpreisesVoraus per E-Mail informiert.
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Sources: Affiliate Agreement
Provision. 5.1 Für den Nachweis Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. • Beim An- und Verkauf von Interessenten Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis, von Käufer und Verkäufer je 4,76% inkl. MwSt. • Erbbaurecht, berechnet vom Wert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten, vom Grundstückseigentümer und Erbberechtigten je 4,76% inkl. MwSt. • Bei Wohnräumen 2,38 Monatsmieten inkl. MwSt. • Bei Gewerberäumen, bei einer Vertragsdauer bis zu 5 Jahren, Mindestsumme 3,57 Monatsmieten inkl. MwSt. • Bei einer Vertragsdauer über 5 Jahre von der Vertragssumme, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Mietsumme 3,57% inkl. MwSt. Vormietrecht und Optionsrecht, unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Dauer aus der 5-Jahres-Mietsumme 3,57% inkl. MwSt. Die gesamten Provisionssätze verstehen sich inklusive der am Kauf des Finanzinstruments schuldet Tage der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision in Höhe von 3,25Rechnungslegung geltenden gesetzlichen 19% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des AuftragesMehrwertsteuer. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Sie ist fällig mit dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen Vertrages. Mitursächlichkeit genügt. Sie ist zahlbar 8 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages fälligRechnungslegung. Der Anspruch auf die Provision entfällt Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht dadurch, dass der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichten.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftragserfüllt wird. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichtenDritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des vereinbarten KaufpreisesVertrages, einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc.
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Provision. 5.1 Für den Nachweis 3.1. Der Handelsvertreter erhält eine Provision für alle von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet ihm vermit- telten GeschäIe von . . . . . % (in Worten: Prozent) zuzüglich der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftragesgültigen Umsatzsteuer. Die Provision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages fälligberechnet sich vom NettoauIragswert abzüglich allfälliger vom Unternehmer gewährter Nachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
3.2. Der Anspruch auf die Provision entfällt nicht dadurchentsteht, wenn der Kunde seinen Teil des GeschäIs ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, hät- te der Unternehmer seinen Teil des GeschäIs ausgeführt. Der An- spruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, dass der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt das GeschäI nicht ausgeführt wird, nicht auf Umständen beruht, die Höhe des Provisionsanspruches nichtvom Unternehmer zu vertreten sind. Im Falle des Plattformhandels Zahlungsverzugs des Kunden hat der Verkäufer ggfUnternehmer alle zumutbaren Schritte zu unter- nehmen, um die Zahlung einbringlich zu machen. weitere Vermittlerprovisionen für Hierzu hat er den Kunden schriIlich zu mahnen und nach ungenutztem Ablauf der Mahnfrist einen Rechtsanwalt mit der weiteren Betreibung der For- derung zu beauIragen. Sofern in der Folge der beauIragte Rechts- anwalt die Einbringlichkeitschancen als positiv beurteilt, weil das Zurechtbestehen der Forderung hinreichend dokumentiert ist und keine Bedenken gegen die Bonität des Schuldners bestehen, hat der Unternehmer KlagsauIrag zu erteilen. Sofern sich der Schuldner je- doch im Ausland befindet oder ein Gerichtsverfahren aus sonstigen Gründen im Ausland anhängig gemacht werden müsste, kann der Unternehmer von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichtenForderungsbetreibung absehen, soferne die offene Forderung den Betrag von € 10.000 nicht übersteigt. Bei teilweiser Erfüllung durch den Kunden entsteht der Provisions- anspruch anteilig.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über 3.3. Der Unternehmer hat die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersendenProvisionen quartalsmäßig, sohin bis zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. abzurechnen und auszubezahlen. Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, einen Provisionsvorschuss welcher Art auch immer zu verlangen.
5.3 Die DZAG erhält von 3.4. Für GeschäIe, die zwar während des aufrechten Vertragsverhältnis- ses vom Handelsvertreter vermittelt wurden, die jedoch erst nach Vertragsende zustande kommen, gebührt dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% Handelsvertreter kei- ne Provision. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des vereinbarten KaufpreisesHan- delsvertreters ist somit, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in dass das GeschäI während der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung Dauer dieses Vertrages vermittelt wird und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftragsauch zustande kommt.
3.5. Der Käufer Handelsvertreter hat ggfkeinerlei Anspruch auf Ersatz seiner Kos- ten und Auslagen, außer diese wurden infolge eines besonderen, schriIlichen AuIrages des Unternehmers zwingend aufgewendet. weitere Vermittlerprovisionen Mit der Provision sind sämtliche Aufwendungen und Kosten des Handelsvertreters mitabgegolten. Wird der Handelsvertreter da- durch am Verdienst gehindert, dass der Unternehmer während der Dauer dieses Vertrages sein Unternehmen veräußert oder seine Ver- triebsorganisation ändert, hat dies der Handelsvertreter ohne An- spruch auf Entschädigung hinzunehmen.
3.6. Für GeschäIe, welche ohne persönliche Mitwirkung des Handels- vertreters zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter keine Provision. Dies gilt sowohl für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie DirektgeschäIe als auch für GeschäIe, die volle von anderen Handelsvertretern vermittelt wurden. Sofern mehrere Handelsvertreter am Zustandekommen eines Ge- schäIes mitgewirkt haben, obliegt es dem Ermessen des Unterneh- mers, in welchem Verhältnis die Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige zwischen den Handels- vertretern aufzuteilen ist oder ob ein Handelsvertreter die gesamte Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten Kaufpreiseserhält.
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Sources: Handelsvertretervertrag
Provision. 5.1 1. Für den Nachweis von Interessenten am Kauf Verkauf des Finanzinstruments schuldet Fahrzeugs entsprechend den vorstehenden Bedingungen erhält der Verkäufer der DZAG Vermittler eine Maklerprovision Provision in Höhe von 3,25% 250 DM. …“ Das Formular trägt keine Unterschriften. An dem Fahrzeug des G, das mit einer Preisauszeichnung auf dem Betriebsgelände des Beklagten abgestellt war, fand der Kläger Gefallen, als er am 22.09.1970 in den Geschäftsräumen der Beklagten nach einem gebrauchten Wagen fragte. Er verhandelte mit dem Verkäufer V und unterzeichnete einen formularmäßigen „Auftrag auf gebrauchtes Kraftfahrzeug“, den V ausgefüllt und unten links mit seinem Namenszeichen versehen hat. In dem Auftrag heißt es: „K [= der Kläger] bestellt nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Geschäftsbedingungen bei G, Düsseldorf …, das nachstehend beschriebene gebrauchte Fahrzeug: … gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleis- tung zum Preis von 3.300 DM … Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen: Anzahlung 500 DM vor Lieferung, Rest Fi- nanzierung NTB …“ Bald nach der Übernahme des Wagens stellten der Kläger und sein Bundeswehrkamerad X fest, dass die Lenkung sich nur schwer betätigen ließ und das Fahrzeug nicht spurgerecht lief. Daraufhin ließ der Kläger das Fahrzeug von dem Sachverständigen S untersuchen. S kam zu dem Ergebnis, dass der Wa- gen wegen schwerer, nicht sachgerecht reparierter Unfallschäden nicht verkehrssicher sei. Der TÜV ordnete deshalb am 05.11.1970 an, dass das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen sei. Ein vom Kläger gegen V in Gang gesetztes Strafverfahren wegen Verdachts des Betruges endete mit rechtskräftigem Freispruch. Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich außer der Beklagten auch den Verkäufer V auf Erstattung der- jenigen Kosten in Anspruch genommen, die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufs und dessen Finanzierung sowie aus Anlass der Begutachtung und anschließenden Stilllegung des Fahrzeugs entstanden sind. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage gegen den Verkäufer V abgewiesen. Die Beklagte hat es dagegen entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Er- folg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse den Kläger im Wege des Schadensersatzes so stellen, als hätte er mit G den Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises… nicht abgeschlossen. Sie sei deshalb schadensersatzpflichtig, mindestens jedoch einen Betrag weil sie bei den Verhandlungen über den unter ihrer Mitwirkung als Vertre- terin des G zwischen diesem und dem Kläger zustande gekommenen Kaufvertrag ein besonderes Ver- trauen des Klägers in Höhe Anspruch genommen und die ihr ihm gegenüber obliegende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt habe. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, AcP 151 [1950/51], 501 ff.) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, WM 71, 592 m. w. Nachw.) davon ausgegangen ist, unter be- sonderen Umständen müsse auch der Vertreter selbst für die Verletzung der Pflichten bei Vertragsver- handlungen einstehen, nämlich dann, wenn ihm persönlich vom Vertragspartner besonderes Ver- trauen entgegengebracht wurde oder wenn er am Abschluss des Geschäfts ein eigenes Interesse hatte (BGH Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, WM 71, 592). Sie meint vielmehr, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen einer die Beklagte selbst treffenden ▇▇▇▇▇▇▇ aus mehrfachen Gründen zu Unrecht bejaht. Das trifft indessen nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Verhandlungs- und Ab- schlussvertreterin des G aufgetreten ist, wobei sie sich des Verkäufers V als ihres Vertreters und Erfül- lungsgehilfen bedient hat. Ihre Befugnisse ergeben sich aus Ziffer I 1 des „Auftrags zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs“ vom 28.08.1970. Dass die Urkunde nicht unterschrieben worden ist, ist ohne rechtliche Bedeutung, da die Parteien das Rechtsgeschäft dem Inhalt der Urkunde entsprechend durchgeführt haben. Die Beklagte hatte danach Auftrag und Vollmacht, den Opel Kadett „im Namen und für Rechnung des Auftraggebers G zu verkaufen und zu übereignen“. Die Revisionsrüge, für den Kläger sei dies und insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass V „als Vertreter eines Vertreters fungiert habe“, greift nicht durch. Der Kläger wusste, dass er sich in den Geschäftsräumen einer AUDI-NSU-Vertretung befand. Mag er sich auch keine Gedanken gemacht haben, wer Besitzer des Ladens gewesen ist, so hat er doch jedenfalls V nicht als Geschäftsinhaber, son- dern als Verkäufer angesehen. Dass ein Kunde, der Geschäftsräume eines kaufmännischen Unterneh- mens betritt und von 395 Geldeinheiten einem Verkäufer bedient wird, nicht auf den Gedanken kommt, der Verkäufer handele im eigenen Namen, es sei denn, er wird darauf besonders aufmerksam gemacht, entspricht all- gemeiner Erfahrung. Davon durfte das Berufungsgericht ohne Weiteres ausgehen. V hat auch für die Beklagte gehandelt. Zur Vertretung der Beklagten galt er als ermächtigt (§ 56 HGB). Auch darin hat das Berufungsgericht Recht, V war als Kraftfahrzeugverkäufer angestellt. Die gesetzliche Ermächtigung zur Vertretung des Geschäftsherrn gemäß § 56 HGB erstreckt sich auf Verkäufe, die in einem derartigen La- den oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Der Opel Kadett war in den Bestand der zu verkaufenden Fahrzeuge eingegliedert. Er war zwar nicht in der Währung Verkaufsliste enthalten, stand aber, wie unstreitig ist, mit Preisauszeichnung auf dem Hof des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung Betriebsgeländes der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des AuftragesBeklagten. Die Provision ist Ermächtigung zur Vertre- tung erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kraftfahrzeugkaufverträgen zwischen zwei Kunden. Das Berufungsgericht hat zutreffend Tatsache und Gründe der Zunahme solcher Geschäfte im Kraft- fahrzeughandel dargelegt. Dagegen hat die Revision nichts vorgebracht. Sie kann aber auch nicht mit Abschluss Erfolg geltend machen, das Berufungericht habe nicht festgestellt, dass es zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Beklagten gehöre, Vermittlungsgeschäfte für gebrauchte Pkw fremder Marken abzuschließen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass für den in Rede stehenden Auftrag ein Formu- lar verwendet wurde. Das Formular ist, wie der Aufdruck auf Seite 1 unten ausweist, vom Zentralver- band des jeweiligen Kaufvertrages verdient Kraftfahrzeughandels e. V. (ZDK) herausgegeben und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages fälligfindet demnach allgemeine Verwen- dung. Die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug, auf die auch das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat ergeben, dass das Formular zur Büroausstattung der Beklagten gehörte. Die Verwendung von Formularverträgen macht deutlich, dass es sich um häufig wiederkehrende Geschäftsvorgänge han- delt. Die Revision kann nicht damit durchdringen, dass sie die rechtsgeschäftlichen Erklärungen Vs deshalb nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, weil sie den Verkäufern Vermittlungsgeschäfte untersagt habe. Sie hat ein solches Verbot, wenn es ausgesprochen worden sein sollte, jedenfalls, wie das Beru- fungsgericht festgestellt hat, nicht durchgesetzt. Der Anspruch auf die Provision entfällt nicht dadurchKunde, der von einem angestellten Verkäufer bedi- ent wird und im Gewerbebetrieb über einen zum Verkauf auf- oder ausgestellten Gegenstand mit ihm Verhandlungen führt, darf darauf vertrauen, dass der Verkäufer zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Geschäftsherrn befugt ist. Darin liegen Sinn und Zweck des § 56 HGB. Beschränkungen der Voll- macht, auch ihr Fehlen überhaupt, wirken gegen Dritte nur, wenn sie den Mangel kennen oder Käufer entsprechend Ziffkennen müssen (▇▇▇▇▇▇▇▇/Duden, HGB, 21. 6Aufl., § 56 Anm. der Allgemeinen Bedingungen A). Eines Eingehens auf die gesonderten Hilfser- wägungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt Berufungsgerichts über eine Anscheinsvollmacht bedarf es danach für die Höhe des Provisionsanspruches Entscheidung nicht. IEntgegen der Ansicht der Revision war für den Kläger schließlich erkennbar, dass die Beklagte als Vertreterin eines Kunden handelte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger mitgeteilt worden ist, der Wagen sei „im Falle Kundenauftrag da“. Der Name des Plattformhandels hat Verkäufers (G) ergab sich überdies aus dem Auftragsformular, das der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichtenKläger unterschrieben hat.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über 2. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht keine Feststellungen zu der Frage getrof- fen, ob die Maklerprovision unmittelbar nach Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält hatte. Es hat lediglich darauf abgehoben, die Beklagte habe ein besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. Dazu hat es ausgeführt, wer von einem Kraftfahrzeughändler mit größerem Betrieb ein gebrauchtes Fahrzeug kaufe, ohne selbst zu einer eingehenden Prüfung des Fahrzeugs in der Lage zu sein, schenke dem Händler ein besonderes persönliches Vertrauen, wobei er von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% Händler insbesondere erwarte, dass dieser das Fahrzeug gründlich besichtigt, die für einen Fachmann erkennbaren Mängel bemerkt und die bemerkten Mängel offenbart. Der Interessent mache dabei kei- nen Unterschied zwischen Fahrzeugen, die der Händler im eigenen Namen und solchen, welche er im Namen eines Dritten verkaufe; den Dritten kenne der Interessent nicht und könne ihm deshalb kein Vertrauen schenken. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Kläger überhaupt nur zufällig am La- den der Beklagten … vorbeigegangen und zufällig nach einem Opel Kadett gefragt habe. Über den La- deninhaber habe er sich keine Gedanken gemacht. Die Revision meint, es würde zu einer un- erträglichen Ausuferung des vereinbarten KaufpreisesVertrauensbegriffs führen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten wollte man bei einmaligen zufälligen Gelegen- heitsgeschäften einem Verkaufsvertreter besondere Sorgfaltspflichten aufbürden. Das Berufungsurteil würde in der Währung Tat zu einer Überdehnung der eigenen Haftung des jeweiligen KaufpreisesVertreters (Ver- mittlers) aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss führen, wenn darin allgemein hätte gesagt werden sollen, Kraftfahrzeugkauf ist Vertrauenssache, der Kauf eines gebrauchten Wa- gens aber stets eine Sache besonderen Vertrauens. Im Falle Aber auch der Standpunkt, bei einem einmaligen Gelegenheitsgeschäft, dem Ergebnis einer Teilausführung der Vermittlung beträgt zufälligen Vertragsanbahnung, scheide eine Eigenhaftung des Vertreters stets aus, wie ihn die Mindestprovision 395 Geldeinheiten Revision einnimmt, verdient keine Zustimmung, weil die Haftungs- tatbestände so in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt würden. Auch bei einem einzigen Geschäft, das unter Einschaltung eines Vertreters abgeschlossen wird, ist denkbar, dass dieser dem Vertragspart- ner über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat. Beruhen die Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis auf einer Vertrauensbeziehung, so kommt es, wie ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (AcP 151 [1950/51], 501 [508]) zutreffend hervorgehoben hat, für die erste Teilausführung Frage, ob dem Vertragspartner der Vertretene oder der Vertreter für eine Verletzung dieser Pflichten haften, darauf an, wem der Vertragspartner sein Verhandlungsvertrauen in der Erwartung schenken darf, in diesem Vertrauen Rechtsschutz zu genießen. Wenn und jeweils 150 Geldeinheiten soweit Vertrauensperson für jede weitere Teilausführung den Dritten nicht der Vertretene, sondern der Vertreter ist, müssen die Pflichten jedenfalls solche des AuftragsVertreters sein (Ballerstedt, AcP 151 [1950/51], 501 [508]). Dieses Abgrenzungskriterium hat das Berufungsgericht sich mit Recht zu eigen gemacht, indem es ausgeführt hat, der Interessent (Käufer) kenne den Dritten (Verkäufer) nicht und könne diesem daher kein Vertrauen schenken. So aber lag der Fall hier. Mag der Kläger zufällig am Gewerbebetrieb der Beklagten vorbeigekommen sein und nach dem Vorhandensein eines ihn interessierenden Gebrauchtwagens gefragt haben, als er in Kaufverhandlungen eintrat, so stand ihm die Beklagte repräsentiert durch den angestellten Verkäufer V doch jedenfalls als ein Partn- er gegenüber, dessen weitreichende Befugnisse ihn zum Quasi-Verkäufer machten. Die Beklagte hatte nicht nur den Wagen, sondern auch alle Kraftfahrzeugpapiere in ihrem Besitz. Es bestand für den Kläger also keinerlei Notwendigkeit, mit dem Eigentümer des Wagens, dem Verkäufer im Rechtssinne, Kontakt aufzunehmen. Zu G konnte der Kläger unter den gegebenen Umständen kein Vertrauensver- hältnis herstellen. Es lag in der Natur der Sache, daß, wenn überhaupt Vertrauen den Kläger bes- timmte, es der Beklagten und ihrem Angestellten galt. Der Käufer Kläger hat ggfVertrauen gefasst. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben Das zeigt sich darin, daß er auf die Richtigkeit dessen baute, was er als Antwort auf seine Fragen, insbesondere auf die nach einer etwaigen Unfallbeteiligung des Wagens, erhielt. Das Vertrauen galt, das hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dem fachkundigen Verkaufspersonal und dem ihm zur Verfügung stehenden technischen Apparat. Schon die Möglichkeit seines Einsatzes ist dabei ausschlaggebend, nicht erst die Versicherung, es würden Kontrollen und In- spektionen durchgeführt. Entgegen der DZAG eingeschalteten sowie Ansicht der Revision war auch erkennbar, dass der Kläger sich auf die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichtenzuteil geworde- nen Auskünfte verließ. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt Nimmt mithin im Falle eines Direktgeschäftes je 3% Kraftfahrzeuggewerbe der Fachhändler (für eine Werksvertretung gilt nichts an- deres) beim Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittlungs- und Abschlußvertreter eine un- eingeschränkte Sachwalterstellung für den Verkäufer ein, so haftet er grundsätzlich für Pflichtverlet- zungen bei Vertragsschluss dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des vereinbarten KaufpreisesVertrauensscha- dens.
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