Provision Musterklauseln
Provision. 1. Die Agentur erhält für die Vermittlung eines Leistungsangebots des Veranstalters eine Provision. Die Provision wird auf den Verkaufspreis der Landleistungen gezahlt.
2. Die Höhe der Provision ergibt sich aus Anlage I zu diesem Vertrag. Änderungen der Provision sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung möglich.
3. Der Anspruch auf Provision entsteht nach ordnungsgemäßer Vermittlung der Reise und vollständiger Zahlung des Reisepreises. Es kommt hierbei auf den Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters an.
4. In der Provionsabrechnung wird der Provisionsbetrag gesondert ausgewiesen. Entsteht der Anspruch auf Provision im Weiteren nicht bzw. entfällt er nachträglich, so ist der Provisionsbetrag unverzüglich von der Agentur an den Veranstalter zurückzuerstatten.
5. Die Provision wird nicht gezahlt auf außerhalb des Reisepreises erhobene Gebühren, Entgelte und Steuern (z. B. Luftsicherheitsgebühren, Steuer nach dem Luftverkehrsgesetz, Tickethinterlegungsgebühren oder Visagebühren).
6. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nachweislichen Verstößen gegen die vereinbarten Provisionsvorschriften die jeweilige Provision auf bis zu 6 % zu kürzen.
7. Mit der Zahlung der Provision sind alle Ansprüche, Kosten und Aufwendungen der Agentur aus der Vermittlung - seien sie bekannt oder unbekannt - vollständig erfüllt.
8. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende geändert werden. Widerspricht die Agentur der Änderung nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich, ist sie vereinbart und damit Vertragsinhalt geworden. Widerspricht die Agentur und die Parteien können sich nicht einigen, hat dies die Wirkung einer fristgerechten Kündigung des Vertrages.
Provision. 5.1 Für den Nachweis von Interessenten am Kauf des Finanzinstruments schuldet der Verkäufer der DZAG eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrages. Die Provision ist mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages verdient und binnen zehn Bankarbeitstagen nach Abschluss des Kaufvertrages fällig. Der Anspruch auf die Provision entfällt nicht dadurch, dass der Verkäufer oder Käufer entsprechend Ziff. 6. der Allgemeinen Bedingungen des Muster-Kauf- und Übertragungsvertrages (Kauf- und Übertragungsvertrag (Plattformhandel/Direktgeschäft) Allgemeine Vertragsbedingungen) von dem Kaufvertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag aus anderem Grund nachträglich entfällt. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt die Höhe des Provisionsanspruches nicht. Im Falle des Plattformhandels hat der Verkäufer ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen von ihm selbst neben der DZAG eingeschalteten Vermittler zu entrichten.
5.2 Die DZAG wird dem AG eine Rechnung über die Maklerprovision unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages schriftlich übersenden.
5.3 Die DZAG erhält von dem Käufer ebenfalls eine Maklerprovision in Höhe von 3,25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 395 Geldeinheiten in der Währung des jeweiligen Kaufpreises. Im Falle einer Teilausführung der Vermittlung beträgt die Mindestprovision 395 Geldeinheiten für die erste Teilausführung und jeweils 150 Geldeinheiten für jede weitere Teilausführung des Auftrags. Der Käufer hat ggf. weitere Vermittlerprovisionen für einen vom Verkäufer neben der DZAG eingeschalteten sowie die volle Provision eines von ihm selbst eingeschalteten Vermittlers zu entrichten. Die maximal zulässige Provision für diesen Dritten Vermittler beträgt im Falle eines Direktgeschäftes je 3% des vereinbarten Kaufpreises
Provision a. Entstehung
Provision. Unsere Provision beträgt 22 % vom Zuschlagspreis zzgl. 19 % USt., insgesamt 26,18 %. Bei größeren Sammlungen ist der Provisionssatz vor Vertragsabschluss verhandelbar: 18 % vom Zuschlagspreis zzgl. 19 % USt. bei Objekten von 5.000 Euro bis 49.999 Euro 14 % vom Zuschlagspreis zzgl. 19 % USt. bei Objekten über 50.000 Euro Die Abbildungskosten sind gestaffelt nach Größe: 10,– bis 175,– Euro zzgl. 19 % USt.
Provision. 5.1. Für seine Tätigkeit aus diesem Vertrag erhält der Makler vom Auftraggeber eine Provision in Höhe von % vom Gesamtverkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit dies nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes gilt.
5.2. Die Provision ist fällig bei notariellem Vertragsabschluß. Sollte vom Gesetz eine notarielle Form für den Vertrag nicht vorgeschrieben sein, so ergibt sich die Fälligkeit der Provision aus den gesetzlichen Vorschriften.
5.3. Der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter Beibehaltung der wirt- schaftlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den verein- barten Provisionsanspruch.
5.4. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn das Objekt im Wege der Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer übergeht.
5.5. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Kaufvertrag mit einer anderen als der vermittelten Partei zustande kommt, soweit der vom Makler vermittelbare Vertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen wirtschaft- lich in etwa gleichwertig wäre.
5.6. Kommt mit einem vom Makler vermittelten Kaufinteressenten ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftrag- geber gehörendes Objekt durch die Tätigkeit des Maklers zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu zahlen, soweit der Abschluß dieses Vertrages auf der Tätigkeit des Maklers beruht.
5.7. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber das nachgewiesene Objekt nicht allein, sondern zusammen mit Dritten ankauft, an die er zuvor die Objektdaten weitergegeben hat. Die Provisionspflicht besteht weiter dann, wenn statt des Auftraggebers ein Dritter kauft und wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber eine feste, auf Dauer angelegte Bindung in dem Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und dem Abschluß des Hauptvertrages besteht. Dasselbe gilt, wenn das Objekt von einem Dritten angekauft wird, dem der Auftraggeber die Information des Maklers unter Verletzung dieses Vertrages weitergegeben hat.
Provision. Am Tag des Kaufvertragsabschlusses zahlt der Auftraggeber eine Maklergebühr in Höhe von 3,63 % des Gesamtkaufpreises inklusive der in den Niederlanden gültigen MwSt. Der Provisionsanspruch des Maklers wird durch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises nicht berührt. Der Makler ist berechtigt, für seine Vermittlungsleistung auch vom Vertragspartner des Auftraggebers Provision zu verlangen. Mit Abschluss des vollständig unterzeichneten Kaufvertrages durch Verkäufer und Käufer, d.h. mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner, entsteht der Provisionsanspruch des Maklers. Vier Tage nach vollständiger Unterzeichnung des Kaufvertrags erhält der Auftraggeber vom Makler die Rechnung über den Provisionsanspruch. Der Auftraggeber hat die Rechnung innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungstellung an den Makler zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Bei einem Vertragsabschluss kommt es für den Provisionsanspruch des Maklers nicht darauf an, inwieweit die Vermittlungsleistung des Maklers ursächlich oder mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Es wird vereinbart, dass die in Durchführung dieses Auftrags erbrachten Vermittlungsleistungen des Maklers in jedem Fall als ursächlich bzw. mitursächlich für den Vertragsschluss gelten, auch wenn dieser nach Ablauf dieses Vermittlungsauftrags erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Tätigkeit des Maklers für einen nach Ablauf des Vermittlungsauftrags erfolgten Vertragsschluss nicht kausal war.
Provision. Die Maklerprovision ist verdient, sofern durch Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt. In der Regel ist bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, von Käufer und Verkäufer je 3,57 % incl. 19 % Mehrwertsteuer vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Es können ggf. gesonderte Provisionsvereinbarungen getroffen werden. Die Höhe der Käuferprovision ist im Exposé ausgewiesen. Für Verkäufer gilt die Vereinbarung lt. Verkaufsbeauftragung. Bei Vermietung/Verpachtung zahlbar vom Besteller: Bei Wohnraumvermietungen: 2,38 Monatsmieten incl. 19 % MwSt. Bei Gewerberaumvermietungen: 3,57 Monatsmieten incl. 19 % MwSt.. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Sie ist fällig mit der Tätigkeit des Vertrages. Mitursächlichkeit genügt. Sie ist zahlbar 8 Tage nach Rechnungslegung. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw., den Gesamtwert des Vertrages, einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc..
Provision. Bei Aktien-CFDs ist die Provision zahlbar zum Eröffnungs- und Schlusswert der Transaktion. In obigem Beispiel (und unter Anwendung einer Provisionsrate von 0,1%) würde die zu zahlende Provision betragen: Eröffnung 10.000 x 2,86 x 0,1% = CHF 28,60; Glattstellung 10.000 x CHF 3,20 x 0,1% = CHF 32,00. Sie könnte der lokalen Besteuerung unterliegen.
Provision. Die Provisionszahlung an DLW erfolgt nach Abreise des Kunden, spätestens bis 20 Tage nach Abreisedatum.
Provision. 1. Die vereinbarte Provision wird fällig mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer.
2. Der Vermittler hat auch Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn ein von ihm abgeschlossener und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechender Verkauf aus einem Grund nicht ausgeführt wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
3. Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision, auch dann, wenn nach Beendigung des Auftrages ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande kommt, der nachweislich durch der Vermittler von dem beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs erfahren hat.
