Common use of Prospekt Clause in Contracts

Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Immobilienfonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt, im Fondsver- trag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Der Immobilienfonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen können in ein- zelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Pros- pektes mit integriertem Fondsvertrag, des vereinfachten Prospekts und/oder eines Zeichnungs- scheins des Immobilienfonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestim- mungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu infor- mieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwend- baren Rechtsordnung verletzen.

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Samples: www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch

Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger („Wesentliche Informationen“) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Immobilienfondsder Teil- vermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospektin den Wesentlichen Informationen, im Fondsver- trag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente Dokumenten enthalten sind. Der Immobilienfonds Umbrella-Fonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht Finanzmarkt- aufsicht (FINMA), genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen können der Teilvermögen kön- nen in ein- zelnen einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Pros- pektes Prospektes mit integriertem Fondsvertrag, des vereinfachten Prospekts Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungs- scheins Zeichnungsscheins des Immobilienfonds gelangtUmbrella-Fonds ge- langt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestim- mungen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der SteuergesetzgebungSteuerge- setzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu infor- miereninformieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen jewei- ligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Fondsleitung kann Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sindist, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwend- baren anwendba- ren Rechtsordnung verletzen.

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Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt das Basisinformationsblatt und der letzte Jahres- Jah- res- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Immobilienfonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospektdas Basisinformationsblatt, im Fondsver- trag Fonds- vertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Der Immobilienfonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen können in ein- zelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Pros- pektes mit integriertem Fondsvertrag, des vereinfachten Prospekts Basisinformationsblattes und/oder eines Zeichnungs- scheins des Immobilienfonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestim- mungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu infor- mieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwend- baren Rechtsordnung verletzen.

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Samples: www.patrimonium.ch

Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- Jah- res- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage Grundla- ge für alle Zeichnungen von Anteilen des Immobilienfonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt, im Fondsver- trag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Der Immobilienfonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht Fi- nanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen ge- setzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen können in ein- zelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Pros- pektes Prospektes mit integriertem Fondsvertrag, des vereinfachten Prospekts und/oder eines Zeichnungs- scheins Zeich- nungsscheins des Immobilienfonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestim- mungen Geset- zesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen Rechtsordnun- gen zu infor- miereninformieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwend- baren Rechtsordnung verletzen.

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