Programmpflege Musterklauseln

Programmpflege. Mitwirken bei der fachlichen Beratung der Informatik zur Entwicklung und Pflege von IT-Programmen zur Verwaltung, Prüfung und der Durchführung von versi- cherungsmathematischen Berechnungen.
Programmpflege. Fachliches Beraten der Informatik bei der Entwicklung und Pflege von IT-Programmen zur Verwaltung, Prü- fung und der Durchführung von versicherungsmathe- matischen Berechnungen. Erarbeiten zielorientierter Konzepte zur Entwicklung und Weiterbildung der Mitarbeiter sowie der Karriere- und Nachfolgeplanung der Führungskräfte im Rahmen der Erfordernisse des Unternehmens in Abstimmung mit dem Vorgesetzten. Umsetzen der Entwicklungs- konzepte im Rahmen von Personalentwicklungs- und Schulungsmaßnahmen mit dem Ziel der effizienten Nutzung vorhandener Personalressourcen. A (Leiter) Personalentwicklungsumfang PE-Konzeptentwicklung (inkl Nachfolgeplan) Planungshorizont mittel- bis langfristig Seminarsteuerung PE-Maßnahmen
Programmpflege. Fachliches Beraten der Informatik bei der Entwicklung und Pflege von EDV-Programmen zur Verwaltung, Prüfung und der Durchführung von versicherungsma- thematischen Berechnungen. Leiter Vertrag – Sparte Sicherstellen der Erreichung der geschäftspolitischen Ziele in der Sparte durch die Definition von Richtlinien für die Vertragsbearbeitung und die Steuerung der Entwicklung und Weiterentwicklung marktorientierter Produkte. Sicherstellen der Prüfung und Entscheidung von Großengagements. 1. Richtlinien
Programmpflege. Mitwirken bei der fachlichen Beratung der Informatik zur Entwicklung und Pflege von EDV-Programmen zur Verwaltung, Prüfung und der Durchführung von versicherungsmathematischen Berechnungen.
Programmpflege a) Fehlerbeseitigung: c-works verpflichtet sich über die Gewährleistungsverpflichtung hinaus, Programmfehler, das sind wesentliche Abweichungen von der Produktspezifikation, die den Gebrauch des Produkts nicht nur unerheblich beeinträchtigen, u.a. durch Lieferung eines neuen Produktstandes zu beseitigen. Ist dies dem Kunden unzumutbar, so hat er die zusätzlichen Kosten einer Fehlerbeseitigung der installierten Version zu tragen. c-works kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit c-works aufgrund einer Fehlermeldung tätig wurde, ohne dass ein von c-works zu verantwortender Programmfehler vorgelegen hat. b) Programmweiterentwicklungen und -verbesserungen: c-works wird dem Kunden weiterentwickelte Versionen der Programme auf Anfrage sowie bei konkretem Bedarf auch unaufgefordert anbieten. Dabei sind diese Programmlieferungen in der Pflegepauschale enthalten. In der Pflegepauschale sind keine Zusatzmodule enthalten, die als neue Systemkomponenten in der c-works-Preisliste aufgeführt werden. c) Gesetzliche Änderungen: Werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben Änderungen in den Programmen erforderlich, so wird c-works sich bemühen, diese Änderungen rechtzeitig in den Programmen durchzuführen und diese dem Kunden anzubieten. Eine Haftung für die Beachtung und Umsetzung rechtlicher Vorgaben wird damit nicht übernommen. c-works kann eine gesonderte Vergütung verlangen, wenn die Änderungen einen die übliche Programmpflege übersteigenden Umfang erfordern.
Programmpflege. Auf Verlangen des AG wird der AN mit ihm einen Vertrag über die Pflege der überlassenen Programme für die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche abschließen.

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  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.