Empfang Musterklauseln

Empfang. Empfangen von Besuchern und Gästen sowie Ausstel- len von Besuchsscheinen.
Empfang. 1 Die CBT stellt sicher, dass Besuchern und Kunden Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Nähere Hinweise hierzu sind der „Informationsbroschüre A-Z“ und den aktu- ellen Informationen des Wohnhauses zu entnehmen. Persönlicher Empfang 2 Der Empfang bietet folgende Dienste an: • Empfang von Besuchern • Weiterleitung an gewünschte Gesprächspartner • Telefondienst und Telefonvermittlung • Erstellung von Gesprächs- und Telefonnotizen • Post- und Warenannahme und Weiterleitung an Adressaten • Verkauf von CBT-Wertmarken • Informations- und Orientierungshilfe (Räumlichkei- ten, Aktivitäten und Veranstaltungen, Erreichbarkeit von Ansprechpartnern etc.) • Kontakt und Kommunikation mit Kunden Dienst- leistungen
Empfang. Theke • Bürostuhl • EDV Station • Telefon • FAX-Gerät
Empfang. Hauskommunikation und Notruf
Empfang. Vodafone Kabel Deutschland GmbH Kabel privat Unitymedia Satellit (Bitte entsprechenden Kabelnetzbetreiber eintragen) Durchschrift für Kunden VERTRAGSPARTNER Vertragspartner/ggf. eingetragene Firma Frau Herr ggf. Geschäftsführer, Vor- und Zuname Geburtsdatum Straße/Hausnummer PLZ/Ort Telefon E-Mail Homepage Das Abonnement für den Vertrag „Cafeteria/Aufenthaltsraum im Seniorenheim“ berechtigt mich zur öffentlichen Ausstrahlung der hierfür vorgesehenen Sportübertragungen in meiner Betriebs- stätte. Der Abonnementvertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ab dem ersten auf die Aktivierung der Smartcard folgenden Monat (vgl. Ziff. 7.1 AGB). Die Zahlung erfolgt im SEPA- Lastschriftverfahren. Dem Abonnenten obliegt die Bereitstellung eines Anschlusses an ein digitales Kabelnetz oder an eine digitaltaugliche Satellitenempfangsanlage (Ausrichtung auf die von Sky vorgegebene Satelli- tenposition), mit dem oder der das Angebot von Sky empfangen werden kann. Die ggf. damit ver- bundenen Kosten und Gebühren sind vom Abonnenten zu tragen. Dem Abonnenten obliegt auch die Bereitstellung der notwendigen kompatiblen Endgeräte (TV, Display, etc.). Der Abonnent ist zur Verwendung des von Sky überlassenen Digital-Receivers verpflichtet. Die Smartcard bleibt im Eigentum von Sky bzw. dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber (vgl. Ziff. 1.5). Sie wird dem Abonnenten zur Nutzung überlassen und ist nach Beendigung des Abonnements innerhalb von zwei Wochen an Sky zurückzusenden. Die Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft GEMA für die öffentliche Wahrnehmbar- machung von Fernsehfunksendungen sind mit dem dem Abonnementbeitrag nicht abgegolten. Hinweis zur Datennutzung: Im Rahmen der Abrechnung der den Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort zustehenden Vergütungsansprüche übermittelt Sky die nachfolgend benannten, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobenen Daten an die GEMA: Vertrags- und Ansprechpartner sowie Name des Inhabers des Geschäftsbetriebs als auch den Namen und Adresse des Geschäftsbetriebes, dessen Betriebsgröße, die Kundennummer, den Vertragsbeginn, das gebuchte Abonnement-Paket und die anhand der Angaben des Kunden ermittelte Lizenz- kategorie. Dem Abonnenten ist es untersagt die Sky Marken als Firmenbezeichnung zu verwenden sowie in einem Firmenregister selbst zu registrieren bzw. durch Dritte registrieren zu lassen und/oder Mar- ken mit dem Bestandteil „Sky“ bei den jeweiligen Registrierungsstellen selbst anzumelden oder durch Dritte anmel...
Empfang. ODR GKIG ODR STC ODR STE
Empfang. Am Tag der Montagefertigstellung führen die Vertragspartner die Abnahme durch und Unterzeichnen des Abnahmeprotokolls.
Empfang. Vodafone Kabel Deutschland GmbH Kabel privat Unitymedia Satellit (Bitte entsprechenden Kabelnetzbetreiber eintragen)

Related to Empfang

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Ge­ richtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, das im Grundbuch von Altstadt Blatt 1810 eingetragene Grundstück, Bezeichnung ge­ mäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 2, Gemarkung Altstadt, Flur 16, Flurstück 151, ▇▇▇▇­ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-Straße 8, Gebäude- und Freifläche, 655 m2 versteigert werden. Laut vorliegendem Gutachten ist das zentral gelegene Grund­ stück mit einem gegliederten, baujahrestypischen „Gründerzeit­ bau“, der als Wohngeschäftshaus mit Anbauten umgebaut aber unfertig ist (Bj. 1900/48, 1960er, 2008/10 u. a.), bebaut. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 30.12.2011 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74a Absatz 5 ZVG festgesetzt auf: 700.000,00 EUR. Geschäfts-Nr.: 59 K 139/11 Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Ge­ richtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, folgende Wohnungs­ eigentumsrechte versteigert werden:

  • Umfang Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra- ges - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ- lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit- punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wis- senschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- lungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.