Common use of Problemstellung Clause in Contracts

Problemstellung. ▇▇▇▇▇▇▇ der Verkäufer seine Ware ohne Vorkasse gegen Rechnung aus, so läuft er das Risiko, dass der Käufer die Ware nicht bezahlt. In diesem Fall muss sich der Verkäu- fer um die Eintreibung seiner Kaufpreisforderung oder, falls er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, um die Rückforderung der gelieferten Ware bemühen. Gera- de im internationalen Geschäftsverkehr ist dies – sofern der Verkäufer nicht durch ein Akkreditiv gesichert ist1 – oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kostet Zeit und Geld. Wird über den Käufer gar der Konkurs eröffnet, er- scheint die Durchsetzung der Kaufpreisforderung für den Verkäufer in der Regel wenig attraktiv, da die blosse Kaufpreisforderung im Konkurs nicht privilegiert ist und der Verkäufer deshalb nur eine – regelmässig geringe – Konkursdividende erwarten darf. Vorteilhafter erscheint dagegen die Rücknahme des gelieferten Kaufgegenstan- des, da dessen Wert die zu erwartende Konkursdividende oftmals übersteigen dürfte. Um sich diese Möglichkeit of- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, lic. iur., LL.M., ▇▇▇▇▇▇, ist Rechtsanwalt bei Meyerlustenberger Lachenal, Zürich. ▇▇▇▇▇ ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht bei Bei- ten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Frankfurt am Main. 1 ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, in: Münchener Kommentar zum Bürgerli- chen Gesetzbuch BGB, 6. A., München 2012 ff, § 783, Rn. 39 bis 50 (nachfolgend «MüKo BGB»). fenzuhalten, wird der Verkäufer im Kaufvertrag ein Rück- trittsrecht und einen Eigentumsvorbehalt vorsehen. In der Praxis zeigt sich aber, dass ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt nicht immer wirksam durchgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Handel, bei dem mehrere Rechts- ordnungen miteinander kollidieren. Hier kann es vorkom- men, dass ein Eigentumsvorbehalt, der im einen Land gültig vereinbart wurde, ausgerechnet in jenem Land, in dem er geltend gemacht werden soll, keine Wirkungen entfaltet. Der vorliegende Beitrag zeigt diese Problema- tik anhand von grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf.2

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Sources: Eigentumsvorbehalt Im Internationalen Warenverkehr

Problemstellung. ▇▇▇▇▇▇▇ In den letzten Jahren haben sich die gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen sowie technologischen Rahmenbedingungen der Verkäufer seine Ware ohne Vorkasse gegen Rechnung ausMilchproduktion nachhaltig verändert. Die Branche befindet sich in einem anhaltenden Strukturwandel, so läuft er das Risikoder sich anhand stetig abnehmender Betriebszahlen einerseits und deutlicher Zunahme der durchschnittlichen Betriebsgröße andererseits ableiten lässt (Statistik Austria, dass der Käufer 2018). Der Wettbewerbsdruck auf die Ware nicht bezahltBetriebe wird durch weitere Faktoren, etwa volatile Märkte und steigende Flächenkonkurrenz, inmitten globaler Märkte erhöht. In diesem Fall muss sich der Verkäu- fer um die Eintreibung seiner Kaufpreisforderung oder, falls er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, um die Rückforderung der gelieferten Ware bemühenDiese Entwicklungen stellen Milchviehbetriebe zunehmend vor Herausforderungen bzw. Gera- de im internationalen Geschäftsverkehr ist dies – sofern der Verkäufer nicht durch ein Akkreditiv gesichert ist1 – oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kostet Zeit und Geld. Wird über den Käufer gar der Konkurs eröffnet, er- scheint die Durchsetzung der Kaufpreisforderung eröffnet neue Perspektiven für den Verkäufer in der Regel wenig attraktiv, da die blosse Kaufpreisforderung im Konkurs nicht privilegiert ist und der Verkäufer deshalb nur eine – regelmässig geringe – Konkursdividende erwarten darf. Vorteilhafter erscheint dagegen die Rücknahme des gelieferten Kaufgegenstan- des, da dessen Wert die zu erwartende Konkursdividende oftmals übersteigen dürfte. Um sich diese Möglichkeit of- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, lic. iurderen Entwicklung (Paustian et al., LL.M.2015). Vor diesem Hintergrund gewinnt die strategische Unternehmens- bzw. Betriebsführung verstärkt an Bedeutung. Aus ökonomischer Sicht lassen sich weltweit zwei Hauptstrategien der Milchproduktion ableiten, ▇▇▇▇▇▇, ist Rechtsanwalt bei Meyerlustenberger Lachenal, Zürich. ▇▇▇▇▇ ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht bei Bei- ten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Frankfurt am Main. 1 ▇▇▇▇▇▇▇ die sich laut ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ et al. (2015) auch unter österreichischen Milchviehbetrieben finden lassen. Beide Strategien zielen auf eine bessere Produktivität, in: Münchener Kommentar zum Bürgerli- chen Gesetzbuch BGBdas heißt einem engeren Verhältnis zwischen Input und Output und letztlich einer besseren Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Betriebes ab (Kirchweger und Eder, 6. A., München 2012 ff, § 783, Rn. 39 bis 50 (nachfolgend «MüKo BGB»2013). fenzuhaltenIm Gegensatz zur High Input bzw. High Output Strategie stützt sich die Low Input bzw. Low Cost Strategie möglichst auf betriebseigene Ressourcen (Steinwidder et al., 2008). Dabei versuchen Low Input Betriebe hohe Effizienz durch konsequente Minimierung der Produktionskosten zu erzielen (Bijttebier et al., 2017; ▇▇▇▇▇▇▇▇ et al., 2014). Demgegenüber streben High Output Betriebe eine Kostendegression durch Ausweitung der Milchmenge an (Shadbolt, 2012). Die Steigerung der Milchmenge wird der Verkäufer im Kaufvertrag ein Rück- trittsrecht und einen Eigentumsvorbehalt vorsehendabei durch Leistungssteigerung pro Kuh und/oder durch betriebliches Wachstum realisiert. In der Praxis zeigt sich aberRegel geht damit ein hoher Einsatz an Betriebsmitteln einher (Kirchweger und Eder, dass ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt 2013). Die ▇▇▇▇ der betrieblichen Strategie bedingt die zukünftige Entwicklung der Milchviehbetriebe. Die Strategieentscheidung beeinflusst die Vulnerabilität bezüglich volatilen Marktbedingungen, sowohl beim Produktverkauf als auch beim Betriebsmittelzukauf. Die zunehmende Liberalisierung der Agrarmärkte lässt auch künftig hohe Preisvolatilitäten erwarten (Neudorfer, 2012), folglich sind gerade in Zeiten unsicherer Rahmenbedingungen strategische Überlegungen der Betriebe für langfristig erfolgreiche Betriebsführung notwendig (Kirner, 2017). Bislang sind in Österreich nur wenige einzelbetriebliche Modellrechnungen, die sowohl Low Input als auch High Output Milchproduktionssysteme beinhalten, vorhanden. Laut ▇▇▇▇▇▇▇▇ et al. (2015a) und Kiefer et al. (2013) können Low Input Systeme in deutschen Mittelgebirgsregionen sowie schweizerischen Weidegunstlagen mit Hochleistungsstrategien konkurrieren. Diese Ergebnisse können jedoch nicht immer wirksam durchgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Handeldirekt auf Österreich übertragen werden, bei dem mehrere Rechts- ordnungen miteinander kollidieren. Hier kann es vorkom- menda die Rahmenbedingungen der Milchproduktion zwischen den Ländern variieren (Kirner, dass ein Eigentumsvorbehalt, der im einen Land gültig vereinbart wurde, ausgerechnet in jenem Land, in dem er geltend gemacht werden soll, keine Wirkungen entfaltet. Der vorliegende Beitrag zeigt diese Problema- tik anhand von grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf.22012a).

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Sources: Masterarbeit

Problemstellung. ▇▇▇▇▇▇▇ Konzernverhältnisse sind auch in der Verkäufer seine Ware ohne Vorkasse gegen Rechnung ausSchweiz weit verbreitet. So sind schätzungs- weise 70 bis 90% der schweizerischen Aktiengesellschaften konzerniert.1 Obwohl Konzernen eine erhebliche Bedeutung zukommt,2 existiert in der Schweiz nach wie vor kein eigentliches Konzernrecht. Wohl sind einzelne Artikel im Gesellschafts- recht zu finden, so läuft er das Risikowelche sich auf Konzerne beziehen,3 doch fehlt es an einer Gesamt- kodifikation. Dies führt arbeitsrechtlich immer wieder dahingehend zu Problemen, dass der Käufer die Ware nicht bezahlt. In diesem Fall muss sich der Verkäu- fer um die Eintreibung seiner Kaufpreisforderung oderUnklarheit darüber bestehen kann, falls er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, um die Rückforderung der gelieferten Ware bemühen. Gera- de im internationalen Geschäftsverkehr ist dies – sofern der Verkäufer nicht durch ein Akkreditiv gesichert ist1 – oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kostet Zeit und Geld. Wird welche Partei allfällige Ansprüche gegen- über den Käufer gar der Konkurs eröffnet, er- scheint die Durchsetzung der Kaufpreisforderung für den Verkäufer in der Regel wenig attraktiv, da die blosse Kaufpreisforderung im Konkurs nicht privilegiert ist und der Verkäufer deshalb nur eine – regelmässig geringe – Konkursdividende erwarten darf. Vorteilhafter erscheint dagegen die Rücknahme des gelieferten Kaufgegenstan- des, da dessen Wert die zu erwartende Konkursdividende oftmals übersteigen dürfte. Um sich diese Möglichkeit of- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, lic. iur., LL.M., ▇▇▇▇▇▇, ist Rechtsanwalt bei Meyerlustenberger Lachenal, Zürich. ▇▇▇▇▇ ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht bei Bei- ten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Frankfurt am Main. 1 ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, in: Münchener Kommentar zum Bürgerli- chen Gesetzbuch BGB, 6. A., München 2012 ff, § 783, Rn. 39 bis 50 (nachfolgend «MüKo BGB»). fenzuhalten, wird der Verkäufer im Kaufvertrag ein Rück- trittsrecht und einen Eigentumsvorbehalt vorsehen. In der Praxis zeigt sich aber, dass ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt nicht immer wirksam durchgesetzt werden wem geltend machen kann. Dies gilt insbesondere ist jedoch nur gerade der erste offensicht- liche Problempunkt. Weitere arbeitsrechtliche Probleme im grenzüberschreitenden HandelZusammenhang mit Konzernen sind insbesondere: – die Bestimmung des formellen Arbeitgebers – die Bestimmung des Arbeitsortes – der Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns – Arbeitsverträge mit mehreren Konzerngesellschaften – die Delegation des Weisungsrechts – GAV im Konzern4 – Personalverleih innerhalb des Konzerns5 – die Entsendung eines Arbeitnehmers – die Treue- und Geheimhaltungspflicht im Konzern – Haftung im Konzern – Kündigung im Konzern Vorliegend wird auf ausgewählte individualarbeitsrechtliche Problempunkte im Zusammenhang mit Konzernen eingegangen und werden Lösungsansätze aufge- zeigt. Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht unterscheidet nicht nach verschie- denen Arbeitnehmerkategorien. Die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich für alle Hierarchiestufen eines Unternehmens gleichermassen. Ent- scheidend ist immer nur die Frage, bei dem mehrere Rechts- ordnungen miteinander kollidierenob jemand Arbeitnehmer ist oder ob sein ver- tragliches Verhältnis in einer anderen Weise qualifiziert werden muss.6 Wie im Ver- 1 Von Büren, 1. 2 Heiz, 7; Geiser/Uhlig, 757. 3 So z.B. Art. Hier 963 ff. OR bezüglich der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Konzernrech- nung; Art. 21 VegüV bezüglich unzulässiger Vergütungen im Konzern. 4 Dieses Thema wird im Kapitel 15 Rz. ■■■ behandelt. 5 Dieses Thema wird im Kapitel 13 Rz. ■■■ behandelt. 6 BGer, Urteil 4C.258/2003 vom 9. Januar 2014, E. 2.1. tragsrecht üblich, kann es vorkom- mendabei nicht darauf ankommen, dass unter welchem Titel ein Eigentumsvorbehalt, der im einen Land gültig vereinbart Vertrag geschlossen wurde, ausgerechnet sondern muss dessen Natur aufgrund des Inhalts ermit- telt werden.7 Darum wird vorliegend keine Unterteilung in jenem Landverschiedene Arbeitneh- merkategorien (wie z.B. höhere leitende Angestellte) vorgenommen, in auch wenn ein Grossteil der Probleme bei Arbeitnehmern auftreten dürfte, welche regelmässig für verschiedene, dem er geltend gemacht werden soll, keine Wirkungen entfaltet. Der vorliegende Beitrag zeigt diese Problema- tik anhand von grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf.2Konzern angeschlossene Gesellschaften arbeiten.

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Sources: Konzernarbeitsrecht

Problemstellung. Eine der Schwierigkeiten, mit denen sich Umweltbildung heute konfrontiert sieht, stellt die unreflektierte Wahrnehmung von Lernenden jeglicher Bildungsniveaus in Bezug auf Umweltbeeinträchtigungen dar. Dies bestätigt eine aktuelle Untersuchung der Univer- sität Hannover, in der Lernenden sowohl an Gymnasien als auch an Hauptschulen mehrheitlich den Markt als einen kaum anzuzweifelnden Rahmen klassifizierten. Die Rahmenbedingungen des Marktes werden von den Lernenden als „quasi natürlich“ betrachtet und unreflektiert übernommen. In der Folge findet das Denken einer grund- sätzlich partizipationsoffenen gesellschaftlichen Gestaltbarkeit kaum statt. Die Lern- enden übernehmen unreflektiert die Haltung von Wirtschaft und Politik als vermeintlich neutrale Akteure (vgl. ▇▇▇▇▇▇▇ et. al 2015, S. 129 f.). Umweltbildungsmaßnahmen, wie sie die Vereinten Nationen (1992, S. 329) fordern, können Lernende für die Verursachung von Umweltbelastungen sensibilisieren und ihre Bestrebungen für ein umwelt- und ressourcenschonendes Verhalten stärken. Das geht aus dem Nachhaltigkeitsbarometer der Verkäufer seine Ware ohne Vorkasse gegen Rechnung ausinternationalen Umweltorganisation Greenpeace hervor, so läuft er das Risiko, dass nachhaltigkeitsbezogenem Unterricht eine positive Aus- wirkung auf das Verhalten der Käufer die Ware nicht bezahlt. In diesem Fall muss sich der Verkäu- fer um die Eintreibung seiner Kaufpreisforderung oder, falls er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, um die Rückforderung der gelieferten Ware bemühen. Gera- de im internationalen Geschäftsverkehr ist dies – sofern der Verkäufer nicht durch ein Akkreditiv gesichert ist1 – oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kostet Zeit und Geld. Wird über den Käufer gar der Konkurs eröffnet, er- scheint die Durchsetzung der Kaufpreisforderung für den Verkäufer in der Regel wenig attraktiv, da die blosse Kaufpreisforderung im Konkurs nicht privilegiert ist und der Verkäufer deshalb nur eine – regelmässig geringe – Konkursdividende erwarten darf. Vorteilhafter erscheint dagegen die Rücknahme des gelieferten Kaufgegenstan- des, da dessen Wert die zu erwartende Konkursdividende oftmals übersteigen dürfte. Um sich diese Möglichkeit of- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, lic. iur., LL.M., ▇▇▇▇▇▇, ist Rechtsanwalt bei Meyerlustenberger Lachenal, Zürich. ▇▇▇▇▇ ▇jüngeren Generation zuschreibt (vgl. ▇▇▇▇▇▇▇et al. 2016, S. 4.). Wie die Untersuchung darlegt, engagieren sich Lernende nach einer unterrichtlichen Auseinandersetzung mit Fragen der Nachhaltigkeit häufiger in Bezug auf die Umsetzung von umwelt- und ressourcenschonenden Maßnahmen. Die Tatsache, dass sich der Anteil an durchgeführtem Schulunterricht mit einem Nach- haltigkeitsbezug zwischen 2012 und 2015 nahezu verdoppelt hat (vgl. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ et al. 2016, S. 4), lässt die Vermutung zu, dass sich auch der Anteil an Lernenden mit einem umwelt- und ressourcenschonenden Verhalten entsprechend entwickelt haben könnte. In der Tat ist Rechtsanwaltlaut der Shell Jugendstudie 2015 die Bereitschaft zum umweltbewussten Verhalten im Vergleich zu vorangegangenen Studien deutlich gestiegen (vgl. ▇▇▇▇▇▇ et al. 2015, Fachanwalt S. 6). Zu einem anderen Ergebnis kommt die empirische Untersuchung von ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (2003, S. 147). Auf der Grundlage schulischer Umweltbildung ist es zwar möglich, Einfluss auf das ökologische Wissen, nicht aber auf das ökologische Verhalten von Lernenden zu nehmen. Obwohl die Lernenden über das nötige Umweltwissen ver- fügen, handeln sie nicht automatisch gemäß diesem vorhandenen Wissen. Diese Kluft zwischen Wissen und Handeln unterscheide sich nach der Ansicht von ▇▇▇▇ somit nicht von Lernenden mit und jene ohne Umweltwissen (vgl. Rieß 2003, S. 149). Rieß schließt daraus, dass ein vorhandenes Umweltwissen nicht automatisch verhaltens- wirksam sei. Ein Effekt der schulischen Umweltbildung könne somit kein Indiz für Handels- umweltbezogenes Handeln sein oder, falls doch, nur kurzweilig beobachtet werden (vgl. Rieß 2003, S. 148). Im Rahmen der Darstellung von Untersuchungsergebnissen kommt ▇▇▇▇ zu dem Ergebnis, dass es weiterer Hilfen bedarf, um die Entstehung von trägem Wissen zu vermeiden. Ohne diese Hilfen könnten die Lernenden nicht die routinierten Handlungs- prozeduren und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht bei Bei- ten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaftstabilen Überzeugungen aufweichen (vgl. Rieß ▇▇▇▇, Frankfurt am Main. 1 ▇▇). ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ beschreibt diesen Zustand mit den Worten: „He goes on in the same old way” (▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 1969, S. 642). Um die Kluft zwischen Wissen und Handeln zu überwinden und das Umweltwissen in einen Anwendungszusammenhang zu bringen, greift die vorliegende Arbeit auf das Lernphasenmodell von ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zurück. Unter Zuhilfenahme dieses Konzepts setzt die vorliegende Arbeit an den beschriebenen Erkenntnissen der Bildungswissen- schaft an, in: Münchener Kommentar zum Bürgerli- chen Gesetzbuch BGB, 6. A., München 2012 ff, § 783, Rn. 39 bis 50 (nachfolgend «MüKo BGB»). fenzuhalten, wird um unabhängig von der Verkäufer Schulform und des Bildungsniveaus die Entwicklung eines umwelt- und ressourcenschonenden Verhaltens im Kaufvertrag ein Rück- trittsrecht und einen Eigentumsvorbehalt vorsehen. In der Praxis zeigt sich aber, dass ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt nicht immer wirksam durchgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Handel, bei dem mehrere Rechts- ordnungen miteinander kollidieren. Hier kann es vorkom- men, dass ein Eigentumsvorbehalt, der im einen Land gültig vereinbart wurde, ausgerechnet in jenem Land, in dem er geltend gemacht werden soll, keine Wirkungen entfaltet. Der vorliegende Beitrag zeigt diese Problema- tik anhand von grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf.2Schulunterricht zu fördern.

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Sources: Pädagogische Facharbeit