Preisänderungen Musterklauseln

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
Preisänderungen. 7.1 Nach § 651 g BGB und Bundesgesetz PRG kann der Veranstalter eine wirksame Preiserhöhung bis 8 Prozent verlangen, die die Anmeldenden hinnehmen müssen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass die Anmeldenden sie entweder innerhalb einer bestimmten Frist annehmen, oder vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt für Preisreduzierungen. Es gelten die Regelungen gem. Ziff. 5.4. die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich. Sie sind Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt.
Preisänderungen. 2.1 Im brutto Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetzes KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage) und nach § 17f. EnWG (Offshore-Umlage).
Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für Preisermittlung nach Ziffer 2.1 maßgeblich sind. SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist SWD verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage).
Preisänderungen. 5.1. Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Re- gelsatz), die jeweils an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte (z. B. Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung), die Konzessionsabga- ben, die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten des Kundenmanagements, die Kosten für die Abrechnung, die Kostenpositionen des Marktgebietsverantwortlichen sowie die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsge- setz (BEHG).
Preisänderungen a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
Preisänderungen. Der in Ziffer 5 genannte und sich aus dem Angebotsformular ergebende pauschale Aufschlag versteht sich als Festpreis. Während der Laufzeit der Option findet keine Änderung des pauschalen Aufschlags statt.
Preisänderungen. Preisänderungen erfolgen anhand der nachstehenden Preisformeln nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 und 4 der AVBFernwärmeV. Der Grundpreis, Arbeitspreis und Gasspeicherumlagepreis unterliegen der Preisanpassung. Der Verrechnungspreis hingegen ist während der Laufzeit dieses Vertrages fest und verändert sich nicht.