Änderungen des Vertrages Musterklauseln

Änderungen des Vertrages. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Änderungen des Vertrages. Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG, MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwi- schen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erfor- derlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.
Änderungen des Vertrages. 15.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschafts- gesetz (EnWG) in der Fassung vom 07. Juli 2005 (BGBl. I 2005 S. 42). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern oder zukünftig erlassene, vollziehbare Festlegungen der Regulierungsbehörde unmittelbaren Einfluss auf dieses Vertragsverhältnis haben, so werden die Vertragspartner den Vertrag einvernehmlich insoweit entsprechend anpassen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Von dieser Regelung ausgenommen sind etwaige Anpassungen der Preise.
Änderungen des Vertrages. (1) Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG, MessEV höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundes- netzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadt- werke Energie nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke Energie verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Ver- trages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Energie dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages a. Während der Vertragslaufzeit können über den Anbieter jederzeit Vertragsänderung in der Form erfolgen, dass der Kunde zusätzliche oder erweiterte Leistungen zum bestehenden Nutzungsvertrag gegen zusätzliche Entgelte hinzubucht oder bereits gebuchte Leistungen abwählt (abbucht). Eine solche Zubuchung oder Abbuchung kann auch entsprechend der Darstellungen in §2 b) erfolgen. Es gelten hier für die jeweiligen Kosten für die jeweilige Zusatzleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Zubuchungen von Leistungsmerkmalen / Modulen bis zum 16.eines Monats wird der volle Monatsbeitrag fällig, bei Zubuchungen zwischen dem 17. und dem Monatsletzten wird der Monatsbeitrag zu 50% berechnet. Bei Abbuchungen bis zum 16. eines Monats werden die abgewählten Leistungsmerkmale / Module im Folgemonat nicht mehr berechnet.
Änderungen des Vertrages. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.
Änderungen des Vertrages. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Änderungen des Vertrages. 4.1 Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer (nicht mit dem Fahrer) vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.
Änderungen des Vertrages. 7.1. Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmli- chen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die StW nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für un- wirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist die StW verpflichtet, den Vertrag– mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupas- sen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überlei- tungsbestimmungen).