Personal Musterklauseln
Personal. 4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkei- ten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen.
5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreiten. Im Rahmen des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder...
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthalten. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentral-registers vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maß- nahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist erforderlich.
5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal. Dazu zählen insbe- sondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und Pflegefachkräfte sowie sonstiges pädagogisches und ergotherapeutisches Fachpersonal. Die weitere Unterstützung erfolgt durch anderes fachlich angeleitetes Unterstützungsper- sonal.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird nach folgenden Personalschlüsseln ermittelt: Hilfebedarfsgruppe 1: Hilfebedarfsgruppe 2: Hilfebedarfsgruppe 3: Hilfebedarfsgruppe 4: Hilfebedarfsgruppe 5:...
Personal. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzliche Vorgaben in Bezug auf Per- sonalbeschäftigung erfüllt werden, im speziellen die Anmeldung bei der Sozialver-sic- herung, Einhaltung der gültigen Arbeitnehmerschutzverordnung und des Ausländerbe- schäftigungsgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für Personal des jeweiligen Subunter- nehmers und ggf. eingesetztes Fremdpersonal.
Personal. (1) Die Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel durch die Vertragspartner gestellt.
(2) 1Thüringer Beamte werden grundsätzlich im Wege der Versetzung an den Freistaat Sachsen abgegeben, Tarifbeschäftigte werden im Wege der Personalgestellung dem Freistaat Sachsen überlassen. 2Die Möglichkeit des Freistaats Sachsen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen im Wege der Verbeamtung oder durch Vertrag zu übernehmen, bleibt unberührt.
(3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(4) 1Die Vertragspartner stellen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Versetzung der Beamten sicher. 2Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffen.
(5) 1Für die von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ( VLT-SV) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. 2Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiert.
(6) Über die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden die Vertragspartner im Einvernehmen.
Personal a) Jede Partei ist für die Überwachung, Leitung, Kontrolle und Vergütung ihres jeweiligen Personals verantwortlich.
b) Lenovo Personal, das bei der Erbringung von Services eingesetzt wird, wird von Lenovo nach eigenem Ermessen ausgewählt.
c) Lenovo kann einen Service oder einen Teil davon an von Lenovo ausgewählte Subunternehmer übertragen.
Personal. (1) Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an.
(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen ▇▇▇▇▇▇ bürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(3) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exe kutivdirektor der Agentur ernannt werden.
(4) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.
(1) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.
Personal. Das Entgelt für das von A1 bei Leistungserbringung einzusetzende Personal richtet sich nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von A1. Die derzeit gültigen allgemeinen Verrechnungssätze von A1 sind als Beilage A zu diesem Anhang angeschlossen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. A1 gibt Änderungen ihrer Verrechnungssätze dem Etherlinkvertragspartner einen Monat vor Inkrafttreten bekannt. Die angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde verrechnet.
Personal. 9.1. Der Subunternehmer ist verpflichtet, zur Leistungserbringung ausschließlich versiertes Personal einzusetzen, vor Aufnahme der Tätigkeit einen verantwortlichen Sachbearbeiter zu benennen und diesen bis zur vollständigen Vertragserfüllung in dieser Funktion zu belassen. Wir haben das Recht, aus wichtigen Gründen dessen Abberufung und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Sachbearbeiters zu verlangen.
9.2. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, insbesondere von ausländischen Arbeitskräften durch den Subunternehmer, sind vom Subunternehmer alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Antimissbrauchsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Passgesetz - und zwar auch bei Weitergabe seines Auftrages - einzuhalten. Alle gesetzlich erforderlichen und zur Überprüfung notwendigen Unterlagen und Nachweise sind uns auf Verlangen jederzeit und unverzüglich im Original vorzulegen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen und uns auf Verlangen deren Anzahl und deren Überlassen bekannt zu geben.
9.3. Jeder Verstoß gegen die in diesem Punkt 9. genannten Bestimmungen berechtigen uns zur fristlosen Vertragsauflösung ohne Setzung einer Nachfrist. Jedenfalls haftet der Subunternehmer bei Verstoß gegen die obigen Bestimmungen für alle uns entstehende Nachteile einschließlich Folgeschäden.
9.4. Werden wir aufgrund einer gesetzlichen Haftung in Anspruch genommen (zB für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des Subunternehmers) sowie für den Fall, dass uns Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Subunternehmers vorgeschrieben werden, hat uns der Subunternehmer schad- und klaglos zu halten. Wir sind diesfalls berechtigt, das Entgelt entsprechend einzubehalten – dies auch für den Fall, dass über die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Personal. 36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
36.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.
