Personal. (1) Die Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel durch die Vertragspartner gestellt. (2) 1Thüringer Beamte werden grundsätzlich im Wege der Versetzung an den Freistaat Sachsen abgegeben, Tarifbeschäftigte werden im Wege der Personalgestellung dem Freistaat Sachsen überlassen. 2Die Möglichkeit des Freistaats Sachsen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen im Wege der Verbeamtung oder durch Vertrag zu übernehmen, bleibt unberührt. (3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (4) 1Die Vertragspartner stellen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Versetzung der Beamten sicher. 2Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffen. (5) 1Für die von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ( VLT-SV) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. 2Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiert. (6) Über die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden die Vertragspartner im Einvernehmen.
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Sources: Staatsvertrag Über Die Errichtung Und Den Betrieb Einer Gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau
Personal. (1a) Die Bediensteten Der ▇▇▇▇▇▇ stellt das für die Durchführung der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel durch Maßnahme erforderliche Personal ein und übernimmt die Vertragspartner gestelltÜberwachung, sowohl in fachlicher als auch in dienstbezogener Hinsicht.
b) Gemäß Rahmenkonzept der Stadt sind je Gruppe (2Richtgröße 25 Kinder) 1Thüringer Beamte werden grundsätzlich mindestens eine qualifizierte pädagogische Fachkraft (Erzieher/in bzw. vergleichbare oder höhere Qualifikation), sowie weitere fachlich geeignete Ergänzungskräfte einzustellen. Die Anstellung der Fach- und Ergänzungskräfte sowie deren Qualifikation bzw. Eignung sind der Schule und der Stadt durch entsprechende Dokumente (Arbeitsverträge, Zeugnisse) nachzuweisen.
c) Der ▇▇▇▇▇▇ ist verpflichtet, über organisatorische und personelle Fragen mit der Schule Einvernehmen zu erzielen. Die Personalauswahl erfolgt im Wege Einvernehmen zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ und der Versetzung an Schule.
d) Das Personal des Trägers beachtet die Weisungsbefugnis der Schulleitung gemäß § 59 Schulgesetz hinsichtlich geltender Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Stadt als Schulträger, Beschlüssen von Mitwirkungsorganen und einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
e) Gemäß den Freistaat Sachsen abgegeben, Tarifbeschäftigte werden im Wege Rahmen des § 75 Abs. 4 Schulgesetz mit der Personalgestellung Schule zu vereinbarenden Regelungen beteiligt sich der ▇▇▇▇▇▇ an der Mitwirkung und ermöglicht dem Freistaat Sachsen überlassen. 2Die Möglichkeit des Freistaats Sachsen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen pädagogischen Fachpersonal die Mitarbeit in den Mitwirkungsgremien der Schule.
f) Über den gegebenenfalls notwendigen Einsatz von Personal von örtlichen Vereinen und Einrichtungen und/oder ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Wege Rahmen der Verbeamtung oder Angebote der offenen Ganztagsschule bzw. die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter werden gesonderte Kooperationsvereinbarungen durch Vertrag zu übernehmen, bleibt unberührtden ▇▇▇▇▇▇ und die Schule getroffen. Die dadurch entstehenden Kosten sind im Personalkostenbudget enthalten.
(3g) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(4) 1Die Vertragspartner stellen Personal für die Voraussetzungen außerschulischen Angebote ist vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren von der länderübergreifenden Versetzung der Beamten sicher. 2Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffen.
(5) 1Für Schulleitung über die von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ( VLT-SV) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. 2Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiert.
35 Infektionsschutzgesetz (6IfSG) zu belehren. Über die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim ▇▇▇▇▇▇ für die Vertragspartner im EinvernehmenDauer von drei Jahren aufzubewahren ist.
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Sources: Kooperationsvertrag
Personal. Die Volkshochschule stellt das für die Durchführung des Angebots erforderliche ge- eignete und qualifizierte Personal. Die Rückmeldungen zu den bisherigen Ferienlernangeboten haben gezeigt, dass insbesondere der Einsatz von Lehramtsstudierenden sehr lohnend war. Dies zum ei- nen, weil Lehramtsstudierende neben ihrer Qualifikation durch ihren Peer-Bezug schnell einen guten Zugang zu den Teilnehmenden aufbauen und zum anderen gleichzeitig Praxiserfahrung sammeln konnten. Deshalb sollen auch künftig Lehr- amtsstudierende die Möglichkeit erhalten, als Kursleitung für LiF – Lernen in Ferien eingesetzt zu werden. Der Einsatz kann bei Vorliegen entsprechender zeitlicher Kri- terien (1mind. 2 Wochen mit mind. 30 Stunden) Die Bediensteten als Orientierendes Praktikum aner- kannt werden. Lehramtsstudierende sollen nach Möglichkeit an einem Standort grundsätzlich nicht alleine eingesetzt werden. Sofern nicht zwei oder mehr Angebote an einem Standort stattfinden, soll auf Grundlage der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden Absprachen vor Ort gewähr- leistet sein, dass eine weitere Person erreichbar ist, die z. B. bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel Notfällen unterstüt- zen kann. Eine telefonische Erreichbarkeit kann hierfür ausreichend sein. Es ist für die jeweilige Volkshochschule ebenfalls möglich, dafür ergänzend zur Kursleitung z. B. auch volljährige Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ der Oberstufe sowie Abiturientinnen und Abiturienten einzusetzen. Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. unterstützt die Organi- sation wie auch die administrative Durchführung der LiF-Angebote durch die Vertragspartner gestellt.
Volks- hochschulen. Der Verband erhält insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 40 Euro je Unterrichtseinheit. Sollten zwei Personen in einem Angebot eingesetzt werden (2) 1Thüringer Beamte werden grundsätzlich Tan- dem), steigt die Zuwendung auf 50 Euro. Der Einsatz von Tandems soll insbeson- dere im Wege Falle der Versetzung Personalisierung mit Lehramtsstudierenden genutzt werden. Von den je Unterrichtseinheit erhaltenen Mitteln leitet der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. die für die Durchführung der Angebote notwendigen Mittel jeweils an die Volkshochschulen weiter. Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. reicht die von den Freistaat Sachsen abgegebenVolkshochschulen vor Ort bei ihm beantragten LiF-Angebote je nach betreffendem Ferienabschnitt bis spätestens zu den folgenden Stichtagen ein: - Sommerferien 2022 bis 1. Juli 2022 - Herbstferien 2022 bis 23. September 2022 - Sommerferien 2023 bis 30. Juni 2023 - Herbstferien 2023 bis 22. September 2023 Die beantragten Angebote werden nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel mög- lichst spätestens drei Tage nach Eingang vom Ministerium für Bildung bewilligt. Die Schule und die Volkshochschule stimmen sich in Fragen der Inhalte, Tarifbeschäftigte werden der Organi- sation und Durchführung eng ab. Dies betrifft insbesondere den konkreten Förderbe- darf der teilnehmenden Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ und die in den Angeboten zu be- handelnden Inhalte und Themen. Die Kursleitung bzw. die Tandems der Volkshoch- schule stimmen sich außerdem zu den für die Durchführung erforderlichen Lehr- und Lernmaterialien und den Methoden im Wege Vorfeld des Angebots mit den Lehrkräften der Personalgestellung dem Freistaat Sachsen überlassenSchule ab. 2Die Möglichkeit des Freistaats SachsenGrundsätzlich soll in den LiF-Angeboten soweit möglich mit den regulären Unterrichtsmaterialien gearbeitet werden (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇ oder Arbeitshefte). Sollten zu- sätzliche Material- oder Kopierkosten anfallen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen so stimmen sich die Volkshochschule und die Schule hierzu partnerschaftlich ab. Bei Fragen der Kostenübernahme bezieht die Schule im Wege Bedarfsfall auch den kommunalen Schulträger mit ein. Außerdem er- folgt darüber hinaus nur noch bei Fragen zur Nutzung der Verbeamtung oder durch Vertrag zu übernehmenschulischen Räume und den dafür erforderlichen organisatorischen Absprachen (z. B. Schließregelungen, bleibt unberührtReinigung) eine enge Abstimmung mit dem kommunalen Schulträger.
(3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(4) 1Die Vertragspartner stellen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Versetzung der Beamten sicher. 2Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffen.
(5) 1Für die von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ( VLT-SV) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. 2Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiert.
(6) Über die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden die Vertragspartner im Einvernehmen.
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Personal. (1) 1 Die Bediensteten Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Betrieb und die normale Erhaltung der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel durch deut - schen Strecken auf Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrechterhaltung des Betrie- bes, der Erhaltung und der Bedienung der Anlagen unentbehrlichen sowie die Vertragspartner gestelltfür die Leitung verant- wortlichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz wohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum Aufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten.
(2) 1Thüringer Beamte werden grundsätzlich 2 Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, wie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand schweizerischer Staatsangehöriger im Wege Eisenbahndienst auf Schweizer Gebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der Versetzung an deutschen Staatsangehörigen steht. Die deutsche Bundesbahn übermittelt den Freistaat Sachsen abgegebenzuständigen eidgenössischen Behörden auf deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, Tarifbeschäftigte werden im Wege der Personalgestellung dem Freistaat Sachsen überlassen. 2Die Möglichkeit des Freistaats Sachsen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen im Wege der Verbeamtung oder durch Vertrag zu übernehmen, bleibt unberührtdie Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer Bediensteten auf Schweizer Ge- biet.
(3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung3 Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbah- nen und andern Verkehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen Bundesbahn. Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften über die Vertretung des Personals gegenüber der Deut- schen Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse sowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.
(4) 1Die Vertragspartner stellen 4 Die Deutsche Bundesbahn wird die Voraussetzungen Gehälter und Löhne ihrer in der länderübergreifenden Versetzung Schweiz wohnhaften Bedienste- ten in angemessener Weise den Lebenskosten in der Beamten sicher. 2Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffenSchweiz angepasst halten.
(5) 1Für die 5 Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen schweizerische Vertragsärzte zur Unter- suchung von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ( VLT-SV) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. 2Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiertBediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.
(6) Über die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden die Vertragspartner im Einvernehmen.
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Sources: Vereinbarung Über Die Deutschen Eisenbahnstrecken Auf Schweizer Gebiet
Personal. 5.1 Ordinierte Amtsinhaber, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind. Pfarrer und Pfarrerinnen oder Diakone und Diakoninnen, die ordiniert und von der Gemeinde gewählt sind, sind stimmberechtigte Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft (1Ausnahme: ihre Stimmkraft darf innerhalb der Behörde nicht über einen Drittel der Stimmkraft der übrigen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft sein, vgl. § 20 Abs. 2 der Kirchenverfassung.) Ihr personalrechtliches Verhältnis mit der Kirchgemeinde richtet sich nach den landes- kirchlichen gesetzlichen Grundlagen, namentlich der Rechtsstellungsverordnung der Synode und der Besoldungsverordnung. Diejenigen ordinierten Pfarrpersonen oder ordinierten Diakone (z.B. Verweser, Stellvertreter, Angestellte gemäss Rechtsstellungsverordnung), die nicht von der Kirchgemeinde gewählt sind, haben kein Stimmrecht, sondern lediglich ein Antragsrecht in der Kirchenvorsteherschaft. Ihre Stellung wird in der Rechts- stellungsverordnung der Synode präzisiert. Dort ist auch geregelt, wann eine Pfarrperson angestellt werden kann und wann sie in jedem Fall zu wählen ist. Die Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden Rechtsstellungsverordnung, die sich auch zu weiteren personalrechtlichen Fragen äus- sert, beispielsweise zur Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen, gilt somit für alle ordi- nierten Pfarrpersonen und Diakone und Diakoninnen. Dasselbe gilt für die übrigen lan- deskirchlichen Bestimmungen über die ordinierten Amtsträger wie z.B.: Für nichtordinierte Theologen oder «Diakone» (genauer: «diakonische Mitarbeiter», denn die Verfassung versteht unter ▇▇▇▇▇▇▇▇ immer ordinierte) gelten dagegen grund- sätzlich die kommunalen Personalreglemente oder die individuellen Arbeitsverträge. Sie können keine pfarramtliche Stellung oder keine Diakonatsstelle übernehmen. Die Rechtsstellungsverordnung regelt die Ausnahmesituationen (z.B. bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel durch die Vertragspartner gestellt.
(2) 1Thüringer Beamte werden grundsätzlich Stellvertretungen, oder im Wege Blick auf die Erlangung der Versetzung an den Freistaat Sachsen abgegebenOrdination, Tarifbeschäftigte werden im Wege der Personalgestellung dem Freistaat Sachsen überlassenvgl. 2Die Möglichkeit des Freistaats Sachsen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen im Wege der Verbeamtung oder durch Vertrag zu übernehmen, bleibt unberührt.
(3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(4) 1Die Vertragspartner stellen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Versetzung der Beamten sicher. 2Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffen.
(5) 1Für die von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 31 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ( VLT-SV) vom 26der Rechts- stellungsverordnung). Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von Die Nichtordinierten zählen zu den «weiteren Mitarbeitern» gemäss Kirchenverfassung § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. 2Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiert45ff.
(6) Über die Besetzung 5.2 Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Die Stellenplanung und Stellenbewirtschaftung bezüglich der Stelle des Leiters weiteren Mitarbeiter obliegt der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden die Vertragspartner im EinvernehmenKirchenvorsteherschaft.
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