Personal. 9.1. Der Subunternehmer ist verpflichtet, zur Leistungserbringung ausschließlich versiertes Personal einzusetzen, vor Aufnahme der Tätigkeit einen verantwortlichen Sachbearbeiter zu benennen und diesen bis zur vollständigen Vertragserfüllung in dieser Funktion zu belassen. Wir haben das Recht, aus wichtigen Gründen dessen Abberufung und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Sachbearbeiters zu verlangen. 9.2. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, insbesondere von ausländischen Arbeitskräften durch den Subunternehmer, sind vom Subunternehmer alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Antimissbrauchsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Passgesetz - und zwar auch bei Weitergabe seines Auftrages - einzuhalten. Alle gesetzlich erforderlichen und zur Überprüfung notwendigen Unterlagen und Nachweise sind uns auf Verlangen jederzeit und unverzüglich im Original vorzulegen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen und uns auf Verlangen deren Anzahl und deren Überlassen bekannt zu geben. 9.3. Jeder Verstoß gegen die in diesem Punkt 9. genannten Bestimmungen berechtigen uns zur fristlosen Vertragsauflösung ohne Setzung einer Nachfrist. Jedenfalls haftet der Subunternehmer bei Verstoß gegen die obigen Bestimmungen für alle uns entstehende Nachteile einschließlich Folgeschäden. 9.4. Werden wir aufgrund einer gesetzlichen Haftung in Anspruch genommen (zB für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des Subunternehmers) sowie für den Fall, dass uns Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Subunternehmers vorgeschrieben werden, hat uns der Subunternehmer schad- und klaglos zu halten. Wir sind diesfalls berechtigt, das Entgelt entsprechend einzubehalten – dies auch für den Fall, dass über die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Lieferanten BZW Subunternehmer
Personal. 9.11. Der Subunternehmer Lieferant garantiert, über das notwendige Personal sowie die erforderlichen Maschinen und Geräte zu verfügen, die zur fach- und fristgerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind.
2. Der Lieferant ist zur Erfüllung aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden, den Einsatz der Mietgegenstände betreffenden Gesetze verpflichtet. Er ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers, namentlich sämtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung ausschließlich versiertes Personal einzusetzen, vor Aufnahme Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Tätigkeit einen verantwortlichen Sachbearbeiter zu benennen Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) und diesen bis nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie zur vollständigen Vertragserfüllung in dieser Funktion zu belassen. Wir haben das Recht, aus wichtigen Gründen dessen Abberufung und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Sachbearbeiters zu verlangenEinhaltung der seinen Betrieb betreffenden tariflichen Regelungen einzuhalten.
9.23. Hinsichtlich Der Lieferant hat sicherzustellen, dass eventuelle Nachunternehmer sowie alle nachgeordneten Subunternehmer diese Anforderungen erfüllen und vertraglich hierzu verpflichtet werden. Er ist verpflichtet, bei aufkommenden Zweifeln aktiv auf die Einhaltung der Beschäftigung von Arbeitskräftengesetzlichen Vorschriften hinzuwirken.
4. Insbesondere hat der Lieferant die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, insbesondere von ausländischen Arbeitskräften durch den Subunternehmerdie Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Der Lieferant garantiert die Auswahl der bestgeeigneten Stoffe und Bauteile, sind vom Subunternehmer alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)die zweckentsprechende und sachgemäße Ausführung, das Antimissbrauchsgesetzeinwandfreie Funktionieren der Mietgegenstände sowie die Eignung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend der Vorgaben.
5. Der Lieferant stellt SV im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei, welche gegen den Auftraggeber wegen eines Verstoßes des Lieferanten oder eines seiner Nachunternehmer und aller weiterer nachgeordneter Subunternehmer gegen das AEntG, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz MiLoG sowie das Passgesetz - und zwar auch bei Weitergabe seines Auftrages - einzuhalten. Alle gesetzlich erforderlichen und zur Überprüfung notwendigen Unterlagen und Nachweise sind uns auf Verlangen jederzeit und unverzüglich im Original vorzulegen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen und uns auf Verlangen deren Anzahl und deren Überlassen bekannt zu gebenweitere eine etwaige Haftung anordnende gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
9.36. Jeder Verstoß Ferner verpflichtet sich der Lieferant, den Auftraggeber bei der Abwehr vermeintlicher diesbezüglicher Ansprüche gegen den Auftraggeber bestmöglich zu unterstützen und ihm beispielsweise die in diesem Punkt 9. genannten Bestimmungen berechtigen uns hierfür erforderlichen Informationen zur fristlosen Vertragsauflösung ohne Setzung einer Nachfrist. Jedenfalls haftet der Subunternehmer bei Verstoß gegen die obigen Bestimmungen für alle uns entstehende Nachteile einschließlich FolgeschädenVerfügung zu stellen.
9.4. Werden wir aufgrund einer gesetzlichen Haftung in Anspruch genommen (zB für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des Subunternehmers) sowie für den Fall, dass uns Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Subunternehmers vorgeschrieben werden, hat uns der Subunternehmer schad- und klaglos zu halten. Wir sind diesfalls berechtigt, das Entgelt entsprechend einzubehalten – dies auch für den Fall, dass über die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Anmietung Von Technik