Common use of Personal Clause in Contracts

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthalten. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentral-registers vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maß- nahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist erforderlich. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal. Dazu zählen insbe- sondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und Pflegefachkräfte sowie sonstiges pädagogisches und ergotherapeutisches Fachpersonal. Die weitere Unterstützung erfolgt durch anderes fachlich angeleitetes Unterstützungsper- sonal. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird nach folgenden Personalschlüsseln ermittelt: Hilfebedarfsgruppe 1: Hilfebedarfsgruppe 2: Hilfebedarfsgruppe 3: Hilfebedarfsgruppe 4: Hilfebedarfsgruppe 5: 5.4 Nachtwache In der Besonderen Wohnform wird täglich Nachtdienst durch eine examinierte Pflegefachkraft geleistet. Die Personaldichte pro Nacht richtet sich nach den Erfordernissen der Einrichtung. 5.5 Tagesstruktur Maßnahmen der Tagesstrukturierung werden überwiegend innerhalb der Besonderen Wohnform durchgeführt.

Appears in 1 contract

Sources: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an 7.1 Der Auftragnehmer ist zur Beauftragung von Subunternehmern für seine Pflichten gegenüber der MMG nur nach vorheriger Zustimmung der MMG, die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direktender Textform bedarf, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthaltenberechtigt. Der Leistungserbringer Auftragnehmer hat sicherzustellendem Subunternehmer seine Verpflichtungen aus dem vorliegenden Auftrag aufzuerlegen. 7.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass im Rahmen mit allen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten ihm angestellten Arbeitskräften ordnungsgemäße Arbeitsverträge bestehen. Zur Erbringung der Leistungen für die MMG darf der Auftragnehmer nur Personen beschäftigt oder vermittelt werdensolche Subunternehmer einsetzen, die nicht wegen in den einschlägigen deutschen, EU und US-amerikanischen außenwirtschaftsrechtlichen Sanktionslisten genannt sind. Solche Listen sind insbesondere die US Denied Persons List (DPL), die US-Warning List, die US-Entity List, die US-Specially Designated Nationals List, die US-Specially Designated Terrorists List, die US Foreign Terrorist Organizations List, die US Specially Designated Global Terrorists sowie die Terroristenliste der EU. 7.3 Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter auf die erhöhten Sicherheitsinteressen der MMG in Bezug auf den Datenschutz hinzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie alle Kenntnisse, die sie bei der Tätigkeit für die MMG erlangen, vertraulich zu behandeln haben und nicht an Dritte weitergeben dürfen. 7.4 Die MMG ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Austausch eines von ihm eingesetzten Arbeitnehmers oder Erfüllungsgehilfen zu verlangen, der für die Erbringung von Leistungen am Ort der Leistungserbringung z.B. keine ausreichende Qualifikation vorweisen kann, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, dessen Erscheinungsbild oder Auftreten geeignet ist, das Image der MMG zu beschädigen, oder der gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes verstoßen hat. In diesem Fall tauscht der Auftragnehmer seinen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einen anderen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unverzüglich aus. Unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen ist die MMG berechtigt, in einem besonders schwerwiegenden oder nachhaltigen Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. 7.5 Es ist dem Personal des Auftragnehmers untersagt, Personen, wie beispielsweise Kinder, oder Tiere zum Ort der Leistungserbringung mitzunehmen, sofern sich dieser in einer der Betriebsstätten der MMG befindet. 7.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Benennung eines Sicherheitsbeauftragten zur Unterweisung seiner Mitarbeiter in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich Fragen des einschlägigen Arbeitsschutzes und der besonderen Gefährdungslage bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentral-registers vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maß- nahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikantenden konkreten Tätigkeiten. 7.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen ihrer Tätigkeit MMG auf besondere Gefahrenquellen für Mitarbeiter anderer Auftragnehmer oder der MMG hinzuweisen, die Möglichkeit mit der Arbeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit Auftragnehmers verbunden sind oder die der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist erforderlichAuftragnehmer bei seiner Arbeit erkennt. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal. Dazu zählen insbe- sondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und Pflegefachkräfte sowie sonstiges pädagogisches und ergotherapeutisches Fachpersonal. Die weitere Unterstützung erfolgt durch anderes fachlich angeleitetes Unterstützungsper- sonal7.8 Sind für den Einsatz von Mitarbeitern des Auftragnehmers Unterweisungen oder besondere Zulassungen notwendig, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Vorlage entsprechender Bescheinigungen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird nach folgenden Personalschlüsseln ermittelt: Hilfebedarfsgruppe 1: Hilfebedarfsgruppe 2: Hilfebedarfsgruppe 3: Hilfebedarfsgruppe 4: Hilfebedarfsgruppe 5: 5.4 Nachtwache In der Besonderen Wohnform wird täglich Nachtdienst durch eine examinierte Pflegefachkraft geleistet. Die Personaldichte pro Nacht richtet sich nach den Erfordernissen der Einrichtung. 5.5 Tagesstruktur Maßnahmen der Tagesstrukturierung werden überwiegend innerhalb der Besonderen Wohnform durchgeführt.

Appears in 1 contract

Sources: Auftragsbedingungen

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthalten. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentral-registers vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maß- nahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Personal ist erforderlich. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal. Dazu zählen insbe- sondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und Pflegefachkräfte sowie sonstiges pädagogisches und ergotherapeutisches Fachpersonal. Die weitere Unterstützung erfolgt durch anderes fachlich angeleitetes Unterstützungsper- sonal. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten Unterstüzungszeiten und wird nach folgenden nachfolgenden Personalschlüsseln ermittelt: Hilfebedarfsgruppe 1: 11,67 Hilfebedarfsgruppe 2: 7,81 Hilfebedarfsgruppe 3: 5,24 Hilfebedarfsgruppe 4: 3,36 Hilfebedarfsgruppe 5:: 2,36 5.4 Nachtwache In der Besonderen Wohnform wird täglich Nachtdienst durch eine examinierte Pflegefachkraft oder Nachtbereit- schaftsdienst geleistet. Die Personaldichte pro Nacht richtet sich nach den Erfordernissen der Einrichtung. 5.5 Tagesstruktur Maßnahmen Angebote bzw. Unterstützungsleistungen im Bereich der Beschäftigung und Tagesstrukturierung werden überwiegend finden sowohl innerhalb als auch außerhalb der Besonderen Besonde- ren Wohnform durchgeführtstatt.

Appears in 1 contract

Sources: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen Die RA hat einen Zentralen Registration Officer („ZRO“) und angemessen viele (gemessen an der Organisationsgröße der RA) Stellvertreter zu benennen. Pro RA-GS sind angemessen viele Registration Officer („RO“) zu benennen. ZROs und ihre Stellvertreter haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine spezifische Schulung zu absolvieren. Aktuelle Schulungstermine sind der Website A-Trust zu entnehmen. Der ZRO bzw. seine Stellvertreter fungieren als zentrale Ansprechpartner für A-Trust. Alle Mitteilungen von A-Trust an die personelle Ausstat- tung RA gelten als erteilt zu zugegangen, wenn sie dem ZRO bzw. seinen Stellvertreter schriftlich (email genügt) übermittelt wurden. Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthalten. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass RA darf im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten der vertragsgegenständlichen Leistungen nur zuverlässiges Personal beschäftigen. Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls bei Personen beschäftigt oder vermittelt werdennicht gegeben, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentral-registers vorlegen Beweiszeichen zu lassen, welches nicht älter einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monate istMonaten verurteilt wurden. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maß- nahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und PraktikantenVerurteilungen, die im Rahmen nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 getilgt sind oder der beschränkten Auskunft unterliegen, bleiben außer Betracht. Ein entsprechender Registerauszug des eingesetzten Personals ist von der RA vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit an A-Trust zu übermitteln. Das Personal einer RA muss in Hinblick auf die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-zu erfüllenden Aufgaben über ausreichendes Fachwissen in folgenden Bereichen verfügen: 1. allgemeine EDV-Ausbildung, 2. Sicherheitstechnologie, Macht- Kryptographie, elektronische Signatur und Vertrauensverhältnissen habenPublic Key Infrastructure, 3. Mit der Erfüllung der o.gtechnische Normen, insbesondere Evaluierungsnormen, 4. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfülltHard- und Software, 5. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist erforderlich. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal. Dazu zählen insbe- sondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und Pflegefachkräfte sowie sonstiges pädagogisches und ergotherapeutisches Fachpersonal. Die weitere Unterstützung erfolgt durch anderes fachlich angeleitetes Unterstützungsper- sonal. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen Vorschriften für die Unterstützung richtet sich nach Sicherheit und den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell Schutz personenbezogener Daten sowie 6. Anwendung von Verwaltungs- und Managementverfahren. Auf Verlangen von A-Trust oder der Aufsichtsstelle (RTR GmbH) hat die RA Auskunft über das erforderliche Fachwissen des Personals zu geben und die etwaig dafür erforderlichen Unterstützungszeiten und wird nach folgenden Personalschlüsseln ermittelt: Hilfebedarfsgruppe 1: Hilfebedarfsgruppe 2: Hilfebedarfsgruppe 3: Hilfebedarfsgruppe 4: Hilfebedarfsgruppe 5: 5.4 Nachtwache In der Besonderen Wohnform wird täglich Nachtdienst durch eine examinierte Pflegefachkraft geleistet. Die Personaldichte pro Nacht richtet sich nach den Erfordernissen der Einrichtung. 5.5 Tagesstruktur Maßnahmen der Tagesstrukturierung werden überwiegend innerhalb der Besonderen Wohnform durchgeführt.Zustimmungserklärungen ihrer Mitarbeiter einzuholen

Appears in 1 contract

Sources: Registration Authority Contract for E Card and Mobile Signature

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer quantitativ und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthaltenqualitativ erfor- derlichen Betreuungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentral-registers zentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet Un- beschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maß- nahmen Maßnah- men zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen we- gen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche Eh- renamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes FachpersonalBetreuungsperso- nal Es gilt eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte Betreuungs-Personal. Dazu Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen insbe- sondere Sozialpädagoginnen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Pflegefachkräfte sowie sonstiges pädagogisches Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und ergotherapeutisches FachpersonalMitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Unterstützung Unterstüt- zung erfolgt durch anderes fachlich angeleitetes Unterstützungsper- sonal. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufsausbildung. Das eingesetzte Personal für die Unterstützung richtet sich nach den Ergänzungspauschale Wohntraining hat in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird nach folgenden Personalschlüsseln ermittelt: Hilfebedarfsgruppe 1: Hilfebedarfsgruppe 2: Hilfebedarfsgruppe 3: Hilfebedarfsgruppe 4: Hilfebedarfsgruppe 5: 5.4 Nachtwache In der Besonderen Wohnform wird täglich Nachtdienst durch Regel eine examinierte Pflegefachkraft geleistet. Die Personaldichte pro Nacht richtet sich nach den Erfordernissen der EinrichtungFachkraftqualifikation. 5.5 Tagesstruktur Maßnahmen der Tagesstrukturierung werden überwiegend innerhalb der Besonderen Wohnform durchgeführt.

Appears in 1 contract

Sources: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthalten. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentral-registers vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maß- nahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Personal ist erforderlich. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal. Dazu zählen insbe- sondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und Pflegefachkräfte sowie sonstiges pädagogisches und ergotherapeutisches Fachpersonal. Die weitere Unterstützung erfolgt durch anderes fachlich angeleitetes Unterstützungsper- sonal. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird nach folgenden Personalschlüsseln ermittelt: Hilfebedarfsgruppe 1: Hilfebedarfsgruppe 2: Hilfebedarfsgruppe 3: Hilfebedarfsgruppe 4: Hilfebedarfsgruppe 5: 5.4 Nachtwache In der Besonderen Wohnform wird täglich Nachtdienst durch eine examinierte Pflegefachkraft oder Nachtbereit- schaftsdienst geleistet. Die Personaldichte pro Nacht richtet sich nach den Erfordernissen der Einrichtung. 5.5 Tagesstruktur Maßnahmen Angebote bzw. Unterstützungsleistungen im Bereich der Beschäftigung und Tagesstrukturierung werden überwiegend finden sowohl innerhalb als auch außerhalb der Besonderen Besonde- ren Wohnform durchgeführtstatt.

Appears in 1 contract

Sources: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix