Common use of Organisation Clause in Contracts

Organisation. 4 Trägerschaft der Gemeinden § 5 Zuständige Gemeindeverwaltung § 6 Zuständige Verwaltungsabteilung § 7 Leitung Gemeindeschulen § 8 Schulleitungen § 9 Schulleitungssitzung § 10 Schulsitzungen § 11 Mitglieder der Schulräte a) eine schulexterne Präsidentin oder ein schulexterner Präsident; b) drei bis fünf schulexterne Mitglieder: c) zwei schulinterne Mitglieder: Elterndelegierte können bis Ende der Amtsperiode im Amt bleiben, auch wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchen. Es müssen in der Regel beide Geschlechter vertreten sein. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn keine entsprechenden Kandidatinnen oder Kandida- ten gefunden werden können. Die Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (siehe dazu § 21 der Verordnung betref- fend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 20088). Die Schulräte leisten wertvolle Inputs für die Schulen, da sie die Schulen von aussen sehen und Verbindungsglied zur Öffentlichkeit, Politik und Bevölkerung sind. Im Gegensatz zu den heutigen Schulinspektionen begleiten und beraten sie als externe Gremien die Schulen (Abs. 1). Sie pflegen dabei den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchgruppen (Abs. 2) und haben eine Art Ombudsfunktion bei Konflikten aus dem Schulbetrieb, wenn im direkten Schulumfeld keine Klärung gefunden werden kann. Der Schulrat versucht in Konfliktfällen eine für alle Parteien zufrie- denstellende Lösung zu finden. Gelingt keine Einigung, gibt er eine Lösungsempfehlung zu Han- den der Schulleitung ab (siehe § 11 Abs. 1 und 2 Vorentwurf Schulreglement). Bei Konflikten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Lehrpersonen und übrigen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Riehen an die gemeindeinterne Ombudsstelle (Lei- tung Personelles) wenden. In bestimmten Fällen beauftragt die Leitung Personelles eine externe Ombudsstelle mit der Vermittlung (siehe §§ 56ff Personalreglement). Die Präsidentin oder der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sollen ausser- dem zusätzliche Aufgaben und Befugnisse haben: Sie besuchen regelmässig die betreffende Schule (insbesondere Unterricht, Elternabende, Schulanlässe) und nehmen Einblick in die Arbeit der Schule. Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehrperson und die Schullei- tung, welche beim Schulrat intervenieren kann, wenn die Rückmeldung an die Lehrperson nicht dem Eindruck entspricht, welcher die Schulleitung von dieser Lehrperson hat. Ausserdem verfas- sen sie zu Handen des Gemeinderats der Standortgemeinde jährlich einen kurzen schriftlichen Bericht über ihre Arbeit. Sie können zudem Anträge an die Schulleitung oder die Leitung der Ge- 8 Publikation im Kantonsblatt vom 31.12.2008. meindeschulen stellen und Schulthemen von allgemeinem Interesse bei den zuständigen Stellen zur Sprache bringen (siehe § 11 Abs. 3 Vorentwurf Schulreglement). Die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die schulexternen Mitglieder der Schulräte werden in ihre Aufgabe eingeführt. Zudem lädt die kantonale Volksschulleitung einmal pro Semester alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte zu einem gegenseitigen Austausch ein (vgl. § 24 der Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 2008).

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Sources: Schulordnung

Organisation. 4 Trägerschaft 4.1 Die Organe des VBCAG sind: - Die Hauptversammlung - Die Vereinsleitung - Die Revisionsstelle 4.2 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des VBCAG. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: - Festsetzung und Änderung der Gemeinden § 5 Zuständige Gemeindeverwaltung § 6 Zuständige Verwaltungsabteilung § 7 Leitung Gemeindeschulen § 8 Schulleitungen § 9 Schulleitungssitzung § 10 Schulsitzungen § 11 Statuten - ▇▇▇▇ und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Mitglieder der SchulräteVereinsleitung sowie der Revisionsstelle - Genehmigung der geprüften Jahresrechnung - Entlastung der Organe - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Beschlussfassung über Gegenstände, die der Hauptversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Vereinsleitung vorgelegt werden. a) eine schulexterne Präsidentin 4.3 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich nach Saisonende statt. Sie wird von der Vereinsleitung mindestens 14 Tage vorher schrift- lich oder ein schulexterner Präsident;elektronisch Kanäle wie z.B. E-Mail unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. b) drei bis fünf schulexterne Mitglieder:4.4 Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder innert 30 Tagen einberufen werden. c) zwei schulinterne Mitglieder: Elterndelegierte können bis Ende 4.5 Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Amtsperiode im Amt bleiben, auch wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchenabsoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es müssen in besteht kein Anwesenheitsquorum. 4.6 Die Leitung des VBCAG besorgt ein aus mindestens sechs Mitgliedern bestehende Vereinsleitung, der Regel beide Geschlechter vertreten seinfür die Dauer von jeweils zwei Jahren von der HV gewählt wird. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn keine entsprechenden Kandidatinnen oder Kandida- ten gefunden werden könnenMit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Vereinsleitung selbst. Die Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (siehe dazu § 21 Aufgaben der Verordnung betref- fend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 20088). Vereinsleitung sind in einem Organisationsreglement umschrieben. 4.7 Die Schulräte leisten wertvolle Inputs Vereinsleitung ist für die Schulenalle Angelegenheiten zuständig, da soweit sie die Schulen von aussen sehen und Verbindungsglied zur Öffentlichkeit, Politik und Bevölkerung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Im Gegensatz zu Insbesondere hat er folgende unübertragbare Befugnisse: - Vorbereitung der Hauptversammlung - Festlegung der Organisation - Erstellen von Reglementen - Beschlüsse über nicht budgetierte Ausgaben - Festlegung der Zeichnungsberechtigung für den heutigen Schulinspektionen begleiten und beraten sie als externe Gremien die Schulen (Abs. 1). Sie pflegen dabei den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchgruppen (Abs. 2) und haben eine Art Ombudsfunktion bei Konflikten aus dem Schulbetrieb, wenn im direkten Schulumfeld keine Klärung gefunden werden kann. Der Schulrat versucht in Konfliktfällen eine für alle Parteien zufrie- denstellende Lösung zu finden. Gelingt keine Einigung, gibt er eine Lösungsempfehlung zu Han- den der Schulleitung ab (siehe § 11 Abs. 1 und 2 Vorentwurf Schulreglement). Bei Konflikten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Lehrpersonen und übrigen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Riehen an die gemeindeinterne Ombudsstelle (Lei- tung Personelles) wenden. In bestimmten Fällen beauftragt die Leitung Personelles eine externe Ombudsstelle mit der Vermittlung (siehe §§ 56ff Personalreglement). VBCAG 4.8 Die Präsidentin oder der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sollen ausser- dem zusätzliche Aufgaben und Befugnisse haben: Sie besuchen regelmässig die betreffende Schule (insbesondere Unterricht, Elternabende, Schulanlässe) und nehmen Einblick in die Arbeit der Schule. Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehrperson und die Schullei- tung, welche beim Schulrat intervenieren kannVereinsleitung ist beschlussfähig, wenn die Rückmeldung Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichent- scheid. 4.9 Die Vereinsleitung kann die Führungsaufgaben unter Vorbehalt von Ziff. 4.7 ganz oder teilweise an eine Delegation der Vereinsleitung oder an Dritte übertragen. 4.10 Für besondere Anlässe kann die Lehrperson Vereinsleitung eine entsprechende Kommission bilden. Die Vereinsleitung vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. 4.11 Die Hauptversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht dem Eindruck entsprichtMitglied des Vereins sein muss, welcher die Schulleitung als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von dieser Lehrperson hatzwei Jahren wählen. Ausserdem verfas- sen sie zu Handen des Gemeinderats Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder der Standortgemeinde jährlich einen kurzen Vereinsleitung können jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder der Revisionsstelle sein. Die Revisionsstelle erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht über ihre Arbeit. Sie können zudem Anträge an die Schulleitung Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder die Leitung Verweigerung der Ge- 8 Publikation im Kantonsblatt vom 31.12.2008. meindeschulen stellen Entlastung gegenüber Kas- sier und Schulthemen von allgemeinem Interesse bei den zuständigen Stellen zur Sprache bringen (siehe § 11 Abs. 3 Vorentwurf Schulreglement)der Vereinsleitung. Die Präsidentinnen oder Revisionsstelle hat Einsicht in sämtliche Unterlagen, die Präsidenten und die schulexternen Mitglieder der Schulräte werden in ihre Aufgabe eingeführt. Zudem lädt die kantonale Volksschulleitung einmal pro Semester alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte zu einem gegenseitigen Austausch ein (vgl. § 24 der Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 2008)sie für ihren Prüfungsauftrag als wichtig erachtet.

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Sources: Statuten

Organisation. 4 Trägerschaft 1.1. Zusammenwirken der Gemeinden § 5 Zuständige Gemeindeverwaltung § 6 Zuständige Verwaltungsabteilung § 7 Leitung Gemeindeschulen § 8 Schulleitungen § 9 Schulleitungssitzung § 10 Schulsitzungen § 11 Mitglieder Gründen zwei Gemeinden eine öffentlich-rechtliche einfache Gesellschaft, wirken die Ge- sellschafter-Gemeinden zusammen. Eine Entscheidung für die öffentlich-rechtliche einfache Gesellschaft kann nur zustande kommen, wenn in jeder Gemeinde das zuständige Organ einen zustimmenden Beschluss fasst. Welches Organ in jeder Gemeinde für die Beschlussfassung zuständig ist, bestimmt sich nach dem Gemeindegesetz und nach der Schulrätejeweiligen Gemeindeordnung. Die Gemeindevorstände fassen übereinstimmende Beschlüsse. Sind sie nicht abschlies- send zuständig, stellt danach jeder Gemeindevorstand Antrag an das in seiner Gemeinde zuständige Gemeindeorgan. Dies kann die Gemeindeversammlung oder das Stimmvolk an der Urne sein. a1.2. Geschäftsleitung: Kommission oder Geschäftsführer Weil die Gemeinden Befugnisse an Angestellte delegieren können, ist es möglich, dass die Gesellschafter-Gemeinden im Zusammenarbeitsvertrag eine Geschäftsleitung (Kommission oder Geschäftsführer) vorsehen. Mit einer Kommission oder einem Geschäftsführer entlas- ten die Gesellschafter-Gemeinden ihre Gemeindevorstände in den Führungsaufgaben, die für die Aufgabenerfüllung in der öffentlich-rechtlichen einfachen Gesellschaft wahrgenom- men werden müssen. In der Praxis wird regelmässig eine schulexterne Präsidentin Kommission oder ein schulexterner Präsident; b) drei bis fünf schulexterne Mitglieder: c) zwei schulinterne Mitglieder: Elterndelegierte Geschäfts- führer eingesetzt. Der Kommission oder dem Geschäftsführer können bis Ende nur Befugnisse eingeräumt werden, die die Gemeindevorstände der Amtsperiode im Amt bleiben, auch wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchen. Es müssen in der Regel beide Geschlechter vertreten sein. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn keine entsprechenden Kandidatinnen oder Kandida- ten gefunden werden Gesellschafter-Gemeinden delegieren können. Die Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (siehe dazu § 21 der Verordnung betref- fend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 20088). Die Schulräte leisten wertvolle Inputs für die Schulen, da sie die Schulen von aussen sehen und Verbindungsglied zur Öffentlichkeit, Politik und Bevölkerung sind. Im Gegensatz zu den heutigen Schulinspektionen begleiten und beraten sie als externe Gremien die Schulen Zusammen- arbeitsvertrag ist festzuhalten, welche Befugnisse der Kommission oder dem Geschäftsfüh- rer zukommen (Abs. 1z.B. Ausgabenvollzug, Beschluss über gebundene Ausgaben, Bewilligung neuer Ausgaben). Sie pflegen dabei Diese Befugnisse können keinesfalls die Befugnis desjenigen Gemeinde- vorstands überschreiten, der von beiden Gemeindevorständen mit den Dialog zwischen weniger umfassen- den internen und externen Anspruchgruppen (AbsKompetenzen ausgestattet ist. Die Kommission entscheidet in ihrem Zuständigkeitsbereich, indem sie ihre Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid fasst25. 2) und haben eine Art Ombudsfunktion bei Konflikten aus dem Schulbetrieb, wenn im direkten Schulumfeld keine Klärung gefunden werden kann. Der Schulrat versucht in Konfliktfällen eine für alle Parteien zufrie- denstellende Lösung zu finden. Gelingt keine Einigung, gibt er eine Lösungsempfehlung zu Han- den der Schulleitung ab (siehe § 11 Abs. 1 und 2 Vorentwurf Schulreglement). Bei Konflikten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Lehrpersonen und übrigen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Riehen an die gemeindeinterne Ombudsstelle (Lei- tung Personelles) wenden. In bestimmten Fällen beauftragt die Leitung Personelles eine externe Ombudsstelle mit der Vermittlung (siehe §§ 56ff Personalreglement). Die Präsidentin oder der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sollen ausser- dem zusätzliche Aufgaben und Befugnisse haben: Sie besuchen regelmässig die betreffende Schule (insbesondere Unterricht, Elternabende, Schulanlässe) und nehmen Einblick in die Arbeit der Schule. Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehrperson und die Schullei- tung, welche beim Schulrat intervenieren kann, wenn die Rückmeldung an die Lehrperson nicht dem Eindruck entspricht, welcher die Schulleitung von dieser Lehrperson hat. Ausserdem verfas- sen sie zu Handen des Gemeinderats der Standortgemeinde jährlich einen kurzen schriftlichen Bericht über ihre Arbeit. Sie können zudem Anträge an die Schulleitung oder die Leitung der Ge- 8 Publikation im Kantonsblatt vom 31.12.2008. meindeschulen stellen und Schulthemen von allgemeinem Interesse bei den zuständigen Stellen zur Sprache bringen (siehe § 11 Abs. 3 Vorentwurf Schulreglement). Die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die schulexternen Mitglieder der Schulräte werden in ihre Aufgabe eingeführt. Zudem lädt die kantonale Volksschulleitung einmal pro Semester alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte zu einem gegenseitigen Austausch ein (vgl. § 24 der Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 2008).Verfahrensabläufe

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Sources: Zusammenarbeitsvertrag

Organisation. 4 Trägerschaft Der Lieferant erbringt seine Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich. Die vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeiter unterliegen alleine dem Weisungsrecht des Lieferanten. Der Lieferant stellt sicher, dass das Weisungsrecht ausschließlich durch ihn ausgeübt wird. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine eingesetzten Mitarbeiter die zur Ausführung der Gemeinden § 5 Zuständige Gemeindeverwaltung § 6 Zuständige Verwaltungsabteilung § 7 Leitung Gemeindeschulen § 8 Schulleitungen § 9 Schulleitungssitzung § 10 Schulsitzungen § 11 Mitglieder Arbeiten erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzen, z.B. gültiges Schweißerzeugnis, Stapler- oder Kranführerschein, Meisterprüfung, Wartungslehrgang des Maschinenherstellers etc. Ebenso sind die betriebsbezogenen Qualifikationen nach WHG Wasserhaushaltsgesetz, DVGW etc. einzuhalten. Betriebsbedingte technische Vorgaben zur Ausführung der Schulräte a) Arbeiten haben durch die betreffende Handtmann Fachabteilung in der die Arbeiten durchgeführt werden, von dem zuständigen Meister / Schichtleiter zu erfolgen.. Die technische Vorgabe hat stets an den vom Lieferanten benannten Mitarbeiter zu erfolgen. Abweichende Sonderfälle sind von Handtmann mit dem Lieferanten extra für den Einzelfall zu vereinbaren und freigeben zu lassen. Abt. Einkauf ist von der Fachabteilung über die erfolgte Vorgabe und deren Inhalt möglichst schriftlich zu informieren. Mit diesem Vertrag wird eine schulexterne Präsidentin oder ein schulexterner Präsident; b) drei bis fünf schulexterne Mitglieder: c) zwei schulinterne Mitglieder: Elterndelegierte können bis Ende Arbeitnehmerüberlassung nicht gewollt. Zur Abgrenzung Werkvertrag/Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung ist nicht ausschließlich die vereinbarte Papierform maßgebend, sondern auch die gelebte Vertragsdurchführung. In Zweifelsfällen hat der Amtsperiode Lieferant dies mit Abt. Einkauf zu klären und gegebenenfalls abzulehnen. Handtmann hat keinen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten durch bestimmte Mitarbeiter des Lieferanten. Die Abnahme der fertig gestellten Arbeiten wird auf dem jeweiligen Auftrag durch Unterschrift des Handtmann Koordinators dokumentiert, welcher im Amt bleibenjeweiligen Auftrag benannt ist. Alternativ erfolgt die Abnahme auf einem speziellen Abnahmeformular. Der Lieferant erkennt an, auch wenn ihre Kinder dass die betreffende Schule nicht mehr besuchen. Es müssen in der Regel beide Geschlechter vertreten sein. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn keine entsprechenden Kandidatinnen oder Kandida- ten gefunden werden können. Die Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (siehe dazu § 21 der Verordnung betref- fend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 20088). Die Schulräte leisten wertvolle Inputs für die Schulen, da sie die Schulen von aussen sehen und Verbindungsglied zur Öffentlichkeit, Politik und Bevölkerung sind. Im Gegensatz zu den heutigen Schulinspektionen begleiten und beraten sie als externe Gremien die Schulen (Abs. 1). Sie pflegen dabei den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchgruppen (Abs. 2) und haben eine Art Ombudsfunktion bei Konflikten aus dem Schulbetrieb, wenn im direkten Schulumfeld keine Klärung gefunden werden Abnahme durch Stichprobenprüfung erfolgen kann. Danach erkannte Mängel der Arbeiten gelten als versteckter Mangel. Der Schulrat versucht in Konfliktfällen eine für alle Parteien zufrie- denstellende Lösung zu findenLieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Gelingt keine Einigung, gibt er eine Lösungsempfehlung zu Han- den der Schulleitung ab (siehe § 11 Abs. 1 Stundennachweise / Rapporte sind vom Koordinator abzuzeichnen und 2 Vorentwurf Schulreglement)sind innerhalb einer Woche seit Arbeitsausführung bei ihm einzuholen. Bei Konflikten aus dem Arbeitsverhältnis können sich Verzögerungen ist die Lehrpersonen und übrigen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter Abteilung Handtmann Einkauf zu verständigen. Nicht abgezeichnete Stundennachweise / Rapporte werden bei der Gemeindeverwaltung Riehen an die gemeindeinterne Ombudsstelle (Lei- tung Personelles) wenden. In bestimmten Fällen beauftragt die Leitung Personelles eine externe Ombudsstelle mit der Vermittlung (siehe §§ 56ff Personalreglement). Die Präsidentin oder der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sollen ausser- dem zusätzliche Aufgaben und Befugnisse haben: Sie besuchen regelmässig die betreffende Schule (insbesondere Unterricht, Elternabende, Schulanlässe) und nehmen Einblick in die Arbeit der Schule. Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehrperson und die Schullei- tung, welche beim Schulrat intervenieren kann, wenn die Rückmeldung an die Lehrperson Abrechnung nicht dem Eindruck entspricht, welcher die Schulleitung von dieser Lehrperson hat. Ausserdem verfas- sen sie zu Handen des Gemeinderats der Standortgemeinde jährlich einen kurzen schriftlichen Bericht über ihre Arbeit. Sie können zudem Anträge an die Schulleitung oder die Leitung der Ge- 8 Publikation im Kantonsblatt vom 31.12.2008. meindeschulen stellen und Schulthemen von allgemeinem Interesse bei den zuständigen Stellen zur Sprache bringen (siehe § 11 Abs. 3 Vorentwurf Schulreglement). Die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die schulexternen Mitglieder der Schulräte werden in ihre Aufgabe eingeführt. Zudem lädt die kantonale Volksschulleitung einmal pro Semester alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte zu einem gegenseitigen Austausch ein (vgl. § 24 der Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 2008)anerkannt.

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Sources: Technischer Werkvertrag

Organisation. 4 Trägerschaft 7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Is nur ein geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann ferner einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei der Gemeinden § 5 Zuständige Gemeindeverwaltung § 6 Zuständige Verwaltungsabteilung § 7 Leitung Gemeindeschulen § 8 Schulleitungen § 9 Schulleitungssitzung § 10 Schulsitzungen § 11 Mitglieder der SchulräteVornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (=Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB) a) eine schulexterne Präsidentin oder ein schulexterner Präsident; b) drei bis fünf schulexterne Mitglieder: c) zwei schulinterne Mitglieder: Elterndelegierte können bis Ende der Amtsperiode 2. Die Geschäftsführer bedürfen im Amt bleibenInnenverhältnis zur Vornahme bestimmter Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Einzelheiten werden durch Gesellschafterbeschlüsse oder in den Anstellungs- bzw. Dienstverträgen mit den Geschäftsführern geregelt. 1. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung richtet sich nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag. 2. Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, auch wenn ihre Kinder dies nach dem Gesetz oder nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags erforderlich ist oder wenn die betreffende Schule nicht mehr besuchenEinberufung aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt, mindestens jedoch einmal im Jahr. 3. Es müssen Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen Geschäftsführer ausreichend. §50 GmbHG bleibt unberührt. 4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einschreibebrief an die letztbekannte Adresse der Gesellschafter oder per E-Mail an die letztbekannte E-Mail-Adresse der Gesellschafter unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Versammlungstages und des Versammlungsortes. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. 5. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Stimmen bei Beginn der Versammlung vertreten sind und die Beschlussfähigkeit von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl festgestellt wurde. Nachträgliche Ereignisse haben auf die Beschlussfähigkeit keine Auswirkung. Erweist sich die Versammlung als beschlussunfähig, so ist durch die Geschäftsführung nach der ersten Gesellschafterversammlung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen innerhalb von weiteren 14 Tagen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. 6. Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel beide Geschlechter vertreten seinvia Videotelefonie statt. Ausnahmen sind nur zugelassenDie Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Gesellschafterbeschlüsse können jedoch auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden, wenn keine entsprechenden Kandidatinnen sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder Kandida- ten gefunden werden könnenwiderspruchslos an ihr beteiligen, sofern von Gesetzes wegen nicht zwingend eine notarielle Beurkundung der Beschlussfassung vorgesehen ist. Die Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (siehe dazu § 21 der Verordnung betref- fend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 20088)Gesellschafterversammlung bestimmt durch Mehrheitsbeschluss einen Versammlungsleiter. 7. Die Schulräte leisten wertvolle Inputs für gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von jedem Gesellschafter zu unterzeichnen. Die Aushändigung des vollständig unterzeichneten Protokolls als Anhang per E-Mail genügt. 8. Wurde die SchulenGesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, da sie können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden. 9. Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach der Zahl der Geschäftsanteile gemäß § 6. Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme. 10. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen. 11. Soweit es sich bei Gesellschaftern um juristische Personen handelt, werden diese in der Gesellschafterversammlung von deren Organen nach Maßgabe ihrer satzungsmäßigen Vertretungsregelungen vertreten. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe vertreten lassen. Über die Schulen Vertretung durch andere Personen sowie über die Teilnahme von aussen sehen und Verbindungsglied zur Öffentlichkeit, Politik und Bevölkerung sindBeiständen entscheidet die Gesellschafterversammlung. 12. Im Gegensatz zu den heutigen Schulinspektionen begleiten und beraten sie als externe Gremien die Schulen (Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb eines Monats ab Zugang des Protokolls gemäß Abs. 1). Sie pflegen dabei den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchgruppen (Abs. 2) und haben eine Art Ombudsfunktion bei Konflikten aus dem Schulbetrieb, wenn im direkten Schulumfeld keine Klärung gefunden werden kann. Der Schulrat versucht in Konfliktfällen eine für alle Parteien zufrie- denstellende Lösung zu finden. Gelingt keine Einigung, gibt er eine Lösungsempfehlung zu Han- den der Schulleitung ab (siehe § 11 Abs. 1 und 2 Vorentwurf Schulreglement). Bei Konflikten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Lehrpersonen und übrigen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Riehen an die gemeindeinterne Ombudsstelle (Lei- tung Personelles) wenden. In bestimmten Fällen beauftragt die Leitung Personelles eine externe Ombudsstelle mit der Vermittlung (siehe §§ 56ff Personalreglement). Die Präsidentin oder der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sollen ausser- dem zusätzliche Aufgaben und Befugnisse haben: Sie besuchen regelmässig die betreffende Schule (insbesondere Unterricht, Elternabende, Schulanlässe) und nehmen Einblick in die Arbeit der Schule. Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehrperson und die Schullei- tung, welche beim Schulrat intervenieren kann, wenn die Rückmeldung an die Lehrperson nicht dem Eindruck entspricht, welcher die Schulleitung von dieser Lehrperson hat. Ausserdem verfas- sen sie zu Handen des Gemeinderats der Standortgemeinde jährlich einen kurzen schriftlichen Bericht über ihre Arbeit. Sie können zudem Anträge an die Schulleitung oder die Leitung der Ge- 8 Publikation im Kantonsblatt vom 31.12.2008. meindeschulen stellen und Schulthemen von allgemeinem Interesse bei den zuständigen Stellen zur Sprache bringen (siehe § 11 Abs. 3 Vorentwurf Schulreglement). Die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die schulexternen Mitglieder der Schulräte werden in ihre Aufgabe eingeführt. Zudem lädt die kantonale Volksschulleitung einmal pro Semester alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte zu einem gegenseitigen Austausch ein (vgl. § 24 der Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen vom 23. Dezember 2008)7 angefochten werden.

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Sources: Gesellschaftsvertrag