Organisation. 16 Organe (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - der Vorstand (§§ 20 – 23). (2) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt. (3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. (4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben. (4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. (1) Die Mitgliederversammlung: a) beschließt den Wirtschaftsplan; b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; c) beschließt über die Entlastung des Vorstands; d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die ▇▇▇▇ des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes; e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren; f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen; g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands; h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins; j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets; k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3. (2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die
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Organisation. 16 Organe
Zur Steuerung des Konsolidierungs- und Modernisierungsprozesses wird eine Steuerungsgruppe eingerichtet. Die Steuerungsgruppe behandelt grundsätzliche Angelegenheiten des Konsolidierungs- und Modernisierungsprozesses. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: • Erarbeitung, Bewertung und Prüfung von Vorschlägen sowie die Aus- wertung und Evaluation bisher durchgeführter Maßnahmen zur Haus- haltskonsolidierung und Verwaltungsreform (1z.B. Einführung grundle- gend neuer Arbeitsmethoden, Arbeitzeitfragen, Qualifizierung von Be- schäftigten, E-Government, Fragen der interkommunalen Zusammen- arbeit), • Begleitung und Bewertung der Bestandsaufnahme und aufgabenkriti- schen Analyse der kommunalen Dienstleistungen, • Vorberatung und Begutachtung von eingebrachten Vorschlägen zu Rechtsformänderungen (z. B. Gründung von Zweckverbänden, Kom- munalunternehmen, privatrechtlichen Unternehmen) Organe oder zur Grün- dung von Eigenbetrieben, • Angelegenheiten externer Beraterleistungen, • Einrichtung von Projekt- und Arbeitsgruppen, Suchzirkeln o.ä.. Diese berichten der Steuerungsgruppe bei Bedarf. Ein/e Vertreter/in des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. zuständigen örtlichen Personalrates bzw. des Gesamtpersonalra- tes ist als Mitglied im Gremium zu berücksichtigen. Stellungnahmen von betroffenen Personalräten bzw. Mitarbeiter/innen können von den Mitgliedern der Steuerungsgruppe in die Steuerungsgruppe einge- bracht werden. Der Konsolidierungs- und Modernisierungsprozess wird vom Oberbürgermeister geleitet. Die Steuerungsgruppe trifft sich in der Regel monatlich. Mitglieder der Steuerungsgruppe sind: - die Mitgliederversammlung • Herr OBM • der Referent für Allgemeine Verwaltung • der Finanzreferent • ein/e Vertreter/in des Gesamtpersonalrates • ein/e Vertreter/in der Gewerkschaft ver.di • ein/e Vertreter/in des Beamtenbundes. Sachverständige (§§ 17 – 19)Dienststellen- bzw. Werkleiter/innen, - der Vorstand (§§ 20 – 23).
(2Projektbeauftragte, Frauenbeauftragte) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt.
(3) Nach bei Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident hinzugezogen. Die Mitglieder des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern Gesamtpersonalrats bestimmen ihre Vertretung im Sinne von § 14 AbsEinzel- fall. 4Dem Referat für Allgemeine Verwaltung obliegt die organisatorische Federfüh- rung. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an Ziel der Mitgliederversammlung teilnehmenSteuerungsgruppe ist es, Entscheidungen im Konsens anzustreben.
(3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.
(1) Die Mitgliederversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;
d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die ▇▇▇▇ des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes;
e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;
h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen;
i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins;
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets;
k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung;
l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die
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Sources: Rahmenvereinbarung Zur Haushaltskonsolidierung Und Weiterentwicklung Der Nürnberger Stadtverwaltung
Organisation. 16 Organe
(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: sind - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19), - der Vorstand (§§ 20 – 23).
(2) Termine und Tagesordnungen Die Organe beschließen mit Mehrheit der Sitzungen abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteiltSatzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Nach Bedarf können Ausschüsse Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmenei- nem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus aus: - allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne 2, - den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmeneingeräumt worden ist.
(3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teilzuläs- sig.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. ▇▇▇▇▇▇▇▇ Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.
(2) Die Mitgliederversammlung:
a) a. beschließt den Wirtschaftsplan;
b) b. beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des ErgebnissesJahresabschlusses;
c) c. beschließt über die Entlastung des VorstandsVorstandes;
d) wählt d. bestellt zwei oder mehrere Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 - 4 Jahren; überschreitet die Bilanzsumme € 500.000 ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein dieser gleichgestellter neutraler Sachverständiger zu bestellen.
e. setzt den Vorstand auf Mitgliedsbeitrag fest;
▇. nimmt die Dauer von fünf Jahren. Die ▇▇▇▇ Tätigkeitsberichte des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes;
e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) ▇. beschließt über die Vorlagen des VorstandsVorstandes;
h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Absh. aa. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen;
i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes5a) über die Auflösung des Ortsvereins;
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets;
k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung;
l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf dieSatzungsänderungen
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Sources: Satzung Des Deutschen Roten Kreuzes
Organisation. 16 18 Organe
(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins Kreisverband … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19)Kreisversammlung, - der Vorstand (§§ 20 – 23)Kreisverbandsausschuss, - das Präsidium, - der hauptamtliche Vorstand.
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so- weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe der Kreisversammlung und des Kreisverbandsausschusses werden dem DRK-Kreisverband Bezirksverband und dem DRK- Landesverband Rheinland-Pfalz mitgeteilt.
(34) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen.
(1) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des OrtsvereinsKreisverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung besteht aus allen aus:
a) den Mitgliedern des Kreisverbandsausschusses,
b) den Mitgliedern aller Rotkreuz-Gemeinschaften im Sinne von § 14 AbsBereich des Kreisver- bandes, soweit sie das 15. 4Lebensjahr vollendet haben,
c) den Delegierten der Mitglieder,
d) den Ehrenmitgliedern. Der Vorstand gehört der Kreisversammlung mit beratender Stimme an. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmenKreisversammlung teil- nehmen.
(3) Die unter Abs. 2 a), b) und d) genannten Mitglieder sind geborene Mitglieder der Kreisversammlung, die Delegierten zu Abs. 2 c) werden von den Vorstän- den der Ortsvereine bzw. des Kreisverbandes auf die Dauer von 5 Jahren ge- wählt.
(4) Die Zahl der Delegierten zu Abs. 2 c) wird aus der Zahl der Mitglieder errech- net, für welche die Anteile der Mitgliedsbeiträge für die fünf zurückliegenden Ka- lenderjahre in der vom Landesverbandsausschuss festgesetzten Höhe spätes- tens bis 1. Mai des laufenden Jahres voll abgeführt sind. Die Schlüsselzahl, die auf eine Delegiertenstimme entfällt, wird vom Kreisver- bandsausschuss jeweils festgelegt. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsver- eins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.
(5) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben.
(46) Soweit ein Geschäftsführer Das Stimmrecht der Ortsvereinsvorsitzenden und der Delegierten zu Abs. 2 c) kann nur ausgeübt werden, wenn die gemäß dieser Satzung geforderten finan- ziellen Umlagen erfüllt sind.
(7) Die Angehörigen der Kreisversammlung müssen Mitglied des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teilKreisverbandes oder eines seiner Ortsvereine sein.
(1) Die MitgliederversammlungKreisversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplannimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums entgegen;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;
d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die ▇▇▇▇ des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes;
e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;
h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes Landesver- bandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über SatzungsänderungenSatzungs- änderungen;
ic) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) Landesver- bandes über die Auflösung des OrtsvereinsKreisverbandes und den Austritt aus dem Bezirksverband;
jd) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des KreisverbandesLandesverbandes) über die Änderung des VereinsgebietsVerbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
ke) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung wählt die Mitglieder des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung auf die Dauer von Grundstücken sowie deren Belastung5 Jahren;
lf) beschließt über wählt die Abberufung von Mitgliedern des VorstandsVertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften in den Kreisverbandsaus- schuss;
mg) beschließt über Anträge gem. § 19 21 Abs. 3.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins Kreisverbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(3) Die Kreisversammlung soll nach Möglichkeit mit einer Veranstaltung verbunden werden, durch die die Öffentlichkeit über Ziele und Wirken des Roten Kreuzes unterrichtet wird.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich alle 5 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen Kreisversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. einem Drit- tel der Mitglieder Stimmberechtigten der Kreisversammlung oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder vom Kreisverbandsaus- schuss unter Angaben Angabe der Gründe beim Vorstand Präsidium beantragt wird oder der Vorstand das Prä- sidium dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem/seinem9 Stellvertreter einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 19) unter Einhaltung einer der Frist von zwei 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Frist durch Beschluss des Präsidiums auf ein an- gemessenes Maß verkürzt werden.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage Kalendertage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich bei der Kreisge- schäftsstelle eingehen, der die sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibtunverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf diedie Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Kreisversammlung deren Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu § 20 Abs. 1 b), c), d), e) und
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Organisation. 16 Organe
2.1 Die Anwenderschulung1 erfolgt behördenbezogen möglichst im Zusammen- hang mit der Installation der technischen Voraussetzungen, sofern SenFin I B dafür die Verantwortung übernommen hat (1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19UNIX-Server, APC-Grundausstat- tung, Connectivity-Software, ProFISKAL-Module, Datenbank INFORMIX), - . Die Schulung wird von der Vorstand (§§ 20 – 23)privaten Schulungseinrichtung2 AkB im Auftrag von SenFin durchgeführt.
2.2 Nach Klärung des Schulungskontingents pro Behörde (2Rahmen ist die in der Anlage 2 zum Projektrundschreiben AHW Nr. 7/1993 festgelegte Termi nzahl/
1 Im Folgenden nur mit Schulung bezeichnet; in Angrenzung zur Anwenderschulung/Schulung wird die Fortbildung der Systemtechniker bilateral zwischen Fin I B 2 (Hr. Brinkmann, Tel.: 910–41 60) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRKjew. IT-Kreisverband mitgeteiltStelle direkt abgesprochen.
(3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder2 Private Akademie für kaufmännische Bildung – AkB -, die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.
(1) Die Mitgliederversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;
d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇/▇ (2. Hof), Behörde multipliziert mit 4)3 wird ein Schulungsplan von der AkB erstellt und di- rekt mit der jew. Behörde abgestimmt. Die personelle Zusammenstellung der Lehrgänge unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse und der Aufgaben der Be- schäftigten ist Sache des Vorstandes bedarf jeweiligen Bezirksamtes bzw. der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes;
eSenatsverwaltung (Organisationsstellen und/oder Haushaltsamt bzw. –referat). Um eine hohe Effek- tivität anzustreben, sollten für die IuK-Ausbildung (Einführung in die Informati- onstechnik/20 DStd.) bestellt zwei Abschlussprüfer auf von den Dienststellen die Dauer Zusammenstellungen nach den Vorkenntnissen/Fähigkeiten der Teilnehmer (keine Kenntnisse – Kenntnisse – ar- beitet schon mit APC) vorgenommen werden. Anmeldungen von fünf Jahren;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;
h) beschließt vorbehaltlich Mitarbeitern an- derer Behörden sind in der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen;
i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins;
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets;
k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung;
l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3Regel nicht möglich.
2.3 Die Zusammensetzung der Lehrgänge wird 10 Kalendertage vor Lehrbeginn der AkB schriftlich (2auch Fax möglich) Zur Änderung gemeldet. Änderungen bis zum Termin des Lehrgangsbeginns sind der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins AkB telefonisch mitzuteilen. Jeder Lehrgang wird mit folgenden Dokumenten belegt: Behörde: Lehrbericht, Teilnehmerliste, Bewertungsbögen pro Teilnehmer, Kopie Zertifikat Teilnehmer(in): Original Zertifikat als Teilnahmebescheinigung, deren Inhalt mit der Verwaltungsakademie abgestimmt ist. Die Teilnahmebeschei- nigung gilt als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen. Die Gesamtmaßnahme ist eine Mehrheit von drei Viertel fach- und funktionsbezogene Fortbildung entsprechend den Ausführungsvorschriften über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Beamte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdiens- tes aus dem Beitrittsgebiet während der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Probezeit (1AVAFVP) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf diev.
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Sources: Dienstvereinbarung
Organisation. 16 18 Organe
(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins … Kreuzes, Kreisverband Gütersloh e. V. sind: - die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19)Kreisversammlung, - das Präsidium, - der Vorstand (§§ 20 – 23)hauptamtliche Vorstand.
(2) Termine und Tagesordnungen Die Organe beschließen mit Mehrheit der Sitzungen abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Organe Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstim- mung beantragt. Wahlen sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durch- geführt werden, solange dem DRK-Kreisverband mitgeteiltnicht widersprochen wird.
(3) Nach Bedarf können Ausschüsse Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten, dem Vor- stand und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmeneinem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jeder Teilnehmer erhält eine Abschrift.
(1) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des OrtsvereinsKreisverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung Kreisversammlung besteht aus allen aus: - den Delegierten der Ortsvereine, - den Einzelmitgliedern, - den Ehrenmitgliedern, - den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist und - den Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4. Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Präsidiums des Kreisverbandes.
(3) Jedes anwesende Mitglied Die Delegierten der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle MitgliederOrtsvereine und die Ersatzdelegierten werden von den Ortsvereinen ent- sprechend deren Satzungsbestimmungen gewählt, wobei die ihre Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt habenVorsitzenden der Ortsvereine je- weils geborene ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind.
(4) Soweit Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins wird aus der Zahl seiner Mitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet, der die Anzahl der akti- ven und Fördermitglieder der Ortsvereine berücksichtigt.. Die Anzahl der hauptamtlichen Mit- arbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Geschäftsführer Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.
(5) Die Zahl der Stimmen der Delegierten eines Ortsvereins entspricht der Zahl seiner Mitglieder zum 31.12. des Ortsvereins bestellt ist, Vorjahres. Die Gesamtzahl der Stimmen der Delegierten der Ortsvereine muss größer sein als die der weiteren Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes übrige Mitglied der Kreis- versammlung hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(6) Der Vorstand nimmt dieser mit beratender Stimme beratend an der Sitzung der Mitgliederversammlung Kreisversammlung teil.
(1) Die MitgliederversammlungKreisversammlung wählt das Präsidium, den stellv. Kreisrotkreuzleiter, die stellv. Kreisrot- kreuzleiterin, den stellv. Kreisverbandsarzt und den stellv. Leiter des Jugendrotkreuzes auf vier Jahre. Vorschläge zur ▇▇▇▇ von Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 22 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) sowie i) und j) müssen spätestens zwei Wochen vor der Kreisversammlung bei der Kreisge- schäftsstelle vorliegen. Ergeht ein Vorschlag später, so bedarf seine Zulassung der Zustim- mung von 2/3 der in der Kreisversammlung abgegebenen Stimmen. Bei der ▇▇▇▇ der Präsidiumsmitglieder und deren Stellvertreter/-innen gem. § 22 Abs. 1 Buchst. e), f) und g) ist die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe“ und bei der ▇▇▇▇ des Leiters des Jugendrotkreuzes gem. § 22 Abs. 1 Buchst. h) bzw. des stellv. Leiters des Jugendrotkreuzes die „Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe“ zu be- achten. ▇▇▇▇▇▇▇▇ Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfol- ger für die restliche Amtszeit wählen. Bis zu einer solchen ▇▇▇▇ kann das Präsidium einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bestellen. Bezüglich der Ersetzung der Präsidiumsmitglieder gem. § 22 Abs. 1 Buchst. e), f) g) und h), bzw. deren Stellvertretern, sind die vorgenannten Ordnungen ebenfalls zu beachten.
(2) Die Kreisversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des ErgebnissesJahresabschlusses, der vom Landesverband überprüft wird;
c) beschließt über die Entlastung des VorstandsPräsidiums und des Vorstandes;
d) wählt den Vorstand bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren. Die ▇▇▇▇ Vorschlag des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des KreisverbandesPräsidiums;
e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf setzt die Dauer von fünf Jahren;den Ortsvereinen an den Kreisverband jährlich zu zahlenden Anteile an Mit- gliedsbeiträgen fest.
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;beschließt über die Erhebung von Umlagen/Sonderbeiträgen.
g) nimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Vorstandes entgegen.
h) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;
h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung Präsidiums und des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über SatzungsänderungenVorstandes;
i) Sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 3 k)8/§ 23 Abs. 2 k)9 Satzung des Kreisverbandes) über einheitliche Regelungen, die Auflösung des Ortsvereinsfür alle Ortsvereine und deren Gliederun- gen verbindlich sind;
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandsausschusses (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets;
k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung;
l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch öffentliche Bekanntmachung in …10 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf diebeschließt
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Sources: Satzung