Common use of Organe Clause in Contracts

Organe. Art. 19 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind. (2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. (4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. (5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

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Sources: Abkommen Über Die Erleichterung Der Kontrollen Und Formalitäten Im Güterverkehr, Abkommen Über Die Erleichterung Der Kontrollen Und Formalitäten Im Güterverkehr