Common use of Organe Clause in Contracts

Organe. 1. Die beteiligten Vereine treffen sich alljährlich zu einer Versammlung, in deren Rahmen alle ordentlichen Fragen des Gegenrechts behandelt werden. Die Versammlung findet normalerweise im Umfeld der Mitgliedsversammlung des Club Arc Alpin CAA an deren Ort statt. 2. Zur alljährlichen Versammlung werden alle beteiligten Vereine eingeladen. Stimmberechtigt in der Versammlung sind die bevollmächtigten Vertreter und Vertreterinnen der beteiligten Vereine. 3. ▇▇▇▇▇ beteiligte Verein hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur dann gültig ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Gründervereine zustimmt. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung über die Vereinbarung der Zustimmung der anwesenden Gründervereine sowie einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereine. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 4. Die Versammlung entscheidet insbesondere über die Einnahmen und Entnahmen aus dem gemeinsamen Hüttenfonds, über die Höhe der Beiträge, über allfällige Bussen sowie über den Ausschluss eines Vereins. 5. Die Versammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende wird von der Versammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende muss einem der Gründervereine angehören und vertritt diesen in der Versammlung. 6. Die Einladung für die jährliche Versammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung sowie der relevanten Unterlagen, insbesondere der Jahresrechnung sowie des Berichts der Kontrollstelle. Wünsche zur Tagesordnung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Versammlung an das Gegenrechts- Sekretariat zu richten. 7. Von der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von dem/der Vorsitzenden gezeichnet wird und das an alle beteiligten Vereine verschickt wird.

Appears in 1 contract

Sources: Internationale Vereinbarung Über Das Gegenrecht Auf Berghütten

Organe. 1Die Aktiengesellschaft besitzt als oberstes Organ die Generalversammlung. Die beteiligten Vereine treffen sich alljährlich zu einer Versammlung, in deren Rahmen alle ordentlichen Fragen des Gegenrechts behandelt werdenIn ihre Kompetenz fallen folgende Geschäfte (Art. Die Versammlung findet normalerweise im Umfeld 698 OR): - die Festsetzung und Änderung der Mitgliedsversammlung des Club Arc Alpin CAA an deren Ort statt. 2. Zur alljährlichen Versammlung werden alle beteiligten Vereine eingeladen. Stimmberechtigt in der Versammlung sind Statuten; - die bevollmächtigten Vertreter und Vertreterinnen der beteiligten Vereine. 3. ▇▇▇▇▇ beteiligte Verein hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur dann gültig ist, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; - die Mehrheit Genehmigung des Lageberichts (früher: Jahresbericht) und der anwesenden Gründervereine zustimmt. Abweichend hiervon bedarf Konzernrechnung; - die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Vereinbarung Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Zustimmung Dividende und der anwesenden Gründervereine sowie einer 2/3-Mehrheit Tantieme; - die Entlastung der anwesenden Vereine. Bei Stimmengleichheit entscheidet Mitglieder des Verwaltungsrates; - die Stimme des/Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vorsitzenden. 4Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Die Versammlung entscheidet insbesondere Einberufung zur Generalversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag erfolgen (Art. 700 OR). Das neue Aktienrecht wird ab 1. Januar 2023 u.a. auch eine reine elektronische Durchführung der Generalversammlung zulassen (d.h. die Generalversammlung findet nicht an einem physischen Tagungsort sondern ausschliesslich virtuell statt). Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wird dies in den Statuten jedoch ausdrücklich vorgesehen werden müssen. Zudem wird der Verwaltungsrat neue Pflichten bezüglich der technischen Umsetzung der virtuellen Generalversammlung haben. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft (Art. 707 ff. OR) besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er hat die Oberleitung über die Einnahmen Gesellschaft und Entnahmen aus dem gemeinsamen Hüttenfondser ernennt die zur Geschäftsführung und die zur Vertretung befugten Personen sowie seinen Präsidenten (sofern die Statuten nicht vorsehen, über die Höhe dass der Beiträge, über allfällige Bussen sowie über den Ausschluss eines Vereins. 5Präsident von der Generalversammlung gewählt wird) und seinen Sekretär. Die Versammlung Mitglieder des Verwaltungsrates werden im Handelsregister eingetragen. Die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR) prüft die Buchführung der Gesellschaft und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Stellt sie anlässlich der Prüfung Verstösse fest, so meldet sie diese dem Verwaltungsrat oder in wichtigen Fällen der Generalversammlung. Im Falle einer Überschuldung ist die Revisionsstelle zudem verpflichtet, die Bilanz der Gesellschaft beim Richter zu deponieren, falls der Verwaltungsrat seiner diesbezüglichen Pflicht nicht nachkommt. Die Revisionsstelle wird geleitet von dem/im Handelsregister ebenfalls eingetragen. Die Aktiengesellschaft muss eine Revisionsstelle haben und eine ordentliche Revision durchführen, wenn sie eine Publikumsgesellschaft ist oder wenn gewisse Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden. Als Publikumsgesellschaft gilt eine Aktiengesellschaft, wenn sie entweder an der VorsitzendenBörse kotiert ist oder Anleihensobligationen ausstehend hat oder mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer solchen Gesellschaft beiträgt (Art. Der/die Vorsitzende wird von der Versammlung 727 OR). Die massgeblichen Grössen für eine Dauer ordentliche Revisionspflicht von drei Jahren gewähltanderen Aktiengesellschaften sind eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, ein Umsatzerlös von 40 Millionen Franken oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Einmalige Wiederwahl ist zulässigLiegt weder das eine noch das andere vor, muss die Aktiengesellschaft zwar eine Revisionsstelle wählen, aber nur eine eingeschränkte Revision durchführen. Der/Auf die Vorsitzende muss einem ▇▇▇▇ einer Revisionsstelle kann die Gesellschaft mit Zustimmung aller Aktionäre verzichten, wenn sie nicht der Gründervereine angehören eingeschränkten ordentlichen Revision unterliegt und vertritt diesen in der Versammlungwenn die Aktiengesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 6. Die Einladung für die jährliche Versammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung sowie der relevanten Unterlagen, insbesondere der Jahresrechnung sowie des Berichts der Kontrollstelle. Wünsche zur Tagesordnung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Versammlung an das Gegenrechts- Sekretariat zu richten. 7. Von der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von dem/der Vorsitzenden gezeichnet wird und das an alle beteiligten Vereine verschickt wird.

Appears in 1 contract

Sources: Aktiengesellschaft

Organe. (1) Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die beteiligten Vereine treffen sich alljährlich stellvertretenden Vorsitzenden sind unter den Mitgliedern zu einer Versammlungwählen die als Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen nicht der Vertragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt über mindestens einen Sitz in deren Rahmen alle ordentlichen Fragen des Gegenrechts behandelt werdender Verbandsversammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die Versammlung findet normalerweise im Umfeld Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands kann unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts jeder der Mitgliedsversammlung des Club Arc Alpin CAA an deren Ort stattVertragsparteien zusätzliche Organe vorsehen. (2. Zur alljährlichen Versammlung werden alle beteiligten Vereine eingeladen. Stimmberechtigt ) Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr Mandat richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Versammlung sind Vertragspartei, der die bevollmächtigten Vertreter und Vertreterinnen der beteiligten Vereinebetreffende Gebietskör-perschaft oder örtliche öffentliche Stelle zugehört. (3. ▇▇▇▇▇ beteiligte Verein hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur dann gültig ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Gründervereine zustimmt. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung ) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Vereinbarung der Zustimmung der anwesenden Gründervereine sowie einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereine. Bei Stimmengleichheit entscheidet Angelegenheiten, die Stimme des/der Vorsitzendensich aus dem Verbandszweck ergeben. (4. Die Versammlung entscheidet insbesondere über ) Der Vorsitzende sorgt für die Einnahmen und Entnahmen aus dem gemeinsamen Hüttenfonds, über die Höhe Ausführung der Beiträge, über allfällige Bussen sowie über den Ausschluss eines Vereins. 5. Die Versammlung wird geleitet von dem/Entscheidungen der Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende wird von der Versammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende muss einem der Gründervereine angehören Verbandsversammlung und vertritt diesen den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband in der Versammlungallen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren. affaires qui relèvent de l'objet du groupement local de coopération transfrontalière. 6. Die Einladung für die jährliche Versammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung sowie der relevanten Unterlagen, insbesondere der Jahresrechnung sowie des Berichts der Kontrollstelle. Wünsche zur Tagesordnung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Versammlung an das Gegenrechts- Sekretariat zu richten. 7. Von der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von dem/der Vorsitzenden gezeichnet wird und das an alle beteiligten Vereine verschickt wird.

Appears in 1 contract

Sources: Intergovernmental Agreement