Organe. 7 – Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein. 2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte ▇▇▇▇ ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. 3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages
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Sources: Sterbegeldversicherung
Organe. 7 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein.
2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle.
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden.
5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.
b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte ▇▇▇▇ ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein.
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes
b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages
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Sources: Sterbegeldversicherung
Organe. Artikel 7 – VorstandDie Organe der Gesellschaft sind:
A) Die Generalversammlung
B) Der Verwaltungsrat
C) Die Revisionsstelle
A) Die Generalversammlung
Artikel 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein.Festsetzung und die Änderung dieser Statuten sowie die Beschlussfassung über die Fusion und Auflösung der Gesellschaft;
2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich die Genehmigung des Lageberichts und außergerichtlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.Konzernrechnung;
3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle.Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
4. Die Amtsdauer die Genehmigung der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässigVergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Art. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden.23 dieser Statuten;
5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.
b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Delegiertenversammlungund Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Nomination, Compensation & Governance Committee, der Revisionsstelle und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
6. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen;
7. die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz, diese Statuten, Organisations- oder weitere Reglemente vorbehalten sind oder die der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle ihr unterbreiten.
Artikel 9 Jede mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragene Aktie hat eine Stimme. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder (mittels schriftlicher Vollmacht) durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten für die Teilnahme und die Vertretung an der Generalversammlung. Die wiederholte Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie. Hält ein Aktionär mehrere Aktien, kann er sich nur durch eine Person vertreten lassen. Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, bezeichnet der Verwaltungsrat den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung.
Artikel 10 Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien und die Zahl der anwesenden Aktionäre; sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen, vorbehältlich der speziellen Bestimmung von Art. 704 Abs. 1 OR. Für die Bestimmung der vertretenen Stimmen werden leere und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. In Ergänzung zu Art. 704 Abs. 1 OR kann die Generalversammlung folgende Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte zugestimmt hat:
a) Aufhebung der Beschränkung von Art. 5 dieser Statuten;
b) Wegbedingung der Angebotspflicht (Art. 22 Abs. 3 Börsengesetz);
c) Änderung oder Abschaffung dieses Absatzes.
Artikel 11 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss einer Generalversammlung, des Verwaltungsrates, auf Begehren der Revisionsstelle, oder wenn es von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Ein entsprechendes Gesuch ist dem Verwaltungsrat mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Angabe der Anträge einzureichen.
Artikel 12 Die Einladung zur Generalversammlung wird unter Bezeichnung der Traktanden und Anträge sowie unter Angabe des Ortes und der Zeit der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor der Versammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und allfällig anderen vom Verwaltungsrat bezeichneten Zeitungen publiziert. Die im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre können ausserdem durch gewöhnlichen Brief zur Generalversammlung eingeladen werden. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Im Aktienbuch eingetragene Namenaktionäre werden hierüber durch schriftliche Mitteilung unterrichtet. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung des Geschäftsberichtes, des Vergütungsberichtes und des Revisionsberichtes zugestellt wird.
Artikel 13 Den Vorsitz der Generalversammlung hat der Präsident des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (oder der amtsältere Vizepräsident, falls zwei Vizepräsidenten gewählt sind) oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates. Der Protokollführer wird vom Verwaltungsrat bezeichnet. Er muss nicht Aktionär sein. Die Stimmenzähler werden vom Vorsitzenden bezeichnet. Das Protokoll hält fest:
1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären und vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten werden;
2. Die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
3. Die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
4. Die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen. Die Abstimmungen und Wahlen der Generalversammlung finden offen statt. Der Vorsitzende kann jedoch jederzeit im Interesse der Zuverlässigkeit des Ergebnisses geheime Abstimmung anordnen. Ebenso können Aktionäre, die zusammen über einen Viertel der vertretenen Stimmen verfügen, geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. Der Vorsitzende kann Abstimmungen und Wahlen auch mittels elektronischem Verfahren durchführen lassen. Elektronische Abstimmungen und Wahlen sind geheimen Abstimmungen und Wahlen gleichgestellt. Der Vorsitzende kann eine ▇▇▇▇ ist zulässigoder Abstimmung wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. ▇▇▇▇In diesem Fall gilt die vorausgegangene ▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann oder Abstimmung als nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins seingeschehen.
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes
b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages
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Sources: Statuten
Organe. 7 – VorstandDie Organe der Gesellschaft sind
1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein.Gesellschafterversammlung,
2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.Aufsichtsrat,
3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen StelleGeschäftsführung.
4(1) Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführung schriftlich oder in elektronischer Form (Brief, Fax, E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung, der Gegenstände der Beschlussfassung und Beifügung der erforderlichen Unterlagen einberufen, wobei jeder Geschäftsführer unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis allein einberufungsberechtigt ist. Von der Beifügung der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn diese wenigstens vier Wochen vor der Versammlung nachgereicht werden; die nachstehenden Bestimmungen zur Berechnung der Einberufungsfrist gelten hierfür entsprechend. Die Amtsdauer Einberufung ist mit einer Frist von wenigstens acht Wochen zu bewirken, wobei der Vorstandsmitglieder beträgt fünf JahreVersammlungstag nicht mitgerechnet wird; bei Eilbedürftigkeit kann die Frist auf sieben Tage verkürzt werden. Beginn der Einberufungsfrist ist der auf die Absendung der Einberufung folgende Tag. Soll über Anträge oder Gegenstände Beschluss gefasst werden, die nicht bereits mit der Einberufung mitgeteilt worden sind, so sind diese Beschlussgegenstände wenigstens sieben Kalendertage vor der Versammlung in der für die Einberufung vorgesehenen Form anzukündigen; die Wiederberufung vorstehenden Bestimmungen zur Berechnung der Einberufungsfrist gelten hierfür entsprechend. Jeder Gesellschafter sowie der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss können verlangen, dass eine Gesellschafterversammlung einberufen wird.
(2) Gesellschafterversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt, und zwar in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres zur Feststellung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr und in der zweiten Jahreshälfte zur Genehmigung des Wirtschaftsplans. Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 werden den zuständigen Beteiligungsmanagements der Gesellschafter zeitgleich mit den jeweiligen Vertretern der Gesellschafter zur Verfügung gestellt. D8/D69988
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Die Gesellschafter wählen aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet werden, ist zulässigüber die Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausIn der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, so kann durch den Aufsichtsrat die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben und von der Geschäftsführung und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Den Gesellschaftern sind unverzüglich Abschriften zu übersenden.
(2) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Eine bei Eröffnung der Versammlung vorhandene Beschlussfähigkeit wirkt für die restliche Amtszeit gesamte Dauer der Gesellschafterversammlung fort. Ist weniger als die Hälfte des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden.
5Stammkapitals vertreten, ist binnen einer Woche eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werdenDiese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen falls hierauf in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.
b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt der Einberufung hingewiesen worden ist.
1(3) Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse der Gesellschafter, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, sowohl durch Stimmabgabe in Schriftform (§ 126 BGB) als auch in elektronischer Form (§ 126b BGB) im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des VereinsBeschlüsse, die nicht in Gesellschafterversammlungen gefasst worden sind, werden von der Delegiertenversammlung gewählt werdenGeschäftsführung in einer Niederschrift festgestellt und unterzeichnet. Die Amtsdauer Niederschrift ist allen Gesellschaftern unverzüglich zu übermitteln.
(4) Kommunale Gesellschafter werden durch den Hauptverwaltungsbeamten oder einen von ihm benannten Vertreter in der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen DelegiertenversammlungGesellschafterversammlung vertreten. Gesellschafter in privaten oder öffentlich-rechtlichen Rechtsformen werden durch das jeweils zuständige Organ oder einen von diesen benannten Vertreter repräsentiert. Die wiederholte ▇▇▇▇ Vertretungsberechtigung ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins seindurch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes
b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages
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Sources: Gesellschaftsvertrag
Organe. 7 12 Organe ===========
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
d) der Ehrenrat
e) der Wahlausschuss
2. In die in Absatz 1 Buchstaben b) - e) genannten Organe können nur Mitglieder gewählt werden. In den Vorstand können jedoch gemäß § 12 Abs. 3 auch Angestellte des Vereins bestellt werden, sofern sie als Mitglieder des Vereins geführt werden; Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Nur der (oder die) Geschäftsführer, und soweit vorhanden, der kaufmännische und der technische Leiter können in den Vorstand bestellt werden, auch wenn sie Angestellte des Vereins sind. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlicher Kräfte bedienen.
4. ▇▇▇▇ Mitglied darf mehr als einem der vorstehend Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe angehören, soweit nicht die Satzung solches ausdrücklich vorsieht. Mit der Annahme der ▇▇▇▇ in ein weiteres Organ wird eine vorausgegangene Berufung gegenstandslos.
5. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und - soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehend in Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe handelt - von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrausfertigungen der Niederschriften an die Mitglieder der einzelner Organe vorsehen.
6. Alle Verhandlungen oder Beschlüsse der in Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
7. Die Organe geben sich Geschäftsordnungen in denen insbesondere das Verhandlungs- und Stimmverfahren sowie - bezüglich der Organe Absatz 1, Buchstaben b) - e) - die Abgabe für Erklärungen für das Organ geregelt werden. Die Geschäftsordnung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand, Aufsichtsrat und Abteilungsvorstand der Fan- und Förderabteilung,
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands über den Jahresabschluss sowie der Stellungnahme des Aufsichtsrates dazu,
c) die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
d) die ▇▇▇▇ der Mitglieder von Aufsichtsrat – Vorstandmit Ausnahme des von der Fan- und Förderabteilung entsendeten Mitglieds -, Ehrenrat und Wahlausschuss jeweils nach Ablauf der Amtszeit dieser Organe,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund gemäß § 13 Absatz 8 und 9.
4. Die Mitgliederversammlung muss jährlich bis spätestens zum 30. Juni stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden drei (3) Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung an jedes stimmberechtigte Mitglied.
5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
6. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätesten zwei (2) Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle durch Einschreibebrief eingegangen sein.
7. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Der Vorstand soll eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder 10 % der Mitglieder dies zum selben Tagesordnungspunkt durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt auch hier drei (3) Wochen.
9. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer gemäß § 13 Absatz 8 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen abzuberufen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen.
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von diesem bestimmten Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder Ehrenrats geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt - sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personendem 1. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder Vorsitzenden und bis zu vier (4) weiteren Mitgliedern; dabei soll neben dem 1. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden. Er ist zulässigVorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Aufsichtsrat Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Der Vorstand besteht aus haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitgliedern.
2. Sind nur ein oder zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie den Verein im Außenverhältnis jeweils allein. Wenn der Vorstand aus drei oder mehr Personen besteht, wird der Verein durch zwei Mitglieder im Außenverhältnis vertreten. Einem Vorstandsmitglied kann einen Vorsitzenden bestimmendurch Beschluss des Aufsichtsrates Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Dies gilt nicht für eine Ausgliederung des Spielbetriebes.
3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat nach §17 auf die Dauer seiner Bestellungsperiode, also in der Regel für drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neubestellung. Eine stillschweigende Verlängerung der Amtszeit ist ausgeschlossen. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstands Vorstands, die der Aufsichtsrat feststellt, gehen dessen Aufgaben auf den Aufsichtsrat über, der unverzüglich Ersatz für den Rest der Bestellungsperiode bestimmt.
6. Der Vorstand kann auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden sachverständige Vereinsmitglieder für die Verwaltung eines speziellen Sachgebietes oder die Erledigung besonderer Aufgaben befristet oder längstens für die Dauer seiner eigenen Amtszeit bestellen. Diese können entgeltlich tätig seinmit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn Gegenstände anstehen, die ihr Sachgebiet betreffen.
1. Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
2. Der Vorstand leitet wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht zwingend erforderlich. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den VereinMitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuzuleiten.
3. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom 1. Vorsitzenden ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Dieser Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfen.
4. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat einen den Verbänden im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens einzureichenden Haushalts- bzw. Finanzplan vor und erstattet ihm mindestens vierteljährlich über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht. Dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Auflagen des DFB bzw. seiner Verbände.
5. Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für den Abschluss der in § 17 Abs. 6 Satz 3 Buchstabe f) aufgeführten Rechtsgeschäfte.
1. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Mitgliedern des Vereins. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur ▇▇▇▇ des Aufsichtsrates zu machen. Die Wahlvorschläge werden der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses in der Mitgliederversammlung vorgestellt.
2. Der Wahlausschuss wird für einen Zeitraum von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er vertritt bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein im Zeitpunkt der ▇▇▇▇ zumindest fünf Jahre ununterbrochen angehören. Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für den Verein vollumfänglich gerichtlich Wahlausschuss schriftlich vorschlagen. Der Vorschlag muss von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen und außergerichtlichmuss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten. Beschlüsse Vorschläge müssen spätestens zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zu Händen des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasstWahlausschusses eingegangen sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagSpäter eingehende Vorschläge bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle.
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässigMitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig Mitglied des Wahlausschusses während einer laufenden Amtszeit aus, so kann ist der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand berechtigt, mit der Mehrheit seiner Stimmen für den Rest der Amtszeit ein neues, die Anforderungen des Satzes 3 erfüllendes Vereinsmitglied ergänzend zu bestellen. Die Ergänzung ist durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werdennächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen zu bestätigen.
53. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werdenDer Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wer zuverlässig ist und wenn zumindest drei seiner Mitglieder erschienen sind bzw. bei einem Wahlausschuss von drei Mitgliedern, wenn zumindest zwei Mitglieder erschienen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die für den Betrieb und Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.
b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden istStimme seines Vertreters.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereinsfünf (5), die von der Delegiertenversammlung gewählt werdenhöchstens sieben (7) Mitgliedern. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre Zugehörigkeit zu Aufsichtsrat und endet mit dem Schluss der fünften auf die Vorstand schließen sich gegenseitig aus. Die Fan- und Förderabteilung schlägt parallel zur ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Delegiertenversammlungder Mitgliederversammlung ein Mitglied für den Aufsichtsrat vor, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die wiederholte ▇▇▇▇ Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Wahlausschusses die übrigen Mitglieder in den Aufsichtsrat, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Soweit die Mitgliederversammlung eine geringere Anzahl Aufsichtsräte als die Höchstzahl gewählt hat oder soweit Mitglieder aus dem Aufsichtsrat während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist zulässigder Wahlausschuss berechtigt, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von sieben (7) zu machen. ▇▇Über die Aufnahme der ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen. Die Ergänzung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen zu bestätigen.
2. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder beträgt drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neuwahl. Die Amtszeit der ergänzend bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Amtszeit der nach Ziffer 1. gewählten Mitglieder oder im Falle einer Ablehnung der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, wobei die Einrichtung von Arbeitsausschüssen empfohlen wird.
4. Der Aufsichtsrat bestellt den 1. Vorsitzenden des Vereins.
5. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, dem Aufsichtsrat weitere Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Die vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt werden. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der 1. Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder nur teilweise entsprochen, kann ein neuer 1. Vorsitzender vom Aufsichtsrat bestellt werden. ▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig ausMitglied des Aufsichtsrates als 1. Vorsitzender oder Vorstandsmitglied berufen werden, so muss dieses aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Soweit der Aufsichtsrat eine geringere Anzahl Vorstandsmitglieder als die Höchstzahl bestellt oder soweit Mitglieder aus dem Vorstand während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für 1. Vorsitzende berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von fünf (5) zu machen. Über die Dauer Bestellung der restlichen Amtszeit ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen.
6. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Ausgeschiedenen zu wählenVereins. Ein Aufsichtsratsmitglied Hierzu kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, Delegierter oder Angestellter vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge, Berichte über die finanzielle Lage des Vereins sein.
2verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Der Weiter hat der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Überwachung a) Er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
b) Ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; Überschreitungen auf der Geschäftsführung Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen seiner Zustimmung.
c) Der vom Vorstand aufzustellende und durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfende Jahresabschluss bedarf seiner Zustimmung.
d) Stellung des VorstandesAntrages auf Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung.
b. Vertretung e) Wesentliche Investitionsvorhaben bedürfen seiner Zustimmung.
f) Folgende Rechtsgeschäfte des Vereins gegenüber dem VorstandVorstands bedürfen seiner Zustimmung:
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇aa) Erwerb, vorzeitige Entlassung Veräußerung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
d. Prüfung des Jahresabschlusses Belastung von Grundstücken und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetragesgrundstücksgleichen Rechten,
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Sources: Statutes
Organe. 7 – Vorstand5
1. der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat,
3. die Mitgliedervertreter-Versammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei oder mehreren Personen. Auch Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Bestellung geschäftsführender Zahl der Vorstandsmitglieder. Bei einem mindestens vierköpfigen Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stim- me des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Das Verhältnis der Mitglieder des Vorstandes zum Versicherungs- verein regelt sich nach den Anstellungsverträgen und der Geschäfts- ordnung.
(3) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Aufsichtsrates Prokuris- ten bestellen.
(4) Der Versicherungsverein wird durch zwei Vorstandsmitglieder ist zulässigge- meinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder des Versicherungsvereins sein müssen. Sie werden von der Mitglieder- vertreter-Versammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreter- Versammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte volle Ge- schäftsjahr nach der ▇▇▇▇ beschließt. Das Amt beginnt mit Annahme der ▇▇▇▇ und erlischt mit Zeitablauf.
(2) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer nicht regelmäßigen Mitgliederver- treter-Versammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn we- niger als drei Mitglieder verblieben sind. Die Amtsdauer dieser Mitglie- der währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
(1) Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreter-Versammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat durchgeführt worden sind, findet eine Sit- zung des Aufsichtsrates statt, zu der eine förmliche schriftliche Einla- dung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
(2) Zu weiteren Sitzungen tritt der Aufsichtsrat auf schriftliche, münd- liche, telefonische oder telegrafische Einladung des Vorsitzenden zu- sammen. Der Aufsichtsrat kann einen ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden bestimmen. Die oder seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig seinversammelt sind.
2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mit- glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Vorsitzen- den den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle.
(4) Den Willen des Aufsichtsrates erklärt der Vorsitzende. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werdenAufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Vergütung entspre- chend § 113 AktG. Außerdem haben sie Anspruch auf Erstattung von Barauslagen und Reisekosten.
5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.
b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte ▇▇▇▇ ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein.
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes
b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages
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Sources: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Organe. 7 12 Organe ===========
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
d) der Ehrenrat
e) der Wahlausschuss
2. In die in Absatz 1 Buchstaben b) - e) genannten Organe können nur Mitglieder gewählt werden. In den Vorstand können jedoch gemäß § 12 Abs. 3 auch Angestellte des Vereins bestellt werden, sofern sie als Mitglieder des Vereins geführt werden; Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Nur der (oder die) Geschäftsführer, und soweit vorhanden, der kaufmännische und der technische Leiter können in den Vorstand bestellt werden, auch wenn sie Angestellte des Vereins sind. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlicher Kräfte bedienen.
4. ▇▇▇▇ Mitglied darf mehr als einem der vorstehend Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe angehören, soweit nicht die Satzung solches ausdrücklich vorsieht. Mit der Annahme der ▇▇▇▇ in ein weiteres Organ wird eine vorausgegangene Berufung gegenstandslos.
5. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und - soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehend in Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe handelt - von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrausfertigungen der Niederschriften an die Mitglieder der einzelner Organe vorsehen.
6. Alle Verhandlungen oder Beschlüsse der in Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
7. Die Organe geben sich Geschäftsordnungen in denen insbesondere das Verhandlungs- und Stimmverfahren sowie - bezüglich der Organe Absatz 1, Buchstaben b) - e) - die Abgabe für Erklärungen für das Organ geregelt werden. Die Geschäftsordnung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand, Aufsichtsrat und Abteilungsvorstand der Fan- und Förderabteilung,
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands über den Jahresabschluss sowie der Stellungnahme des Aufsichtsrates dazu,
c) die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
d) die ▇▇▇▇ der Mitglieder von Aufsichtsrat – Vorstandmit Ausnahme des von der Fan- und Förderabteilung entsendeten Mitglieds -, Ehrenrat und Wahlausschuss jeweils nach Ablauf der Amtszeit dieser Organe,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund gemäß § 13 Absatz 8 und 9.
4. Die Mitgliederversammlung muss jährlich bis spätestens zum 30. Juni stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden drei (3) Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung an jedes stimmberechtigte Mitglied.
5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
6. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätesten zwei (2) Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle durch Einschreibebrief eingegangen sein.
7. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Der Vorstand soll eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder 10 % der Mitglieder dies zum selben Tagesordnungspunkt durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt auch hier drei (3) Wochen.
9. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer gemäß § 13 Absatz 8 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen abzuberufen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen.
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von diesem bestimmten Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder Ehrenrats geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt - sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personendem 1. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder Vorsitzenden und bis zu vier (4) weiteren Mitgliedern; dabei soll neben dem 1. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden. Er ist zulässigVorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Aufsichtsrat Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Der Vorstand besteht aus haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitgliedern.
2. Sind nur ein oder zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie den Verein im Außenverhältnis jeweils allein. Wenn der Vorstand aus drei oder mehr Personen besteht, wird der Verein durch zwei Mitglieder im Außenverhältnis vertreten. Einem Vorstandsmitglied kann einen Vorsitzenden bestimmendurch Beschluss des Aufsichtsrates Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Dies gilt nicht für eine Ausgliederung des Spielbetriebes.
3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat nach §17 auf die Dauer seiner Bestellungsperiode, also in der Regel für drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neubestellung. Eine stillschweigende Verlängerung der Amtszeit ist ausgeschlossen. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstands Vorstands, die der Aufsichtsrat feststellt, gehen dessen Aufgaben auf den Aufsichtsrat über, der unverzüglich Ersatz für den Rest der Bestellungsperiode bestimmt.
6. Der Vorstand kann auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden sachverständige Vereinsmitglieder für die Verwaltung eines speziellen Sachgebietes oder die Erledigung besonderer Aufgaben befristet oder längstens für die Dauer seiner eigenen Amtszeit bestellen. Diese können entgeltlich tätig seinmit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn Gegenstände anstehen, die ihr Sachgebiet betreffen.
1. Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
2. Der Vorstand leitet wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht zwingend erforderlich. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den VereinMitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuzuleiten.
3. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom 1. Vorsitzenden ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Dieser Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfen.
4. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat einen den Verbänden im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens einzureichenden Haushalts- bzw. Finanzplan vor und erstattet ihm mindestens vierteljährlich über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht. Dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Auflagen des DFB bzw. seiner Verbände.
5. Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für den Abschluss der in § 17 Abs. 6 Satz 3 Buchstabe f) aufgeführten Rechtsgeschäfte.
1. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Mitgliedern des Vereins. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur ▇▇▇▇ des Aufsichtsrates zu machen. Die Wahlvorschläge werden der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses in der Mitgliederversammlung vorgestellt.
2. Der Wahlausschuss wird für einen Zeitraum von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er vertritt bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein im Zeitpunkt der ▇▇▇▇ zumindest fünf Jahre ununterbrochen angehören. Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für den Verein vollumfänglich gerichtlich Wahlausschuss schriftlich vorschlagen. Der Vorschlag muss von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen und außergerichtlichmuss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten. Beschlüsse Vorschläge müssen spätestens zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zu Händen des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasstWahlausschusses eingegangen sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagSpäter eingehende Vorschläge bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle.
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässigMitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig Mitglied des Wahlausschusses während einer laufenden Amtszeit aus, so kann ist der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand berechtigt, mit der Mehrheit seiner Stimmen für den Rest der Amtszeit ein neues, die Anforderungen des Satzes 3 erfüllendes Vereinsmitglied ergänzend zu bestellen. Die Ergänzung ist durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werdennächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen zu bestätigen.
53. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werdenDer Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wer zuverlässig ist und wenn zumindest drei seiner Mitglieder erschienen sind bzw. bei einem Wahlausschuss von drei Mitgliedern, wenn zumindest zwei Mitglieder erschienen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die für den Betrieb und Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.
b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden istStimme seines Vertreters.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereinsfünf (5), die von der Delegiertenversammlung gewählt werdenhöchstens elf (11) Mitgliedern. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre Zugehörigkeit zu Aufsichtsrat und endet mit dem Schluss der fünften auf die Vorstand schließen sich gegenseitig aus. Die Fan- und Förderabteilung schlägt parallel zur ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Delegiertenversammlungder Mitgliederversammlung ein Mitglied für den Aufsichtsrat vor, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die wiederholte ▇▇▇▇ Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Wahlausschusses die übrigen Mitglieder in den Aufsichtsrat, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Soweit die Mitgliederversammlung eine geringere Anzahl Aufsichtsräte als die Höchstzahl gewählt hat oder soweit Mitglieder aus dem Aufsichtsrat während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist zulässigder Wahlausschuss berechtigt, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von elf (11) zu machen. ▇▇Über die Aufnahme der ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen. Die Ergänzung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen zu bestätigen.
2. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder beträgt drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neuwahl. Die Amtszeit der ergänzend bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Amtszeit der nach Ziffer 1. gewählten Mitglieder oder im Falle einer Ablehnung der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, wobei die Einrichtung von Arbeitsausschüssen empfohlen wird.
4. Der Aufsichtsrat bestellt den 1. Vorsitzenden des Vereins.
5. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, dem Aufsichtsrat weitere Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Die vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt werden. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der 1. Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder nur teilweise entsprochen, kann ein neuer 1. Vorsitzender vom Aufsichtsrat bestellt werden. ▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig ausMitglied des Aufsichtsrates als 1. Vorsitzender oder Vorstandsmitglied berufen werden, so muss dieses aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Soweit der Aufsichtsrat eine geringere Anzahl Vorstandsmitglieder als die Höchstzahl bestellt oder soweit Mitglieder aus dem Vorstand während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für 1. Vorsitzende berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von fünf (5) zu machen. Über die Dauer Bestellung der restlichen Amtszeit ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen.
6. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Ausgeschiedenen zu wählenVereins. Ein Aufsichtsratsmitglied Hierzu kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, Delegierter oder Angestellter vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge, Berichte über die finanzielle Lage des Vereins sein.
2verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Der Weiter hat der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Überwachung a) Er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
b) Ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; Überschreitungen auf der Geschäftsführung Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen seiner Zustimmung.
c) Der vom Vorstand aufzustellende und durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfende Jahresabschluss bedarf seiner Zustimmung.
d) Stellung des VorstandesAntrages auf Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung.
b. Vertretung e) Wesentliche Investitionsvorhaben bedürfen seiner Zustimmung.
f) Folgende Rechtsgeschäfte des Vereins gegenüber dem VorstandVorstands bedürfen seiner Zustimmung:
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇aa) Erwerb, vorzeitige Entlassung Veräußerung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
d. Prüfung des Jahresabschlusses Belastung von Grundstücken und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetragesgrundstücksgleichen Rechten,
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Sources: Statutes