Nutzung des Mietgegenstandes Musterklauseln

Nutzung des Mietgegenstandes. Nachfolgende Länder dürfen mit den Fahrzeugen des Vermieters bereist werden: Belgien (BE), Italien (IT), Schweden (SE), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Luxemburg (LU), Xxxxx (XX), Xxxxxxx (XX), Xxxxxxxx (XX), Xxxxxxxxxxx (XX), Xxxxxxxxxx (XX), Xxxxxxxxxx (FR), Österreich (AT), Xxxxxx (XX), Xxxxx (XX), Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx (XX), Xxxxxx (XX), Xxxxxxxx (PT), Zypern (CY). Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Nachfolgende Länder dürfen mit unseren Fahrzeugen NICHT bereist werden: Alle Länder die Stand 01.01.2015 nicht Mitglied der EU (ausgenommen der Schweiz) sind, sowie: Xxxxxxx (XX), Xxxxxxxxxxxx (XX), Xxxxxxxx (XX), Xxxxxxxxx (XX) Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die nachstehenden Regelungen: Sollten Sie unser Fahrzeug trotzdem in eines der untersagten Länder verbringen oder dies versuchen, so behalten wir uns das Recht vor, es von der Polizei oder dem Grenzschutz sicherstellen zu lassen, wobei wir gleichzeitig das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Für den gesamten entstandenen Schaden, so wie alle anfallenden Kosten wird der Mieter von uns vollumfänglich haftbar gemacht, unabhängig von den im Mietvertrag sonstig getroffenen Vereinbarungen.
Nutzung des Mietgegenstandes. 1.2.1 Die Benutzung de Fahrzeuges ist ausschließlich in folgenden Staaten gestattet: Deutschland, Schweiz, Österreich. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Nutzung des Mietgegenstandes. Die Benutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Österreich gestattet. Fahrten ins Aus- land müssen vorher angemeldet und vom Vermieter genehmigt werden. Keine Genehmi- gung wird erteilt für folgende Länder: Rumänien, Xxxxx, XXX und ehem. UdSSR, Bulgarien, ehem. Jugoslawien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Türkei, Albanien sowie alle anderen Kontinente als Europa. Bei Durchführung solcher Fahrten haftet Mieter und Lenker jeden- falls voll und verschuldensunabhängig für alle Schäden. Einige Fahrzeuge sind aufgrund ihres Baujahres teilweise ohne Sicherheitsgurte ausgestat- tet. Dies ist dem Mieter und den Beifahrern bekannt, eine Haftung des Vermieters durch Personenschäden der diese Fahrzeuge benützenden Personen ist bei einem eventuellen Unfall ausnahmslos ausgeschlossen. Es gilt die StVO. Weiters ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug bei Wettrennen, Oldtimer- rallyes, Geländefahrten oder ähnlichen Nutzungszwecken einzusetzen oder das Fahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung zu verwenden. Desgleichen gilt für den Trans- port gefährlicher oder giftiger Stoffe und für die Benutzung des Fahrzeuges zur Begehung und Verübung von Zolldelikten oder anderen Straftaten. .at
Nutzung des Mietgegenstandes a) Der Mieter ist Halter des Mietgegenstandes. Eine Übertragung der Haltereigenschaft auf einen anderen Halter ist dem Mieter ausdrücklich nicht gestattet. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln und ihn vor Überbeanspruchung zu schützen, den Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, zu keinem anderen als dem vertragsgemäßen Gebrauch zu verwenden sowie stets ordnungsgemäß zu verschließen, die Gebrauchs-, Pflege- und Wartungsempfehlungen des Herstellers des Mietgegenstandes zu befolgen, den Mietgegenstand ausschließlich fachgerecht, ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen, den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher zu verwahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere Diebstahl, Beschädigung und unbefugter Inbetriebnahme zu schützen und zu sichern (Verwahrungspflicht). Diese Verwahrungspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, im Falle eines vom Vermieter durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes. Technische oder optische Änderungen, insbesondere zusätzlich Einbauten/ Umbauten/ Veränderungen am Mietgegenstand sind dem Mieter grundsätzlich untersagt; sie sind ihm jedoch dann gestattet, wenn er das Mietobjekt vor Vertragsende auf eigene Kosten in seinen Ursprungszustand zurückversetzt. Um-/Einbauten im/am Innenraum der Ladefläche des Fahrzeuges müssen nach Vertragsende nicht entfernt werden bzw. dürfen unverändert bestehen bleiben, wenn der Einbau objektiv fachmännisch erfolgt war. Für die Vornahme technisch notwendiger Änderungen gilt Ziff. 7.3 dieser Mietbedingungen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.