Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 Haftpflichtgesetz (im folgenden „HPflG“) gelten entsprechend. Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur der Vertragspartei selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.
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