Common use of Mietsache Clause in Contracts

Mietsache. 1. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1090 ff ABGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für Wartung, Pflege und Instandhaltung sorgen. 2. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu notwendig sind, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln / einzubauen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, a. mitgemietete Geräte nur bestimmungsgemäß zu nutzen, b. für Wartung und Pflege Sorge zu tragen, c. notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung durch den Mieter oder Dritte in seiner Sphäre sowie durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten vornehmen zu lassen, d. insbesondere die Regenrohre und Dächer der gemieteten Gegenstände von Laub, Schneelast und sonstigem Schmutz frei zu halten. 4. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Miet- und/oder Unternehmensschild der Algeco Austria GmbH, aus welchem das Eigentum der Vermieterin hervorgeht, nicht zu entfernen, zu verdecken oder in sonstiger Weise unleserlich zu machen. 6. Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter. 7. Die Vermieterin hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 8. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck in Superädifikatsqualifikation. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen. 9. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. 10. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er die Vermieterin von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen, unverzüglich zu unterrichten. 11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände – aus welchem Grunde auch immer – trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen. 12. Im Falle des Eintretens der oben genannten Ereignisse hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von der Vermieterin zu setzenden, angemessenen Frist, nach deren ▇▇▇▇: a. entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren, und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen oder b. eine Entschädigung in Höhe des im Mietvertrag angeführten Wiederbeschaffungswertes für den beschädigten Mietgegenstand zu bezahlen 13. Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das eben Gesagte entsprechend. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht. 14. Der Mieter hat eine Feuer-, Einbruch-, und Diebstahlversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, auf eigene Kosten weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen. 15. Die Vermieterin kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen. 16. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen. 17. Der Mieter übernimmt allfällige Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden. Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung und/oder den Betrieb des Mietgegenstandes sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Vermieterin auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet. 18. Der Mieter ist ohne Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung vor, so tritt der ▇▇▇▇▇▇ die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen der Vermieterin an diese ab. 19. Der Mieter ist, sollte die Witterung das erfordern, bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen u.ä. zu treffen. 20. Sollte der Mieter aufgrund des Untergangs, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen die Versicherung erlangt haben, tritt er diesen, soweit rechtlich zulässig, erfüllungshalber an Algeco ab.

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Sources: Mietvertrag

Mietsache. 1Mietobjekt: Anzahl Zimmer: Ort: Straße: Stockwerk: Zur Benützung als: Wohnung Familienwohnung Zweitwohnung Ferienwohnung Möbliertes Zimmer/ möblierte Wohnung Nebenräume: Keller(abteil) Nr. Estrich(abteil) Nr. Mansarde Garage Nr. Abstellplatz Nr. Einstellplatz Nr. Mitbenützung: Waschküche Waschhängeplatz Trockenraum Garten Der Mieter wird stimmt zu, dass er die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1090 ff ABGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für Wartung, Pflege und Instandhaltung sorgen. 2Mietsache nur zum vertraglich vereinbarten Zweck gebraucht. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu notwendig sind, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln / einzubauen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, a. mitgemietete Geräte nur bestimmungsgemäß zu nutzen, b. für Wartung und Pflege Sorge zu tragen, c. notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung Eine wesentliche Gebrauchsänderung durch den Mieter ist nur gestattet, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zustimmt. Duldet der Vermieter eine Gebrauchsänderung über einen bestimmten Zeitraum, kann er diese nur aus wichtigem Grund wieder untersagen. Bei der Übergabe der Wohnung erstellt der Vermieter ein Schlüsselverzeichnis. Bei Verlust eines Haustür- oder Dritte in seiner Sphäre sowie Wohnungstürschlüssels durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine den Mieter hat dieser den Vermieter umgehend darüber zu informieren. Spätestens zum Ende der Mietvertragslaufzeit sind die Kosten vornehmen für abhanden gekommene Schlüssel durch den Mieter zu lassen, d. insbesondere die Regenrohre und Dächer der gemieteten Gegenstände von Laub, Schneelast und sonstigem Schmutz frei zu halten. 4er- setzen. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Miet- und/oder Unternehmensschild der Algeco Austria GmbH, aus welchem das Eigentum der Vermieterin hervorgeht, nicht zu entfernen, zu verdecken oder in sonstiger Weise unleserlich zu machen. 6. Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter. 7. Die Vermieterin hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 8. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck in Superädifikatsqualifikation. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen. 9. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat Nachgefertigte Schlüssel muss der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. 10. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er die Vermieterin von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, oder verbundener Gebäude Vermieter herausgeben bzw. Anlagen, unverzüglich zu unterrichtendiese nachweislich vernichten. 11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände – aus welchem Grunde auch immer – trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen. 12. Im Falle des Eintretens der oben genannten Ereignisse hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von der Vermieterin zu setzenden, angemessenen Frist, nach deren ▇▇▇▇: a. entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren, und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen oder b. eine Entschädigung in Höhe des im Mietvertrag angeführten Wiederbeschaffungswertes für den beschädigten Mietgegenstand zu bezahlen 13. Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das eben Gesagte entsprechend. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht. 14. Der Mieter hat eine Feuer-, Einbruch-, und Diebstahlversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, auf eigene Kosten weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen. 15. Die Vermieterin kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen. 16. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen. 17. Der Mieter übernimmt allfällige Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden. Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung und/oder den Betrieb des Mietgegenstandes sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Vermieterin auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet. 18. Der Mieter ist ohne Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung vor, so tritt der ▇▇▇▇▇▇ die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen der Vermieterin an diese ab. 19. Der Mieter ist, sollte die Witterung das erfordern, bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen u.ä. zu treffen. 20. Sollte der Mieter aufgrund des Untergangs, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen die Versicherung erlangt haben, tritt er diesen, soweit rechtlich zulässig, erfüllungshalber an Algeco ab.

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Sources: Mietvertrag Für Wohnraum

Mietsache. 17.1. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften der §§ 1090 ff ABGB553 ff. BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände Ge- genstände verbunden sind, beachten und für die Wartung, Pflege und Instandhaltung Unterhalt sorgen. 27.2. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu notwendig sind, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln / auszuwechseln/einzubauen. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind sofort sach-und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. 37.3. Der Mieter ist verpflichtet, a. mitgemietete Geräte , - das gemietete Gerät nur bestimmungsgemäß zu nutzen, b. , - für Wartung und Pflege Pflege, sowie einsatzbedingte Prüfung nach den Unfallverhütungsvor- schriften (UVV) des Gerätes Sorge zu tragen, c. , - eventuell anfallende Prüfungen ( BGV A3) durchzuführen, - notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung durch den Mieter oder Dritte in seiner Sphäre sowie durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten durch Fachpersonal vornehmen zu lassen, d. insbesondere . - die Regenrohre und Dächer der gemieteten Gegenstände von Laub, Schneelast und sonstigem sonsti- gem Schmutz frei zu halten. 47.4. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen. 57.5. Der Mieter verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Miet- und/oder Unternehmensschild der Algeco Austria GmbH, Mietschild aus welchem das Eigentum der Vermieterin hervorgeht, nicht zu entfernen, zu verdecken oder in sonstiger Weise unleserlich zu machen. 67.6. Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter. 77.7. Die Vermieterin hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen und besichtigen, um deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 87.8. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck in Superädifikatsqualifikationgem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen. 97.9. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. 107.10. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem wel- chem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er die Vermieterin von Anträgen auf Zwangsversteigerungen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, befindet oder verbundener Gebäude bzw. AnlagenAnla¬gen, unverzüglich zu unterrichten. 117.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung (Vandalismus) und vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände – Gegenstände - aus welchem Grunde auch immer - trägt der Mieter, jedoch nicht bei Verschulden der Vermieterin, welches vom Mieter zu beweisen ist. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen. 127.12. Im Falle des Eintretens der oben genannten obengenannten Ereignisse hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von der Vermieterin zu setzenden, setzenden angemessenen Frist, nach deren ▇▇▇▇: a. a) entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren, und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen zurückzuversetzen, oder b. eine b) die Gegenstände durch andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, oder c) an die Vermieterin als Entschädigung in Höhe des im Mietvertrag angeführten Wiederbeschaffungswertes für den beschädigten Mietgegenstand netto Kasse alle Beträge zu bezahlenzahlen, die der Mieter der Vermieterin gemäß Ziffer 5. noch schuldet. 137.13. Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das eben Gesagte Ebengesag- te entsprechend. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht. 147.14. Beim Zusammenstellen von mehreren Containern zu einer Anlage ist auf eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Dichtgummis zu achten. Der Mieter hat eine Dichtgummi übernimmt die Funktion eines Regenabflusses. Aus diesem Grund ist auch die Einhaltung des Gefälles beim Einschlagen unerlässlich. 7.15. Eventuell notwendige Reparaturen an dem Mietobjekt während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters und dürfen ausschließlich nur von Fachpersonal und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Vermieterin ausgeführt werden. 7.16. Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Diebstahlversicherung auf seine Kosten abzuschließenElementarversicherung hat der Mieter abzu- schließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, auf eigene Kosten weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen. 157.17. Die Vermieterin kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen. 167.18. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen. 177.19. Der Mieter übernimmt allfällige alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbe- sondere Grund- und/oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages Miet- vertrages erhoben werden. Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung und/oder den Betrieb des Mietgegenstandes der Mietsache sind, insbesondere die Baugenehmigung, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Vermieterin auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet. 187.20. Der Mieter ist ohne Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung vor, so ist auch die Untermieterin mittelbare Besitzerin der Mietsache. Die Mietzahlungen des Untermieters haben ausschließlich auf das Konto der Vermieterin zu erfolgen. Der Mieter tritt der ▇▇▇▇▇▇ die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen der Vermieterin an diese ab. 197.21. Der Mieter ist, sollte die Witterung das dies erfordern, bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung Ver- hinderung von Frostschäden an Leitungen u.ä. zu treffen. Es wird insoweit ausdrücklich auf Ziffer 3.21 der AGB verwiesen. 207.22. Sollte Der Mieter ist verpflichtet, die Toilettenspülkästen und Boiler vor der Mieter aufgrund des Untergangs, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen die Versicherung erlangt haben, tritt er diesen, soweit rechtlich zulässig, erfüllungshalber an Algeco abAbholung zu ent- leeren.

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Sources: Vermietvertrag